Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 793/15
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2015 – 4 Ca 9257/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Zurückweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.191,38 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 96 % und die Klägerin zu 4 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. während Durchführung einer medizinischen Rehabilitation für den Zeitraum 08.09.2014 bis 12.10.2014.
3Die Klägerin ist seit dem September 2002 bei der Beklagten als Verwaltungskraft/Kassiererin beschäftigt. Wegen der Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Beziehungen wird auf den Änderungsvertrag vom 01.11.2004 (Bl. 20 f. d. A.) verwiesen. Das monatliche Entgelt beträgt laut Abrechnung August 2014 (Bl. 22 d. A.) 1.905,68 € brutto.
4Die Klägerin war im Jahre 2014 wiederholt und zwar vom 07.01.2014 bis 17.03.2014, vom 09.04.2014 bis 12.04.2014, vom 18.07.2014 bis 21.07.2014 und vom 11.08.2014 bis 08.09.2014 arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit vom 09.09.2014 bis zum 14.10.2014 führte sie eine stationäre medizinische Rehabilitation durch.
5Den Arbeitsunfähigkeitszeiten im April und Juli 2014 lag eine psychosomatische Erschöpfungserkrankung zugrunde. Die Arbeitsunfähigkeit ab dem 11.08.2014 beruhte laut ärztlichem Attest vom 05.02.2015 (Bl. 50 d. A.) auf den Folgen eines Fahrradsturzes. Die stationäre medizinische Rehabilitation erfolgte aufgrund eines psychosomatischen Krankheitsbildes.
6Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.06.2015 (Bl. 59 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht dargetan, auf welcher Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum 07.01.2014 bis 17.03.2014 beruhe, so dass nicht festgestellt werden könne, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbingens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
7Gegen das ihr am 13.07.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31.07.2015 Berufung eingelegt und diese am 26.08.2015 begründet.
8Die Klägerin behauptet, sie habe in der Zeit vom 07.01.2014 bis zum 17.03.2014 an den Nachwirkungen einer Fußoperation gelitten. Zum Nachweis beruft sie sich auf einen Auszug aus der Krankenakte der behandelnden Ärzte (Bl. 100 f. d. A.) sowie ein ärztliches Attest dieser Ärzte vom 21.08.2015 (Bl. 102 d. A.).
9Die Klägerin beantragt,
10das Urteil der ersten Instanz aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Bruttolohn in Höhe von 2.286,81 € zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2015– 4 Ca 9257/14 – kostenpflichtig zurückzuweisen.
13Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet mit Nichtwissen die Angaben der Klägerin zur krankheitsbedingten Fehlzeit vom 07.01.2014 bis zum 17.03.2014.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 25.08.2015 und vom 29.09.2015, die Sitzungsniederschrift vom 17.02.2016 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
17II. Die Berufung ist in der Sache überwiegend erfolgreich. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG für den 08.09.2014 und aus den §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG für die Zeit vom 09.09.2014 bis 12.10.2014 einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 2.191,38 € brutto.
181. Wird ein Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG).
19a) Wiederholte Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit und damit eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn die Krankheit, auf der die frühere Arbeitsunfähigkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern als Grundleiden latent weiterbestanden hat, so dass die neue Erkrankung nur eine Fortsetzung der früheren Erkrankung darstellt. Die wiederholte Arbeitsunfähigkeit muss also auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruhen. Dieses kann wiederum verschiedene Krankheitssymptome zur Folge haben. Diese Grundsätze zur Fortsetzungserkrankung gelten auch, wenn eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation nach § 9 Abs. 1 EFZG und eine vorangegangene oder nachfolgende Arbeitsunfähigkeit dieselbe Ursache haben (BAG, Urt. v. 13.07.2005 – 5 AZR 389/04 – m.w.N.). Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG länger als sechs Wochen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Zunächst muss der Arbeitnehmer - soweit sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dazu keine Angaben entnehmen lassen - darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung besteht. Hierzu kann er auch eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bestreitet der Arbeitgeber, dass eine neue Erkrankung vorliegt, hat der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung bestanden. Hierzu hat er den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung hat der Arbeitgeber zu tragen. Gleiches gilt, wenn eine Arbeitsverhinderung wegen einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation und einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG zusammentreffen (BAG, Urt. v. 10.09.2014– 10 AZR 651/12 – m.w.N.).
20b) Für den Streitfall bedeutet diese Folgendes: Für den 08.09.2014 ist kein Krankheitsbezug mit dem Krankheitszeitraum 17.01.2014 bis 17.03.2014 festzustellen, denn die Arbeitsunfähigkeit beruhte ausweislich Attest vom 05.02.2015 auf den Folgen eines Fahrradunfalls. Ein Bezug zu einem latent fortbestehenden Grundleiden ist nicht ansatzweise feststellbar. Die Zeit der medizinischen Rehabilitation beruht unstreitig auf einem psychosomatischen Grundleiden und weist einen Bezug zur Arbeitsunfähigkeit vom 09.04.2014 bis 12.04.2014, vom 18.07.2014 bis 21.07.2014 auf, so dass sich – was die Klägerin einräumt und auch von der Krankenkasse laut Mitteilung der des Rehabilitationsträgers vom 21.10.2014 (Bl. 26 d. A.) so gesehen wird - der Entgeltfortzahlungsanspruch ab dem 09.09.2014 um acht Kalendertage mindert, mithin 34 Kalendertage verbleiben, die den Zeitraum bis zum 12.10.2014 abdecken. Die Klägerin hat sich durch Vorlage der Krankenakte der behandelnden Ärzte für den Zeitraum 07.01.2014 bis 17.03.2014 hinreichend erklärt und zudem das Zeugnis dieser Ärzte angeboten, die bereits mit der Klageschrift von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden wurden. Die Beklagte vermochte in Kenntnis der vorgelegten ärztlichen Diagnosen nicht darzulegen, dass in der Zeit vom 07.01.2014 bis zum 17.03.2014 ein psychosomatisches Grundleiden bestand. Sie hat auch keinen Beweis für eine solche Annahme angetreten, welches im Übrigen auch nicht ansatzweise aus der Krankenakte erkennbar ist. Die Annahme einer Fortsetzungserkrankung ist daher mit Ausnahme des Bezugs zu den Krankheitszeiten im April und Juli 2014 nicht gerechtfertigt.
212. Die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs folgt aus § 4 Abs. 1 EFZG. Der Monatsverdienst von 1.905,68 € brutto ist durch 4,348125 zur Ermittlung des Wochenverdienstes zu teilen und sodann mit dem streitigen Zeitraum von 5 Wochen zu multiplizieren, so dass sich ein Entgeltfortzahlungsanspruch von 2.191,38 € brutto ergibt. Die weitergehende Klage ist unbegründet.
22III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
23IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
24R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
25Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
26Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.