Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Kammer) - 3 Sa 101/18

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 29.05.2018 -3 Ca 788/17- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, die klagende Partei rückwirkend ab dem 01.01.2017 nach der (neuen) Entgeltgruppe (künftig EG) 11 TVöD-VKA und für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 nach der (alten) EG 11 TVöD-VKA zu vergüten.

2

Kraft beiderseitiger Tarifbindung findet auf das Arbeitsverhältnis das Tarifwerk des TVöD-VKA Anwendung. Die Parteien ringen seit 2015 um die zutreffende Eingruppierung. In der am 02.07.2015 von der Beklagten und am 04.05.2016 von der klagenden Partei unterzeichneten Stellenbeschreibung heißt es wie folgt:

3

Tätigkeitsbeschreibung

4

lfd.
Nr.

Verzichnis der Tätigkeiten
(was wird wie und warum getan?,
Verweis auf die rechtlichen Grundlagen)

Aufgaben laut
Geschäfts-
verteilungsplan

Anteils-
verhältnis
in %
(Zeitanteile)

1       

Bearbeiten von komplexen und schwierigen EU-Vergaben nach VO/A und VOF

Beraten der Bedarfsstelle unter Berücksichtigung der Rechtsgrundlagen

Erstellen der Vergabeunterlagen unter Einhaltung der Fristen

Leiten/Begleiten des Vergabeprozesses bis zur Vertragserstellung

Behandeln von Vergabenachprüfverfahren vor der Vergabekammer und Beschwerden vor dem zuständigen Gericht.

        

40    

2       

Öffentlichen Ausschreibungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge gem. VOL/A rechtskonform durchführen

- Prüfung von Leistungsbeschreibungen auf Vergleichbarkeit und Plausibilität

- Erstellung der Vergabeunterlagen
- Formalrechtliche und ggf. inhaltliche Prüfung von Angeboten
- Bearbeiten der Anträge der Bewerber zur Vergabe
- Vorbereitung der Auftragserteilung

Beraten der Bedarfsstellen zu Vergabeverfahren und Erarbeiten von Lösungsvorschlägen

Marktanalysen durchführen

10.71.01
Zentrale Vergabestelle
und Förmliche
Vergabeverfahren
nach VOl

10.80
Sonstige
Dienstleistungen

10    

3       

Vorlagen zur Entscheidung der. Gremien der Bürgerschaft für die Vergabeverfahren fertigen
- Vorlagenerstellung
- Vorstellung in den Ausschüssen.
- Umsetzung der Beschlüsse

10.71.01

25    

4       

Alle Beschaffungen mit geringen Wertgrenzen nach Wertgrenzenerlass MV und VOL/A (Zulässigkeit zur Freihändigen Vergabe) zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit der Verwaltung durchführen (AGA II 1/13 Anlage 1), Durchführung von Vergaben freiberuflicher Leistungen bis zum Schwellenwert.

Unterschriftsreife Verpflichtungserklärungen für alle Beschaffungen fertigen und ggf. Vertragsmanagement

10.72.01
Beschaffung
der verschiedenen
Bedarfe

20    

5       

Bearbeiten von Vertragskündigungen, Mängelanzeigen, Garantiereparaturen und Ersatzlieferungen

Sachliche Prüfung von Lieferungen

Sachliche Erstprüfung bei Dienstleistungen

Operative Einkäufe Direktkauf gem. VOL/A

10.72.01

05    

5

Die/Der Stelleninhaber/in ist unterstellt:

OKZ 10 13 000 001

        

Der/Dem Stelleninhaber/in sind unterstellt:

OKZ -

Die/Der Stelleninhaber/in wird vertreten von:

OKZ 10 13 000 006

        

Die/Der Stelleninhaber/in vertritt:

OKZ 10 13 000 006, 1013000001

6

Zur Wahrnehmung des Aufgabengebietes sind erforderlich:

7

Ausbildungsvoraussetzungen

Fachhochschulabschluss als Verwaltungsfachwirt/in oder Diplom-Verwaltungswirt/in bzw. die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, Fachrichtung Allgemeiner Dienst oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen, die mit dem Abschluss eines A II-Lehrganges erworben wurden bzw. gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen, die der vorbeschriebenen Ausbildung entsprechen

Gesetzeskenntnisse, Fachkenntnisse und Spezialkenntnisse

KV M-V, öffentliches Haushalts- und Vertragsrecht, BGB, ArbStättV, Vergabegesetz M-V, tiefgreifende Kenntnisse über alle einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften, Verwaltungskenntnisse, Hauptsatzung, AGA II,
betriebswirtschaftliche Kenntnisse
Erfahrungen im Umgang mit Datenbanken

Arbeitsmittel und Anwendungsverfahren
(z. B. Maschinen, technische Anlagen, Bürokommunikationsmittel etc. und HKR, KSD usw.)

allgemeine Bürotechnik, MS Office, KSD (Allris)

Befugnisse, Vollmachten und Zugriffsrechte
(z. B. Siegelbefugnis, Internet, Unterschriftsvollmachten, Anordnungsbefugnis einschließlich Höhe usw.)

Vergabeentscheidungen und Abgabe von Verpflichtungserklärungen innerhalb der festgelegten Wertgrenzen

Zeichnung sachlich und rechnerisch richtig

Internet

Sonstige Erklärungen über Art und Umfang der Tätigkeiten (Besondere Anforderungen)

analytisches Denken, gutes Zahlenverständnis, Teamfähigkeit
Unterstützung der Gemeindewahlbehörde bei der Vor- und Nachbereitung sowie Durchführung von Wahlen und Abstimmungen. Dies umfasst nicht die ehrenamtliche Tätigkeit in Wahlvorständen.

8

In der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 hat die Beklagte – bei der eine paritätische Eingruppierungskommission nicht besteht – die klagende Partei nach der - alten – EG 10 TVöD-VKA (ausgehend von der Vergütungsgruppe IV. a Fallgruppe 1b BAT-O mit Überführung nach der EG 10) und ab dem 01.01.2017 nach der – neuen – EG 10 TVöD-VKA vergütete. Hintergrund dieser Eingruppierungsentscheidung ist die übereinstimmende Auffassung der Parteien, der Aufgabeninhalt in Ziffer 1 der Tätigkeitsbeschreibung sei von „besonderer Schwierigkeit und Bedeutung“ sowohl im Sinne der neuen als auch der alten EG 10 (in Verbindung mit der gleichlautenden Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1b BRT-O). Im Hinblick auf Ziffer 3 der Tätigkeitsbeschreibung tragen die Parteien übereinstimmend vor, die zu Ziffer 1, 2 und 4 der Tätigkeitsbeschreibung festgehaltenen Tätigkeitsinhalte münden in die Tätigkeitsinhalte zu Ziffer 3 der Stellenbeschreibung ein. Bei der Vorlagenerstellung im Sinne der Ziffer 3 der Tätigkeitsbeschreibung handele es sich um eine Zusammenfassung des Ausschreibungsvorganges nebst Darstellung der Bieter und eines Vorschlages zur Zuschlagserteilung. Die erarbeitete Vorlage werde nicht direkt den Entscheidungsträgern vorgelegt, sondern es werde der Weg der Hierarchieebenen eingehalten, was bedeute, dass die/der jeweilige Vorgesetzte gegenzuzeichnen habe. Die klagende Partei nehme die Vorstellung der erarbeiteten Vorlagen in den Ausschüssen selbst war. Die konkrete Umsetzung der Beschlüsse erfolge in der Weise, dass die Umstände zur konkreten Vergabe nach Zustimmung der Entscheidungsträger detailliert vorbereitet und den Unterschriftsbefugten zur Unterschrift vorgelegt würden.

9

Mit ihrer am 22.06.2017 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die klagende Partei die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2016 gem. der Entgeltgruppe 11 des TVöD-VKA zu vergüten.

10

Mit Urteil vom 29.05.2018 – der Beklagten zugestellt am 04.06.2018 – hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und im wesentlichen ausgeführt, die klagende Partei habe schlüssig durch Auflistung der entsprechenden Zeitanteile dargelegt, dass die Tätigkeitsinhalte zu Ziffer 1 der Tätigkeitsbeschreibung mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ausmache. Dem sei die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Da die Arbeitsinhalte zu Ziffer 1 der Tätigkeitsbeschreibung zwischen den Parteien unstreitig von „besonderer Schwierigkeit und Bedeutung“ im Sinne der Entgeltgruppe 10 sei, seien auch die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11 erfüllt.

11

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 02.07.2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Beklagten nebst der am 06.08.2018 (Montag) eingegangenen Berufungsbegründung.

12

Die Beklagte hält an ihren erstinstanzlichen Ausführungen fest. Die von der klagenden Partei ohne Beteiligung der Beklagten selbstgefertigten Arbeitsplatzaufzeichnungen nebst Festlegung der entsprechenden Zeitanteile seien für die Beklagte nicht nachvollziehbar und mithin zu bestreiten. Die zu Ziffer 1 der Tätigkeitsbeschreibung festgehaltenen Arbeitsinhalte seien mit einem Zeitanteil von 40 % zutreffend wiedergegeben. Das Arbeitsgericht habe den im Übrigen widersprüchlichen Sachvortrag der klagenden Parteien nicht als unstreitig unterstellen dürfen. Die klagende Partei sei ihrer Darlegungs- und Beweispflicht auch deshalb nicht nachgekommen, weil das Tätigkeitsmerkmal „abgeschlossene Hochschulausbildung“ nicht hinreichend dargelegt worden sei. Anlässlich der Entscheidung der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10.11.2016 – 4 Sa 64/16 – seien zutreffend die Grundsätze nebst Definition für die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals in der EG 10 festgehalten worden. Dies sei eine Rechtsfrage und deshalb müsse diese Rechtsfrage im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen im Detail vorgenommen werden.

13

Die Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 29.05.2018 – 3 Ca 788/17 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

15

Die klagende Partei beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Die klagende Partei ist der Rechtsauffassung, die Berufung sei bereits auf der Grundlage des eigenen Sachvortrages der Beklagten unbegründet. Die Beklagte sei – insoweit unstreitig – auf der Grundlage einer eigenen Eingruppierungsprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass Aufgabengebiet zu Ziffer 1 der Tätigkeitsbeschreibung sei von „besonderer Schwierigkeit und Bedeutung“ im Sinne der EG 10 TVöD-VKA. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Ziffer 3 der Tätigkeitsbeschreibung keinen eigenen Arbeitsvorgang darstelle, sondern gemeinsam mit Ziffer 1 der Tätigkeitsbeschreibung einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilde. Mithin führe die klagende Partei mit mindestens 50 % der Arbeitszeit eine Arbeitsaufgabe aus, die von „besonderer Schwierigkeit und Bedeutung“ sei und somit der EG 11 TVöD-VKA unterfalle. Der Einwand der Beklagten, dass Tätigkeitsmerkmal der „abgeschlossenen Hochschulausbildung“ sei nicht hinreichend dargelegt, könne angesichts der erfolgreich abgeschlossenen ersten und zweiten Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst nicht nachvollzogen werden.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 29.05.2018 ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die klagende Partei hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 einen Anspruch auf Vergütung nach der EG 11 TVöD-VKA (alt). Zudem besteht ein Anspruch der klagenden Partei auf Vergütung nach der EG 11 TVöD-VKA (neu) gegen die Beklagte ab dem 01.01.2017.

I.

20

Die Klage ist als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage im öffentlichen Dienst (LAG MV vom 13.09.2017 – 3 Sa 31/17 - ; juris Rn 24) zulässig.

II.

21

Die Klage ist auch begründet. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien findet auf das Arbeitsverhältnis das Tarifwerk des TVöD-VKA nebst Entgeltordnung Anwendung. Die klagende Partei hat gegen die Beklagte bereits auf der Grundlage des unstreitigen Sachvortrages einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der EG 11 TVöD-VKA. Dies gilt sowohl für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 (1.), als auch für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 (2.).

22

1. Die Beklagte ist verpflichtet, die klagende Partei für die Zeit ab dem 01.01.2017 nach der EG 11 TVöD-VKA zu vergüten.

23

Gem. § 12 Abs. 1 TVöD-AT-VKA richtet sich die Eingruppierung der/des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist.

24

Gem. 12 Abs. 2 TVöD-AT-VKA ist die/der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht dem Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

25

Danach ist zunächst festzustellen, welche Arbeitsvorgänge im konkreten Fall zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale die einzelnen Arbeitsvorgänge erfüllen (BAG vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 -, juris Rn 22, 23; LAG MV vom 20.03.2018 – 5 Sa 53/17 -; juris Rn 119).

26

Für die Bestimmung eines Arbeitsvorganges ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit ggf. auch einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können aber dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitsgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Person bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte sind in diesem Zusammenhang außer Betracht zu lassen. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten ausgeführt haben. Damit haben sie die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen ist (BAG v. 28.02.2018, a.a.O., Rn 24, 25). Es kommt für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit Einzeltätigkeiten verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden können solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind.

27

Vorstehende Definition entspricht dabei den Vorgaben der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-AT-VKA, welche – soweit hier von Bedeutung – wie folgt lautet:

28

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorganges, eines Widerspruchs oder eines Antrages, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteil, Bearbeitung eines Antrages auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

29

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen ergibt sich im Hinblick auf die in den Ziffern 1 und 3 der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Arbeitsinhalte vorliegend bereits ein die Eingruppierung der klagenden Partei beherrschender Arbeitsvorgang, der mindestens die Hälfte der Arbeitszeit der klagenden Partei ausmacht. Entgegen der Auffassung der Beklagten können die Arbeitsinhalte zu Ziffer 3 der Tätigkeitsbeschreibung jedenfalls bezogen auf die Arbeitsaufgaben zu Ziffer 1 der Tätigkeitsbeschreibung nicht als selbstständiger Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne angesehen werden. Zwischen den Parteien ist die Übertragung der Bearbeitung von komplexen und schwierigen EU-Vergabeverfahren auf die klagende Partei unstreitig. Die Aufgabenübertragung beinhaltet das gesamte Verfahren bis hin zu den Vergabenachprüfverfahren vor der Vergabekammer und Beschwerden vor dem zuständigen Gericht. Vom Arbeitsergebnis her gesehen ist die Vorlage zur Entscheidung der Gremien der Bürgerschaft für ein solches Vergabeverfahren inklusive der Vorlagenerstellung, der Vorstellung in den Ausschüssen und der Umsetzung der Beschlüsse lediglich ein tarifrechtlich unselbstständiger Zwischenschritt bis zur Beendigung des Vergabeverfahrens insgesamt inklusive der Durchführung des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens bis zur Rechtskraft, so dass zur Überzeugung des erkennenden Gerichts die Vorlage zur Entscheidung der Gremien der Bürgerschaft für die Vergabeverfahren keinem selbstständigen Arbeitsergebnis im tariflichen Sinne dient, sondern vielmehr Bestandteil des Arbeitsergebnisses Vorbereitung, Durchführung und Abschluss von EU-Vergabeverfahren ist. Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, dass es sich bei den Arbeitsinhalten zu Ziffer 2 und zu Ziffer 4 der Tätigkeitsbeschreibung um selbstständige Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinne handelt, die ebenfalls in die Arbeitsaufgaben zu Ziffer 3 der Tätigkeitsbeschreibung einfließen, so ergibt sich daraus kein anderes Ergebnis. Denn die Arbeitsinhalte zu Ziffer 1 der Tätigkeitsbeschreibung belaufen sich selbst nach dem Vortrag der Beklagten auf 40 %, während der Zeitanteil im Hinblick auf die Ziffern 2 und 4 der Tätigkeitsbeschreibung nach den Angaben der Beklagten lediglich 30 % der Gesamttätigkeit ausmachen. Daraus resultiert im Ergebnis lediglich, dass das mit 25 % Zeitanteil ausgewiesene Aufgabengebiert zu Ziffer 3 der Tätigkeitsbeschreibung sich mit mehr als der Hälfte auf die Aufgabenerledigung bezüglich Ziffer 1 der Tätigkeitsbeschreibung bezieht. Im Ergebnis ergibt sich mithin zur Überzeugung der Kammer ein Arbeitsvorgang Vorbereitung, Durchführung und Abschluss von EU-Vergabeverfahren inklusive Vorlagen zur Entscheidung der Gremien der Bürgerschaft für die Vergabeverfahren, der im konkreten Fall mehr als 50 % der Arbeitszeit der klagenden Partei ausmacht. Dieser Arbeitsvorgang ist für die Eingruppierung der klagenden Partei ausschlaggebend. Ob sich daneben noch weitere Arbeitsvorgänge ergeben, kann als entscheidungsunerheblich dahin stehen.

30

Vorliegend kommen für die Eingruppierung der klagenden Partei ab dem 01.01.2017 folgende Tarifbestimmungen in Betracht:

31

- Entgeltgruppe 9 b

32

Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

33

- Entgeltgruppe 9 c

34

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

35

- Entgeltgruppe 10

36

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 c heraushebt.

37

- Entgeltgruppe 11

38

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 c heraushebt.

39

a) Die klagende Partei verfügt über eine abgeschlossene Hochschulausbildung im Sinne der Entgeltgruppe 9 b TVöD-VKA. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die klagende Partei die sogenannte erste und zweite Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst erfolgreich abgeschlossen hat. Dieser Ausbildungsgang steht einer Hochschulausbildung im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zur Anlage 1 zum TVöD-VKA gleich. Mit der Übertragung der EU-Vergabeverfahren übt die klagende Partei auch Tätigkeiten im Sinne der EG 9 b Fallgruppe 1 TVöD-VKA aus, was sich im Übrigen jedoch auch schon bereits aus der von der Beklagten selbst erstellten Tätigkeitsbeschreibung unter der Rubrik Ausbildungsbeschreibungen ergibt.

40

b) Unter Berücksichtigung des unstreitigen Vortrages der Parteien ist die ausgeübte Tätigkeit tariflich auch als „besonders verantwortungsvoll“ im Sinne der EG 9 c TVöD-VKA zu bewerten. Unter Verantwortung ist die Verpflichtung des Beschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem übertragenen Dienst –oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden; dabei kann Mitverantwortung ausreichen und die Unterstellung unter einen Vorgesetzten unschädlich sein. Die dem Beschäftigten übertragende Verantwortung muss beträchtlicher und gewichtiger sein als die Verantwortung, die im Allgemeinen einem Mitarbeiter der EG 9 b Fallgruppe 1 TVöD-VKA obliegt („Normalverantwortung“). Die Verantwortung kann sich auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate und ähnliches beziehen (BAG, Urteil vom 21.01.2015 – 4 AZR 253/13 – juris Rn 26).

41

Der hier festgestellte Arbeitsvorgang Vorbereitung, Durchführung und Abschluss von EU-Vergabeverfahren ist nach übereinstimmender Ansicht der Parteien mit einer besonderen Verantwortung verbunden, die sich von der Normalverantwortung, die mit der EG 9 b Fallgruppe 1 TVöD-VKA abgegolten ist, deutlich abhebt. Die klagende Partei hat dafür einzustehen, dass die Vergabevorschriften beachtet werden und zwar hinsichtlich der ihr übertragenen komplexen und schwierigen EU-Vergabeverfahren. Die klagende Partei hat in diesem Zusammenhang die Entscheidungsvorschläge den Ausschüssen der Bürgerschaft zu erläutern und zu erklären.

42

c) Der der klagenden Partei für die Eingruppierung maßgeblich vorbeschriebene und übertragene Arbeitsvorgang erfüllt das tarifliche Merkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA.

43

Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Beschäftigten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. Es wird ein Wissen und Können verlangt, dass die Anforderungen der EG 9 c TVöD-VKA in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich, übersteigt. Die tarifliche Anforderung der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, d. h., an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss – aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen (BAG vom 09.11.2015 – 4 AZR 11/13 – juris Rn 26 u. 27). Wenn – wie hier – der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht, und – wie hier – die durch den Beschäftigten auszuübenden Tätigkeiten unstreitig sind, erfolgt durch das erkennende Gericht lediglich eine pauschale und summarische Prüfung der Ausgangsvergütungsgruppe (BAG vom 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – juris Rn 22).

44

Gemessen daran sind die tariflichen Voraussetzungen der EG 10 TVöD-VKA erfüllt. Bei der vorzunehmenden summarischen Prüfung ist im Hinblick auf die „besondere Schwierigkeit“ der Vortrag der Beklagten selbst in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2018 beachtlich. Danach ist ausschlaggebend für die Bewertung des Arbeitsvorganges der Umstand, dass die klagende Partei auch das Beschwerdeverfahren sowie das gerichtliche Verfahren im Hinblick auf die Vergabeentscheidung bis hin zum Oberlandesgericht entscheidend zu begleiten habe. Dieser Umstand hebt sich auch nach Auffassung der Kammer in ganz besonderer Weise nochmals aus dem Verantwortungsbereich eines Beschäftigten in der EG 9 c TVöD-VKA im Hinblick auf das fachliche Können und die notwendigen fachlichen Erfahrungen heraus. Bezüglich der tariflichen Anforderung der besonderen Bedeutung ist zu Gunsten der klagenden Partei zu berücksichtigen, das ihr die Bearbeitung der komplexen und schwierigen EU-Vergabeverfahren übertragen worden ist und zwar einschließlich der entscheidenden Mitwirkung in einem etwaigen gerichtlichen Beschwerdeverfahren. Dies stellt jedenfalls im Hinblick auf die Tragweite der zu bearbeitenden Materie aber auch im Hinblick auf die Auswirkungen der Tätigkeit für die Beklagte insgesamt eine deutlich wahrnehmbar gesteigerte Tätigkeitsanforderung an die klagende Partei gegenüber den Tätigkeiten der voranstehenden Vergütungsgruppen 9 b Fallgruppe 1 sowie 9 c TVöD-VKA dar.

45

d) Da der hier maßgebliche Arbeitsvorgang der klagenden Partei vorliegend mehr als die Hälfte der Arbeitszeit ausmacht, sind die Voraussetzungen der EG 11 TVöD-VKA ebenfalls erfüllt.

46

2. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass vorliegend ebenfalls die Voraussetzungen der – alten - EG 11 TVöD-VKA für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 gegeben sind. Denn die Vorgaben der – neuen – EG 11 TVöD-VKA entsprechen denen der Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 1 a BAT-O und der damit verbundenen Überführung nach der – alten – EG 11 TVöD-VKA.

47

3. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

48

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Insbesondere befindet sich diese Entscheidung nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 10.11.2016 – 4 Sa 64/16 -. Der dort entschiedene Fall ist mit der hier gegebenen Fallkonstellation nicht vergleichbar. Dieser Umstand folgt bereits aus der Tatsache, dass dort keine tatbestandlichen Feststellungen enthalten sind, welche konkreten Tätigkeiten im Rahmen übertragener EU-Vergabeverfahren ausgeführt worden sind.

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