Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Berufungskammer) - 5 Sa 195/18
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 24.06.2015 – 2 Ca 239/13 – abgeändert.
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.02.2019 Vergütung nach der Entgeltgruppe 7, Erfahrungsstufe 2, der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Vergütung für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Januar 2019 – von Januar 2013 bis April 2014 auf der Grundlage der Entgeltgruppe 9, ab Mai 2014 auf der Grundlage der Entgeltgruppe 7 der Arbeitsvertragsrichtlinien – in Höhe von insgesamt Euro 74.244,53 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die erweiterte Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten der Revision – zu ¾, die Klägerin zu ¼.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD) - am 23.01.2014 umbenannt in Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Deutschland (AVR-DD), die in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden (BAG, Urteil vom 21. Juni 2018 - - juris = NZA 2018, 1413).
- 2
Die 1964 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1983 im Krankenhaus A-Stadt beschäftigt. Am 18.03.1993 schloss sie mit ihrer damaligen Arbeitgeberin, der L.-H. gGmbH, einen Änderungsvertrag, in dem es heißt:
- 3
"…
§ 1
- 4
Frau A. tritt … als Krankenschwester in den Dienst des … mit 100 % der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters.
- 5
…
§ 2
- 6
Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung. Sie sind als Anlage beigefügt.
- 7
…"
Die L.-H. gGmbH war Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche. Die Klägerin arbeitete als Krankenschwester in der Kinderchirurgie, auf der chirurgischen Männer- und der chirurgischen Frauenstation sowie auf den Stationen Innere Medizin für Männer und für Frauen.
- 8
Zum 01.03.2003 übertrug ihr die damalige Arbeitgeberin Aufgaben im Sozialdienst, wo sie die Nachfolge einer früheren Sozialarbeiterin antrat. Dort war sie zunächst zu 100 % ihrer Arbeitszeit eingesetzt.
- 9
Das Krankenhaus A-Stadt ging zum 01.04.2003 im Wege eines Betriebsübergangs auf die neu gegründete Beklagte über. Diese trat dem Diakonischen Werk in der Pommerschen Evangelischen Kirche bei. Ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs wandte die Beklagte die AVR-DW EKD in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung nur noch statisch an.
- 10
Ende 2004 schloss die Klägerin einen 605 Stunden umfassenden Lehrgang zur Suchtberaterin erfolgreich ab.
- 11
Mit dem Änderungsvertrag vom 01.03.2005, wirksam zum selben Datum, vereinbarten die Parteien eine Arbeitszeitaufteilung von jeweils 50 % in der Krankenpflege und 50 % im Sozialdienst. Bei dieser Aufteilung blieb es zunächst bis zum 14.06.2005. Vom 15.06.2005 bis zum 30.01.2007 war die Klägerin erneut zu 100 % im Sozialdienst tätig, ab dem 31.01.2007 wieder jeweils zur Hälfte in beiden Bereichen.
- 12
Zum 15.03.2007 erhielt die Klägerin die folgende
- 13
"…
- 14
Stellenbeschreibung
- 15
Beschreibung der Stelle:
Sozialarbeiterin im Akutkrankenhaus/Sonografie/Funktionsdiagnostik A-Stadt
Stelleninhaber:
A.
Arbeitsbereich:
Somatik A-Stadt
Direkter Vorgesetzter:
Pflegedirektor / Chefärztin der Klinik für Innere Medizin A-Stadt
Direkte nachgeordnete Stellen:
keine
Andere weisungsbefugte Stellen:
Bereichsleiter
Vertretungsregelung bei Abwesenheit:
Sozialbereich - Sozialarbeiterin Standort B-Stadt
Funktionsbereich - in Zuständigkeit der Bereichsleitung
- 16
1. Ziel
- 17
Die Sozialarbeiterin ist verantwortlich für die Durchführung der mit dem Wohl des Patienten und seiner Genesung im Zusammenhang stehenden fachgerechten Überleitung in weiterbehandelnde Einrichtungen des Gesundheitswesens. Die Sozialarbeiterin stellt in Absprache mit den behandelnden Ärzten der Fachabteilungen die auf den individuellen Hilfebedarf ausgerichtete Anschlussheilbehandlung sicher. …
- 18
Zusätzlich erfolgt eine tägliche stundenweise Organisation der sonografischen Diagnostik, einschließlich der Assistenz in der ärztlichen Durchführung.
- 19
2. Aufgaben und Verantwortungsbereich
- 20
Patientenbezogene Aufgaben:
- 21
- Erstellen der Sozialanamnese
- 22
- Erstellen und Umsetzen eines Hilfeplanes unter Koordination zwischen allen Mitwirkenden
- 23
- Unterstützen der Patienten und deren Bezugspersonen bei der Bewältigung von psychosozialen Problemen, die in Zusammenhang mit der Erkrankung oder deren Folgen stehen
- 24
- Beratung und Betreuung von Patienten und deren Bezugspersonen zu Fragen der Sozialgesetzgebung
- 25
- Sicherung der Nachsorge durch Vermittlung von Angeboten im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich, inklusive der Vermittlung der Patienten in die krankheitsspezifischen Beratungsstellen und Netzwerke
- 26
- Mitwirkung bei der Einleitung von Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation in enger Abstimmung mit dem verantwortlichen Arzt
- 27
- Durchführung einer an den physischen, psychischen und psychosozialen Bedürfnissen der Patienten orientierten bestmöglichen Beratung und Anleitung, die auf Empathie und Wertschätzung und einer reflektiert-akzeptierenden Grundhaltung gegenüber den Patienten beruht
- 28
- Sach- und fachgerechte Dokumentation aller relevanter Sachverhalte unter Bezugnahme auf die Pflegeplanung
- 29
- Vorbereitung des ärztlich-sonografischen Untersuchungsablaufs, einschließlich der Archivierung von Befunden
- 30
- Patientenvorbereitung für die Sonografie, einschließlich des Wiederherstellens der Transportfähigkeit
- 31
- Überwachung des Materialverbrauchs und Bestellwesens nach Absprache mit ärztlichem Vorgesetzten
- 32
- Zeitliche Arbeitsorganisation nach ärztlicher Absprache
- 33
- Zuständigkeit für alle Untersuchungen, die an und mit dem vorhandenen Untersuchungsgerät durchzuführen sind
- 34
- Information und Kontakt mit den Stationen der verschiedenen Kliniken bezüglich der Untersuchungen
- 35
…
3. Kompetenz
- 36
- Handlungskompetenz in Bezug auf den Organisationsablauf der Tätigkeit
- 37
- Ausführungskompetenz mit dem Recht, die übertragenen Aufgaben im Rahmen der Zielvorgaben eigenständig auszuführen (z. B. Erhebung der Sozialanamnese)
- 38
- Beratungskompetenz in Bezug auf das Stationsteam sowie die Stationsleitung bei organisatorischen Aufgaben
- 39
- Dienstgänge
- 40
4. Anforderungen an den Stelleninhaber
- 41
Diplom-Sozialarbeiter/-in, Diplom-Sozialpädagoge/in mit staatlicher Anerkennung oder gleichgestellt
- 42
…"
- 43
Ab dem 31.03.2009 war die Klägerin wiederum zu 100 % ihrer Arbeitszeit im Sozialdienst tätig.
- 44
Im Jahr 2010 besuchte sie eine Weiterbildung zur "Fallmanagerin im Rahmen des klinischen Prozessmanagements", die einen zeitlichen Umfang von insgesamt 234 Stunden hatte. Ergänzend hierzu nahm sie im selben Jahr an einer 45-stündigen Weiterbildung "Führungsverantwortung und Fallmanagement" teil.
- 45
Seit dem 22.04.2014 ist die Klägerin wieder entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vom 01.03.2005 zu 50 % ihrer Arbeitszeit im Sozialdienst und zu 50 % als Krankenschwester im Funktionsbereich tätig. Dort zeichnet sie u. a. Elektrokardiogramme (EKG) auf.
- 46
Sie bezieht Kindergeld für ein im Jahr 1997 geborenes Kind. In der Zeit vom 29.05.2018 bis zum 18.11.2018 war sie infolge Krankheit arbeitsunfähig, ohne dass eine Entgeltfortzahlung zu leisten war.
- 47
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, sie sei in der Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD eingruppiert. Die "Sozialarbeiterin" sei als Richtbeispiel in der Entgeltgruppe 9 genannt. An dieser Eingruppierung habe sich auch nichts geändert, als sie wieder zu 50 % ihrer Arbeitszeit Aufgaben des Funktionsdienstes übernommen habe.
- 48
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
- 49
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2013 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9, Erfahrungsstufe 2, zuzüglich Kinderzuschlag gemäß § 19a sowie Jahressonderzahlung gemäß Anlage 14 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen,
- 50
hilfsweise
- 51
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2013 Vergütung nach der Entgeltgruppe 7, Erfahrungsstufe 2, zuzüglich Kinderzuschlag gemäß § 19a sowie Jahressonderzahlung gemäß Anlage 14 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen,
- 52
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rückständige Vergütung für die Monate Januar 2013 bis Januar 2015 einschließlich der Jahressonderzahlungen in Höhe von insgesamt € 33.824,75 brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 53
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD nicht ausreichend dargelegt. Jedenfalls komme diese Entgeltgruppe nicht zur Anwendung, soweit die Klägerin nur noch zur Hälfte ihrer Arbeitszeit in dem Sozialdienst beschäftigt sei.
- 54
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 24.06.2015 - 2 Ca 239/13 - abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht am 15.12.2016 - 5 Sa 153/15 - dieses Urteil abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2013 die Vergütung nach der Entgeltgruppe 9, Erfahrungsstufe 2 AVR-DW EKD in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. Des Weiteren hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung der Rückstände für Januar 2013 bis Januar 2015 in Höhe von € 33.824,75 brutto nebst Zinsen verurteilt. Dieses Urteil hat das Bundesarbeitsgericht am 21.06.2018 -6 AZR 38/17 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Zwar habe das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass seit dem 01.01.2013 die AVR-DW EKD bzw. AVR-DD auf das Arbeitsverhältnis der Parteien wieder in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden seien. Für die Beurteilung der Eingruppierung und der Stufenzuordnung fehle es jedoch an hinreichenden Tatsachenfeststellungen. Es spreche zwar viel dafür, dass die Tätigkeit der Klägerin im Sozialdienst unter das in der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD bzw. AVR-DD zur Entgeltgruppe 9 angeführte Richtbeispiel „Sozialpädagogin/ Sozialarbeiterin“ falle und die Klägerin demzufolge während ihrer ausschließlich im Sozialdienst ausgeübten Tätigkeit nach dieser Entgeltgruppe zu vergüten gewesen sei. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Sozialdienst wegen seiner mehrjährigen alleinigen Ausübung die Tätigkeit der Klägerin noch präge, obwohl die Klägerin seit April 2014 zur Hälfte ihrer Arbeitszeit im Funktionsbereich mit anderen Tätigkeiten beschäftigt werde.
- 55
Die Klägerin hält daran fest, dass die Tätigkeit als Sozialarbeiterin nach wie vor unverzichtbarer Bestandteil des ihr übertragenen Arbeitsauftrages sei, zumal sie im Krankenhaus A-Stadt die einzige Sozialarbeiterin sei.
- 56
Die Klägerin beantragt - unter teilweiser Erweiterung der Klage - zuletzt,
- 57
das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 24.06.2015 - 2 Ca 239/13 - abzuändern und
- 58
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.02.2019 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9, Erfahrungsstufe 2, der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen,
- 59
hilfsweise
- 60
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.02.2019 Vergütung nach der Entgeltgruppe 7, Erfahrungsstufe 2, der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen,
- 61
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rückständige Vergütung für die Monate Januar 2013 bis Januar 2019 einschließlich der Jahressonderzahlungen bis Juni 2018 in Höhe von insgesamt € 103.308,78 brutto - hilfsweise auf der Grundlage der Entgeltgruppe 7 in Höhe von insgesamt € 65.507,89 brutto - zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 62
Die Beklagte beantragt,
- 63
die Berufung zurückzuweisen.
- 64
Sie ist der Ansicht, dass zwar bis zum 21.04.2014 die Entgeltgruppe 9 maßgeblich gewesen sein mag. Anschließend sei die Klägerin jedoch der Entgeltgruppe 7 AVR-DD zuzuordnen. Der anteiligen höherwertigen Tätigkeit im Sozialdienst könne ggf. durch eine Zulage Rechnung getragen werden.
- 65
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie die vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 66
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.
- 67
Die Klägerin hat aus § 611 Abs. 1 BGB bzw. § 611a Abs. 2 BGB einen Anspruch auf die jeweilige Vergütung der Entgeltgruppe 9 für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2014 und ab 01.05.2014 auf die Vergütung der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD. Die vom 01.01.2013 bis zum 31.01.2019 - mit Ausnahme des Zeitraums 29.05.2018 bis 18.11.2018 - aufgelaufenen Differenzbeträge sind nachzuzahlen und ab jeweiliger Rechtshängigkeit zu verzinsen (§ 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- 68
Die vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem Änderungsvertrag vom 18.03.1993, der auf die AVR-DW EKD in ihrer jeweils gültigen Fassung verweist. Die Arbeitsvertragsrichtlinien finden seit dem 01.01.2013 wieder in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung (BAG, Urteil vom 21. Juni 2018 - - juris = NZA 2018, 1413).
- 69
Die einschlägigen Regelungen der Arbeitsvertragsrichtlinien lauten in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung wie folgt:
- 70
"…
§ 12 Eingruppierung
- 71
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. … Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z. B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen). Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. …
- 72
(2) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist.
- 73
(3) Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.
- 74
(4) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrieben werden. Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen.
- 75
(5) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung der
- 76
Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die in ihrer Gesamtheit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, so ist sie bzw. er mit Beginn des Kalendermonats, in dem ihr bzw. ihm die höherwertige Tätigkeit übertragen wird, gemäß Abs. 1 Satz 1 in die höhere Gruppe einzugruppieren.
- 77
…
§ 14 Die Bestandteile des Entgeltes
- 78
(1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt … und dem Kinderzuschlag (§ 19a).
- 79
(2) …
- 80
(3) Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 12 und 14 der AVR in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.
- 81
…
§ 15 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- 82
(1) Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich gemäß der Entgelttabelle der Anlage 2 nach Stufen (Einarbeitungsstufe, Basisstufe, Erfahrungsstufe 1 und Erfahrungsstufe 2). …
- 83
…
Überleitungsregelung zu § 15
- 84
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. September 2012 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Oktober 2012 fortbesteht und deren Verweildauer in der Basisstufe 48 oder mehr Monate beträgt, werden zum 1. Oktober 2012 in die Erfahrungsstufe 1 eingereiht. Die in der Basisstufe zurückgelegten Zeiten werden nicht auf die Verweildauer in der Erfahrungsstufe 1 angerechnet. Vor dem 1. Oktober 2012 zurückgelegte Zeiten in der bisherigen Erfahrungsstufe 1 werden für die Verweildauer zur Erreichung der Erfahrungsstufe 2 ab dem 1. Juli 2007 zur Hälfte anerkannt. …
- 85
…
§ 19a Kinderzuschlag
- 86
(1) Kindergeldberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten auf Nachweis eines entsprechenden Bezuges für jedes Kind einen Kinderzuschlag in Höhe von 90,57 €.
- 87
…
Anlage 1
- 88
EINGRUPPIERUNGSKATALOG
- 89
…
Entgeltgruppe 7 (…)
- 90
A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen
- 91
Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- 92
1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (…) in den Tätigkeitsbereichen
- 93
a. Pflege/Betreuung/Erziehung,
- 94
…
Richtbeispiele:
- 95
Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin,
- 96
…
Entgeltgruppe 8 (…)
- 97
A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen
- 98
Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit
- 99
1. eigenständiger Wahrnehmung (…) von schwierigen (…) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen
- 100
a. Pflege/Betreuung/Erziehung,
- 101
…
Richtbeispiele:
- 102
Gesundheitspflegerin im OP-Dienst, in der Intensivpflege oder Psychiatrie,
- 103
…
Entgeltgruppe 9 (…)
- 104
A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzen
- 105
Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit
- 106
1. verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (…) in den Tätigkeitsbereichen
- 107
a. Pflege/Betreuung/Erziehung,
- 108
…
Richtbeispiele:
- 109
Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin,
- 110
…
Anlage 14
- 111
JAHRESSONDERZAHLUNG
- 112
(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der sich am 01. November eines Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, das mindestens bis zum 31. Dezember des Jahres besteht, erhält eine Jahressonderzahlung.
- 113
(2) Die Höhe der Jahressonderzahlung errechnet sich aus der Summe der Bezüge gemäß Unterabsatz 3 der Monate Januar bis einschließlich Oktober des Jahres, dividiert durch zehn. …
- 114
…
Zu den Bezügen zählt das monatliche Tabellenentgelt, die Kinderzulage, ggf. die Besitzstandszulage, die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen sowie die Zeitzuschläge gemäß § 20a AVR.
- 115
(3) Die Jahressonderzahlung wird zur Hälfte im November des laufenden Jahres, die zweite Hälfte im Juni des Folgejahres gezahlt. …
- 116
…"
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD erfolgt die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmales einer Entgeltgruppe sind regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG, Urteil vom 21. Juni 2018 - - Rn. 44, juris = NZA 2018, 1413; BAG, Urteil vom 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 25 = ZTR 2016, 446; BAG, Urteil vom 24. September 2014 - 4 AZR 558/12 - Rn. 15, juris = NZA-RR 2015, 204; KGH.EKD, Beschluss vom 10. Februar 2016 - KGH.EKD II-0124/34-2015 - Rn. 13, juris = ZMV 2016, 230; KGH.EKD, Beschluss vom 01. Juni 2015 - KGH.EKD II-0124/ W42-14 - Rn. 16, juris = ZMV 2016, 97). Wird die von dem Arbeitnehmer verrichtete Tätigkeit jedoch nicht oder nicht vollständig von einem Beispiel erfasst, ist auf die allgemeinen Merkmale der Entgeltgruppe zurückzugreifen. Nach den zum 1. Juli 2007 modifizierten Eingruppierungsgrundsätzen des § 12 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD erfolgt dabei keine Aufspaltung der Gesamttätigkeit in einzelne Arbeitsvorgänge (BAG, Urteil vom 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 26 = ZTR 2017, 482). Anders als nach dem bis Ende Juni 2007 geltenden Eingruppierungsrecht ist die überwiegend auszuübende Tätigkeit nicht mehr ausschlaggebend. Darum kommt es dafür, ob Tätigkeiten das für die Eingruppierung erforderliche Gepräge aufweisen, auch nicht mehr auf das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit (so noch BAG, Urteil vom 05. April 1995 - 4 AZR 1043/94 - zu II 4 a der Gründe), sondern gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD allein darauf an, dass die Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags ist. Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können, sind allerdings außer Acht zu lassen (BAG, Urteil vom 21. Juni 2018 - - Rn. 44, juris = NZA 2018, 1413; BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 AZR 785/15 - Rn. 34 = NZA-RR 2017, 600).
- 117
Grundlage der Eingruppierung ist die Tätigkeit des Beschäftigten in seiner Gesamtheit (vgl. § 12 Abs. 5 AVR-DW EKD). Das gilt auch bei gemischten Tätigkeiten, die unterschiedlichen Entgeltgruppen zuzuordnen sind. Maßgeblich ist, was die Gesamttätigkeit prägt, was also unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist. Die Unverzichtbarkeit bezieht sich auf den Arbeitsauftrag, nicht jedoch darauf, ob eine bestimmte Tätigkeit in der Einrichtung zwingend benötigt wird oder nicht. Die Eingruppierung richtet sich nach der dem Beschäftigten übertragenen Tätigkeit, nicht aber nach den Anforderungen an den Betrieb der jeweiligen Einrichtung.
- 118
Prägend ist etwas, das einer Sache das charakteristische Aussehen verleiht. Der Begriff "Gepräge" beschreibt das, was eine Sache entscheidend kennzeichnet und ihre wesentliche Eigenart bestimmt (vgl. Duden, Bedeutungswörterbuch, 4. Auflage 2010, Stichwort "Gepräge"). In diesem Sinne muss die Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags sein, weil ihr ansonsten das Charakteristische, das Kennzeichnende verloren ginge. Nicht ausschlaggebend ist, ob ein kleiner Teil der Tätigkeit unverzichtbar ist, um die Gesamttätigkeit ausüben zu können (Scheffer/Mayer, AVR DD-Kommentar, Loseblatt, Stand: 09/2018, § 12, Ziffer 5). Prägend ist letztlich, was der Gesamttätigkeit den "Stempel aufdrückt" (Scheffer/Mayer, AVR DD-Kommentar, Loseblatt, Stand: 09/2018, § 12, Ziffer 5). Zwar muss der die Gesamttätigkeit prägende Teil zeitlich nicht überwiegen. Dennoch ist bei Mischtätigkeiten regelmäßig davon auszugehen, dass die Tätigkeit mit dem höheren Zeitanteil der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt (Joussen/Steuernagel, AVR.DD, 1. Aufl. 2018, § 12, Rn. 10).
- 119
Die Klägerin erfüllte im Zeitraum 01.01.2013 bis zum 30.04.2014 die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD. Die Tätigkeit entsprach dem Richtbeispiel "Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin". Die Beklagte hat ihr mit der Stellenbeschreibung vom 15.03.2007 ausdrücklich die Aufgaben einer Diplom-Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung übertragen. Die in der Stellenbeschreibung genannten Einzeltätigkeiten entsprechen denen einer Sozialarbeiterin (z. B. Erstellen einer Sozialanamnese, Erstellen und Umsetzen eines Hilfeplanes etc.). In dem oben genannten Zeitraum war die Klägerin mit dieser Aufgabe zu 100 % ihrer Arbeitszeit betraut. Da die Klägerin ausschließlich als Sozialarbeiterin eingesetzt war, ergibt sich daraus das Charakteristische ihrer Tätigkeit. Diese Aufgabe prägte ihre Tätigkeit.
- 120
Ab dem 01.05.2014 ist die Gesamttätigkeit der Klägerin jedoch nicht mehr durch die Tätigkeit als Sozialarbeiterin geprägt. Seitdem ist sie wieder zu 50 % ihrer Arbeitszeit als Krankenschwester eingesetzt. Die Tätigkeit als Krankenpflegerin unterfällt der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD. Mit dem Wechsel in die Krankenpflege hat sich das Gepräge ihrer Tätigkeit geändert. Das wird schon anhand des äußeren Erscheinungsbildes deutlich. Konnte sich die Klägerin bislang ohne Einschränkungen als Sozialarbeiterin bezeichnen, trifft diese Berufsbezeichnung nun nicht mehr zu. Die Aufgabe als Sozialarbeiterin ist seitdem nicht mehr charakteristisch für ihre Gesamttätigkeit, sondern nur noch eine von mehreren Aufgaben, die gleichrangig und gleichgewichtig nebeneinander stehen. Die Tätigkeit als Sozialarbeiterin hat weder ein quantitatives noch ein qualitatives Schwergewicht. Die Klägerin ist nicht in erster Linie Sozialarbeiterin. Die Sozialarbeit drückt ihrer Gesamttätigkeit nicht den Stempel auf, indem sich diese gegenüber der Krankenpflege hervorhebt.
- 121
Bei einem Wechsel der Entgeltgruppe ist jeweils auf volle Monate abzustellen (vgl. § 12 Abs. 5, § 16 Abs. 2 AVR-DD).
- 122
Der für Januar 2013 bis einschließlich Januar 2019 nachzuzahlenden Betrag beläuft sich auf insgesamt € 74.244,53 brutto. Die Erfahrungsstufe 2 hat die Klägerin am 01.12.2015 erreicht. Die Vergütungsdifferenzen zwischen dem gezahlten Entgelt und der Entgeltgruppe 7 betragen unter Berücksichtigung des Wegfalls der Entgeltfortzahlung vom 29.05.2018 bis zum 18.11.2018 und unter Hinzurechnung der Jahressonderzahlungen von Juni 2013 bis Juni 2018 nach den Berechnungen der Klägerin, die nicht mehr im Streit sind, insgesamt € 65.507,89 brutto. Da die Klägerin bis April 2014 in der Entgeltgruppe 9 eingruppiert war, kommen im Zeitraum Januar 2013 bis April 2014 die Differenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 7 und 9 hinzu, insgesamt € 8.736,64 brutto. Konkrete Anhaltspunkte für einen Anspruchsübergang der hier streitgegenständlichen Entgeltdifferenzen auf Sozialversicherungsträger sind nicht ersichtlich.
- 123
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
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