Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 2 Ta 211/16

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.07.2016 - Az. 2 Ca 4014/16 - abgeändert. Der Gegenstandswert wird für das Verfahren auf 108.093,00 EUR und für den Vergleich auf144.124,00 EUR festgesetzt.


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