Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Ta 87/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.02.2014- 2 Ca 893/10 - wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
21. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat das Schreiben des Klägers vom 02.03.2014, mit dem er sich als Reaktion auf den Beschluss vom 19.02.2014 gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wendet und eine Ratenzahlung anbietet, zutreffend entsprechend § 133 BGB als sofortige Beschwerde ausgelegt.
32. Auf das Prozesskostenhilfeverfahren ist vorliegend § 40 EGZPO in der Fassung vom 31.8.2013 anwendbar. Danach gelten für vor dem 01.01.2014 begonnene Verfahren auch hinsichtlich der Überprüfung die bis zum 31.12.2013 geltenden Vorschriften weiter. Nach § 120 Abs. 4 ZPO a.F. kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
43. Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 19.02.2014, mit dem die ratenfreie Prozesskostenhilfebewilligung vom 07.04.2010 aufgehoben wurde, lässt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen. Ausgehend von einem im Beschwerdeverfahren belegten Nettoeinkommen von 1.140,76 € und einem gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO anzusetzenden Erwerbstätigenfreibetrag von aktuell 213,00 € und Berücksichtigung des persönlichen Freibetrags nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO von nunmehr 468,00 € sowie den vom Arbeitsgericht dem Grunde nach als abzugsfähig anerkannten VHV-Versicherungsleistungen, welche im Beschwerdeverfahren in Höhe von 49,32 € monatlich nachgewiesen wurden, ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 410,37,00 €. Soweit der Kläger weitere Verbindlichkeiten anführt, fehlt es bereits an dem Nachweis der Tilgung. Schulden können nur berücksichtigt werden, sofern sie auch tatsächlich getilgt werden (LAG Köln, Beschluss vom 10.04.2015 - 11 Ta 52/15 -; Zöller/Geimer, 31. Auflage, § 115 ZPO Rdn. 37 m. w. N.). Das Arbeitsgericht hat den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ausgaben durch Belege nachzuweisen sind. Auch im Nichtabhilfebeschluss vom 21.03.2014 ist der Kläger nochmals darauf hingewiesen worden, dass Verbindlichkeiten nur zur berücksichtigen sind, wenn die tatsächliche Zahlung, z.B. durch Vorlage von Kontonachweisen, belegt wird. Auch vor dem Landesarbeitsgericht hatte der Kläger erneut Gelegenheit die Bedenken des Arbeitsgerichts einzuräumen. Er hat die eingeräumte Stellungnahmefrist verstreichen lassen und die tatsächliche Tilgung seiner Schulden nicht nachgewiesen.
54. Bei einem einzusetzenden Einkommen von 410,00 € (§ 115 Abs. 1 Satz 6 ZPO) wären Raten von 155,00 € nach § 115 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Prozesskostenhilfe kann jedoch nach § 115 Abs. 4 ZPO nicht bewilligt werden, wenn die Kosten der Prozessführung u.a. vier Monatsraten nicht übersteigen So verhält es sich vorliegend, denn die Kosten der Prozessführung liegen bei insgesamt 264,88 €. Prozesskostenhilfe ist gemäß den §§ 115 Abs. 4, 120 Abs. 4 ZPO a.F. aufzuheben, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so verbessern, dass nicht einmal eine ratenweise Bewilligung in Betracht käme, weil die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten nicht übersteigen (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 15.03.2012 - 6 Ta 21/12).
65 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
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