Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 Sa 171/07

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Frage, mit welcher Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung der Beklagten geendet hat. Der Kläger war bei den Beklagten seit dem 14.08.2006 als gewerblicher Helfer zuletzt mit einem Bruttostundenentgelt von 8,95 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es zu der Kündigungsfrist:

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"Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits gekündigt werden mit einer Frist von - zwei Wochen innerhalb des 2.-3. Monats - 2 Tage innerhalb 1 Monat."

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Mit Schreiben vom 18.12.2006 kündigten die Beklagten das Arbeitsverhältnis außerordentlich zum 19.12.2006. Auf eine entsprechende Klage hin hat das Arbeitsgericht Rostock durch Urteil vom 03.05.2007 - 2 Ca 2480/06 - für Recht erkannt:

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1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 18.12.2006 nicht geendet hat, sondern bis zum 31.01.2007 infolge ordentlicher Kündigung fortbestand.

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2. Die Kosten des Verfahrens werden den Beklagten auferlegt.

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3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 3.667,44 EUR.

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4. Die Berufung wird zugelassen.

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5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, ein Grund zur fristlosen Kündigung sei nicht gegeben. Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, auf Grund der vereinbarten Probezeit gelte die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 3 BGB. Diese sollten nach dem Arbeitsvertrag nur bis zum dritten Monat gelten.

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Dieses Urteil ist den Beklagten am 21.05.2007 zugestellt worden. Sie haben dagegen Berufung eingelegt, die mit Begründung am 20.06.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist.

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Die Beklagten sind der Auffassung, dass die ersten sechs Monate als Probezeit vereinbart waren. Nach dem Willen der Vertragsparteien sollte nach Ablauf des dritten Monats die gesetzliche Kündigungsfrist gelten. Die gesetzliche Kündigungsfrist in einer vereinbarten Probezeit betrage zwei Wochen. Daher sei diese Kündigungsfrist anzuwenden.

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Die Beklagten beantragen,

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das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 2 Ca 2480/06 - wird abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der Kündigung der Beklagten vom 18.12.2006 am 02.01.2007 geendet hat.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Nachdem auf Grund des Antrages der Beklagten im Berufungsverfahren die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht mehr im Streit ist, war nur noch über die Frage zu entscheiden, wie der Arbeitsvertrag hinsichtlich der Vereinbarung einer Kündigungsfrist auszulegen ist. Für die Position der Beklagten spricht, dass sie eine Regelung über die Kündigungsfrist nur für die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses getroffen haben und ferner vereinbart haben, dass danach die gesetzliche Kündigungsfrist gilt.

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Nach § 622 Abs. 3 BGB ist die gesetzliche Kündigungsfrist innerhalb einer vereinbarten Probezeit zwei Wochen. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit bei einfach gelagerten Tätigkeiten den Arbeitnehmer in einer unangemessenen Weise benachteiligt (vgl. hierzu LAG Hamm - Urteil vom 13.06.2007 - 3 Sa 514/07 - Juris).

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Auch wenn man von der wirksamen Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit ausgeht, ist auf Grund der besonderen Regelungen in dem Arbeitsvertrag davon auszugehen, dass nach Ablauf des dritten Monats der Probezeit die Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 1 folgt, so dass das Arbeitsverhältnis erst zum Ablauf des 31.01.2007 gekündigt werden konnte.

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Die zulässige Kündigungsfrist von zwei Wochen haben die Parteien nämlich lediglich für den zweiten und dritten Monat des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Diese Regelung lässt den Schluss zu, dass danach eine andere Kündigungsfrist gelten sollte, nämlich die des § 622 Abs. 1 BGB. Hätten die Parteien vereinbaren wollen, dass auch nach dem dritten Monat für das Arbeitsverhältnis die Kündigung des § 622 Abs. 3 BGB gelten sollte, dann hätten sie das einfach in der Weise klarstellen können, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb des zweiten bis sechsten Monats mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden kann. Dies haben sie nicht getan.

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Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilt, gilt jedenfalls die Unklarheitenregel des § 305 Abs. 2 BGB, die in ihrer Anwendung zu der gleichen Rechtsfolge führt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 92 ZPO. Nachdem der Kläger seine Anschlussberufung mit dem Ziel, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 18.12.2006 nicht beendet worden ist, zurückgenommen hat, war eine Aufhebung der Kosten angemessen.

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Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

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