Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 6 Sa 153/22

Tenor

I.              Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 02.02.2022 - 3 Ca 1507/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.              Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 27.02.2021 nicht beendet worden ist.

2.              Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für die Monate März bis Juni 2021 zu zahlen in Höhe von 1.200,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 300,00 EUR seit dem 01.04.2021, 01.05.2021, 01.06.2021 und 01.07.2021.

3.              Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für den Monat Juli 2021 zu zahlen in Höhe von 2.700,00 EUR brutto abzüglich des auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Anspruchs in Höhe von 812,73 EUR netto.

4.              Der Beklagte wird verurteilet, an den Kläger Entgelt für den Monat August 2021 zu zahlen in Höhe von 2.700,00 EUR brutto abzüglich des auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Anspruchs in Höhe von 812,73 EUR netto.

5.              Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Bescheinigung über die Elternzeit vom 09.09.2021 bis 04.11.2021 unter Berücksichtigung eines Bruttomonatsentgelts in Höhe von 2.700,00 EUR zu erteilen.

6.              Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für die Zeit vom 01.09.2021 bis zum 06.09.2021 in Höhe von 540,00 EUR brutto zu zahlen abzüglich auf den Kreis R aufgrund der von dort für den besagten Zeitraum geleisteten Elterngeldes übergegangener Ansprüche in Höhe von 135,60 EUR netto.

7.              Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen aus dem Arbeitsvertrag vom 11.11.2020 weiter zu beschäftigen [gemäß § 319 ZPO wegen eines offensichtlichen Übertragungsfehlers eingefügt]

8.              Mit Blick auf den allgemeinen Feststellungsantrag und mit Blick auf den Antrag, für den Monat September 2021 einen höheren Betrag zu zahlen als die hier tenorierten 540,00 EUR brutto abzüglich 135,60 EUR netto, wird die Klage abgewiesen.

II.              Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

IV.              Die Revision wird nicht zugelassen.


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