Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Sa 728/15
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.04.2015 – 13 Ca 9966/14 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung zur Verzinsung eines Besitzstandskapitalbetrages nach Insolvenz der Arbeitgeberin.
3Der am 1967 geborene Kläger war seit dem 12.12.1994 bei der S AG und nach einem Betriebsübergang seit dem 01.10.2005 bei der B GmbH & Co. KG beschäftigt. Bei der S AG gab es eine beitragsorientierte S Altersversorgung (B AV), die allein vom Unternehmen finanziert wurde. Die S AG entschied jährlich neu darüber, ob und in welcher Höhe Beiträge für die betriebliche Altersversorgung bereitgestellt werden. Die Beiträge des Unternehmens wurden mit dem in der Versicherungswirtschaft maßgeblichen Garantiezins verzinst.
4Über das Vermögen der B GmbH & Co. KG wurde am 30.11.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt endete auch das Arbeitsverhältnis des Klägers. Aus der B AV steht dem Kläger eine unverfallbare Anwartschaft in Höhe von 13.178,00 EUR zu.
5Der Kläger hat mit seiner am 31.12.2014 bei dem Arbeitsgericht Köln eingereichten Klage die Ansicht vertreten, dass der Beklagte den Betrag entsprechend den Bedingungen der B AV zu verzinsen habe. Der Kläger hat auf die allgemeinen Versorgungsbestimmungen der S AG verwiesen, wonach die Beiträge des Unternehmens bis zum Eintritt des Versorgungsfalles jährlich mit dem in der Lebensversicherungswirtschaft maßgeblichen Garantiezins von seinerzeit 2,75 %/Jahr verzinst würden. Hintergrund dieser Regelung sei gewesen, die Wertentwicklung der Altersversorgung zu sichern. Dabei habe die S AG auf den Zinseszinseffekt hingewiesen. Der Beklagte sei verpflichtet sei, diese Zinsen entsprechend an ihn zur Auszahlung zu bringen. Soweit sich der Zinssatz in den vergangenen Jahren tatsächlich abgesenkt habe, müsse zumindest dieser geringere Zins zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
6Der Kläger hat beantragt,
7festzustellen, dass der Beklagte ihm gegenüber verpflichtet ist, eine Verzinsung seines Besitzstandskapitalbetrages aus der betrieblichen Altersversorgung (B AV) der B GmbH & Co. KG in Höhe von 2,75 % p.a. seit dem Sicherungsfall zu gewähren.
8Der Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Zinsen um nachträgliche Veränderungen der Bemessungsgrundlage handele, die durch ihn nicht gesichert seien.
11Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.04.2015 abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Zinssatz verändert habe und Veränderungen der Bemessungsgrundlagen nach dem Insolvenzfall außer Betracht blieben.
12Das Urteil ist dem Kläger am 09.06.2000 zugestellt worden. Seine dagegen gerichtete Berufung ist am 09.07.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.09.2015 mit einem am 07.09.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
13Der Kläger ist der Auffassung, dass nur diejenigen Veränderungen der Bemessungsgrundlage außer Betracht zu bleiben hätten, die nach seinem Ausscheiden eingetreten seien. Demgemäß hätten lediglich Veränderungen des vertraglich zugesagten Garantiezinssatzes von zuletzt 2,75 % außer Betracht zu bleiben. Demgemäß habe er einen Anspruch auf Verzinsung seines Besitzstandkapitals in Höhe von 2,75 % p.a.. Der vertraglich zugesagte Garantiezins sei ausdrücklich als garantierter Mindestzins ausgestaltet gewesen und dementsprechend habe sein vormaliger Arbeitgeber eine Garantieverzinsung des Versorgungskontos von mindestens 2,75 % bis zum Versorgungsfall zugesagt. Der Kläger verweist auf eine Informationsbroschüre der S AG, wonach ihm der garantierte Stand des Versorgungskontos (= Beiträge + Garantieverzinsung) zustehe, wenn die Verzinsung dauerhaft niedriger liege als der Garantiezins.
14Der Kläger beantragt,
15das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.04.2015, zugegangen am 09.06.2015, Az. 13 Ca 9966/14 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte ihm gegenüber verpflichtet ist, eine Verzinsung seines Besitzstandskapitalbetrages aus der betrieblichen Altersversorgung (B AV) der B GmbH & Co. KG in Höhe von 2,75 % p.a., hilfsweise in Höhe des jeweiligen Garantiezinssatzes, seit dem Sicherungsfall zu gewähren.
16Der Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Er vertritt die Auffassung, dass dynamische Faktoren wie eine Verzinsung nicht festgeschrieben und für die Zukunft gelten würden. Vielmehr werde eine variable Dynamik nicht gesichert. Bei der Versorgung des Klägers handele es sich um eine beitragsorientierte Leistungszusage im Sinne des § 2 Abs. 5a, Halbs. 2 BetrAVG. Danach bleibe nur die bis zum Ausscheiden des Klägers erreichte Anwartschaft aufrechterhalten. Der Kläger könne hingegen keine weitere Verzinsung für die Zeit nach dem Eintritt des Sicherungsfalls fordern. Zudem treffe es nicht zu, dass ihm ein Garantiezins von 2,75 % pro Jahr fix zugesagt worden sei. Vielmehr stehe ihm nur eine Verzinsung nach dem jeweiligen Zins zu, der durch die Lebensversicherungswirtschaft festgelegt worden sei. Nichts anderes ergebe sich aus dem vom Kläger vorgelegten Unterlagen, die zwar von einem garantierten Zins sprächen, damit aber ausdrücklich nur das variable Zinsniveau des jeweils aktuellen Garantiezinses in Bezug nähmen und den Zinssatz von 2,75 % nur als derzeitigen Zins zum Stand 2004 ausweisen würden. Die Garantie beziehe sich lediglich darauf, dass eine Überschussbeteiligung, die im Ergebnis unterhalb des variablen Garantiezinses liege, bis zur Höhe dieses variablen Garantiezinses aufgefüllt werde.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze, den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
22I. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde fristgerecht eingelegt und begründet. Sie ist auch mit dem in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens erstmals gestellten Hilfsantrag zulässig. Die mit dem Hilfsantrag eintretende nachträgliche objektive Klagehäufung ist als Klageänderung gemäß § 263 ZPO zulässig, da sie sachdienlich ist. Denn Entscheidend für die Sachdienlichkeit ist, ob ein weiterer Prozess der Parteien durch Zulassung der Klageerweiterung vermieden werden kann. Dabei steht der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit im Vordergrund. Die Sachdienlichkeit ist daher zu bejahen, wenn die Klage zwar bereits in erster Instanz hätte geändert werden können, durch Zulassung der Klageänderung in der zweiten Instanz aber ein neuer Prozess vermieden wird. Die Sachdienlichkeit ist im Allgemeinen erst dann zu verneinen, wenn in der Berufungsinstanz ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BAG, Urteil vom 06. Dezember 2001 – 2 AZR 733/00 –, Rn. 34, juris). Das ist hier nicht der Fall. Der Sachvortrag der Parteien kann auch für die Entscheidung des Hilfsantrags verwertet werden. Säh man die Klage nur bezüglich des begehrten Zinssatzes von 2,75 % als zulässig an, wäre ein weiterer Prozess bezüglich der Einstandspflicht des Beklagten für einen anderen Zinssatz hingegen gleichsam vorprogrammiert.
23II. Die Berufung des Klägers ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage als zulässig angesehen und als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Verzinsung seines Besitzstandskapitals aus § 7 Abs. 2 BetrAVG, da es sich bei dem vertraglich zugesagten Garantiezins um eine variable Bemessungsgrundlage handelt, die für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung außer Betracht zu bleiben hat. Insoweit wird zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsründe im angefochtenen Urteil verwiesen.
241.) Der gesetzliche Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 2 BetrAVG knüpft nicht an die Zusage des früheren Arbeitgebers, sondern an gesetzliche Vorschriften an (BAG, Urteil vom 22. November 1994 – 3 AZR 767/93 –, BAGE 78, 279-288, Rn. 19). Für den Insolvenzschutz der Versorgungsanwärter gilt nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG, wobei sich die erreichte Anwartschaft bei beitragsorientierten Leistungszusagen nach § 2 Abs. 5a BetrAVG aus den bis zum Ausscheiden aufgebrachten Beiträgen ergibt. Bei der Berechnung des Teilanspruchs bleiben Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung außer Betracht, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten (BAG, Urteil vom 04. April 2000– 3 AZR 458/98 –, Rn. 33, juris).
252.) Bei dem vertraglich zugesagten Garantiezins handelt es sich um eine variable Bemessungsgrundlage. Zu den Bemessungsgrundlagen zählen alle für die Höhe des Versorgungsanspruchs maßgeblichen Berechnungsgrößen. Sie verändern sich im Sinne des § 2 Abs. 5 BetrAVG, wenn sie einem Wechsel unterliegen und die künftige Entwicklung nicht eindeutig vorgezeichnet ist. Wenn die Faktoren ohne weiteres hochgerechnet werden können, greift die Veränderungssperre nicht ein. Variable Einflussgrößen fallen dagegen unter die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG. Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass bereits beim Ausscheiden des Arbeitnehmers bzw. bei Eintritt des Sicherungsfalles der Umfang der Versorgungsanwartschaft und der zu erwartenden Insolvenzsicherung endgültig feststeht (BAG, Urteil vom04. April 2000 – 3 AZR 458/98 –, Rn. 34, juris).
263.) Mit dem „Garantiezinssatz“ war der Höchstrechnungszinssatz gemäß § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung gemeint, den Versicherungen für ihre Deckungsrückstellungen maximal zugrunde legen dürfen und der in § 2 Abs. 1 der Deckungsrückstellungsverordnung aktuell auf 1,25 % festgesetzt ist. Bei dem Garantiezinssatz handelt es sich um eine variable Berechnungsgröße, deren künftige Entwicklung nicht eindeutig vorgezeichnet ist, weil der Zinssatz vom Finanzministerium jeweils neu festgesetzt wird und damit unvorhersehbaren Änderungen unterliegt. Gemäß § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VAG gibt es – anders als nach 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) VAG in der bis 2015 geltenden Fassung, wonach der Höchstwert nicht mehr als 60 % der durchschnittlichen Rendite dieser zehnjährigen Staatsanleihen betragen durfte – keine Vorgaben mehr für die Festsetzung. Die fehlende Voraussehbarkeit der Zinsentwicklung zeigt sich nicht zuletzt in deren tatsächlichen Verlauf: Seit dem Jahr 2000 ist der Garantiezins von 4% auf nunmehr 1,25% abgesunken.
274.) Die Variabilität des Garantiezinssatzes hat entgegen der Auffassung des Klägers nicht zur Folge, dass der im Sicherungsfall maßgebliche Garantiezinssatz von 2,75% festgeschrieben wird, sondern dass gar keine Verzinsung der Beitragssumme erfolgt. Zwar war es der S AG und der B GmbH & Co. KG unbenommen, dem Kläger eine Verzinsung seiner Beiträge zuzusagen. Diese einzelvertraglich begründete Rechtsposition bindet jedoch nicht den Beklagten. Der Umfang seiner Einstandspflicht ergibt sich ausschließlich aus dem Gesetz. Die Verzinsung der Beiträge ist insoweit vergleichbar mit einer Dynamisierung einer Versorgungszusage. Eine über § 2 Abs. 5 BetrAVG hinausgehend garantierte Dynamik ist aber nicht insolvenzgeschützt. Mit der im Insolvenzschutz zwingend wirkenden Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG, die künftige ungewisse Ereignisse wie die Höhe des Garantiezinssatzes aus der Berechnung des insolvenzgeschützten Teilanspruchs ausschließt, hat der Gesetzgeber den Insolvenzschutz überschaubar gestaltet. Der Beklagte erhält nur dadurch eine klare Grundlage für die Berechnung seiner Verpflichtungen (vgl. BAG, Urteil vom 22. November 1994 – 3 AZR 767/93 –, BAGE 78, 279-288, Rn. 23 zum Insolvenzschutz bei volldynamischen Versorgungszusagen).
28III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Die Kammer misst der Frage nach der Einstandspflicht des Beklagten für einen vertraglich zugesagten Garantiezins grundsätzliche Bedeutung bei und hat deswegen gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.
29RECHTSMITTELBELEHRUNG
30Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
31R E V I S I O N
32eingelegt werden.
33Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
34Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
35Bundesarbeitsgericht
36Hugo-Preuß-Platz 1
3799084 Erfurt
38Fax: 0361-2636 2000
39eingelegt werden.
40Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
41Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
42- 43
1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
47Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
48Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
49* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Referenzen
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