Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Berufungskammer) - 3 Sa 21/19

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.09.2018 – 3 Ca 442/17 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

In der Berufungsinstanz streiten die Parteien noch um einen Zahlungsanspruch auf der Grundlage unterschiedlicher Auffassungen zur richtigen Eingruppierung des Klägers für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 28.02.2019.

2

Mit seiner am 18. Dezember 2017 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 28.02.2019 von der Beklagten eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 5 TVöD-AT, Anlage 1, Entgeltordnung (VKA), II, 2, Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik (künftig Entgeltgruppe IuK-Technik). Der Kläger steht seit dem 17.03.2002 in einem Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten als Sachbearbeiter IT im Fachdienst 15 (bis zum 28.02.2019). Er verfügt über einen Fachhochschulabschluss als Diplom Ingenieur (FH) für Elektrotechnik. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 21.02.2002 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis u. a. nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Mit Wirkung zum 01.03.2019 ist der Kläger als Anwendungsbetreuer in den Fachdienst 16 gewechselt. Die dortige Tätigkeit entspricht nach Auffassung der Parteien vergütungsrechtlich der Entgeltgruppe 10 IuK-Technik.

3

Die Parteien bezeichnen die Funktion des Klägers (01.01.2017 bis 28.02.2019) übereinstimmend als „Systemadministrator“, wobei bei der Beklagten insgesamt 12 sogenannte „Systemadministratoren“ beschäftigt sind. 10 „Systemadministratoren“ (unter anderem der Kläger in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 28.02.2019) werden nach der Entgeltgruppe 10 IuK und zwei nach der Entgeltgruppe 11 IuK vergütet. Diese beiden Tarifbeschäftigten nehmen zu 35 % ihrer Gesamtarbeitszeit den Tätigkeitsbereich „Aufgaben und konzeptionelle Tätigkeiten im Rahmen des Abwehr- und Notfallteams“ wahr, der nach Auffassung des Beklagten eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 IuK rechtfertigt. Dieser Tätigkeitsbereich wird von dem Kläger nicht wahrgenommen.

4

In der dem 01.01.2016 gültigen Tätigkeitsbeschreibungen des Klägers heißt es – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:

5

Organisatorische Einordnung des Arbeitsplatzes

1.    

Fachdienst (OKZ)

2.    

Fachgebiet, ggf. Team (OKZ)

Funktion und
Stellung der
Stelleninhaberin/
des
Stelleninhabers

3.    

Funktionsbezeichnung
SB IT

4.    

Die/der Stelleninhaber/in ist unmittelbar dem
*Landrat *FBL *FDL SFGL *Leiter Einrichtung

5.    

Die/der Stelleninhaber/in übt Leitungstätigkeit gegenüber Bediensteten aus

Anzahl d. Bediens.

Funktion der Bediensteten

Anzahl d. Bediens.

Funktion der Bediensteten

Vertretungs-verhältnisse

6.    

Die/der Stelleninhaber/in vertritt (OKZ)
15.20.01.11

        

7.    

Die/der Stelleninhaber/in wird vertreten von (OKZ)
15.20.01.11

Gesetzes- und Fachkenntnisse

8.    

Zur Wahrnehmung des Aufgabengebietes sind folgende Gesetzeskenntnisse, Fach- und Spezialkenntnisse
erforderlich:
Server- und Desktopbetriebssysteme, Virtualisierungstechniken, Datensicherungstechniken, Umgang mit Migrationsprojekten, Serviceprozesse nach ITIL und Nutzung von Ticket-Systemen, Windows Server-Systeme und Active Directory, Microsoft SQL Server
Kenntnisse im Bereich: Microsoft Office, BDSG, DSG M-V, ITIL

Kompetenzen/
Befugnisse

9.    

Besondere Kompetenzen oder Befugnisse

Erforderlicher
Qualifikationen

10.     

Bachelor of Science oder Bachelor of Engineering in einer der Fachrichtungen:
- Informatik, Wirtschaftsinformatik,
- Informationsverarbeitung,
- Elektrotechnik und Informationstechnik,
- Kommunikationstechnik,
- Nachrichtentechnik,
- Praktische Informatik,
- Technische Informatik und Ingenieurinformatik

wünschenswerte Fachkenntnisse, Fähigkeiten,
Erfahrungen

11.     

hohe Eigeninitiative und Serviceorientierung sowie eine analytische und teamorientierte Arbeitsweise, Führerschein Klasse,,6", Englischkenntnisse

6

Lfd. Nr.

Verzeichnis der Tätigkeiten
Die Tätigkeiten sind in Nummernfolge kurzgefasst aufzuführen und hierbei nach sachlichen Gruppen zu ordnen. Die Aufzählung der Tätigkeiten soll er schöpfend sein.

Anteilsverh. in %

1.    

Betrieb, Administration und Monitoring des Informations- und Kommunikations- (luK)-Systems des Landkreises
- Gewährleistung der Betriebsbereitschaft der Rechenzentruminfrastruktur
- Gewährleistung der Betriebsbereitschaft und der Sicherheit der Netzwerkinfrastruktur
- Gewährleistung der Betriebsbereitschaft der Sicherheitsinfrastruktur
- Gewährleistung der Betriebsbereitschaft der Kommunikationsinfrastruktur
- Gewährleistung der Betriebsbereitschaft des Active Directories
- Gewährleistung der Betriebsbereitschaft der Citrix-Infrastruktur
- Gewährleistung der Betriebsbereitschaft des zentralen Drucksystems
- Gewährleistung der Betriebsbereitschaft der Infrastruktur der System-, Standard- und Fachanwendungen
- Gewährleistung der Betriebsbereitschaft der Datenbankinfrastruktur
- Gewährleistung der Betriebsbereitschaft der Endgeräte
- Administration der Infrastrukturen
- Administration des Active Directories
- Administration der Endgeräte
- Überwachung der Systemleistung der Infrastrukturen
- Überwachung der Systemleistung des Active Directories
- Überwachung der Systemleistung der Endgeräte
- Analyse der Systemprotokolle und Identifizierung potenzieller Probleme
- Analyse der Netzwerkprotokolle und Identifizierung potenzieller Probleme
- Durchführung von Systemwartungen
- Überwachung und Durchführung von Datensicherungen
- Entwicklung und Optimierung von Scripten zur Administration
- Anwendungsbereitstellung mit Citrix XenApp/XenDesktop
- Anwendungsbereitstellung mit Microsoft System Center Configuration Manager
- Prozessmodellierung
- Vertragsverwaltung
- Beschreibung von Service
- Information und Abstimmung von/mit den Bediensteten des FG IT, den Nutzern des luK-Systems und Supportunternehmen
- Nutzerverwaltung
- First-Level-Support
- Second-Level-Support
- leisten von Remote-Unterstützung
- Beantwortung technischer Fragen, Beratung und Unterstützung der Nutzer
- Haushaltsplanung, Überprüfung und Überwachung aller haushaltstechnischen Verwaltungsabläufe
- Zahlbarmachung der Leistung

70    

2.    

Erstellung und Pflege der IT-Dokumentationen im zugeordneten Technologie-Umfeld
- Dokumentation aller vorhandenen IT-Systeme und deren Konfiguration sowie laufende Aktualisierung derselben
- Dokumentation der auf den jeweiligen IT-Systemen eingerichteten Benutzer und deren Rechteprofilen, inklusive der Beschreibung der Berechtigungen bei der Nutzung von IT-Systemen (Rechte und Ressourcen)
- Aktualisierung der Systemdokumentation um neu hinzugekommene und/oder entfernte Hard- und Softwarekomponenten
- Dokumentation aller sicherheitsrelevanten Abläufe (z.B. Datensicherung, Vernichtung von Datenträgern usw.)
- Dokumentation der Wartungsmaßnahmen
- Beschreibung aller gefundenen und behobenen Fehler

10    

3.    

Optimierung und Gestaltung von Neuerungen im zugeordneten Technologie-Umfeld
- Installation und Konfiguration neuer Hard· und Software
- Vorbereitung von Vergabeentscheidungen
- Vorbereitung/Zuarbeit zur Haushaltsplanung
- Feinabstimmung der Systemleistung
- Recherchen zu Hardware, Software und Ausrüstung
- Erstellung von Projekt-, Termin- und Aufgabenplänen
- Prozessoptimierung
- Beantwortung technischer Fragen, Beratung und Unterstützung der Nutzer

10    

4.    

Zusammenarbeit mit und Beratung von Anwendungsbetreuern in Bezug auf die Einbindung, Erweiterung und Optimierung von Anwendungen aus technischer Sicht
- Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Erarbeitung von Projekt-, Termin- und Aufgabenplänen sowie der Planung der finanziellen Ressourcen

10    


7

Nach in Kraft treten der Entgeltordnung (VKA) zum 01.01.2017 wurde der Kläger in die Entgeltgruppe EG 10, Stufe 6 IuK-Technik eingruppiert.

8

Mit Schreiben vom 15.07.2017 beantragte der Kläger die Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 12, hilfsweise in die Entgeltgruppe 11 IuK-Technik. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 01.08.2017 ab.

9

Mit Urteil vom 26. September 2018 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits nach dem Vortrag des Klägers selbst die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 12 bzw. Entgeltgruppe 11 IuK-Technik nicht festzustellen seien. Nach dem Vortrag der Parteien müsse mit den Arbeitsbereichen: „Betrieb, Administration und Monitoring des Informations- und Kommunikations- (luK)-Systems des Landkreises“ (70 %), „Erstellung und Pflege der IT-Dokumentationen im zugeordneten Technologie-Umfeld“ (10 %), „Optimierung und Gestaltung von Neuerungen im zugeordneten Technologie-Umfeld“ (10 %), „Zusammenarbeit mit und Beratung von Anwendungsbetreuern in Bezug auf die Einbindung, Erweiterung und Optimierung von Anwendungen aus technischer Sicht“ (10 %) von insgesamt vier Arbeitsvorgängen ausgegangen werden. Da der erste Arbeitsvorgang insgesamt 70 % der Arbeitszeit des Klägers ausfülle, sei dieser für die Eingruppierung ausschlaggebend. Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass dieser maßgebliche Arbeitsbereich die Vergütung des Klägers nach der Entgeltgruppe 10 IuK-Technik rechtfertige. Jedoch seien mit dem ausschlaggebenden ersten Arbeitsvorgang keine Tätigkeiten verbunden, die die Anforderungen der Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppen 11 und 12 IuK-Technik erfüllen. „Besondere Leistungen“ im Sinne der Entgeltgruppe 11 IuK-Technik seien nicht feststellbar. Es seien weder besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen im tariflichen Sinne gegeben, noch sei eine fachliche Weisungsbefugnis im tariflichen Sinn feststellbar.

10

Gegen diese am 17.12.2018 zugegangene Entscheidung richtet sich die am 15.01.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung des Klägers nebst der – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 04.03.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründung mit der Maßgabe, dass der Kläger im Berufungsverfahren ausschließlich noch eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 5 IuK-Technik für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 28.02.2019 begehrt.

11

Der Kläger ist der Auffassung, erstinstanzlich sei der tarifliche Begriff der „fachlichen Weisungsbefugnis“ unzutreffend ausgelegt worden. Die fachliche Weisungsbefugnis entstehe hier aus der Natur der Sache, eine separate ausdrückliche Übertragung setzte das entsprechende Tarifmerkmal nicht voraus. Es werde vom Kläger auch tatsächlich erwartet, dass er in seinem Kompetenzbereich entsprechende Weisungen erteile. Diese fachliche Weisungsbefugnis erstrecke sich in jedem Fall auf den durch das Arbeitsgericht festgestellten ersten Arbeitsvorgang mit 70 % der Gesamttätigkeit. Es sei nicht darauf abzustellen, welche Tätigkeiten im Einzelnen der fachlichen Weisungsbefugnis unterzuordnen sei. Sei ein bestimmtes Merkmal in einem Arbeitsvorgang zu finden, sei der gesamte prozentuale Anteil des Arbeitsvorganges zugrunde zulegen. Der Kläger besitze eine entsprechende weitreichende fachliche Weisungsbefugnis auch im Hinblick auf den ersten Arbeitsvorgang. So sei er externen Firmen gegenüber weisungsbefugt, da diese die internen IT-Prozesse bei dem Beklagten nicht kennen würden. Weiterhin bestehe eine fachliche Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern der IT des Beklagten auf dem jeweiligen Spezialgebiet. Vom Fachgebietsleiter seien hier Arbeitsgruppen gebildet worden, die von den als federführend benannten Mitarbeitern zur Koordinierung, aber auch zur Verteilung und Kontrolle von Einzelaufgaben genutzt würden. In seinem Arbeitsbereich sei der Kläger der erstzuständige Mitarbeiter und mithin der Koordinator und Weisungsgeber in fachlicher Hinsicht im Hinblick auf die diesbezüglich eingerichtete Arbeitsgruppe. Außerdem sei der Kläger gegenüber den bei dem Beklagten beschäftigten Anwendungsbetreuern fachlich weisungsbefugt. Der Anwendungsbetreuer stelle eine Zwischenstufe zwischen den IT-Sachbearbeitern und den Anwendern dar. Anders als die Sachbearbeiter IT beschäftige sich der Anwendungsbetreuer nur mit der jeweiligen Fachsoftware seines Fachdienstes. Der Sachbearbeiter beschäftige sich mit dem zur Verfügung stellen der Infrastruktur für das Betreiben der Fachsoftwares. Er mache die Vorgaben für den Anwendungsbetreuer in Bezug auf Schulungen, auf präventives Fehlermanagement, in Bezug auf Hilfestellungen beim Umgang mit Anwendungen und Fehlerbeseitigung. Sodann sei der Sachbearbeiter IT derjenige des Second-Level-Support, was bedeutet, dass er Probleme löse, bei denen der Anwendungsbetreuer nicht weiterkomme. Die Anwendungsbetreuer seien in der EG 10 IuK-Technik eingruppiert. Bereits daraus resultiere, dass die höherwertige Tätigkeit eines Sachbearbeiters IT tariflich höher zu bewerten sei. Durch einen Vergleich mit den Tätigkeiten der Grundentgeltgruppe würden sich im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers besondere Leistungen ergeben, weil der Administrator Computersysteme und respektive Netzwerke mit umfassenden Zugriffsrechten auf das jeweilige System verwalte. Dabei plane, installiere, konfiguriere und warte bzw. pflege der Administrator entsprechende IT-Infrastrukturen von Unternehmen, Institutionen oder anderen Organisationen und führe sämtliche manuelle Tätigkeiten aus, die für den laufenden Betrieb der Computersysteme bzw. –anlagen erforderlich seien. Als Systemadministrator sei eine hohe Verantwortung festzustellen. Denn gerade die IT-Infrastruktur bestimme in zahlreichen Betrieben oder Organisationen in einem entscheidenden Maße den Ablauf der jeweiligen Geschäftsprozesse. Das Aufgabenfeld eines Systemadministrators sei dabei grundsätzlich breit gefächert. Folgende Schwerpunkttätigkeiten seien dabei zu benennen:

12

- Die Funktionalität der Arbeitsplatzrechner sowie das gesamte System müsse verwaltet werden.

- Systeme müssten konzipiert, geplant und weiterentwickelt werden.

- Eine der wichtigsten Aufgaben sei das permanente Anpassen, Messen bzw. Überprüfen und Konfigurieren von Serversystemen.

- Es werde eine entscheidende Berater- und Betreuungsfunktion wahrgenommen. Um eine entsprechende Arbeitseffektivität innerhalb des Unternehmen zu erreichen, zähle es daher zum Aufgabenbereich, die Nutzer zu unterstützen und eine kontinuierliche, engen Zusammenarbeit mit der jeweiligen Rechenzentrumsleitung zu realisieren.

- Die Verwaltung von Benutzerrechten sei vorzunehmen.

- Die Administration von Speichersystemen sei zu realisieren.

- Die Datensicherung und Datenwiederherstellung sei zu gewährleisten.

- Es sei eine permanente Pflege der Hard- und Software vorzunehmen, um deren Funktionalität zu gewährleisten.

- Zudem sei der Systemadministrator auch für die Netzüberwachung und –planung zuständig.

- Schließlich zähle die Softwareverteilung zum Aufgabenbereich des Systemadministrators.

13

Die Tätigkeit des Klägers unterscheide sich von der eines Anwendungsbetreuers grundlegend darin, dass der Anwendungsbetreuer nur für seine Fachsoftware verantwortlich sei, während der Kläger infrastrukturelle Software (Systemsoftware) administriere. Der Kläger bereitet daher für jeden Anwender, also auch für die Anwendungsbetreuer, die Plattformen vor, auf denen die Anwendungsprogramme entsprechend arbeiten. Er benötige vor diesem Hintergrund viel tiefere Kenntnisse der IT als ein Anwendungsbetreuer, die bei dem Beklagten zu Recht in die Entgeltgruppe 10 IuK-Technik eingruppiert seien. Die Auffassung des Klägers werde durch die neue Dienstanweisung zur Organisation des IT-Bereiches bei dem Beklagten gestärkt (Bl. 223 bis 226 d. A.) Dort sei die strikte Trennung zwischen dem Fachgebiet IT (Systemadministratoren) und dem Bereich der Anwendungsbetreuung festgeschrieben. Ein Vergleich zu den Mitarbeitern des Beklagten A., L., L., G., B. sowie W. mache deutlich, dass der Kläger hier höherwertigere Tätigkeiten im tariflichen Sinne wahrzunehmen habe. Alle benannten Kollegen seien Fachsoftwarebetreuer und nur für ihren Arbeitsbereich verantwortlich. Im Gegenzug dazu sei der Kläger mitverantwortlich für alle computergestützten Arbeitsplätze bei dem Beklagten und müsse daher deutlich globaler als ein Anwendungsbetreuer IT-Strukturen kennen und mit Leben füllen. Vergleichbar sei der Unterschied in den Tätigkeiten mit der Abgrenzung der Tätigkeit von Ingenieuren. Erbringe ein Ingenieur einfache Bauleistungen, seien diese der Entgeltgruppe 10 zuzuordnen. In die Entgeltgruppe 11 würden Ingenieure eingruppiert, die besondere Leistungen erbringen. Besondere Leistungen im tariflichen Sinne seien zum Bespiel die Aufstellung und Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung. Es gebe an dieser Stelle quasi eine Legaldefinition für das Heraushebungsmerkmal „besondere Leistungen“, welches auch als Gradmesser für die Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik verwendet werden könne. Danach unterfallen einfache Anwendungsbetreuer unter die Entgeltgruppe 10, während die Systemadministration ein „schwieriger Bau“ im Tarifsinne sei und daher die Entgeltgruppe 11 rechtfertige.

14

Der Kläger beantragt,

15

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.09.2018 – 3 Ca 442/17 – den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.540,73 € brutto für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 28.02.2019 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16

Der beklagte Landkreis beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Der Beklagte trägt vor, es fehle bereits an der hinreichenden Darlegung eines wertenden Vergleiches im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch den darlegungs- und beweispflichtigen Kläger. Die Ausführungen des Klägers zu den Tätigkeiten eines Systemadministrators seien lediglich allgemein gehalten. Einen konkreten Bezug zu den ihm übertragenen Aufgaben stelle der Kläger selbst nicht dar. Es erschließe sich nicht, auf welcher Grundlage sich aus der in der Dienstanweisung vom 01.01.2019 vorgenommen Trennung zwischen den Aufgaben des Fachgebiets IT und den in den jeweiligen Fachdiensten angesiedelten Anwendungsbetreuern zugunsten des Klägers besondere Leistungen im tariflichen Sinne ergeben könnten. Die Tätigkeitsbereiche und die daraus resultierenden Eingruppierungen der von dem Kläger benannten Mitarbeiter der Beklagten seien nicht geeignet, den Anspruch des Klägers stützen zu können. Der Mitarbeiter A. betreue als Anwendungsbetreuer Fachprogramme, die über den Tätigkeitsbereich des Fachdienstes Jugend hinausgehen würden. Gleiches gelte für den Beschäftigten L.. Der Mitarbeiter B. betreue als Anwendungsbetreuer neben anderen Fachprogrammen die Fachanwendung „proDOPPIK“, die als Haushaltsprogramm von allen Fachdiensten anzuwenden seien. Herrn B. komme dabei eine federführende Funktion zu. Der Mitarbeiter L. werde nicht nach der Entgeltgruppe 10 IuK-Technik, sondern nach der Entgeltgruppe 9 b der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale vergütet. Der Mitarbeiter G. werde anders als der Kläger nicht nach der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 IuK-Technik vergütet, sondern nach der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 (Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 b, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in der Entgeltgruppe 8 hinausgeht). Für alle vorgenannten Beschäftigten seien Kenntnis der Informationstechnik allein nicht ausreichend, um die ihnen übertragenen Tätigkeiten ausüben zu könne. Sie benötigten vielmehr – anders als der Kläger – auch die erforderlichen Fachkenntnisse der jeweiligen Fachdienste.

19

Schließlich könne sich er Kläger auf eine fachliche Weisungsbefugnis im tariflichen Sinne nicht berufen. Eine solle Befugnis sei dem Kläger von dem Beklagten nicht übertragen worden. Dem entsprechend sei in der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers – insoweit unstreitig – auch festgehalten, dass ihm keine Mitarbeiter unterstellt sind.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger verfügt gegenüber dem Beklagten nicht über einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 5 IuK-Technik für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 28.02.2019.

I.

22

Bereits auf der Grundlage seines eigenen Vortrages lässt sich vorliegend ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 IuK-Technik für den geltend gemachten Zeitraum nicht feststellen.

23

1. Auf das Arbeitsverhältnis findet die am 01.01.2017 in Kraft getretene Entgeltordnung Anwendung. Die Parteien haben unter § 2 des Arbeitsvertrages vom 21.02.2002 vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der VKA jeweils geltenden Fassung bestimmt. Der BAT-O wurde durch den TVöD-VKA ersetzt.

24

2. Gemäß § 12 Abs. 1 TVöD-VKA-AT richtet sich die Eingruppierung der/des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1-Entgeltordnung (VKA). Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist.

25

Gemäß § 12 Abs. 2 TVöD-VKA-AT ist die/der Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das vorgenannte bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. In einem Tätigkeitsmerkmal ein abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

26

In diesem Zusammenhang ist nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst festzustellen, welche Arbeitsvorgänge im konkreten Fall zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale die einzelnen Arbeitsvorgänge erfüllen (BAG vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 –, Juris Randnummer 22, 23).

27

Für die Bestimmung eines Arbeitsvorganges ist nach den Vorgaben der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-VKA-AT das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit ggf. auch einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können aber dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch von einander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf mehrere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Person bei der tatsächlichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte sind in diesem Zusammenhang außer Betracht zu lassen. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG vom 28.02.2018, a. a. O., Randnummer 24, 25).

28

In Anwendung der oben genannten Rechtsprechungsgrundsätze ist das Arbeitsgericht ohne erkennbare Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass sich im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers insgesamt vier Arbeitsvorgänge ergeben, wobei der Arbeitsvorgang „Betrieb, Administration und Monitoring des Informations- und Kommunikations- (luK)-Systems des Landkreises mit einem Umfang von 70 % der Gesamttätigkeit des Klägers den für die Eingruppierung vorliegend maßgeblichen Arbeitsvorgang darstellt. Den diesbezüglichen Ausführungen schließt sich die Kammer an, zumal der Kläger insoweit in der Berufungsinstanz keine neuen und entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen und zudem die rechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts nicht angegriffen hat.

29

Der hier für die Eingruppierung maßgebliche Arbeitsvorgang „Betrieb, Administration und Monitoring des Informations- und Kommunikations- (luK-)Systems des Landkreises“ beinhaltet keine diesen Arbeitsvorgang prägenden Arbeitsschritte, die dem Heraushebungsmerkmal der „besonderen Leistungen“ der Entgeltgruppe 11 IuK-Technik.

30

Vorliegend kommen für die Eingruppierung des Klägers für den Streit erheblichen Zeitraum folgende Tarifbestimmungen in Betracht:

31

„Anlage 1 Entgeltordnung (VKA)

…       

Teil A. Allgemeiner Teil

…       

        

II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale

…       

2. Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik

…       

        
        

Entgeltgruppe 10

        

1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 b, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht.

        

Entgeltgruppe 11

        

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. (besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten)

        

 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.

(besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fach-kenntnisse und besonders praktische Erfahrungen voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten)“

32

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgt die Zuordnung zu den zutreffenden Vergütungsgruppen bei aufsteigenden und aufeinander bezogenen Fallgruppen durch die vollständige Prüfung der Eingruppierungsmerkmale beginnend bei der Basisvergütungsgruppe und von dort Stufe für Stufe aufsteigend (BAG vom 21.03.2012 – 4 AZR 292/10 –, AP Nr. 322 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Soweit allerdings die Erfüllung einzelne Merkmale der aufsteigenden Fallgruppe zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig sind und vom Arbeitgeber als erfüllt angesehen werden, bedarf es lediglich einer kursorischen und vergewissernden Prüfung durch das Gericht (BAG vom 19.05.2010 – 4 AZR 912/08 –, AP Nr. 314 zu §§ 22,23 BAT 1975).

33

a) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 IuK-Technik zuzuordnen sind. Denn der Kläger verfügt auch nach Auffassung des Beklagten über eine einschlägige abgeschlossene Hochschulausbildung im Sinne der vorgenannten Entgeltgruppe und übt eine entsprechende Tätigkeit aus. Denn der Kläger hat im Rahmen seiner Ausbildung zum Diplomingenieur für Elektrotechnik umfangreiche Studieninhalte im Bereich der Informatik absolviert und übt bei dem Beklagten die Tätigkeit eines Sachbearbeiters-IT (von den Parteien bezeichnet auch als Systemadministrator) aus.

34

b) Jedoch lässt sich bereits auf der Grundlage des Vortrages des Klägers nicht feststellen, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 IuK-Technik herausheben.

35

Nach den tariflichen Vorgaben im Klammerzusatz zur Entgeltgruppe 11 IuK-Technik sind besondere Leistungen solche Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzen oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten. „Besondere Leistungen“ erfordern danach eine deutlich wahrnehmbar erhöhte Qualität der Arbeit, die zum Beispiel im Einsatz von gegenüber den Merkmalen der Entgeltgruppe 10 erhöhtem Wissen und Können liegen kann. Auch jede andere, den erhöhten Fachkenntnissen gleichwertige Qualifikation reicht aus, sofern sie für die Tätigkeit erforderlich ist. So können als „besondere Leistungen“ zum Beispiel auch Leitungsaufgaben, besonderes Verhandlungsgeschick, besondere Sorgfalt oder außergewöhnliche Entschlussfähigkeit zu werten sein. Bei der fachlichen Weisungsbefugnis handelt es sich um fachliche Anforderungen im Einzelfall. Fachliche Weisungsbefugnis ist das Recht, die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Handlungsanweisungen zu treffen. Hierzu gehören technische oder wirtschaftliche Fachkompetenz, Erfahrung und Kontrollkompetenz. Sie wird vom Fachvorgesetzen übernommen. Das fachliche Weisungsrecht betrifft die Art und Weise der Aufgabenerfüllung der einzelnen Beschäftigten. Im Einzelfall entscheidet der Fachvorgesetzte über die Modalitäten der Umsetzung einer Aufgabe und gibt entsprechende Weisungen an die ihm fachlich unterstellten Beschäftigten weiter.

36

(1) Auf der Grundlage des Vortrages des Klägers selbst lassen sich besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen im vorgenannten tariflichen Sinn als notwendige Voraussetzungen für die von ihm ausgeübten Tätigkeiten als IT-Sachbearbeiter nicht feststellen.

37

Diesbezüglich hat das Arbeitsgericht in der streitigen Entscheidung zutreffend u. a. wie folgt argumentiert:

38

„Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die im Rahmen des maßgeblichen Arbeitsvorgangs zu erbringenden Tätigkeiten besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen erfordern, die über das hinausgehen, was er im Rahmen des Hochschulstudiums an Kenntnissen erworben hat. Um das Heraushebungsmerkmal feststellen zu können, ist eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht ausreichend. Denn allein aus der Betrachtung der Tätigkeit des Klägers sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit über derjenigen eines Angestellten der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 entsprechend den tariflichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebt. Der klägerische Tatsachenvortrag muss vielmehr erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (BAG, Urteil vom 25.02.2009, - 4 AZR 20/08 -). Daran mangelt es im Vortrag des Klägers. Er beschreibt zwar im Einzelnen seine Tätigkeit. Er zieht jedoch keine Vergleiche zu anderen Beschäftigten mit ähnlichen Tätigkeiten. Erforderlich wäre es gewesen, Vergleiche mit Beschäftigten zu ziehen, die tarifgerecht in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert sind, um aus dem Vergleich der auszuübenden Tätigkeiten auf die besonderen Leistungen der klägerischen Aufgaben schließen zu können. Auch hat der Kläger nicht dargelegt, dass es sich bei den Programm Active Directory und Citrix um erhöhtes Fachwissen handelt, welches deutlich über das im Rahmen des Fachhochschulstudiums erlangte Fachwissen hinausgeht.“

39

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an, zumal der Kläger insoweit in der Berufungsinstanz keine neuen und entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen hat.

40

Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz unter namentlicher Benennung anderer – tatbestandlich aufgeführter – Mitarbeiter des Beklagten vorgetragen hat, diese Arbeitnehmer seien als Anwendungsbetreuer mit der Betreuung nur einer Fachanwendung in die Entgeltgruppe 10 IuK-Technik eingruppiert worden, sodass aufgrund seines weitergehenden Arbeitsbereiches bereits deshalb für ihn eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 IuK-Technik gerechtfertigt sei, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich insoweit unstreitig um unterschiedliche Tätigkeitsbereiche und Aufgabengebiete handelt, die die vom Kläger benannten Mitarbeiter des Beklagten zu betreuen haben, sodass – jedenfalls auf der Grundlage des lediglich pauschalen Vortrages des Klägers – die notwendige Vergleichbarkeit nicht hergestellt werden kann. Zum anderen hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger seinen diesbezüglich streitigen Sachvortrag nicht unter Beweis gestellt, sodass dieser für die Kammer nicht berücksichtigungsfähig ist. Lediglich der vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass der Beklagte insgesamt 12 IT-Sachbearbeiter in der Funktion sogenannter Systemadministratoren beschäftigt, was zweifelsohne darauf schließen lässt, dass sich der Kläger im Hinblick auf eine besondere Bedeutung und Intensität bzw. Allumfänglichkeit der Aufgabenstellung eines IT-Sachbearbeiters unter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien wohl gerade nicht auf ein vermeintliches Alleinstellungsmerkmal im Sinne herausgehobener Aufgabenbewältigung berufen kann.

41

(2) Schließlich lässt sich nach dem Vortrag des Klägers eine „fachliche Weisungsbefugnis“ im Sinne der Entgeltgruppe 11 IuK-Technik nicht feststellen.

42

Eine Weisungsbefugnis ist dann zu bejahen, wenn ein Arbeitnehmer das Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers im Sinne des § 106 GewO gegenüber anderen Beschäftigten ausübt. Dies setzt voraus, dass der Mitarbeiter die Arbeitsleistung der/des ihm zugeordneten Beschäftigten nach Inhalt, Zeit und Ort für den Arbeitgeber anweist. Dies setzt tariflich nicht zwingend ein Vorgesetztenverhältnis bzw. eine Unterstellung voraus. Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn sich die Weisungsbefugnis im oben genannten Sinn jeweils auf den Einzelfall erstreckt. Es ist mithin die Ausübung des Direktions- und Weisungsrechts für den Arbeitgeber im Hinblick auf fachliche Anordnungen ausreichend. Die Ausübung der formellen Dienstaufsicht ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, wobei zugunsten des Klägers unterstellt werden kann, dass sich eine derartige „fachliche Weisungsbefugnis“ im tariflichen Sinne grundsätzlich auch auf externe Beschäftigte wie zum Beispiel Leiharbeitnehmer oder Werkvertragsnehmer beziehen kann, soweit durch den die Höhergruppierung begehrenden Arbeitnehmer konkrete, vom Arbeitgeber übertragenen Überwachungsfunktionen im Hinblick auf externe Beschäftigte dargelegt werden (vgl. insoweit Büning, Küpper, Laufer; Beschäftigte in der Informationstechnik, Definitionen und Kommentierungen, Dritte Auflage 2018, S. 61,62; m. w. N.)

43

Gemessen an den genannten Voraussetzungen lässt sich eine „fachliche Weisungsbefugnis“ des Klägers nicht feststellen. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung im Rahmen seiner ausschließlichen Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16.07.2018 vorträgt, er sei gegenüber der Supportfirma P.-C. und der Supportfirma D.N. im Hinblick auf deren vertragliche Leistungserbringung überwachungsbefugt, so reicht dieser Vortrag bereits im Ansatz nicht aus, um eine „fachliche Weisungsbefugnis“ im vorgenannten Sinne belegen zu können. Davon abgesehen, dass der Kläger für diese streitige Behauptung keinen Beweis angetreten hat, lässt sich seinem Vortrag auch inhaltlich nicht entnehmen, welche konkreten Überwachungsfunktionen er im Hinblick auf welche konkrete Leistungen externer Beschäftigter zu welchem konkreten Zeitpunkt durch den Arbeitgeber beauftragt überwacht haben will. Dies gilt ebenso für seinen Vortrag im Hinblick auf die von ihm zu bearbeitenden Bereiche Citrix und Active Directory. Diesbezüglich trägt der Kläger pauschal und ohne nähere Benennung der Einzelheiten vor, er sei im Hinblick auf die vorgenannten Arbeitsbereiche Leiter der eingerichteten Arbeitsgruppen und als erstzuständiger Mitarbeiter der Koordinator und damit Weisungsgeber in fachlicher Hinsicht. Es bleibt bereits nach seinem Vortrag – trotz des erstinstanzlich dezidierten Auflagen- und Hinweisbeschlusses – offen, gegenüber welchen konkreten Mitarbeitern er zu welchem konkreten Zeitpunkt mit welchen konkreten Inhalten das arbeitgeberseitige Direktionsrecht im Sinne des § 106 GewO ausgeübt haben will. Schließlich verhält es sich ebenso mit dem Vortrag des Klägers im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit dem bei dem Beklagten beschäftigten sogenannten „Anwendungsbetreuern“. Auch diesbezüglich lässt sich dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers – ein ergänzender Vortrag in der Berufungsinstanz ist nicht erfolgt – nicht entnehmen, in welcher Art und Weise er das arbeitgeberseitige Direktionsrecht im Sinne des § 106 GewO gegenüber diesen sogenannten „Anwendungsbetreuern“ des Beklagten ausgeübt haben will.

44

Dies geht zulasten des für den Höhergruppierungsantrag darlegungs- und beweispflichtigen Klägers.

45

c) Auch aus sonstigen Gesichtspunkten lässt sich ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 28.02.2019 nicht feststellen.

46

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich anerkannt, dass sich das Tarifmerkmal der „besonderen Leistungen“ auch aus einer Betrachtung mehrerer oder aller Arbeitsvorgänge ergeben kann (BAG vom 20.10.1993, - 4 AZR 47/93 –, AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

47

Unter Berücksichtigung des gegebenen Sach- und Streitstandes sind die genannten Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Diesbezüglich fehlt es bereits an jeglichem Sachvortrag durch den darlegungs- und beweispflichtigen Kläger.

48

d) Aus den vorgenannten Erwägungen kann sich der Kläger zur Begründung des von ihm geltend gemachten Anspruches ebenfalls nicht die Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 IuK-Technik berufen.

II.

49

Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

50

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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