Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 2 Ta 48/16
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Zeugen H gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.08.2015 - Az. 12 Ca 6807/14 wird auf dessen Kosten zurück gewiesen
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G r ü n d e I
2Der Zeuge wurde mit am 18.06.2015 zugestellten Schreiben vom 16.06.2015 zur Sitzung vom 25.08.2015 geladen. Er erschien zum Termin nicht. Daraufhin wurde in der Sitzung gegen ihn ein Ordnungsgeld i.H.v. 250 EUR wegen unentschuldigten Nichterscheinens festgesetzt. Der Beschluss wurde dem Zeugen am 10.09.2015 zugestellt. Der Beschluss enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
3Der Zeuge wandte sich erstmals mit am 03.12.2015 eingegangenen Schreiben an das Arbeitsgericht und behauptet, er habe vor dem Termin beim Arbeitsgericht angerufen und mitgeteilt, dass er in derselben Sache auch eine Vorladung zur örtlichen Polizeibehörde erhalten habe, der er nachgekommen sei und eine Aussage gemacht habe. Er habe gefragt, ob es deshalb erforderlich sei, erneut eine Aussage vor Gericht zu machen. Er habe mündlich die Erklärung des Arbeitsgerichts erhalten, sein Erscheinen sei nicht mehr nötig, er werde darüber Bescheid bekommen, er solle es aber noch einmal schriftlich mitteilen, was er auch getan habe.
4In der Akte ist weder ein Telefonvermerk enthalten, noch ein Schreiben des Zeugen mit einer Anfrage, ob er Erscheinen müsse, eingegangen. Das erste Schreiben des Zeugen ist sein am 03.12.2015 eingegangenes Schreiben, welches als sofortige Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss ausgelegt wird.
5G r ü n d e II
6Die zulässige und mangels Rechtsmittelbelehrung fristgerechte Beschwerde ist nicht begründet. Der Zeuge hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich rechtzeitig vor dem Termin genügend entschuldigt hat, bzw. dass ihn an der verspäteten Mitteilung der erstmals mit Schreiben vom 03.12.2015 vorgetragenen Entschuldigung kein Verschulden trifft § 381 ZPO.
7Der Zeuge hat sich an die von ihm behaupteten Verhaltenshinweise, nämlich schriftlich vor dem Termin anzufragen, ob seine Zeugenvernehmung noch erforderlich sei, nicht gehalten. In der Akte ist kein Schriftverkehr mit dem Zeugen enthalten, der vor dem 03.12.2015 datiert. Auch ist keinerlei Telefonvermerk zu finden, der überhaupt ein Telefonat mit dem Zeugen, schon gar nicht den vom Zeugen behaupteten Inhalt bestätigen könnte. Auf die Anforderung des Arbeitsgerichts mitzuteilen, wann er zur Vernehmung bei der Polizeibehörde erschienen ist und zu welcher Uhrzeit genau er beim Arbeitsgericht Köln angerufen habe, hat der Zeuge nicht reagiert. Dabei wird davon ausgegangen, dass das Arbeitsgericht irrtümlich der Ansicht war, der Zeuge sei wegen der gleichzeitigen Vernehmung vor der Polizeibehörde an der Wahrnehmung des Termins beim Arbeitsgericht verhindert gewesen.
8Es ist aber auch völlig unwahrscheinlich, dass dem Zeugen durch die Telefonauskunft des Arbeitsgerichts die Antwort gegeben wurde, er brauche nicht zum Termin zu erscheinen, weil er bereits eine Aussage bei der Polizei gemacht hat. Zum einen hätte eine solche Entscheidung nicht durch die Telefonauskunft oder auch nur eine Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts getroffen werden können, sondern nur durch die Vorsitzende, mit der der Zeuge ersichtlich nicht gesprochen hat. Der Zeuge hätte aber auch bei rechtzeitiger Meldung vor dem Termin wegen einer schon getätigten Aussage bei der Polizei nicht vom Erscheinen im Termin entbunden werden können. Denn die beiden Verfahren sind völlig unterschiedlich und unabhängig voneinander. Die Aussage bei der Polizei ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht zu verwerten. Sie kann von einer Partei, nicht aber vom Zeugen, in das Verfahren eingeführt werden und dann als unstreitig behandelt werden, wenn die Gegenseite den als Parteivortrag vorgetragenen Inhalt der Zeugenaussage nicht bestreitet. Es ist deshalb auch fernliegend, dass die Vorsitzende den Zeugen vom persönlichen Erscheinen entbunden hätte, wenn ihr der Sachverhalt unterbreitet worden wäre. Da der Zeuge vom Arbeitsgericht keine schriftliche Mitteilung erhalten hat, dass sein Erscheinen zum Termin nicht mehr erforderlich ist, und er sich andererseits auch selber nicht mehr schriftlich beim Arbeitsgericht gemeldet hatte, um eine solche schriftliche Entbindung durch das Arbeitsgericht von seinem Erscheinen zum Termin zu erhalten, war der Zeuge im Termin unentschuldigt nicht erschienen. Das Ordnungsgeld wurde zu Recht verhängt.
9Gegen diese Entscheidung sein Rechtsmittel nicht gegeben.
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