Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 265/23

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.03.2023 – 3 Ca 1966/22 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm „Virtuelles Mitarbeiterbeteiligungsprogramm vom September 2013“ in seiner ursprünglichen Form und auf Basis der Ergänzungen aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 auf Auszahlung der der Klägerin zugesprochenen virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsanteile anlässlich des im Jahre 2018 erfolgten Verkaufes von 49 % der Firmenanteile hat.

Im Übrigen wird unter Aufhebung des Versäumnisteilurteils vom 19.01.2022 die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites erster und zweiter Instanz werden der Klägerin zu 75 % und der Beklagten zu 25 % auferlegt. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen die Klägerin zu 75 % und die Streithelfer zu 25 %. Die durch die Säumnis am 19.01.2022 entstandenen Kosten werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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