Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 12 Ta 220/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 31. März 2015 wird der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 9. März 2015 aufgehoben.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin wendet sich gegen eine Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichts Bonn im Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren.
4In der Klageschrift vom 5. Januar 2012 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und seine Beiordnung für eine Zahlungsklage i.H.v. 1.520,00 Euro brutto. In der Sitzung am 14. Februar 2012 erging antragsgemäß Versäumnisurteil gegen die Beklagte. Der Vorsitzende bewilligte der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägervertreters.
5Am 23. Januar 2013 erinnerte der Rechtspfleger die Klägerin persönlich an die Erledigung seines Schreibens vom 8. Januar 2013, das sich nicht mehr in der Akte befindet. Er bat sie, den übersandten Vordruck unter Angabe aller monatlichen Einkünfte und Verbindlichkeiten auszufüllen und umgehend an das Gericht unter Angabe des Aktenzeichens zu übersenden. Er wies darauf hin, dass bei Nichtbeantwortung oder bei unrichtigen Angaben der Einkommensverhältnisse die gewährte Prozesskostenhilfe aufgehoben werde. Hierfür setzte er eine Frist bis zum 7. Februar 2013.
6In einem Schreiben vom 8. Februar 2013 wandte sich der Rechtspfleger an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Darin bat er ihn, eine aktuelle Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin bei Gericht einzureichen bis zum 22. Februar 2013.
7Der folgende Aufhebungsbeschluss vom 25. Februar 2013 wurde auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 27. Februar 2013 durch Beschluss des Rechtspflegers vom selben Tag aufgehoben. Der Klägervertreter übersandte am 27. Februar 2013 eine ausgefüllte Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst aktueller Gehaltsbescheinigungen.
8Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 wandte sich der Rechtspfleger erneut an die Klägerin persönlich und forderte sie auf, den übersandten Vordruck auszufüllen und nebst Nachweisen zu übersenden. Er setzte hierfür eine Frist bis zum 13. Februar 2015, wonach die Bewilligung aufgehoben werden könne.
9In einem Schreiben vom 30. Januar 2015 nahm die Klägerin persönlich Bezug auf das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bonn mit dem Az. - 7 Ca 1805/14 - und ihre dort hinterlegten Einkünfte und Verbindlichkeiten. Sie bat um Mitteilung, ob diese Angabe genüge. Im dortigen Verfahren hatte die Klägerin Prozesskostenhilfe für ein Verfahren gegen eine andere Person beantragt und dort am 4. August 2014 eine ausgefüllte Erklärung nebst Belegen über Einkommen und Mietzahlung vorgelegt. Ihre Einkommensverhältnisse hatten sich verbessert.
10Aus einer Verfügung des Rechtspflegers vom 2. Februar 2015 lässt sich entnehmen, dass er die Klägerin persönlich darauf hinwies, dass die Einkommens- und Ausgabenbelege im Verfahren - 7 Ca 1805/14 - aus Juni 2014 veraltet seien. Er forderte sie auf, die neuesten Einkommens- und Ausgabenbelege (Miete, etc.) einzureichen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 erinnerte der Rechtspfleger den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und diese persönlich an die Erledigung und setzte eine Frist zum 6. März 2015, ohne diese Aufforderung zuzustellen.
11Durch Beschluss vom 9. März 2015 hob der zuständige Rechtspfleger die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Er begründete den Aufhebungsbeschluss damit, die Klägerin habe auf veraltete Unterlagen verwiesen. Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 11. März 2015 zugestellt worden.
12In einem Schreiben vom 11. März 2015 wies die Klägerin persönlich darauf hin, dass zu dem Parallelverfahren am 20. Januar 2015 durch ihren dortigen Prozessbevollmächtigten die Einkünfte auf den neuesten Stand gebracht worden seien. Der Klägervertreter erhob am 31. März 2015 Beschwerde und nahm Bezug auf das Schreiben der Klägerin vom 11. März 2015.
13Der Rechtspfleger forderte den Klägervertreter durch nicht zugestelltes Schreiben vom 1. April 2015 erneut auf, bis zum 9. April 2015 aktuelle Belege zur Akte zu reichen. Daraufhin legte die Klägerin persönlich am 8. April 2015 die letzten drei Gehaltsabrechnungen (Januar bis März 2015) sowie Belege ihrer Mietzahlungen vor. Den Vordruck für die monatlichen Einkünfte und Verbindlichkeiten übersandte sie nicht.
14Am 10. April 2015 forderte der Rechtspfleger die Klägerin persönlich auf, Mietvertrag, Nachweise für Kreditzahlungen, Bescheinigungen für Versicherungen, Belege über Unterhaltszahlungen sowie Angaben darüber, ob das Kind in häuslicher Gemeinschaft wohnt, binnen zwei Wochen abzugeben.
15Am 7. Mai 2015 ging im Verfahren - 7 Ca 1805/14 - eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin mit einer Gehaltsbescheinigung von April 2015 ein. Sie erklärte gegenüber dem Gericht im dortigen Verfahren am 26. Mai 2015, die Mietkosten von 700,00 Euro alleine zu tragen und Fahrtkosten von 260,00 Euro zu haben. Das Gericht bewilligte am 27. Mai 2015 durch den Vorsitzenden ratenfrei Prozesskostenhilfe.
16Der Rechtspfleger erinnerte die Klägerin persönlich im vorliegenden Verfahren am 20. Mai 2015 mit Fristsetzung zum 15. Juni 2015.
17Durch Verfügung vom 15. Juni 2015 legte der Rechtspfleger dem Beschwerdegericht die Sache vor. Die Klägerin habe keine unterschriebene Erklärung abgegeben. Es fehlten Mietvertrag sowie Nachweis letzter Mietzahlungen, Unterhaltseinkommen sowie weitere Angaben. Die Beschwerde sei nicht ausreichend begründet.
18Das Beschwerdegericht hat das PKH-Heft in der Sache - 7 Ca 1805/14 - beigezogen.
19II.
20Der sofortigen Beschwerde war abzuhelfen, denn sie war zulässig und begründet. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG iVm. § 127 Abs. 2 Satz 2, 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 11a Abs. 1 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 ZPO iVm. § 11a Abs. 1 ArbGG lagen nicht vor.
211. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere ausreichend als solche bezeichnet und begründet, § 569 Abs. 2, § 571 Abs. 1 ZPO. Selbst eine fehlende Begründung steht der Zulässigkeit nach § 571 Abs. 1 ZPO nicht entgegen („soll begründet werden“; Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. § 571 Rn. 1).
222. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die Aufhebungsentscheidung ist rechtswidrig und daher aufzuheben.
23a) Das Überprüfungsverfahren richtet sich im vorliegenden Verfahren aufgrund § 40 Satz 1 EGZPO nach §§ 120, 124 ZPO i.d.F. vom 5. Dezember 2005. Die Klägerin hat vor dem 1. Januar 2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, so dass für diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind.
24b) Die Aufhebungsentscheidung beruht schon auf einem fehlerhaften Verfahren. Das macht die Aufhebungsentscheidung rechtswidrig. Für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO ist es erforderlich, dass der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichts ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung (LAG Hamm 23. März 2015 - 14 Ta 121/15 -; 20. September 2013 - 14 Ta 160/13 -).
25aa) Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO mit Fristsetzung sowie weitere Erinnerungen mit Fristsetzung sind dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers förmlich zuzustellen, wenn er ihn bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat. Die nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO vorgesehene gerichtliche Aufforderung an die Partei, sich in einer Frist darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, muss gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog dem Bevollmächtigten zugestellt werden. Fehlt die Zustellung, hat das die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses, mit dem die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, und die Aufrechterhaltung der bewilligten Prozesskostenhilfe zur Folge (vgl. LAG Hamm 20. September 2013 - 14 Ta 160/13 - mwN; BGH, 8. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 -; BeckOK ZPO/Reichling Stand Juni 2015 § 120a Rn. 28).
26bb) Im vorliegenden Fall ist weder die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nebst Fristsetzung vom 29. Januar 2015 noch die folgende Erinnerung des Arbeitsgerichts vom 17. Februar 2015 mit Fristsetzung dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin förmlich zugestellt worden. Sie sind ihm teilweise gar nicht übersandt worden. Das Verfahren leidet damit an einem erheblichen Fehler. Die Zustellung des Aufhebungsbeschlusses für die Zustellung genügt nicht, da die Aufforderungen im Verfahren zur Abgabe der Erklärung nebst Fristsetzung zuzustellen sind. Auch das Anschreiben im Beschwerdeverfahren nebst Fristsetzung vom 1. April 2015 wurde dem Klägervertreter nur formlos übersandt. Das Nachprüfungsverfahren wurde damit nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Es kann offen bleiben, ob auch die Aufforderung ohne Fristsetzung dem Bevollmächtigten zuzustellen ist und ob in diesem Fall die Drei-Monats-Frist des § 124 Nr. 4 ZPO analog läuft (vgl. hierzu LAG Hamm 20. September 2013- 14 Ta 160/13 -).
27cc) Die unterbliebene Zustellung der Aufforderung kann nicht dadurch geheilt werden, dass im Beschwerdeverfahren die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO durch das Beschwerdegericht nachgeholt und dem Prozessbevollmächtigten zugestellt wird. Gegenstand der Überprüfung des Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgehoben wurde (vgl. LAG Hamm 20. September 2013- 14 Ta 160/13 -).
28c) Die Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 ZPO lagen überdies nicht vor. Die Klägerin ist ihrer Erklärungspflicht im Überprüfungsverfahren ausreichend nachgekommen. Gemäß § 124 Nr. 2 Hs. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
29aa) Hierfür genügt es zwar nicht, dass das Gericht in einem Parallelverfahren teilweise Kenntnis von den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Partei erhält, wenn die Partei sich hierüber nicht selbst erklärt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 30. Juli 2010 - 1 Ta 137/10 -). Es genügt allerdings nach Auffassung des Beschwerdegerichts, wenn die Partei Bezug nimmt auf eine eigene Erklärung in einem konkreten anderen Verfahren, in dem die Erklärung nach § 117 Abs. 3 ZPO abgegeben wurde und die hierfür erforderlichen Unterlagen beim selben Gericht zur Akte gereicht wurden, sofern diese hinreichend aktuell sind und sich dies aus der Bezugnahme ergibt.
30bb) Auch im Wiedereinsetzungsverfahren ist anerkannt, dass die Bezugnahme auf eine frühere Erklärung zur Prozesskostenhilfe zulässig ist. Eine Bezugnahme auf eine aktuelle in der Vorinstanz eingereichte Erklärung ist zuzulassen, wenn das Verlangen, eine neue Erklärung vorzulegen, lediglich eine überflüssige Förmelei darstellen würde (BGH 27. November 1996 - XII ZB 84/96 -).
31cc) Die Wiederholung der persönlichen Verhältnisse im vorliegenden Verfahren würde reine Förmelei darstellen. Die Klägerin betrieb beim selben Gericht ein aktuelles Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn auch gegen eine andere Partei und mit anderem Prozessbevollmächtigten. Die dortigen Angaben waren allerdings hinreichend aktuell, zudem hat die Klägerin sie zuletzt aktualisiert. Dies hat sie bei ihrer Bezugnahme auch hinreichend deutlich gemacht. Es ist dem Gericht daher zuzumuten, in die andere Akte Einsicht zu nehmen, spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung und über die Nichtabhilfe gegen die Beschwerde. Es wäre Förmelei, der Partei aufzugeben, ihre Unterlagen doppelt einzureichen, wenn sich dasselbe Gericht - wie hier - mit denselben Umständen beschäftigen kann. Das muss jedenfalls gelten, wenn die Partei auf das Parallelverfahren Bezug nimmt und dort Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
32dd) Für diese Annahme spricht auch ein weiterer Gesichtspunkt: Es ist anerkannt, dass Raten aus einem anderen Prozesskostenhilfeverfahren als besondere Belastungen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO berücksichtigungsfähig sind (LAG Köln 11. Juli 2014 - 1 Ta 102/14 -). Das bedeutet dann aber auch, dass zwei parallele aktuelle Verfahren bei den Angaben der Partei über ihre persönlichen Verhältnisse als Einheit anzusehen sind. Dafür müssen sie nicht verbunden werden.
33ee) Für eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, besteht entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO keine Verpflichtung, den für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 4 ZPO eingeführten amtlichen Vordruck zu nutzen. Die erneute Abgabe einer solchen formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht gefordert werden. Füllt der Antragsteller den Vordruck nicht oder nur unvollständig aus, rechtfertigt dies allein nicht die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wenn ihre übrigen Angaben eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen. Das Gesetz sieht zwar in § 117Abs. 4 die Verwendung eingeführter Formulare vor der Erstbewilligung von PKH vor, in § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO fehlt eine vergleichbare Vorschrift jedoch (vgl. LAG Köln 22. August 2011 - 1 Ta 214/11 -; LAG Hamm 12. April 2010 - 14 Ta 657/09 -; MüKo-ZPO/Motzer 4. Aufl. § 124 Rn. 12). Der Unterschied zu den Beibringungserfordernissen bei der erstmaligen Beantragung von Prozesskostenhilfe zeigt sich auch darin, dass nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO eine Abänderung nur dann in Betracht kommt, wenn sich die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Nicht jede Änderung in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen führt daher zu einer Abänderung der Ratenfestsetzung (LAG Köln 23. Januar 2009- 5 Ta 18/09 -).
34ff) Ausreichend ist es i.S.d. § 120 Abs. 4 ZPO, wenn die Partei Angaben darüber macht, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Gegebenenfalls sind entsprechende Änderungen glaubhaft zu machen (LAG Köln 23. Januar 2009 - 5 Ta 18/09 -).
35gg) Diesen Anforderungen ist die Klägerin nachgekommen.
36(1) Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren auf ihre aktuelle Erklärung im Formular im Verfahren - 7 Ca 1805/14 - Bezug genommen. Zudem hat sie aktuelle Lohnbescheinigungen sowie Mietzahlungsnachweise zur Akte gereicht.
37(2) Im Verfahren - 7 Ca 1805/14 - hat sie eine vollständige Erklärung zur Akte gereicht. Außerdem hat sie sich zur Zahlung der Mietkosten und der Fahrtkosten erklärt. Diese sind in ihrer Erklärung aufgeschlüsselt. Eine weitere Glaubhaftmachung - insbesondere zu etwaigen Unterhaltszahlungen an oder von ihrer inzwischen 23-jährige(n) Tochter - konnte nicht verlangt werden. Hierfür bestanden keine ausreichenden Anhaltspunkte. Eine Auskunft wäre wohl darauf hinausgelaufen, von der Klägerin die Glaubhaftmachung negativer Tatsachen zu verlangen.
383. Der Aufhebungsbeschluss ist aufzuheben. Nicht zuletzt im Hinblick auf die nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO nur zeitlich begrenzt für vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens bestehende Möglichkeit einer Abänderung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung ist es erforderlich, dass der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichts ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung. Eine Abänderung der Bewilligungsentscheidung wegen veränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse kann nur nach einem erneuten Verfahren erfolgen, soweit dieses gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO noch zulässig ist. Eine Korrektur der fehlerhaften Verfahrensweise des Arbeitsgerichts vor einer Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO in der Beschwerdeinstanz ist danach nicht mehr möglich. Ob im Nachprüfungsverfahren Änderungen eingetreten sind, wird das zuständige Gericht zu prüfen haben (vgl. LAG Hamm 20. September 2013 - 14 Ta160/13 -).
394. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde waren nicht gegeben. Die etwaig durch die Entscheidung beschwerte Staatskasse kann kein Rechtmittel einlegen, § 127 Abs. 3 ZPO (Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 127 Rn. 27). Die maßgeblichen Verfahrensfragen haben hier zudem keine grundsätzliche Bedeutung, § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 574 Abs. 2 ZPO (vgl. zu den Zulassungsgründen BAG 10. Juli 2015 - 10 AZB 23/15 - Rn. 4; BGH 22. November 2011 - VIII ZB 81/11 -).
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