Beschluss vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Kammer) - 3 TaBV 1/15

Tenor

1. Die Beschwerden des Beteiligten zu 2 vom 02.02.2015 sowie der Beteiligten zu 1 vom 03.03.2015 jeweils gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 08.01.2015 – 1 BV 28/14 – werden zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Einrichtung einer Einigungsstelle über die Anzahl der Beisitzer sowie über die Person des Vorsitzenden.

2

Die Beteiligte zu 1, bei der ca. 500 Arbeitnehmer insgesamt beschäftigt sind, betreibt an zwei Standorten sechs Pflegeheime und bietet zudem Dienstleistungen im Bereich des altersgerechten Wohnens an.

3

Auf der Grundlage bereits bestehender vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten beabsichtigt die Beteiligte zu 1 sukzessive die bei Ausscheiden eigener Arbeitnehmer im Bereich „Küche und Service“ frei werdenden Arbeitsplätze nicht wieder zu besetzen, sondern die insoweit anfallenden Aufgaben im Rahmen der bereits bestehenden Verträge auf die Firma K. Catering GmbH zu übertragen. Ein Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist nicht vorgesehen.

4

Anlässlich eines diesbezüglich geführten Rechtsstreits schlossen die Beteiligten einen Vergleich, der – soweit hier von Bedeutung – in Ziffer 3 wie folgt lautet:

5

„Die Beteiligten nehmen sodann Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses eines Interessenausgleichs und Sozialplans auf. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Sozialplan ggf. freiwillig zu schließen ist. Die beteiligte Arbeitgeberin wird bis zum Abschluss eines Sozialplans keine weiteren Mitarbeiter der C. durch Beschäftigte der Firma K. ersetzen.“

6

Im Zuge der daraus resultierenden Verhandlungen übersandte die Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 den Entwurf eines Interessenausgleiches sowie eines Sozialplanes. In der Folgezeit tauschten sich die Beteiligten mehrfach mündlich und schriftlich hierzu aus. Der Beteiligte zu 2 forderte verschiedene Änderungen in den Entwürfen. Mit Schreiben vom 25.11.2014 sagte der Beteiligte zu 2 den verabredeten weiteren Verhandlungstermin am 27.11.2014 mangels ausreichender Informationsgrundlage ab und fasste in der Sitzung am 27.11.2014 den Beschluss, die Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan für gescheitert zu erklären und nunmehr die Einigungsstelle anzurufen.

7

Eine Einigung über die Person des Vorsitzenden sowie die Anzahl der Beisitzer konnte nicht erreicht werden. Daraufhin hat die Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 09.12.2014 das Verfahren nach § 99 ArbGG mit dem Ziel der Bestellung des Herrn Dr. P. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie der Festsetzung von jeweils zwei Beisitzern eingeleitet.

8

Dagegen begehrt der Beteiligte zu 2 die Bestellung des Herrn Dr. W. zum Vorsitzenden und die Festsetzung von jeweils drei Beisitzern.

9

Mit Beschluss vom 08.01.2015 hat das Arbeitsgericht Rostock Herrn Dr. P. als Vorsitzenden bestellt und die Anzahl der Beisitzer auf jeweils drei festgesetzt.

10

Gegen diese am 20.01.2015 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 03.02.2015 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 2 sowie die am 03.03.2015 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Anschluss-Beschwerde der Beteiligten zu 1.

11

Der Beteiligte zu 2 trägt zur Begründung vor, aus der Äußerung der Beteiligten zu 1, man halte eine Einigung in dieser Angelegenheit nicht mehr für möglich, folge, dass mit der Benennung des Herrn Dr. P. versucht werden solle, einseitig die Interessen der Beteiligten zu 1 durchzusetzen. Man benötige einen sicheren und zielführend vermittelnden Einigungsstellenvorsitzenden und nicht einen „durchsetzungsstarken“ Einigungsstellenvorsitzenden, der – (nur) aus seiner Sicht – pragmatische Lösungen gegebenenfalls durch einen Spruch erziele. Vor dem Hintergrund der Argumentation der Beteiligten zu 1 habe der Beteiligte zu 2 kein Vertrauen in den von der Beteiligten zu 1 vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden. Diese Gründe und Argumente seien in der Entscheidung des Arbeitsgerichts Rostock nicht berücksichtigt worden. Der von dem Beteiligten zu 2 vorgeschlagene Herr Dr. W. habe bereits in der Vergangenheit – insoweit unstreitig – den Vorsitz von Einigungsstellen bei der Beteiligten zu 1 inne gehabt. Es seien keine Gründe vorhanden, von dieser bewährten Praxis abzuweichen.

12

Der Beteiligte zu 2 beantragt,

13

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 08.01.2015, Aktenzeichen 1 BV 28/14, insoweit aufzuheben, als dass der Richter am Landesarbeitsgericht Berlin, Herr Dr. R. P. als Vorsitzenden der Einigungsstelle mit der Regelungsthematik Betriebsänderung im Bereich Küche und Service bestellt wurde;

14

2. den Antrag des Arbeitgebers auf Bestellung des Richters am Landesarbeitsgericht Berlin, Herrn Dr. R. P. als Vorsitzenden der Einigungsstelle mit der Regelungsthematik Betriebsänderung im Bereich Küche und Service abzuweisen;

15

3. den Richter am Bundesarbeitsgericht a. D. Dr. J. W. als Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsbereich „Sozialplan im Zuge der Betriebsänderung Küche und Service“ zu bestellen.

16

Die Beteiligte zu 1 beantragt,

17

die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückzuweisen.

18

Zudem beantragt die Beteiligte zu 1,

19

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 08.01.2015 zum Aktenzeichen 1 BV 28/14 abzuändern und

20

2. die Anzahl der von den Beteiligten in einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Interessenausgleich und Sozialplan anlässlich Betriebsänderung im Bereich Küche und Service“ jeweils zu benennenden Beisitzer auf zwei festzusetzen.

21

Der Beteiligte zu 2 beantragt,

22

die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückzuweisen.

23

Die Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, die Entscheidung des Arbeitsgerichts bezüglich der Anzahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer sei rechtsfehlerhaft. Bei dem streitgegenständlichen Regelungsgegenstand handele es sich um einen solchen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Dies gelte insbesondere angesichts des Umstandes, dass wirtschaftliche Nachteile für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1 nicht ersichtlich seien.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

25

Die Beschwerden des Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 1 bleiben jeweils ohne Erfolg.

26

Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass ein Fall der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 ArbGG vorliegend nicht gegeben ist. Dieser Umstand wird mit den Beschwerden des Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 1 auch nicht angegriffen. Zudem hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung ermessensfehlerfrei Herrn Dr. P. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle „Interessenausgleich und Sozialplan anlässlich der Betriebsänderung im Bereich Küche und Service“ bestellt und diesbezüglich ebenfalls ermessensfehlerfrei die Anzahl der Beisitzer auf jeweils drei festgesetzt.

1.

27

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

28

Auch bei der Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle hat das Gericht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in Verbindung mit § 84 Satz 1 ArbGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, zu entscheiden. Dabei ist das Gericht bei der Auswahl der zu bestellenden Person grundsätzlich frei und an die Vorschläge der Beteiligten nicht gebunden. Das Auswahlermessen des Gerichts ist jedoch eingeschränkt, wenn gegen eine vom Antragsteller vorgeschlagene Person vom anderen Beteiligten keine oder keine nachvollziehbaren Einwände erhoben werden (ErfK – Koch, 15. Auflage, Rn. 2, 5 zu § 99 ArbGG m. w. N.). In diesem Zusammenhang sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalles und der Befriedungszweck des Einigungsstellenverfahrens zu berücksichtigen. In die Auswahlentscheidung sind alle Gesichtspunkte einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen, die für eine zeitnahe und nachhaltige Beilegung der Meinungsverschiedenheiten von Bedeutung sind (vgl. insoweit auch LAG M-V vom 11.11.2008 – 5 TaBV 16/08 -, juris Rn. 46).

29

Gemessen an den benannten Voraussetzungen stellt sich die von dem Arbeitsgericht Rostock in der streitigen Entscheidung vorgenommene Auswahlentscheidung vor dem Hintergrund der folgenden Formulierungen als zutreffend dar:

30

„Die von den Verfahrensbeteiligten vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden verfügen gleichermaßen über die erforderliche Sach- und Rechtskunde. Beide stehen zudem kurzfristig für ein Einigungsstellenverfahren zur Verfügung.

31

Herr Dr. W. kennt darüber hinaus bereits den Betrieb und die Betriebspartner. Er verfügt aufgrund der Leitung von zwei vorangegangenen Einigungsstellen über Hintergrundinformationen, die sich ein neuer Einigungsstellenvorsitzender erst noch aneignen muss. Dieser Wissensvorsprung kann das Einigungsstellenverfahren zur Betriebsänderung im Bereich Küche und Service durchaus beschleunigen. Andererseits wiegt dieser Vorteil aber nicht so schwer, dass deshalb automatisch mit einer schnelleren Erledigung des Einigungsstellenverfahrens zu rechnen ist. Das Wissensdefizit lässt sich in verhältnismäßig kurzer Zeit ausgleichen.

32

Allerdings birgt ein Verhandeln in der stets gleichen Besetzung auch die Gefahr, dass die Beteiligten in alte Verhaltensmuster verfallen und hilfreiche Lösungsansätze deshalb verloren gehen. Insofern bestehen Parallelen zu einem Mediationsverfahren. Ein anderer Mediator bringt bedingt durch seine Persönlichkeit stets eine eigene Herangehensweise in das Verfahren ein und bietet damit neue und zusätzliche Chancen zur Lösung des Konflikts.

33

Erst recht ist es hilfreich, einen weiteren Einigungsstellenvorsitzenden einzuschalten, wenn wie im vorliegenden Fall mehrere Einigungsstellen gleichzeitig anhängig sind. Es liegt im Interesse beider Betriebspartner, die durch einen weiteren Einigungsstellenvorsitzenden hinzukommenden neuen Impulse für die angestrebte gedeihliche Zusammenarbeit nutzbar zu machen. Zur Beilegung der konkreten Meinungsverschiedenheit und ggf. auch zur Verhinderung künftiger Meinungsverschiedenheiten erscheint es sachgerecht, alle in Betracht kommenden Möglichkeiten auszuschöpfen und für die streitgegenständliche Einigungsstelle einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. Im Sinne einer Befriedung der Beteiligten ist zumindest der Versuch zu unternehmen, mit einem anderen Einigungsstellenvorsitzenden neue Wege zu beschreiten.“

34

Dieser sehr ausgewogenen und umfassenden Abwägung schließt sich das erkennende Gericht an, zumal weder der Sachverhalt noch der Vortrag der Beteiligten in dem Beschwerdeverfahren Veranlassung zur Vornahme einer abweichenden Auswahlentscheidung bietet.

35

Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Auffassung des Beteiligten zu 2, es sei stets ein anderer Vorsitzender, als der von einer Seite Vorgeschlagene zu bestellen, nicht gefolgt werden kann. Eine derartig umfassende Einschränkung der gerichtlich vorzunehmenden Auswahlentscheidung findet im Gesetz nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 84 Satz 1 ArbGG keine Stütze. Insbesondere in den Fällen einer erhöhten Anzahl von Auseinandersetzungen auf der Grundlage eines spürbar gestörten Arbeitsklimas zwischen den Betriebsparteien – was hier nach den Ausführungen anlässlich der Anhörung der Beteiligten auch der Fall ist – ist bei der gerichtlich vorzunehmenden Auswahlentscheidung dem Aspekt der Bestellung wechselnder Personen als Vorsitzende eine nicht nur untergeordnete Bedeutung beizumessen (zutreffend LAG M-V vom 11.11.2008 – 5 TaBV 16/08 -, juris Rn. 46).

2.

36

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist zwar zulässig, jedoch ebenfalls nicht begründet.

37

Die notwendige Anzahl der Beisitzer der jeweiligen Betriebsparteien zur Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens hängt nach einhelliger Auffassung von der Komplexität des Regelungsgegenstandes ab (ErfK – Koch, 15. Auflage, Rn. 6 zu § 99 ArbGG m. w. N.). Im Regelfall wird dabei die Anzahl von zwei Beisitzern auf jeder Seite als ausreichend angesehen, wobei im Falle besonders komplexer Regelungsfragen auch die Festlegung einer höheren Anzahl von Beisitzern auf Seiten der Betriebsparteien anerkannt ist (ErfK-Koch, a. a. O.).

38

Das Arbeitsgericht hat in der streitigen Entscheidung diesbezüglich zutreffend wie folgt ausgeführt:

39

„Für die Einigungsstelle zur Betriebsänderung im Bereich Küche und Service sind drei Beisitzer je Seite erforderlich. Eine Betriebsänderung wirft umfangreiche Tatsachen- und Rechtsfragen auf, für deren Klärung ein dritter Beisitzer hilfreich ist. Zwar betrifft die Betriebsänderung zunächst nur einen kleineren Teil des Betriebs, nämlich Küche und Service. Auch scheinen die Folgen für die Beschäftigten derzeit nicht besonders schwerwiegend zu sein. Andererseits sind jedoch verschiedene Grundsatzfragen in diesem Zusammenhang zu klären, da sich die Maßnahme weit in die Zukunft erstreckt und dementsprechend deren Auswirkungen auf den Betrieb, ggf. auch für weitere Maßnahmen, abzuschätzen sind. Hierzu bedarf es des Sachverstandes eines dritten Beisitzers, damit alle maßgeblichen Gesichtspunkte einbezogen werden. Das gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsgröße und der Anzahl von Betriebsstätten.“

40

Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an, zumal weder der Sachverhalt noch der Vortrag der Beteiligten im Beschwerdeverfahren Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensentscheidung durch das Arbeitsgericht in der streitigen Entscheidung bieten. In der Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1 wird lediglich pauschal vorgetragen, es handele sich um einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad. Eine nähere Begründung in Auseinandersetzung mit der Argumentation in der angefochtenen Entscheidung erfolgt nicht.

III.

41

Diese Entscheidung ergeht gerichtskosten- und gebührenfrei (§ 99 ArbGG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 GKG) ohne ehrenamtliche Richter durch den Vorsitzenden allein (§ 99 Abs. 2 Satz 3 ArbGG).

42

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben (§ 99 Abs. 2 Satz 4 ArbGG).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen