Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Ta 200/18
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2018 – 6 Ca 2725/18 – abgeändert.
Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab dem 01.06.2018 derzeit ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K bewilligt.
1
G r ü n d e
2I.
3Mit Schriftsatz vom 01.06.2018, am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen, beantragte die schwangere Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den bereits anhängigen Rechtsstreit, in dem sie sich gegen eine Kündigung des Beklagten vom 16.04.2018 gewandt sowie Vergütungsansprüche für April 2018 und eine Verzugskostenpauschale geltend gemacht hat. Zugleich beantragte sie, die Erklärung zu den persönlichen Verhältnissen nachreichen zu dürfen.
4Am 05.06.2018 erging gegen den Beklagten ein Anerkenntnisurteil, mit dem den Klageanträgen in vollem Umfang stattgegeben wurde.
5Am 04.07.2018 ging bei dem Arbeitsgericht die Erklärung der Klägerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ein. Mit Verfügung vom 05.07.2018 übertrug die Vorsitzende die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtspfleger. Dieser gewährte der Klägerin die von ihr beantragte Fristverlängerung zur Beibringung der noch erforderlichen Unterlagen bis zum 10.09.2018 und ergänzend mit Verfügung vom 12.09.2018 eine weitere Frist zur Einreichung einer Lohnabrechnung binnen zwei Wochen, worauf die Klägerin mitteilte, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Mit Verfügung vom 02.10.2018 empfahl der Rechtspfleger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen unter Hinweis auf die von ihm vorgenommene Berechnung.
6Mit Beschluss vom 11.10.2018 lehnte das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, weil bis zum Abschluss des Rechtsstreits noch kein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag vorgelegen habe. Denn zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin noch keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht.
7Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe wendet sich die am 19.10.2018 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie rügt, dass das Arbeitsgericht verfahrenswidrig Prozesskostenhilfe abgelehnt habe. Über ihren Antrag vom 01.06.2018 auf Verlängerung der Frist zur Beibringung der notwendigen Erklärung habe das Arbeitsgericht nicht entschieden. Jedoch habe der Rechtspfleger die beantragte Fristverlängerung bewilligt. Zudem habe das Arbeitsgericht auf die nach seiner Ansicht vorliegende Rechtslage nicht hingewiesen und somit gegen § 139 ZPO verstoßen.
8II.
9Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass bis zum Abschluss des Rechtsstreits noch kein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag vorgelegen habe.
101.) a) Allerdings ist das Arbeitsgericht im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Zwar sieht das Gesetz eine Frist für den Prozesskostenhilfe-Antrag nicht vor. Prozesskostenhilfe darf jedoch nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden. Denn Zweck der Prozesskostenhilfe ist, die Prozessführung zu ermöglichen, nicht aber, nachträglich der Partei die Kosten für einen bereits geführten Prozess abzunehmen oder ihrem Rechtsanwalt das Honorar zu beschaffen. Prozesskostenhilfe kann daher nicht bewilligt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse weder vor der Beendigung des Verfahrens noch innerhalb einer vom Gericht gesetzten Nachfrist dargelegt und belegt werden. Nach Beendigung der Instanz ist eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 117 ZPO, Rn. 2a, 2b). Die Bewilligung setzt daher voraus, dass zum Zeitpunkt der Erledigung des Hauptsacheverfahrens der Antrag entscheidungsreif war. Hierfür ist erforderlich, dass der Antragsteller durch einen formgerechten Antrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare getan hat. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz kommt nur in Betracht, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat und diese Frist eingehalten wurde (BAG, Beschluss vom 03. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 -, Rn. 10, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 9 Ta 110/17 -, Rn. 2, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 Ta 114/16 -, Rn. 3, juris).
11b) Das war hier aber der Fall. Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 01.06.2018 beantragt, die Erklärung zu den persönlichen Verhältnissen nachreichen zu dürfen. Über diesen Antrag hat das Arbeitsgericht zwar nicht vor Erlass des Anerkenntnisurteils entschieden und keine entsprechende Frist gesetzt. Es hat jedoch den Rechtspfleger nach Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit deren Prüfung beauftragt. Dieser hat dann, wozu er nach § 118 Abs. 2 u. 4 ZPO, §§ 3, 20 Abs. 1 Nr. 4 a) RPflG befugt war, Fristen zur Beibringung weiterer Unterlagen gesetzt, die die Klägerin dann eingehalten hat. Sie hat damit das Erforderliche getan und eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ermöglicht.
122.) Aber selbst wenn der Rechtspfleger die Frist nicht eingeräumt hätte, wäre es dem Arbeitsgericht verwehrt gewesen, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Begründung abzulehnen, dass bis zum Abschluss des Rechtsstreits noch kein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag vorgelegen habe.
13a) Jedoch ergibt sich dies nicht, wie die Klägerin meint, aus einem Verstoß des Arbeitsgerichts gegen Hinweispflichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Arbeitsgericht weder nach § 118 Abs. 2Satz 4 ZPO noch nach § 139 ZPO verpflichtet, vor Beendigung des Rechtsstreits auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen, weil einem Rechtsanwalt die Notwendigkeit der Einreichung der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sein müsse (BAG, Beschluss vom31. Juli 2017 – 9 AZB 32/17 –, Rn. 6, juris; BAG, Beschluss vom05. Dezember 2012 – 3 AZB 40/12 –, Rn. 11, juris). Es kann dahinstehen, ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist oder ob die Zurückweisung von Unterlagen mit der Begründung, sie seien nicht vor Instanzende oder der gesetzten Nachfrist vorgelegt worden, einen vorherigen Hinweis auf die Mängel des Gesuchs voraussetzt (so Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 30. September 2013 - 11 Ta 177/13 -, Rn. 18, juris; dem folgend Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 9 Ta 137/17 –, Rn. 3, juris). Eines solchen Hinweises hatte es im vorliegenden Fall ersichtlich schon deswegen nicht bedurft, weil die Problematik der Klägerin bekannt war. Denn sie hatte, anders als der Kläger in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, der die Beibringung der Erklärung nach eigenen Angaben versehentlich versäumt hatte, ausdrücklich beantragt, die Erklärung nachträglich abgeben zu dürfen. Der Klägerin war daher die Notwendigkeit der Einreichung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt (zu einer solchen Fallgestaltung BAG, Beschluss vom 05. Dezember 2012 – 3 AZB 40/12 –, Rn. 13, juris).
14b) Das Arbeitsgericht wäre aber gehalten gewesen, zunächst, also vor Beendigung des Rechtsstreits über den Antrag der kurz vor der Entbindung eines Kindes stehenden Klägerin zu entscheiden und ihr eine nachträgliche Beibringung der Erklärung zu ermöglichen. Die unterlassene Bescheidung eines Antrags auf Einräumung einer solchen Frist, die vorliegend durch den Rechtspfleger nachgeholt worden war, ist verfahrensfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2018 – VIII ZB 61/17 –, Rn. 16, juris zur Nichtbescheidung eines Fristverlängerungsantrags). Die Einräumung einer solchen Frist wäre zudem unter dem vom Arbeitsgericht zu beachtenden Grundsatz der prozessualen Fairness (Art. 20 Abs. 3 GG) geboten gewesen, nachdem der Beklagte zuvor schon den Kündigungsschutzantrag und mit Schriftsatz vom 04.06.2018 die weiteren Klageanträge anerkannt hatte. Denn ab diesem Zeitpunkt hatte es die Klägerin nicht mehr in der Hand, eine Beendigung des Rechtsstreits durch Anerkenntnisurteil zu verhindern (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 307 ZPO, Rn. 6). Gemäß § 307 ZPO sind nämlich Grundlage eines Anerkenntnisurteils allein der Sachantrag der klagenden Partei und das Anerkenntnis der beklagten Partei. Ein auf den Erlass eines Anerkenntnisurteils gerichteten Verfahrensantrags bedarf es nicht. Es lag damit allein noch in der Hand des Arbeitsgerichts, die Beendigung des Rechtsstreits durch den Erlass des Anerkenntnisurteils herbeizuführen, auch wenn die Klägerin im hier vorliegenden Fall einen entsprechenden Verfahrensantrag im Schriftsatz vom 01.06.2018 und vom 11.06.2018 selbst gestellt hatte. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit von den Fällen, in denen die klagende Partei die Möglichkeit gehabt hätte, einen Vergleich zunächst abzulehnen oder den Erlass eines Versäumnisurteils nicht zu beantragen, und weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verlangen (vgl. BAG, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 9 AZB 32/17 –, Rn. 6, juris). Es widerspräche demgemäß den Grundsätzen eines fairen Verfahrens, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Begründung abzulehnen, dass bis zum Abschluss des Rechtsstreits kein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag vorgelegen habe, wenn die klagende Partei eine zu ihren Gunsten ausgehende Beendigung des Rechtsstreits nicht mehr in der Hand und das Gericht nicht die Möglichkeit eröffnet hatte, einen ordnungsgemäßen Antrag anzubringen.
152.) Die nach § 114 Abs. 1, 115 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Voraussetzungen liegen vor. Die Klage hatte hinreichende Aussicht auf Erfolg, was durch das uneingeschränkte Anerkenntnis des Beklagten belegt wird. Die Klägerin war und ist auch nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits ratenweise zu tragen. Dies ergibt sich aus der nicht zu beanstandenden Berechnung des Rechtspflegers (Bl. 27 der Akte). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist erforderlich, wie auch der Beklagte durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 121 Abs. 2 ZPO).
163.) Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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