Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 2 Ta 119/21
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägerprozessbevollmächtigten wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.06.2021, Az. 19 Ca 2413/21 abgeändert und der Gegenstandswert für den Vergleich auf 53.387,50 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e
2I. Die Parteien stritten in der Hauptsache um zwei Kündigungen sowie die Erteilung eines Buchauszuges über Provisionen.
3Im Arbeitsvertrag war ein Wettbewerbsverbot geregelt. Die zweite Kündigung begründete die Beklagte zu 1 damit, der Kläger sei durch eine Tätigkeit in der Kündigungsfrist in Wettbewerb zu ihr getreten.
4Mit Vergleich vom 18.06.2021 beendeten die Parteien das Arbeitsverhältnis aufgrund der ersten der beiden Kündigungen. Im Vergleich verzichteten die Parteien wechselseitig auf das im Arbeitsvertrag enthaltene Wettbewerbsverbot und die Geltendmachung von Ansprüchen hieraus. Das Arbeitsgericht hat hierfür keinen gesonderten Streitwert ausgewiesen, da es die Regelung als zusätzliche Gegenleistung für die Einigung über die Wirksamkeit der Kündigung angesehen hat.
5Hiergegen wendet sich der Klägerprozessbevollmächtigte und trägt vor, dass die zweite Kündigung gerade auf dem Streit über die Frage beruhte, ob das Wettbewerbsverbot wirksam ist und die konkrete Tätigkeit des Klägers ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot darstelle.
6Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, da es die Tätigkeit während der Kündigungsfrist der ersten Kündigung nicht als Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, auf das im Vergleich verzichtet wurde, angesehen hat.
7II. Die zulässige und fristgerechte Beschwerde ist begründet. Der Vergleich hat einen weiteren unmittelbar bevorstehenden Streit der Parteien beseitigt. Zwar ist die Tätigkeit während des Laufs der Kündigungsfrist zunächst als möglicherweise gegen das Wettbewerbsverbot im bestehenden Arbeitsverhältnis verstoßend anzusehen. Es war aber zu erwarten, dass der Kläger mit dem Ablauf seiner Kündigungsfrist die Tätigkeit nicht einstellen, sondern fortsetzen würde. Damit zeichnete sich ein Streit über den Umfang des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, dessen Wirksamkeit und die Frage, ob die konkrete Tätigkeit vom Kläger zu unterlassen war, ab. Dieser Streit wurde durch den wechselseitigen Verzicht auf die Rechte aus dem Wettbewerbsverbot im Vergleich beseitigt. Das rechtfertigt die Berücksichtigung der Regelung als Einigung über einen außergerichtlichen Streitgegenstand. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von Fällen der anlasslosen Beseitigung des Wettbewerbsverbots.
8Für die Wertberechnung kann die mögliche, vom Kläger zu erzielende Karenzentschädigung herangezogen werden. Diese beträgt unstreitig für die Dauer des zwölfmonatigen Wettbewerbsverbotes 23.100 EUR.
9Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Referenzen
- 19 Ca 2413/21 1x (nicht zugeordnet)