Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 1 Ta 294/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.08.2015 (2 Ca 391/14) aufgehoben.
Die Sache wird zur Überprüfung im Rahmen des Verfahrens gemäß § 120 a) Abs. 1 ZPO an das Arbeitsgericht Siegburg zurückverwiesen.
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G r ü n d e
2I.
3Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 a) Abs. 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO i. V. m. § 120 a) Abs. 2 S. 1 ZPO sind nicht erfüllt.
4Nach der gesetzlichen Regelung soll das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120 a) Abs. 2 S. 1 ZPO dem Gericht eine Änderung ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
5a) Vorliegend hat der Kläger seine neue Anschrift zwar erst mit Schreiben vom 29.06.2015 dem Gericht mitgeteilt, obwohl er bereits seit dem 23.12.2014 unter seiner neuen Anschrift gemeldet war. Die Mitteilung war damit nicht unverzüglich i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
6b) Es kann in diesem Zusammenhang auch offenbleiben, ob eine Anwendung der Vorschrift schon deshalb ausscheidet, weil im Wege teleologischer Reduktion des § 120 a) Abs. 2 S. 1 ZPO eine Geltung nur für die nicht anwaltlich vertretene Prozesskostenhilfe-Partei in Betracht kommt (so LAG Berlin-Brandenburg 20.07.2015 – 21 Ta 975/15 – juris).
7c) Jedenfalls erfordert eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe, dass die Verpflichtung zur Mitteilung einer Anschriftenänderung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit missachtet worden ist.
8aa) Die Unterlassung der Partei muss danach entweder vorsätzlich darauf abzielen, sich der Überprüfung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu entziehen oder auf „grober Nachlässigkeit“ beruhen. Grobe Nachlässigkeit liegt dann vor, wenn eine Prozesspartei ihre prozessualen Pflichten in besonders schwerwiegender Weise verletzt und dabei dasjenige unbeachtet gelassen hat, was unmittelbar hätte einleuchten müssen (ebenso LAG Köln 03.08.2015 – 4 Ta 148/15 – juris; vgl. zum prozessualen Begriff der groben Nachlässigkeit auch BGH 02.09.2013 – VII ZR 242/12 – Rn. 13, juris).
9bb) Die Umstände, aus denen Vorsatz oder grobe Nachlässigkeit abgeleitet werden können, sind von dem Gericht festzustellen, denn eine besondere Verpflichtung der PKH-Partei, das „fehlende“ Verschulden gegenüber dem Gericht darzulegen und nachzuweisen, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen (LAG Köln 14.09.2015 - 4 Ta 285/15 -; LAG Baden-Württemberg 10.06.2015 – 4 Ta 8/15- juris; ebenso Maul-Sartori, jurisPR-ArbR 38/2015 Anm. 6 unter C,I).
10cc) Vorliegend hat das Arbeitsgericht keine Feststellungen getroffen, aus denen sich Umstände für vorsätzliches oder grob nachlässiges Handeln des Klägers ableiten ließen. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.
11Dabei ist im Falle eines Umzuges zu berücksichtigen, dass das Unterlassen der Mitteilung der neuen Anschrift häufig nur „vergessen“ wird. Zwar erfolgte in dem vom Kläger am 06.05.2014 unterzeichneten Formular betreffend die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein Hinweis auf die Mitteilungspflicht bei Anschriftenänderung. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Prozesskostenhilfe ratenfrei gewährt wurde und für die Partei kein unmittelbar (nachwirkender) Bezug zum abgeschlossenen Prozessverfahren mehr bestand. In einem solchen Fall kann in der Regel nicht von grober Nachlässigkeit ausgegangen werden, denn die gesetzliche Pflicht ist bei der Partei nicht „dauerpräsent“ und kann unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung leicht übersehen werden (ebenso LAG Baden-Württemberg 10.06.2015 a.a.O.; LAG Köln 14.09.2015 a. a. O.; Maul-Sartori, jurisPR-ArbR 38/2015 Anm. 6 unter C,I). Hinzu kommt, dass die Norm Sanktionscharakter hat (LAG Köln 22.6.2015 – 1 Ta 145/15 - m.w.N., juris) und folglich bei der Prüfung des Verschuldens Augenmaß angezeigt ist (zutreffend Natter FA 2014, 290 (291)). Die Anwendung der gesetzlichen Sanktion erfordert die – gerichtliche - Feststellung weiterer Umstände, die das Unterlassen der Mitteilung als vorsätzlich oder grob nachlässig kennzeichnen. Solche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger der Überprüfungspflicht entziehen wollte oder er missachtet hätte, was sich jeder sorgfältigen Partei in besonderer Weise aufdrängen musste, sind nicht feststellbar, so dass von einem „Versehen“ ausgegangen werden muss.
12II.
13Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
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