Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Berufungskammer) - 5 Sa 183/18

Tenor

1. Das Versäumnis-Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Juni 2019 – 5 Sa 183/18 – wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, insbesondere die Anwendbarkeit der DRK-Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung.

2

Die im Mai 1964 geborene Klägerin nahm am 01.09.1983 im Kreiskrankenhaus C-Stadt eine Beschäftigung als Krankenschwester auf. Am 27.06.1991 schloss sie mit ihrem damaligen Arbeitgeber, dem Landkreis C-Stadt, mit Wirkung zum 01.07.1991 einen Änderungsvertrag, in dem es u. a. heißt:

3

"…    

        

§ 2     

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den für die Angestellten jeweils geltenden Tarifverträgen, die von der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) für den Bereich des für den Arbeitgeber zuständigen Kommunalen Arbeitgeberverbandes und von diesem abgeschlossen worden sind. …

        

Vergütungsgruppe: Kr. V a

        

…"    

4

Zum 01.01.1992 ging das Krankenhaus im Wege eines Betriebsübergangs vom Landkreis C-Stadt auf den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. über. Die Klägerin erhielt nach dem Betriebsübergang weiterhin die Vergütung des BAT-O mit den jeweiligen Tariflohnsteigerungen. Der DRK Landesverband schloss mit der Klägerin am 27.08.1996 eine Vereinbarung zur Erhaltung der Arbeitsplätze, nach der die regelmäßige Arbeitszeit mit Wirkung zum 01.09.1996 von 40 auf 38 Wochenstunden abgesenkt wurde. Die übrigen Arbeitsbedingungen blieben laut Vertrag unberührt.

5

Zum 01.01.1999 ging das Krankenhaus im Wege eines weiteren Betriebsübergangs auf die dem DRK Landesverband angeschlossene Beklagte über. Auch nach diesem

6

Betriebsübergang änderte sich für die Klägerin nichts an der Vergütung. Die Beklagte zahlte weiterhin den jeweiligen Tariflohn nach dem BAT-O. Insgesamt gab es nach beiden Betriebsübergängen mindestens sieben Tariflohnerhöhungen. In den Verdienstabrechnungen bezog sich die Beklagte weiterhin auf den "Tarif BAT/VKA KR Ost". Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Bundestarifgemeinschaft oder einer Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes noch selbst Partei eines Tarifvertrages.

7

In der Folgezeit vereinbarte die Beklagte mit mehreren Arbeitnehmern Bezugnahmeklauseln, in denen es heißt (siehe BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 – 4 AZR 595/13 –; vorgehend ArbG Schwerin, Urteil vom 02. August 2012 – 6 Ca 2576/11 –; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. April 2013 – 5 Sa 229/12 –):

8

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den Arbeitsbedingungen des DRK(O) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Angestellte ist in die Vergütungsgruppe KR … (DRK-Tarifvertrag Ost) eingruppiert."

9

Ab dem 01.01.2002 gab die Beklagte keine Tariflohnsteigerungen mehr an die Arbeitnehmer weiter, wovon auch die Klägerin betroffen war. Änderungsvereinbarungen hierüber schloss die Beklagte nicht.

10

Mit Schreiben vom 08.11.2004 übertrug die Beklagte der Klägerin, nachdem diese bereits seit annähernd einem Jahr die Abteilung für Anästhesie kommissarisch geführt hatte, zum 01.11.2004 die Funktion der Leitenden Anästhesieschwester verbunden mit einer Höhergruppierung. Ausweislich der Verdienstbescheinigungen erhielt die Klägerin im Anschluss daran das Entgelt nach "Tarif 2BAT/VKA KR Ost Gruppe 07 Stufe 9".

11

Nachdem die Klägerin rund 10 Jahre lang diese Funktion wahrgenommen hatte, teilte sie der Beklagten unter dem 20.11.2014 mit, die Umstrukturierung in der Anästhesie nicht vertreten zu können und die Leitungsfunktion zum 01.01.2015 abgeben zu wollen. Aus diesem Anlass schlossen die Parteien am 24.11.2014 den folgenden Änderungsvertrag:

12

"…    

        

1. Auf Antrag vom 20.11.2014 möchte Frau A. zum 01.01.2015 die Funktion der leitenden Anästhesieschwester niederlegen.

        

2. Unter dem Bestreben einer weiterhin gedeihlichen Zusammenarbeit stimmt der Arbeitgeber der nicht fristgerecht gekündigten Leitungstätigkeit zum 01.01.2015 zu.

        

3. Mit Aufgabe der Leitungstätigkeit erfolgt die Vergütung ab dem 01.01.2015 nach der Vergütungsgruppe 6 Stufe 9.

        

4. Im Übrigen gelten für das Arbeitsverhältnis die Arbeitsbedingungen des DRK (Ost), Stand 01.01.2002 fort.

        

…“    

13

Die Klägerin wurde als Anästhesieschwester weiterbeschäftigt. Die regelmäßige Arbeitszeit betrug bereits seit Oktober 2006 wieder 40 Wochenstunden. Zwischenzeitlich hatte die Klägerin kleinere Gehaltserhöhungen erhalten, die in den Verdienstabrechnungen als „Gehaltsanpassung Tarif“ ausgewiesen sind. Diese Gehaltserhöhungen waren deutlich geringer als die Vergütungen der jeweiligen DRK-Tarifverträge oder der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes.

14

Mit einer Notiz vom 05.02.2015 forderte die Klägerin von der Beklagten, die Abrechnung der Sonn- und Feiertagsstunden zu korrigieren. Die Beklagte verwies in ihrer Antwort vom 17.02.2015 auf die "tarifvertragliche Stundenlohngrundlage".

15

Mit Schreiben vom 27.04.2015 beanspruchte die Klägerin von der Beklagten eine Vergütungsnachzahlung auf der Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD). Da die Beklagte dies ablehnte, wandte sich die Klägerin an das Arbeitsgericht mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis ab Januar 2015 nach dem TVöD Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) neu abzurechnen und zunächst bis Juli 2015 mit Zinsen zu vergüten. Zur Begründung stützte sie sich auf die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom 27.06.1991 mit dem Landkreis C-Stadt. Die Beklagte trat dem entgegen und berief sich auf eine Anwendbarkeit der DRK-Arbeitsbedingungen. Das Arbeitsgericht Schwerin (Aktenzeichen 2 Ca 1489/15) wies die Klage mit Urteil vom 23.03.2017 ab. Die beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Aktenzeichen 3 Sa 117/17) eingelegte Berufung wurde in der mündlichen Verhandlung am 06.12.2017 zurückgenommen.

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Im Januar 2018 erkundigte sich die Klägerin in der Personalabteilung nach der maßgeblichen Kündigungsfrist und erhielt auszugsweise eine Kopie des „Tarifvertrages Ost über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes“. Die Klägerin beendete das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten im Laufe des Jahres 2018.

17

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass auf ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aufgrund des Änderungsvertrages vom 24.11.2014 der DRK-Tarifvertrag Ost, abgelöst vom DRK-Reformtarifvertrag anzuwenden sei. Ziffer 3 des Änderungsvertrages enthalte eine dynamische Bezugnahme. In Bezug genommen sei trotz der anderslautenden Angaben in den Verdienstabrechnungen nicht mehr der BAT-O bzw. der TVöD, wie sich aus dem Vorprozess ergebe, sondern der DRK-Tarifvertrag Ost bzw. der DRK-Reformtarifvertrag. Die Beklagte habe auch mit anderen Arbeitnehmern die Anwendbarkeit des DRK-Tarifvertrages Ost arbeitsvertraglich vereinbart. Seit 2004 sei das die im Betrieb gültige Vergütungsordnung. Die damalige Höhergruppierung zum 01.11.2004 nach Übernahme der Leitungsfunktion beruhe noch auf dem DRK-Tarifvertrag Ost. Der früheren Vergütungsgruppe 6 entspreche jetzt die Entgeltgruppe 9a des DRK-Reformtarifvertrages.

18

Der Verweis auf eine Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag sei nach der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte als zeitdynamische Verweisung auszulegen, wenn im Arbeitsvertrag kein fester Betrag genannt werde. Es handele sich bei der Regelung unter Ziffer 3 des Arbeitsvertrages um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen seien nach den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders auszulegen. Gebe es Zweifel bei der Auslegung, gehe das zulasten des Verwenders.

19

Die Klägerin hat erstinstanzlich, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

21

1. als weiteres Arbeitsentgelt für die Monate August 2015 bis einschließlich Juli 2016 insgesamt € 11.849,40 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils € 987,45 Euro brutto seit dem

22

01.09.2015,

01.10.2015,

01.11.2015,

01.12.2015,

01.01.2016,

01.02.2016,

01.03.2016,

01.04.2016,

01.05.2016,

01.06.2016,

01.07.2016 sowie

01.08.2016,

23

2. als weiteres Arbeitsentgelt für die Monate August 2016 bis einschließlich Februar 2017 insgesamt € 7.476,28 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils € 1.068,04 brutto seit dem

24

01.09.2016,

01.10.2016,

01.11.2016,

01.12.2016,

01.01.2017,

01.02.2017 sowie

01.03.2017, und

25

3. als weiteres Arbeitsentgelt für die Monate März 2017 bis einschließlich Januar 2018 insgesamt € 12.637,24 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils € 1.148,84 brutto seit dem

26

01.04.2017,

01.05.2017,

01.06.2017,

01.07.2017,

01.08.2017,

01.09.2017,

01.10.2017,

01.11.2017,

01.12.2017 sowie

01.01.2018

27

zu zahlen.

28

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass spätestens mit dem 01.01.2015 eine ggf. noch bestehende individuelle Bindung an die Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes beendet worden sei. Die Beklagte habe ab dem Jahr 2000 einheitlich die Rahmenbedingungen des DRK in Anwendung gebracht, da sie aufgrund eines Beschlusses des Bundesverbandes als nicht tarifgebundenes Unternehmen verpflichtet worden sei, die DRK-Arbeitsbedingungen Ost anzuwenden. Für die Klägerin habe sich zunächst nichts geändert, weil die Vergütung des BAT-O dem DRK-Tarifvertrag Ost entsprochen habe, dessen Regelungen wiederum in die DRK-Arbeitsbedingungen Ost kopiert worden seien. Die DRK-Arbeitsbedingungen seien seit dem Jahr 2002 nicht mehr weiterentwickelt worden. Bei der im Änderungsvertrag vom 24.11.2014 vereinbarten Vergütungsgruppe 6 Stufe 9 handele es sich um die Vergütungsgruppe aus den DRK-Arbeitsbedingungen Ost, da diese in Ziffer 4 in Bezug genommen worden seien, und zwar statisch. Eine dynamische Anwendbarkeit von kollektiven Regelungswerken ergebe sich daraus gerade nicht. Die Identität der textlichen Ausgestaltung des DRK-Tarifvertrages Ost zu den DRK-Arbeitsbedingungen Ost mache es wegen der Wortgleichheit völlig wertfrei, sich auf die einen wie auf die anderen Klauseln zu beziehen.

29

Das Arbeitsgericht hat der Klage im noch anhängigen Umfang stattgegeben. Die Klägerin habe aus dem Änderungsvertrag vom 24.11.2014 einen Anspruch auf die Vergütung nach den Regelungen des DRK-Reformtarifvertrages. Insoweit enthalte der Änderungsvertrag eine dynamische Bezugnahme, was die Auslegung des Vertrags ergebe. Zwar finde sich an keiner Stelle der Begriff "Tarifvertrag", sondern nur ein Hinweis auf die DRK-Arbeitsbedingungen Ost. Der Änderungsvertrag verweise jedoch nur "im Übrigen" auf die DRK-Arbeitsbedingungen Ost, weshalb für Ziffer 3 gerade etwas anderes gelten solle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei eine pauschale Inbezugnahme tariflicher Entgeltbestimmungen ohne Nennung fester Beträge und ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags regelmäßig dynamisch zu verstehen. Hätten die Parteien keine dynamische, sondern eine feste Vergütung vereinbaren wollen, hätte es nahegelegen, einen konkreten Betrag zu vereinbaren. Das gelte erst recht, weil es den Parteien bekannt gewesen sei, dass eine Weiterentwicklung der DRK-Arbeitsbedingungen nicht mehr stattfinde. Eine dynamische Vergütung könne sich folglich nur noch aus einem Tarifvertrag, nämlich dem DRK-Tarifvertrag Ost ergeben. Auch passe die im Änderungsvertrag angegebene Vergütungsgruppe 6 zum DRK-Tarifvertrag Ost. Danach seien Anästhesieschwestern in der Vergütungsgruppe K 6 eingruppiert, was exakt der ab Januar 2015 auszuübenden Tätigkeit entsprochen habe. Zudem habe die Beklagte mit zahlreichen anderen Arbeitnehmern eine Vergütung nach dem DRK-Tarifvertrag Ost vereinbart. Ein Grund, die Klägerin schlechter zu stellen, sei nicht ersichtlich. Eine dynamische Bezugnahme werde der Interessenlage beider Parteien gerecht, da sie ständige Verhandlungen über die Vergütungshöhe überflüssig mache. Aufgrund der tarifvertraglichen Überleitungsbestimmungen richte sich die Vergütung nunmehr nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 5 des DRK-Reformtarifvertrages. Die Berechnung der Differenzbeträge sei zwischen den Parteien nicht im Streit.

30

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Die Bezugnahme auf eine bestimmte Vergütungsgruppe anstelle eines Festbetrages müsse nicht zwangsläufig die Vergütung betreffen, sondern könne sich ebenso auf eine dynamische Stufenzuordnung beziehen. Das Arbeitsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fehlerhaft interpretiert. Nur 13 der etwa 245 Arbeitnehmer des Krankenhauses hätten auf eine Vergütung nach dem DRK-Reformtarifvertrag geklagt. Soweit diese Klagen erfolgreich gewesen seien, beruhe das allein darauf, dass nicht mit der notwendigen Gründlichkeit zwischen den DRK-Arbeitsbedingungen und den DRK-Tarifverträgen unterschieden worden sei. Im Ergebnis habe das zu unterschiedlichen Tarifbindungen im Betrieb geführt, nämlich statischen oder dynamischen Bindungen an den DRK-Tarifvertrag Ost bzw. statischen oder dynamischen Bindungen an die DRK-Arbeitsbedingungen Ost. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt den Willen gehabt, die DRK-Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden. Die Klägerin habe nie eine Vergütung nach dem DRK-Reformtarifvertrag erhalten, sondern nur nach den DRK-Arbeitsbedingungen Ost mit Stand 2002. Dem habe sie nicht widersprochen. Nachdem sie mehr als 13 Jahre eine statische Anwendung der Vergütungsregelungen hingenommen habe, sei von einer entsprechenden Vertragsänderung auszugehen.

31

Der Änderungsvertrag vom 24.11.2014 habe nur bezweckt, die Klägerin innerhalb des statischen Vergütungssystems der DRK-Arbeitsbedingungen Ost um eine Vergütungsgruppe herabzugruppieren. Über eine Einbeziehung des DRK-Tarifvertrages sei zu keinem Zeitpunkt verhandelt worden. Im Übrigen sei auch die Klägerin nicht von einer Anwendbarkeit des DRK-Tarifvertrags ausgegangen, sondern habe sich auf den BAT-O bzw. den ihn ersetzenden TVöD gestützt. Ziffer 4 des Änderungsvertrages habe lediglich der Klarstellung gedient. Der Hinweis in den Verdienstabrechnungen auf den BAT-O habe allein programmtechnische Gründe gehabt. Die Streichung der Angabe sei bei den laufenden Anpassungen übersehen und nunmehr im März 2017 nachgeholt worden. Kein Mitarbeiter habe eine Vergütung nach dem BAT-O erhalten.

32

Soweit sich die Klägerin nunmehr auf einen Verstoß gegen das Nachweisgesetz berufe, gebe es dafür keine Anhaltspunkte. Die Klägerin habe in schriftlicher Form über alle maßgeblichen Daten verfügt. Auch sei keine betriebliche Übung hinsichtlich der Anwendbarkeit des DRK-Tarifvertrages Ost bzw. des DRK-Reformtarifvertrages entstanden. Die Beklagte habe diese Tarifverträge nicht angewandt. Eine Dynamik könne sich allenfalls auf den BAT-O und den TVöD beziehen. Evtl. Ansprüche seien aber aufgrund des vorhergehenden, rechtskräftig beendeten Rechtsstreits ausgeschlossen.

33

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Versäumnisurteil vom 25.06.2019 kostenpflichtig zurückgewiesen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 25.06.2019 aufzuheben, das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.07.2018, Aktenzeichen 6 Ca 186/18, abzuändern, soweit es die Beklagte zur Zahlung verpflichtet, und die Klage auch im Übrigen abzuweisen.

36

Die Klägerin beantragt,

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das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

38

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Da es nach dem ersten Betriebsübergang mehrere Tariflohnerhöhungen gegeben habe, sei eine betriebliche Übung entstanden, aus der ebenfalls ein Anspruch folge. Die Beklagte habe keinen Rechtsgrund angegeben, weshalb sie ab dem Jahr 2002 die Vergütung nicht mehr dynamisiert habe. Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass ihre Vergütung entsprechend der Gehaltsentwicklung im öffentlichen Dienst bzw. der DRK-Tarifverträge angepasst werde. Wäre im Änderungsvertrag vom 24.11.2014 ein statisches Gehalt auf der Grundlage des Jahres 2002 vereinbart worden, hätte sie das Unternehmen schon viel früher verlassen. Die Beklagte habe allen Anlass gehabt, für eindeutige Vertragsformulierungen zu sorgen, da das Arbeitsgericht Schwerin (Aktenzeichen 6 Ca 2576/11) bereits im Jahr 2012 eine dynamische Vergütung nach dem DRK-Tarifvertrag Ost bzw. DRK-Reformtarifvertrag zugesprochen habe. Soweit in dem Änderungsvertrag vom 24.11.2014 unter Ziffer 4 von einer Fortgeltung der DRK-Arbeitsbedingungen Ost die Rede sei, könne nur etwas fortgelten, was zuvor vereinbart worden sei. Eine solche Vereinbarung gebe es aber nicht. Abgesehen davon habe die Beklagte der Klägerin zu keinem Zeitpunkt die DRK-Arbeitsbedingungen Ost ausgehändigt. Damit habe sie gegen das Nachweisgesetz verstoßen, woraus sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe der monatlichen Differenzbeträge ergebe.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

40

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage im hier noch anhängigen Umfang zu Recht und mit der zutreffenden Begründung stattgegeben. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung.

41

Die Klägerin hat aus § 611 Abs. 1 BGB bzw. § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit Ziffer 3 des Änderungsvertrages vom 24.11.2014 einen Anspruch auf das jeweilige Tarifentgelt des DRK-Reformtarifvertrages für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.01.2018. Nach § 611 Abs. 1 BGB bzw. § 611a Abs. 2 BGB ist der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Welche Vergütung die Beklagte mit der Klägerin vereinbart hat, ergibt sich aus dem Änderungsvertrag vom 24.11.2014.

42

Die Klauseln des Änderungsvertrages sind Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten. Die Beklagte hat diese vorformuliert und der Klägerin bei Vertragsschluss vorgegeben.

43

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten

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(BAG, Urteil vom 30. Januar 2019 – 5 AZR 450/17 – Rn. 47, juris; BAG, Urteil vom 25. September 2018 – 3 AZR 333/17 – Rn. 32, juris = NZA 2019, 410). Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 5 AZR 588/17 – Rn. 28, juris = AP Nr. 56 zu § 611 BGB Arbeitszeit; BAG, Urteil vom 08. August 2007 – 7 AZR 605/06 – Rn. 33, juris = DB 2008, 133).

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Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen sind grundsätzlich nach einem objektivierten Empfängerhorizont auszulegen. Dabei haben die Motive des Erklärenden, soweit sie nicht in dem Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger, für die Gegenseite hinreichend deutlich erkennbarer Weise ihren Niederschlag finden, außer Betracht zu bleiben. Es besteht keine Verpflichtung des Erklärungsempfängers, den Inhalt oder den Hintergrund des ihm regelmäßig formularmäßig gemachten Angebots durch Nachfragen aufzuklären. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich (BAG, Urteil vom 11. April 2018 – 4 AZR 119/17 – Rn. 49, juris = NZA 2018, 1273).

46

Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines von diesen den klaren Vorzug verdient. Es müssen trotz der Ausschöpfung anerkannter Auslegungsmethoden „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG, Urteil vom 26. September 2018 – 7 AZR 797/16 – Rn. 24, juris = AP Nr. 150 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 7 AZR 632/15 – Rn. 22, juris = NZA 2018, 507).

47

Die pauschale Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Nennung fester Beträge und ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags ist dynamisch zu verstehen, es sei denn, eindeutige Hinweise sprechen für eine statische Bezugnahme (BAG, Urteil vom 25. Februar 2015 – 5 AZR 481/13 – Rn. 15, juris = NZA 2015, 943; BAG, Urteil vom 21. August 2013 – 5 AZR 581/11 – Rn. 23, juris = ZTR 2014, 168; LAG Bremen, Urteil vom 11. Juli 2018 – 3 Sa 15/18 – Rn. 42, juris). Das gilt auch bei einer Bezugnahme, die nur einen Teil eines Tarifvertrages erfasst (BAG, Urteil vom 13. November 2002 – 4 AZR 351/01 – Rn. 35, juris = NZA-RR 2003, 330).

48

Aus der Sicht einer rechtsunkundigen, verständigen, redlichen Vertragspartnerin durfte die Klägerin die Klausel unter Ziffer 3 des Änderungsvertrages vom 24.11.2014, nach der sie ab dem 01.01.2015 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 6 Stufe 9 erhalten soll, als dynamische Bezugnahme auf die für den Bereich der Arbeitgeberin maßgeblichen Tarifverträge verstehen. Die Beklagte hat zwar nur eine Vergütungsgruppe angegeben, ohne das dazugehörige Regelungswerk zu benennen. Das ist jedoch unschädlich, da sich das Regelungswerk durch Auslegung ermitteln lässt.

49

Die Vergütungshöhe für die neue Tätigkeit sollte sich erkennbar nicht aus dem Arbeitsvertrag selbst ergeben, sondern aus einem übergeordneten, für eine Vielzahl von Beschäftigten geltenden Regelungswerk. Vergütungsgruppen sind typischerweise Gegenstand von tarifvertraglichen Entgeltregelungen. Zwar kann eine Vergütungsordnung auch durch Betriebsvereinbarung aufgestellt werden. Eine solche Betriebsvereinbarung lag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jedoch nicht vor oder fand auf die Klägerin keine Anwendung.

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Die Klägerin durfte zunächst von einer Bezugnahme auf ein für die Beklagte passendes, einschlägiges Regelungswerk ausgehen. Für eine von der Beklagten gewollte Bezugnahme auf den BAT-O bzw. TVöD gab es bei Vertragsschluss keine Anhaltspunkte. Da das Deutsche Rote Kreuz Tarifverträge selbst schließt und geschlossen hat, musste die Klägerin nicht mit einer Bezugnahme auf einen fremden Tarifvertrag rechnen, auf dessen Inhalt und Entwicklung die Arbeitgeberin weder direkt noch indirekt einen Einfluss hat. Zwar enthielten die Verdienstabrechnungen der Klägerin nach wie vor einen Hinweis auf den BAT-O. Dieser Hinweis konnte aus Sicht der Klägerin jedoch einer versehentlich unterlassenen Programmanpassung und -korrektur geschuldet sein, was die Beklagte im Übrigen selbst eingeräumt hat. Da das Krankenhaus bereits vor mehr als 20 Jahren privatisiert worden war und sich hieran nichts ändern sollte, sprach nichts für eine Rückkehr zum Tarifrecht des öffentlichen Dienstes. Zudem knüpft der Änderungsvertrag nicht an den früheren Arbeitsvertrag vom 27.06.1991 mit dem Landkreis C-Stadt an, der eine Bezugnahmeklausel auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes enthält. Der frühere Arbeitsvertrag und die damalige Bezugnahmeklausel werden in dem Änderungsvertrag nicht erwähnt. Es gibt keinerlei Anzeichen, dass die damalige Bezugnahmeklausel, sei es in statischer oder dynamischer Form, weiterhin gültig sein soll.

51

Die Klägerin durfte des Weiteren von einer Bezugnahme auf einen Tarifvertrag ausgehen. Der Geltungsbereich des DRK-Tarifvertrag Ost erstreckte sich auf alle Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände, Einrichtungen und Gesellschaften aller Art, sofern das Arbeitsverhältnis im Gebiet des Art. 3 Einigungsvertrag begründet war. Die Klägerin fiel in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ebenso wie in den Geltungsbereich des späteren DRK-Reformtarifvertrages. Vergütungsgruppen enthalten allerdings auch die DRK-Arbeitsbedingungen Ost, die vom Präsidium und vom Präsidialrat des DRK beschlossen wurden (vgl. BAG, Urteil vom 27. November 2002 – 4 AZR 663/01 – Rn. 6, juris = NZA 2003, 805). Die DRK-Arbeitsbedingungen Ost entsprachen bis zum 01.01.2002 inhaltlich dem damaligen DRK-Tarifvertrag Ost. Die Vergütungssätze der DRK-Arbeitsbedingungen Ost wurden zuletzt zum 01.01.2002 angepasst. Bei den DRK-Arbeitsbedingungen Ost handelt es sich nicht um einen normativ geltenden Tarifvertrag

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(BAG, Urteil vom 27. November 2002 – 4 AZR 663/01 – Rn. 23, juris = NZA 2003, 805), jedoch um Regelungen, die aus einem Tarifvertrag stammen und die durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme Anwendung finden konnten. Die DRK-Arbeitsbedingungen Ost sind im Änderungsvertrag vom 24.11.2014 zwar erwähnt, allerdings in einer Weise, die nicht auf eine umfassende Anwendbarkeit schließen lässt. Nach dem Wortlaut des Vertrages sollen die DRK-Arbeitsbedingungen Ost nur „im Übrigen“ (fort-)gelten. Für die Ziffern 1 – 3 des Änderungsvertrages gelten sie also gerade nicht. Eine umfassende Geltung der DRK-Arbeitsbedingungen Ost ist damit nicht vereinbart. Aus Ziffer 4 des Änderungsvertrags kann sich allenfalls eine eingeschränkte Anwendbarkeit dieses Regelwerks ergeben. Die Reihenfolge der einzelnen Regelungen bestätigt das. Die Bezugnahmeklausel findet sich erst am Ende des Vertrages, während die Vergütungsgruppe schon vorher genannt ist. Soll sich eine Vergütungsgruppe aus einem bestimmten Regelungswerk ergeben, wird dieses üblicherweise zuerst bezeichnet oder im Zusammenhang mit der Vergütungsgruppe angegeben. So ist es auch in dem früheren Arbeitsvertrag mit dem Landkreis C-Stadt geschehen.

53

Die Parteien haben zu keinem Zeitpunkt vor Abschluss des Änderungsvertrages vom 24.11.2014 eine vertragliche Regelung getroffen, die auf die DRK-Arbeitsbedingungen Ost Bezug nimmt. Selbst bei Übertragung der höherwertigen Tätigkeit als Leitende Anästhesieschwester mit Schreiben vom 08.11.2004 und der damit verbundenen Höhergruppierung hat die Beklagte nicht auf die DRK-Arbeitsbedingungen Ost verwiesen. Soweit die Beklagte die DRK-Arbeitsbedingungen Ost einseitig auf das Arbeitsverhältnis angewandt haben mag, wofür der Begriff „Fortgeltung“ spricht, führte das nicht zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen. Es fehlt an einer entsprechenden Willenserklärung der Klägerin. Die DRK-Arbeitsbedingungen Ost sind erstmalig im Änderungsvertrag vom 24.11.2014 erwähnt.

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Die Klägerin durfte schließlich von einer dynamischen Geltung der DRK-Tarifverträge ausgehen. Es fehlt an eindeutigen Hinweisen, die für eine statische Bezugnahme sprechen. Ziffer 3 des Änderungsvertrages enthält – anders als Ziffer 4 – keine Angabe eines bestimmten Regelungsstandes. Gerade weil die Parteien, wie die Regelung unter Ziffer 4 zeigt, wussten, dass die DRK-Arbeitsbedingungen Ost seit 12 Jahren nicht mehr weiterentwickelt wurden und auch zukünftig keine Aktualisierung zu erwarten war, konnte die Klägerin als rechtsunkundige, verständige und redliche Vertragspartnerin eine Anpassung an die allgemeine Entwicklung der Arbeitsentgelte erwarten. Das gilt erst recht, nachdem das Gehalt jahrelang nur geringfügig erhöht worden war. Die Beklagte hätte hier ohne weiteres für Klarheit sorgen können, hätte damit aber ggf. auch Nachfragen der Klägerin zum Gehalt und dessen Erhöhungen ausgelöst.

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Da die Auslegung des Änderungsvertrages zu einem eindeutigen Ergebnis führt, bedarf es der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht mehr, worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat. Da jedoch Unklarheiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulasten der Beklagten als Verwenderin gehen würden, ergäbe sich nichts anderes, wenn die Klauseln als mehrdeutig anzusehen wären. Selbst wenn das zuvor dargestellte Auslegungsergebnis nicht den klaren Vorzug verdienen würde, so wäre es zumindest vertretbar. Keinesfalls sind die Klauseln aus Sicht eines verständigen Vertragspartners klar und eindeutig im Sinne der Beklagten auszulegen, die von einer umfassenden, die Vergütung einschließenden Bezugnahme auf die DRK-Arbeitsbedingungen Ost ausgeht. Das liefe auf eine gedankliche Änderung des Vertragstextes hinaus, nämlich eine Streichung der Worte „Im Übrigen“ in Ziffer 4 oder eine Ergänzung der Ziffer 3 um das Bezugsobjekt „DRK-Arbeitsbedingungen Ost“. Die Beklagte hätte als Verfasserin des Vertragstextes für klare Formulierungen sorgen können. Eine nachträgliche Korrektur oder Klarstellung scheidet aus. Es war an der Beklagten, den Unterschied zwischen Tarifverträgen und den Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen und, sofern eine Bezugnahme auf die DRK-Arbeitsbedingungen Ost gewollt war, dieses der Klägerin auch deutlich zu machen. Diese Klarheit lässt der Änderungsvertrag vom 24.11.2014 vermissen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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