Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Ta 15/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Beiordnung von Rechtsanwalt R ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.12.2019 – 3 Ca 2767/19 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2I.
3Mit ihrer am 06.09.2019 bei dem Arbeitsgericht anhängig gemachten Klage verfolgt die Klägerin, eine Sicherheitsmitarbeiterin, die Zahlung der von der anwaltlich nicht vertretenen Beklagten am 08.05.2019 iHv. EUR brutto abgerechneten Vergütung für April 2019. Mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 01.10.2019 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet.
4Mit Beschluss vom 27.12.2019 hat das Arbeitsgericht der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und die beantragte Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten unter Verweis auf die einfache Sach- und Rechtslage abgelehnt. Der Beschluss ist der Klägerin am 03.01.2020 zugestellt worden. Mit ihrer am 20.01.2020 bei dem Arbeitsgericht eingelegten Beschwerde macht die Klägerin geltend, sie habe vergeblich versucht, Kontakt mit der Beklagten aufzunehmen, und befürchtet, die Beklagte werde die Kosten eines von ihr finanzierten Schießtrainings gegenrechnen. In dieser Situation habe sie sich an ihren Prozessbevollmächtigten gewandt. Absprachegemäß sei die Forderung dann zunächst außergerichtlich geltend gemacht worden. Angesichts der laufenden Verfallfristen, wäre es nicht angebracht gewesen, sie auf ein eigenes gerichtliches Vorgehen zu verweisen.
5II.
6Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht abgelehnt, wozu es trotz der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten eingetretenen Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO befugt war (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 – IX ZA 26/04 –, Rn. 1, juris). Denn die Beiordnung erscheint jedenfalls derzeit nicht erforderlich iSd. § 121 Abs. 2 ZPO.
71.) Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO wird einer Partei, deren Gegner nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl nur beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache müssen Anlass zu der Befürchtung geben, die Partei werde nach ihren persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, ihre Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Demgemäß hängt die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts einerseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen der Partei ab (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 – IXa ZB 192/03 –, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom18. Juli 2003 – IXa ZB 124/03 –, Rn. 3, juris; Zöller/Schultzky, 33. Aufl. 2020,§ 121 ZPO, Rn. 17). Maßgebend ist neben dem tatsächlichen Umfang und der rechtlichen Schwierigkeit der Sache sowie deren Bedeutung für die Partei als auch die Fähigkeit der Partei, sich auf eine Weise, die den genannten Merkmalen im Einzelfall gerecht wird, schriftlich und mündlich verständlich zu machen oder einen Antrag zur Niederschrift der Rechtsantragstelle zu geben (MüKoZPO/Wache, 5. Aufl. 2016, § 121 ZPO, Rn. 7).
82.) Bezogen auf den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei einer Zahlungsklage für abgerechnetes Arbeitsentgelt um eine einfache Angelegenheit handelt, die von der Klägerin mit Hilfe der Rechtsantragsstelle ohne weiteres hätte gerichtlich anhängig gemacht werden können (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2010 – 7 Ta 2084/10 –, Rn. 11, juris). Dass die Klägerin subjektive, objektiv aber nicht belegte, Befürchtungen im Hinblick auf eine Gegenrechnung von Lehrgangskosten hatte, ändert daran ebenso wenig wie ein von ihr angesprochener möglicher Verfall des Vergütungsanspruchs. Denn insoweit hätte sie abwarten können, wie sich die Beklagte auf die Klage einlässt oder wie das Gericht die Verfallproblematik bewertet. Dies wäre im Hinblick auf das durch § 12a Abs. 1 ArbGG minimierte Kostenrisiko bei erstinstanzlichen Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten auch geboten gewesen. Anders wäre es bei einem abgerechneten Vergütungsanspruch, wenn konkrete Anhaltpunkte, wie etwa vorgerichtlich erhobene Einwendungen der beklagten Partei, dafür vorlägen, dass die Entgeltforderung streitig würde.
93.) Der Umstand, dass weniger bemittelten Parteien die Rechtsverfolgung nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf und dass für die Frage der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (Zöller/Schultzky, 33. Aufl. 2020, § 121 ZPO, Rn. 17), führt nicht dazu, dass bei jeder Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen wäre. Denn eine solche Vorgehensweise würde der vom Gesetzgeber für die Beiordnung aufgestellten Voraussetzung der Erforderlichkeit nicht hinreichend Rechnung tragen (LAG Thüringen, Beschluss vom 24. August 1999 – 8 Ta 114/99 –, Rn. 13, juris). Sollte sich bei Fortsetzung des derzeit unterbrochenen Rechtsstreits herausstellen, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich wird, bleibt es der Klägerin unbenommen, erneut die Beiordnung zu beantragen.
10III.
11Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Referenzen
- 3 Ca 2767/19 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZA 26/04 1x (nicht zugeordnet)
- 7 Ta 2084/10 1x (nicht zugeordnet)
- 8 Ta 114/99 1x (nicht zugeordnet)