Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Ta 110/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.03.2015- 12 Ca 427/15 - wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2I. Der Kläger hat mit der Klage vom 13.01.2015 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht. Die Abschnitte E bis J des Formulars hat er nicht ausgefüllt und zum Beleg seiner Bedürftigkeit einen Änderungsbescheid des Jobcenters R vom 22.11.2014 über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende: Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) beigefügt.
3Das Arbeitsgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 11.02.2015 auf die Unvollständigkeit seines Antrags hingewiesen. Zudem hat es ausgeführt, dass die Abschnitte E bis J nur beim Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII nicht auszufüllen sind, dies jedoch nicht für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II gilt. Dem Kläger wurde eine Frist bis zum 04.03.2015 zur Vervollständigung seiner Angaben gesetzt.
4Der Kläger reichte daraufhin mit einem am 27.02.2015 eingegangenen Schriftsatz einen Bescheid des Jobcenters über die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über den Zeitraum 01.03.2015 bis 31.08.2015 ein.
5Das Arbeitsgericht erteilte dem Kläger sodann die Auflage, Kontoauszüge der letzten zwei Monate, eine aktuelle Lohn- oder Gehaltsabrechnung der Ehefrau und einen Mietkostenbeleg vorzulegen sowie sich über das Vorhandensein und den Wert eines Kraftfahrzeugs zu erklären. Der Kläger ließ die bis zum 09.03.2015 gesetzte Frist verstreichen.
6Daraufhin lehnte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.03.2015 die beantragte Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ab.
7Mit der am 16.03.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde begehrt der Kläger eine Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts.
8Er meint, die in Rede stehenden Fragen seien bereits durch das Jobcenter eingehend geprüft worden. Der Kläger habe durch Vorlage des SGB II-Bescheids die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichend glaubhaft gemacht. Die Auflagen des Gerichts führten zu einem erheblichen Arbeitsaufwand des Prozessbevollmächtigten und stellten eine unverhältnismäßig hohe Hürde für den Kläger bezüglich des Zugangs zur Gerichtsbarkeit dar. Der Kläger lebe in Trennung von seiner Ehefrau, ein realisierbarer Unterhaltsanspruch bestehe nicht.
9Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
10II. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet, denn die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht ist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gerechtfertigt. Der Kläger ist der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht, sich vollständig zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu erklären und diese glaubhaft zu machen, nicht nachgekommen.
111. Nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen, wenn der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist die Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, nach § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann es hierzu die Vorlage von Urkunden anordnen.
122. Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck(§ 117 Abs. 3, Abs. 4 ZPO) und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen (BAG, Beschl. v. 03.12.2003 – 2 AZB 19/03 – m.w.N.). Ob die Regelung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Berücksichtigung neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren generell ausschließt, ist umstritten. Jedenfalls ist es nicht berücksichtigungsfähig, wenn es erst nach Beendigung der Instanz, für die Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll, erfolgt (vgl. im Einzelnen: LAG Hamm, Beschl. v. 01.07.2015 - 14 Ta 6/15 - m.w.N.).
133. Der Antragsteller ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich verpflichtet, sich der vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung eingeführten Formulare zu bedienen (BGH, Beschl. vom 29.11.2012 – III ZA 32/12 –; BAG, Beschl. v. 08.11.2004 - 3 AZB 54/03 -). Das unvollständige Ausfüllen des Vordrucks bleibt folgenlos, wenn die Lücken durch beigefügte Anlagen geschlossen werden können und diese vergleichbar übersichtlich und klar sind (BGH, Beschl. v. 10.07.1985 - IVb ZB 47/85 - m.w.N.). Die Einzelheiten des Ausfüllens des Formulars regelt die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 06.01.2014, gültig ab dem 22.01.2014. Diese gestattet nach § 2 PKHFV eine vereinfachte Erklärung und bestimmt u.a. in Abs. 2, dass eine Partei die nach dem SGB XII Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, die Abschnitte E bis J des offiziellen Formulars nicht ausfüllen muss, wenn sie der Erklärung den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügt, es sei denn, das Gericht ordnet das vollständige Ausfüllen des Formulars ausdrücklich an. Zur Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 2 PKH-VV war umstritten, ob diese sinngemäß auch auf Antragsteller anzuwenden ist, die Leistungen nach dem SGB II beziehen (vgl.: im Einzelnen: LSG Hessen, Beschl. v. 27.01.2010 - L 7 B 293/06 AS m.w.N.). Selbst wenn man trotz der Neufassung der PKH-Formularverordnung sinngemäß § 2 Abs. 2 PKHFV auf Bezieher von Leistungen nach dem SGB II anwenden wollte, was angesichts der Neufassung in Kenntnis des Verordnungsgebers zum früheren Streit über den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 PKH-VV sehr zweifelhaft erscheint, verbleibt es jedenfalls bei der Anordnungsbefugnis des Gerichts, wonach auf Anforderung die Abschnitte E bis J auszufüllen und ggfs. Belege beizubringen sind. Eine solche Anordnung erweist sich jedenfalls hinsichtlich des Abschnitts G des PKH-Formulars - insbesondere in Sachen Bankkonten und Vermögenswerte - nicht als überflüssige Förmelei, weil bereits im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II eine Überprüfung der Vermögenslage erfolgt. Dies zeigt sich an der Vorschrift des § 115 Abs. 3Satz 2 ZPO, die bezüglich des einzusetzenden Vermögens auf § 90 SGB XII verweist. Das hiernach zu verwertende Vermögen übersteigt die Vermögensschonung gemäß § 12 SGB II. In welchen Fällen mehr als das nach § 90 SGB XII geschützte Vermögen vorhanden ist, kann den Bescheiden über laufende Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nicht entnommen werden (Thüringer OLG, Beschl. v. 09.01.2015 - 1 WF 624/14 -; LSG Sachsen, Beschl. v. 11.11.2011 - L 7 AS 665/10 B PKH).
144. Daraus folgt für den Streitfall, dass der Kläger seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bis zum Abschluss der ersten Instanz hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, weil er die Abschnitte E bis J nicht ausgefüllt und im Übrigen die Anordnung des Gerichts vom 02.03.2015 nicht beachtet hat. Der Arbeitsaufwand für seinen Prozessbevollmächtigten stellt keinen Gesichtspunkt dar, der den Kläger von seiner Mitwirkungspflicht nach § 118 Abs. 2 ZPO entbindet. Nicht nachvollziehbar ist der pauschale Einwand, das Ausfüllen des Formulars und die Anordnung zur Vorlage von Belegen bedeute für den Kläger eine unzumutbare Erschwernis. Worin die Unzumutbarkeit im konkreten Fall bestehen soll, ist nicht ersichtlich.
155. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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