Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 12 Ta 282/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen
vom 6. Mai 2015 - 3 Ca 4717/13 h - aufgehoben.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin - geschieden und Mutter eines kindergeldberechtigten Sohns - hat anwaltlich vertreten auf ihre Kündigungsschutzklage vom 25. November 2013 am 9. Januar 2014 eine Abfindungsvergleich abgeschlossen. In diesem Termin wurde ihr unter Beiordnung der Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe auf ihren Antrag vom 25. November 2013 ohne Ratenzahlung bewilligt.
4Ein Anschreiben vom 12. Februar 2015 an die Klägerin und in Abschrift zur Kenntnis und „ggf. weiteren Veranlassung“ an ihre Bevollmächtigte, das nicht förmlich zugestellt wurde, enthielt die Aufforderung, den übersandten Vordruck nebst Anlagen erneut binnen zwei Wochen ausgefüllt zurückzusenden. Andernfalls werde die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben. Sollten sich die Einkommensverhältnisse nicht verbessert haben, bleibe es bei der Bewilligung.
5Am 16. März 2015 wurde die Klägerin allein an die Erledigung erinnert.
6Mit Beschluss vom 6. Mai 2015, der Bevollmächtigten am 12. Mai 2015 zugestellt, hob die zuständige Rechtspflegerin den Bewilligungsbeschluss wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten auf.
7Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde vom 11. Juni 2015. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde am 19. August 2015 nicht abgeholfen.
8II.
9Der sofortigen Beschwerde war abzuhelfen, denn sie war zulässig und begründet. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG iVm. § 127 Abs. 2 Satz 2, 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 11a Abs. 1 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aF iVm. § 11a Abs. 1 ArbGG lagen nicht vor.
101. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere ausreichend als solche bezeichnet, § 569 Abs. 2, § 571 Abs. 1 ZPO. Die fehlende Begründung steht der Zulässigkeit nach § 571 Abs. 1 ZPO nicht entgegen („soll begründet werden“; Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 571 Rn. 1).
112. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die Aufhebungsentscheidung ist rechtswidrig und daher aufzuheben.
12a) Das Überprüfungsverfahren richtet sich im vorliegenden Verfahren aufgrund § 40 Satz 1 EGZPO nach §§ 120, 124 ZPO idF vom 5. Dezember 2005. Die Klägerin hat vor dem 1. Januar 2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, so dass für diesen Rechtszug weiterhin die §§ 114 bis 127 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind.
13b) Die Aufhebungsentscheidung beruht schon auf einem fehlerhaften Verfahren. Das macht die Aufhebungsentscheidung rechtswidrig. Für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO aF ist es erforderlich, dass der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichts ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung (LAG Hamm 23. März 2015 - 14 Ta 121/15 -; 20. September 2013 - 14 Ta 160/13 -).
14aa) Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aF mit Fristsetzung sowie weitere Erinnerungen mit Fristsetzung sind dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers förmlich zuzustellen, wenn er ihn bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat. Die nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aF vorgesehene gerichtliche Aufforderung an die Partei, sich in einer Frist darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, muss gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog dem Bevollmächtigten zugestellt werden. Fehlt die Zustellung, hat das die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses, mit dem die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, und die Aufrechterhaltung der bewilligten Prozesskostenhilfe zur Folge (vgl. LAG Hamm 20. September 2013 - 14 Ta 160/13 - mwN; BGH, 8. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 -; BeckOK ZPO/Reichling Stand Juni 2015 § 120a Rn. 28).
15bb) Im vorliegenden Fall ist weder die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aF nebst Fristsetzung vom 12. Februar 2015 noch die folgende Erinnerung des Arbeitsgerichts vom 16. März 2015 mit Fristsetzung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin förmlich zugestellt worden. Letztere ist ihr gar nicht übersandt worden. Das Verfahren leidet damit an einem erheblichen Fehler. Die Zustellung des Aufhebungsbeschlusses für die Zustellung genügt nicht, da die Aufforderungen im Verfahren zur Abgabe der Erklärung nebst Fristsetzung zuzustellen sind. Das Nachprüfungsverfahren wurde damit nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Es kann offen bleiben, ob auch die Aufforderung ohne Fristsetzung dem Bevollmächtigten zuzustellen ist und ob in diesem Fall die Drei-Monats-Frist des § 124 Nr. 4 ZPO aF analog läuft (vgl. hierzu LAG Hamm 20. September 2013 - 14 Ta 160/13 -).
16cc) Die fehlende Zustellung lässt sich auch nicht nach § 189 ZPO heilen. Voraussetzung hierfür ist der Zustellungswille, der sich in einer Anordnung oder einem Zustellauftrag, nicht indes in der formlosen Übermittlung ablesen lässt (Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 189 Rn. 7). Aus dem Wortlaut des § 189 ZPO, wonach es sich um ein Dokument handeln muss, das „der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte” zugegangen ist, folgt das Erfordernis, dass das Gericht eine förmliche Zustellung mit Zustellungswillen bewirken wollte (BGH 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10 -; LAG Köln 30. Januar 2008 - 9 Ta 24/08 -). Im vorliegenden Verfahren bestehen keine Anhaltspunkte für einen Zustellungswillen der Rechtspflegerin. Sämtliche Verfügungen, um die es hier geht, sehen eine formlose Zuleitung vor.
17dd) Die unterbliebene Zustellung der Aufforderung kann nicht dadurch geheilt werden, dass im Beschwerdeverfahren die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aF durch das Beschwerdegericht nachgeholt und dem Prozessbevollmächtigten zugestellt wird. Gegenstand der Überprüfung des Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aF aufgehoben wurde (vgl. LAG Hamm 20. September 2013 - 14 Ta 160/13 -).
18c) Außerdem ist der Hinweis des Arbeitsgerichts, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werde, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben werde, inhaltlich unzutreffend. Die Nutzung des amtlichen Vordrucks ist der Partei in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nach § 117 Abs. 3 ZPO aF freigestellt (vgl. LAG Hamm 2. Dezember 2014 - 14 Ta 546/14 -).
193. Der Aufhebungsbeschluss ist aufzuheben. Nicht zuletzt im Hinblick auf die nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO nur zeitlich begrenzt für vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens bestehende Möglichkeit einer Abänderung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung ist es erforderlich, dass der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichts ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung. Eine Abänderung der Bewilligungsentscheidung wegen veränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse kann nur nach einem erneuten Verfahren erfolgen, soweit dieses gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO noch zulässig ist. Eine Korrektur der fehlerhaften Verfahrensweise des Arbeitsgerichts vor einer Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO in der Beschwerdeinstanz ist danach nicht mehr möglich. Ob im Nachprüfungsverfahren Änderungen eingetreten sind, wird das zuständige Gericht zu prüfen haben (vgl. LAG Hamm 20. September 2013 - 14 Ta 160/13 -).
204. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde waren nicht gegeben. Die etwaig durch die Entscheidung beschwerte Staatskasse kann kein Rechtmittel einlegen, § 127 Abs. 3 ZPO (Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 127 Rn. 27). Die maßgeblichen Verfahrensfragen haben hier zudem keine grundsätzliche Bedeutung, § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 574 Abs. 2 ZPO (vgl. zu den Zulassungsgründen BAG 10. Juli 2015 - 10 AZB 23/15 - Rn. 4; BGH 22. November 2011 - VIII ZB 81/11 -).
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