Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Kammer) - 3 Sa 237/14
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.08.2014 – 1 Ca 223/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um den Bestand eines bis zum 31. Mai 2015 befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrages.
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Der Kläger war bei dem beklagten Verein, der nicht mehr als zehn Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG beschäftigt, als Sozialarbeiter mit einem Beschäftigungsumfang von 75 Prozent (30 Wochenarbeitsstunden) der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt. Die Vergütung betrug monatlich 1.900,00 Euro brutto.
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Mit der „1. Änderung zum Arbeitsvertrag vom 30.06.2010“ vom 22.06.2012 vereinbarten die Parteien eine Vollzeitbeschäftigung des Klägers mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden gegen eine monatliche Vergütung von 2.533,00 Euro brutto.
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Mit Schreiben vom 01.07.2014, dem Kläger zugegangen am 03.07.2014, kündigte der beklagte Verein das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2014. Gegen diese Kündigung richtet sich die am 24.07.2014 bei dem Arbeitsgericht eingegangene Klage des Klägers. Die Kündigung verstoße gegen § 15 Abs. 3 TzBfG, da anlässlich der Änderungsvereinbarung nicht erneut die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung vereinbart worden sei.
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Mit Urteil vom 26.08.2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen argumentiert, in § 6 des Ausgangsarbeitsvertrages vom 30.06.2010 sei eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit wirksam vereinbart worden. § 6 des Arbeitsvertrages vom 30.06.2010 sei durch die Änderungsvereinbarung vom 22.06.2012 nicht abgeändert oder aufgehoben worden. Diese Vereinbarung gelte daher fort. Mit dem Änderungsvertrag sei kein neues Arbeitsverhältnis begründet, sondern lediglich das bestehende Arbeitsverhältnis abgeändert worden.
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Gegen diese am 03.09.2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 06.10.2014 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Berufung nebst der – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 03.12.2014 eingegangenen Begründung.
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Der Kläger vertritt weiterhin die Rechtsauffassung, die Änderungsvereinbarung vom 22.06.2012 verstoße gegen § 15 Abs. 3 TzBfG. Mit § 1 der Vereinbarung vom 22.06.2012 habe die Beklagte in Übereinstimmung mit dem Kläger die Stundenzahl und entsprechend die Vergütung heraufsetzen wollen. Dabei sei die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2015 erneut ausdrücklich aufgenommen worden. Dieser Umstand zeige, dass es den Parteien erneut auch um die konkrete Befristung des Arbeitsvertrages zum 31.05.2015 gegangen sei. Ansonsten müsse nämlich diese Formulierung in der Änderungsvereinbarung als überflüssig angesehen werden. Dies mache deutlich, dass es den Parteien auch darum gegangen sei, von der Vereinbarung einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit abzusehen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26. August 2014 – 1 Ca 223/14 – festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 1. Juli 2014 nicht zum 31. Dezember 2014 aufgelöst wird.
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Der beklagte Verein beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Das Arbeitsgericht habe die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.
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Die Änderungsvereinbarung vom 22.06.2012 lasse die in § 6 des Arbeitsvertrages vom 30.06.2010 vereinbarte ordentliche Kündigungsmöglichkeit unberührt. Die Wiederholung der Befristung zum 31.05.2015 in § 1 Nr. 3 der Änderungsvereinbarung habe lediglich deklaratorischen Charakter.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage rechtsfehlerfrei und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
I.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Kündigung des Beklagten vom 01.07.2014 zum 31.12.2014 nicht gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG rechtsunwirksam. Danach unterliegt ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
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Die genannte Voraussetzung ist vorliegend mit § 6 des Arbeitsvertrages vom 30.06.2010 in Form einer einzelvertraglichen Vereinbarung erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Zusammenhang des Arbeitsvertrages vom 30.06.2010 einerseits und der Änderungsvereinbarung vom 22.06.2012 andererseits keine Aufhebung der vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit.
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In der Vereinbarung vom 30.06.2010 heißt es – soweit hier von Bedeutung -:
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„§1
Herr A. wird ab 01.07.2010
1. als Teilzeitbeschäftigter,
2. mit 75 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
3. mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden
4. befristet mit Sachgrund (Sozialarbeiter im Jugendbereich der Mehrgenerationsbegegnungsstätte auf der Grundlage des Vertrages mit der Stadt C-Stadt vom 01.06.2010 und den daraus gezahlten Haushaltsmittel) gemäß § 14 (1)7. TzBfG bis zum 31.05.2015 eingestellt.
§ 3
Der Beschäftigte erhält ein Entgelt i. H. v. brutto 1.900,00 €.
§ 6
Das Arbeitsverhältnis ist entsprechend § 15 (3) TzBfG kündbar.
Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist bei Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als 6 Monaten vier Wochen zum Schluss eines Kalendermonats, von mehr als einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats, von mehr als zwei Jahren drei Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres und von mehr als drei Jahren vier Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.“
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In der Änderungsvereinbarung vom 22.06.2012 heißt es – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:
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„§ 1
Herr A. wird ab 01.07.2012
1. als Vollzeitbeschäftigter,
2. mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden
3. befristet mit Sachgrund (Sozialarbeiter im Jugendbereich der Mehrgenerationsbegegnungsstätte auf Grundlage des Vertrages mit der Stadt C-Stadt vom 01.06.2010 und den daraus gezahlten Haushaltsmittel) gemäß § 14 (1)7. TzBfG bis zum 31.05.2015 eingestellt.
§ 3
Der Beschäftigte erhält ein monatlichen Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 2.533,00€“
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Es sind keine Umstände ersichtlich, dass die Parteien mit der vorgenannten Änderungsvereinbarung die in § 6 des Arbeitsvertrages vom 30.06.2010 vereinbarte ordentliche Kündigungsmöglichkeit aufheben wollten. Eine Änderung des Arbeitsvertrages bedeutet die Abänderung der konkret benannten Punkte unter Fortgeltung des ursprünglich Vereinbarten im Übrigen. Ein anderes Ergebnis kann sich – gegebenenfalls nach notwendiger Vertragsauslegung - allenfalls dann rechtfertigen, wenn der Ausgangsarbeitsvertrag zu den Veränderungen einer anschließenden Änderungsvereinbarung im Widerspruch steht. Anhaltspunkte für derartige Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass im Zuge der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit mit entsprechend veränderter Vergütung in § 1 Nr. 3 der Änderungsvereinbarung die Passage um den befristeten Sachgrund im Wortlaut nochmals wiederholt worden ist, lässt zur Überzeugung der Kammer nicht auf den Willen der Parteien schließen, damit auch die in § 6 des Arbeitsvertrages vom 30.06.2010 vereinbarte ordentliche Kündigungsmöglichkeit aufzuheben. Dieses Ergebnis folgt bereits daraus, dass die Benennung des sachlichen Befristungsgrundes in der Änderungsvereinbarung und die Regelung zur ordentlichen Kündigungsmöglichkeit im Arbeitsvertrag vom 30.06.2010 sich nicht im Widerspruch befinden. Auch sonstige Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Vertragsparteien sind unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nicht zu erkennen.
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Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden.
II.
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Sonstige Rechtsunwirksamkeitsgründe bezüglich der im Streit befindlichen Kündigung vom 01.07.2014 sind nach dem Vortrag der Parteien ebenfalls nicht gegeben.
III.
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Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
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Referenzen
- § 23 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 3 TzBfG 3x (nicht zugeordnet)
- 1 Ca 223/14 2x (nicht zugeordnet)