Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 2 Ta 89/21
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2021, Az. 17 Ca 155/21 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2I. In der Hauptsache stritten die Parteien mit dem Antrag zu 1 um eine Abmahnungsentfernung bezüglich des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung. Der Antrag zu 2 erstrebte die ausschließliche Beschäftigung der Klägerin im Home Office. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug 2.278,42 €. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, welche Arbeitsinhalte von der Klägerin erbracht werden sollen, sondern lediglich die Frage, ob diese Tätigkeiten im Home Office erbracht werden dürfen.
3Die Parteien schlossen zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich, wonach die Abmahnung nach dem 31.05.2021 ersatzlos entfernt wird. Ferner regelten die Parteien die Tätigkeit im Home Office sowohl für die Zeit der Pandemie, als auch für die Zeit nach Aufhebung der pandemiebedingten Einschränkungen sowie eine Klarstellung zur Maskenpflicht im Betrieb.
4Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich auf insgesamt zwei Bruttomonatsgehälter festgesetzt. Die Festsetzung für den Abmahnungsentfernungsanspruch von einem Bruttomonatsgehalt ist insoweit unstreitig. Die Klägerprozessbevollmächtigten vertreten die Ansicht, der Klageantrag zu 2 rechtfertige die Festsetzung von zwei Bruttomonatsgehältern, da es um die arbeitsvertragliche Beschäftigung gehe. Zudem rechtfertige der Streit um die pandemiebedingte Erbringung der vollständigen Tätigkeit aus dem Home Office ein weiteres Gehalt als Gegenstandswert. Damit ergäben sich für den Verfahrensstreitwert vier Bruttomonatsgehälter. Für den Vergleich kämen wegen der Regelung zur Maskenpflicht noch weitere zwei Bruttomonatsgehälter hinzu, da es letztlich um eine leidensgerechte Beschäftigung gegangen sei.
5II. Die zulässige und fristgerechte sofortige Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten ist nicht begründet. Der Antrag zu 2 aus der Klageschrift ist zutreffend mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet worden.
6Zwischen den Parteien ist nicht etwa der Inhalt der Tätigkeit, also was die Klägerin inhaltlich an Arbeit zu verrichten hatte streitig, sondern lediglich für einen beschränkten Zeitraum, nämlich während der akuten Einschränkungen durch die Pandemie, die Frage wo die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Es handelt sich damit um einen engen Bereich der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Damit ist gemessen an der Streitwertbegrenzung für Kündigungsschutzklagen auf drei Bruttomonatsgehälter der vorliegende Antrag angemessen bewertet worden. Wenn schon der vollständige Verlust des Arbeitsplatzes lediglich mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten ist, ist der isolierte Streit darüber, an welchem Ort die Arbeit zu erbringen ist, mit einem Bruttomonatsgehalt zutreffend bewertet.
7Der Vergleich regelt die Modalitäten, die die Parteien gefunden haben, um beide Anträge zu erledigen. Ein zusätzlicher Streit, der außerhalb des vorliegenden Verfahrens bestand, wurde zwischen den Parteien nicht befriedet. Insbesondere die Z. 2 des Vergleichs stellt lediglich klar, unter welchen Voraussetzungen ein fehlerhaftes oder fehlendes Anlegen der Mund-Nase-Bedeckung durch die Klägerin nicht zu einer weiteren Abmahnung führt. Es handelt sich also genau um die Klärung derjenigen Verhaltensverpflichtungen, die durch die Abmahnung von der Beklagten klargestellt werden sollten. Z. 3 des Vergleichs enthält keinerlei Regelungsinhalte, die nicht bereits mit dem Antrag zu 2 aus der Klageschrift abgedeckt wurden. Damit ist der Vergleichswert gegenüber dem Verfahrenswert nicht erhöht.
8Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Referenzen
- 17 Ca 155/21 1x (nicht zugeordnet)