Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Berufungskammer) - 3 Sa 76/20

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 26.11.2019 – 3 Ca 681/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten im Rahmen eines Konkurrenten-Verfahrens über die Besetzung einer von der Beklagten Ende 2018 ausgeschriebenen Planstelle „Abteilungsleiter/-in, Informations- und Kommunikationstechnik“ und diesbezüglich in der Berufungsinstanz zusätzlich über die Frage, ob die Beklagte das Besetzungsverfahren sachlich begründet abgebrochen hat.

2

Der Kläger ist seit Januar 2018 bei der Beklagten als Sachbearbeiter Systemplanung, Informations- und Kommunikationstechnik (Entgeltgruppe 11) beschäftigt. In der Zeit vom 20. Dezember 2018 bis zum 18. Januar 2019 war durch die Beklagte die Planstelle „Abteilungsleiter/-in Informations- und Kommunikationstechnik“ bewertet mit der Entgeltgruppe 14 TVöD-VKA extern ausgeschrieben.

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In der Sitzung des Hauptausschusses vom 09.04.2019 entschied sich die Beklagte, die ausgeschriebene Stelle mit Herrn Br. und ersatzweise mit Herrn Bu. zu besetzen. Mit Schreiben vom 15.04.2019 wurde u. a. der Kläger über das Ergebnis der Auswahlentscheidung entsprechend informiert.

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Mit der dagegen gerichteten einstweiligen Verfügung erwirkte der Kläger ein - rechtskräftiges – Verfügungsurteil des Arbeitsgerichts Rostock zum Aktenzeichen 3 Ga 7/19 – mit folgendem Tenor:

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„Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 € oder Ordnungshaft zu unterlassen, die Planstelle als Abteilungsleiter/-in Informations- und Kommunikationstechnik, Kennziffer: 271 AE 2018, mit einer Konkurrentin/einem Konkurrenten des Antragsstellers zu besetzen und/oder die Aufgaben als Abteilungsleiter/-in Informations- und Kommunikationstechnik, Kennziffer: 271 AE 2018, einer Konkurrentin/einem Konkurrenten des Antragstellers zu übertragen bevor in einem etwaigen Hauptsacheverfahren hierüber rechtskräftig entschieden worden ist.“

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Auf entsprechende Anforderung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.06.2019 (Gerichtseingang bei dem Arbeitsgericht 18.06.2019) das hier streitgegenständliche Hauptsacheverfahren mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der von der Beklagten getroffenen Auswahlentscheidung eingeleitet. Zudem begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten, die ausgeschriebene Stelle mit seiner Person zu besetzen bzw. hilfsweise über die Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle neu zu entscheiden.

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Mit Urteil vom 26.11.2019 hat das Arbeitsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger könne sich zur Begründung seines Anspruches nicht auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen. Die von der Beklagten getroffene Auswahlentscheidung entspreche den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG.

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Gegen diese am 10.02.2020 zugegangene Entscheidung richtet sich die am 09.03.2020 eingegangene Berufung des Klägers nebst der – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 11.05.2020 eingegangenen Berufungsbegründung.

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Der Kläger hält an seiner erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassung fest. Die durch die Beklagte getroffene Auswahlentscheidung sei u. a. bereits deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil die in Aussicht genommenen Bewerber Br. und Bu. im Gegensatz zum Kläger gar nicht über die in der Ausschreibung benannten Ausbildungsvoraussetzungen verfügten. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe sich der vorliegende Rechtsstreit auch nicht durch Abbruch des Ausschreibungsverfahrens erledigt. Der Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 07.07.2020 (Bl. 369/370 d. A.), das Stellenbesetzungsverfahren sei auf der Grundlage der Organisationsverfügung 14/2020 vom 20.04.2020 mit Wirkung zum 01.05.2020 abgebrochen worden, sei zu bestreiten, jedenfalls aber in der Sache unzutreffend. Mithin sei die mit Schriftsatz der Beklagten vom 30.07.2020 (Bl. 390 d. A.) abgegebene Erklärung der Erledigung der Hauptsache gegenstandslos. Es werde bestritten, dass die vermeintliche Organisationsverfügung 14/2020 vom 20. April 2020 mit dem Inhalt der Bildung eines Amtes für Digitalisierung und IT verbunden mit einer Umwandlung der hier streitgegenständlich ausgeschriebenen Stelle „Abteilungsleiter/-in Informations- und Kommunikationstechnik“ in die Stelle „Amtsleiter/-in des Amtes für Digitalisierung und IT“ umgesetzt worden sei. Es werde bestritten, dass die behauptete neue Amtsleiterstelle des Amtes für Digitalisierung und IT mit der Entgeltgruppe 15 bewertet bzw. zutreffend bewertet worden sei. Bestritten werde ebenfalls, dass die Anforderungen an eine solche Amtsleiterstelle eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 15 rechtfertige. Es werde bestritten, dass für die Ausschreibung und das Ausschreibungsverfahren der bei der Beklagten bestehende Personalausschuss zuständig sei. Es werde bestritten, dass ein von der Personalabteilung entworfener Ausschreibungstext bei dem Personalausschuss zur Abstimmung bzw. Zustimmung vorliege. Es werde bestritten, dass eine Amtsleiterstelle des Amtes für Digitalisierung und IT ausgeschrieben werde, sobald die vermeintliche Zustimmung des Personalausschusses zum Ausschreibungstext vorliege. Selbst wenn die von der Beklagten behauptete Organisationsverfügung 14/2020 mit dem angegebenen Inhalt existieren sollte, so liege darin kein sachlich nachvollziehbarer Grund im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens. Die Beklagte beabsichtige ausschließlich, den Bewerberverfahrensanspruch des Klägers zu vereiteln und die Stelle bzw. die Aufgaben an ihren von Beginn an auserkorenen Mitbewerber, Herrn Br., zu übertragen. Der von der Beklagten behauptete Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens erfolge herausragend rechtswidrig zu Lasten der bestehenden Rechtspositionen des Klägers. Die Stelle, auf die sich der Kläger beworben habe, sei – unstreitig – im Stellenplan unter der laufenden Nummer 165 nach wie vor vorhanden. Es befinde sich dort – unstreitig – auch kein Stellenplanvermerk „KW“. Der gültige Stellenplan bei der Beklagten sehe auch – unstreitig – kein Amt für Digitalisierung und IT und deren Amtsleitung vor. Nach den Vorgaben der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) bestehe für den Oberbürgermeister der Beklagten keine rechtliche Möglichkeit abweichend vom beschlossenen Stellenplan eigenmächtig neue Stellen zu schaffen bzw. bestehende Stellen in höher dotierte Stellen umzuwandeln. Demzufolge sei der behauptete Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht nur sachgrundlos erfolgt, sondern erkennbar auf einer rechtswidrigen Grundlage. Der beschlossene Stellenplan sei Bestandteil des Haushaltsplans. Abweichungen vom Stellenplan seien deshalb nur möglich, wenn sie durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan zugelassen seien. Der Stellenplan werde mit der Beschlussfassung der Haushaltssatzung im Rahmen des Hauptplanes festgesetzt und dürfe im Laufe des Haushaltsjahres nur noch durch eine Nachtragssatzung geändert werden. Darüber hinaus unterliege der Stellenplan der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb des Genehmigungsverfahrens des Haushalts. Die genannten Festlegungen seien für die Verwaltung verbindlich. Selbst dann, wenn die Beklagte ausführen würde, ein neuer Stellenplan und/oder Nachtragsatzung sei als Entwurf öffentlich ausgelegt worden und die Gemeindevertretung habe darüber befunden, so werde dies antizipiert mit Nichtwissen bestritten. Ebenfalls mangele es an der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbeschwerde. Im Ergebnis verbleibe es dabei, dass die vermeintlich neu geschaffene Stelle einer Amtsleitung eines Amtes für Digitalisierung und IT genau die Aufgaben beinhalte, die auch Gegenstand der Stellenausschreibung der hier streitgegenständlichen Planstelle der Abteilungsleitung Informations- und Kommunikationstechnik sei. Allein dieser Umstand belege die Absicht der Beklagten, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers zu vereiteln und die Stelle bzw. die Aufgaben an ihren von Beginn an auserkorenen Mitbewerber, Herrn Br., zu übertragen.

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Der Kläger beantragt,

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I. Das unter dem 26.11.2019 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Rostock – Aktenzeichen 3 Ca 681/19 – wird abgeändert und

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1. festgestellt, dass die zu seinen Ungunsten ergangene Auswahlentscheidung der Beklagten hinsichtlich der extern ausgeschriebenen Planstelle „Abteilungsleiter/-in Informations- und Kommunikationstechnik“ Kennziffer: 271AE2018, rechtswidrig ist.

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2. Ferner wird die Beklagte verurteilt, die vom 20. Dezember 2018 bis zum 18. Januar 2019 extern ausgeschriebene Planstelle „Abteilungsleiter/-in Informations- und Kommunikationstechnik“ Kennziffer: 271AE2018, dem Kläger zu übertragen.

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Hilfsweise:

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Die Beklagte wird verurteilt, über die Auswahl der Bewerber der vom 20. Dezember 2018 bis zum 18. Januar 2019 extern ausgeschriebenen Planstelle „Abteilungsleiter/-in Informations- und Kommunikationstechnik“ Kennziffer: 271 AE 2018, neu zu entscheiden.

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Äußerst hilfsweise:

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Die Beklagte wird verurteilt, über die Bewerbung des Klägers bezüglich der vom 20. Dezember 2018 bis zum 18. Januar 2019 extern ausgeschriebenen Planstelle „Abteilungsleiter/-in Informations- und Kommunikationstechnik“, Kennziffer:271AE2018, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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II. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe das Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen rechtsfehlerfrei abgebrochen. Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei die Organisationsverfügung Nr. 14/2020 vom 20. April 2020. Mit dieser Organisationsverfügung sei mit Wirkung zum 01.05.2020 die Bildung des Amtes für Digitalisierung und IT (06) verfügt worden. Die in dem streitgegenständlich Verfahren betroffene Stelle „Abteilungsleiter/-in Informations- und Kommunikationstechnik“ sei in die Stelle „Amtsleiter/-in des Amtes für Digitalisierung und IT“ umgewandelt worden. Die streitgegenständliche Abteilungsleiterstelle sei mit der Entgeltgruppe 14 und die neu geschaffene Amtsleiterstelle des Amtes für Digitalisierung und IT mit der Entgeltgruppe 15 bewertet worden. Aufgrund der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15 sei für die Ausschreibung und das Ausschreibungsverfahren der bei der Beklagten bestehende Personalausschuss zuständig. Derzeit befinde sich der von der Personalabteilung entworfene Ausschreibungstext beim Personalausschuss zur Abstimmung bzw. Zustimmung. Die Organisationsverfügung 14/2020 (Inhalt Bl. 371 bis 373 d. A.) sei auch nicht willkürlich. Der Oberbürgermeister der Beklagten habe mit Amtsantritt im September 2019 mehrere Umstrukturierungsmaßnahmen angeschoben. So sei – insoweit unstreitig – auch ein neues Amt für Mobilität und ein neues Amt für Rechts- und Vergabewesen eingeführt worden. Die neu geschaffenen Ämter seien Ausfluss der Vorstellungen des Oberbürgermeisters für eine zukunftsfähige Verwaltung. Ein Verstoß gegen das Haushaltsrecht bezogen auf das abgebrochene Ausschreibungsverfahren liege hier ganz offensichtlich nicht vor. Unabhängig von der neu geschaffenen Amtsleiterstelle sei Ergebnis der Organisationsentscheidung der Verzicht auf die Wiederbesetzung der ursprünglich ausgeschriebenen und hier streitgegenständlichen Abteilungsleiterstelle. Die Entscheidung zur Nichtbesetzung einer nach Stellenplan vorhandenen Stelle sei Organisationsentscheidung und als solche nicht zu beanstanden.

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Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. Z. Im Hinblick auf das Beweisthema sowie bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der Kammerverhandlung vom 26.08.2020.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche lassen sich bereits deshalb nicht auf Art. 33 Abs. 2 GG stützen, weil die Beklagte das Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen rechtsfehlerfrei abgebrochen hat.

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1. Die einseitige Erledigungserklärung der Beklagten steht einer Sachentscheidung nicht entgegen. Die Beklagte hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 30.07.2020 in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil sie die Besetzung der Planstelle „Abteilungsleiter/in Informations- und Kommunikationstechnik“ nach ihrer Auffassung rechtsfehlerfrei abgebrochen habe. Jedoch kann eine Beklagte den Rechtsstreit nicht einseitig für erledigt erklären. Sie kann nicht allein über den Streitgegenstand verfügen (BAG v. 17.08.2010 – 9 AZR 347/09 – juris RN 13).

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2. Die Klage ist mit den Haupt- und Hilfsanträgen unbegründet.

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Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die Planstelle „Abteilungsleiter/in Informations- und Kommunikationstechnik“ zu übertragen bzw. über die vorgenannte Stelle neu zu entscheiden. Dieser Verpflichtung steht der rechtswirksame Abbruch des Auswahlverfahrens entgegen.

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Bricht der öffentliche Arbeitgeber das Stellenbesetzungsverfahren aus einem sachlich nachvollziehbaren Grund ab, gehen die Verfahrensrechte der Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG unter. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den öffentlichen Arbeitgeber nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber/innen zu besetzen. Die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Der Bewerberverfahrensanspruch verdichtet sich nur dann zu einem Besetzungsanspruch, wenn das Auswahlverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wurde und die Auswahl nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu Gunsten der klagenden Partei ausgefallen war oder hätte ausfallen müssen (BAG, a.a.O. RN 16). Ein Besetzungsanspruch des Klägers wäre nach den benannten Vorgaben nur dann gegeben, wenn die Bestenauslese zum Zeitpunkt des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens ohne Verletzung der Bewerberverfahrensansprüche der anderen Bewerber gem. Art. 33 Abs. 2 GG zu Gunsten des Klägers abgeschlossen war und nur der sachwidrige Abbruch des Besetzungsverfahrens seine Einstellung verhindert hat. Diese Voraussetzung ist nach dem gegebenen Sach- und Streitstand und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht gegeben.

29

In diesem Zusammenhang kann es dahin stehen, ob - wie der Kläger meint -, das Stellenbesetzungsverfahren nur zu seinen Gunsten hätte ausfallen können bzw. bereits zu seinen Gunsten abgeschlossen gewesen sei. Denn die Beklagte hat das Stellenbesetzungsverfahren vor Besetzung der hier streitgegenständlichen Planstelle nicht ohne Sachgrund abgebrochen.

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Es ist anerkannt, dass die Organisationshoheit und das Organisationsermessen des öffentlichen Arbeitgebers durch den Umstand der Eröffnung eines Stellenbesetzungsverfahrens nicht einschränkt ist. Als eine aus dem Organisationsrecht des öffentlichen Arbeitgebers erwachsene Umstrukturierungsentscheidung berührt der daraus resultierende Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. Das für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich Ermessen im Rahmen von Umstrukturierungsentscheidungen ist ein anderes, als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen. Insbesondere wird die Organisationshoheit nicht durch ein laufendes Ausschreibungsverfahren beschränkt. Es bedarf für den Abbruch eines Auswahlverfahrens mithin eines sachlichen Grundes. Dabei ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens auf der Grundlage einer Umstrukturierungsmaßnahme im Rahmen der Organisationshoheit des öffentlichen Arbeitgebers als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist (BVerwG v. 10.12.2018 – 2 VR 4/18 – juris RN 17; OLG Stuttgart v. 20.07.2018 – 1 Not 1/18 – juris RN 17, 18).

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Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze und des Ergebnisses der in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2020 durchgeführten Beweisaufnahme ist vorliegend zu Lasten des Klägers von einem rechtsfehlerfreien Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens durch die Beklagte auszugehen. Dieser Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens stellt sich nicht als willkürlich und/oder rechtsmissbräuchlich dar.

32

a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte auf der Grundlage der Organisationsverfügung Nr. 14/20 die Bildung und Einrichtung eines neuen Amtes für „Digitalisierung und IT (06)“ durchführen will und sich in diesem Zusammenhang jedenfalls mit Wirkung zum 01.05.2020 entschlossen hat, die hier streitgegenständliche Planstelle „Abteilungsleiter/in Informations- und Kommunikationstechnik“ mit der Entgeltgruppe 14 nicht mehr zu besetzen und künftig im Rahmen einer entsprechenden Organisationsentscheidung in die Stelle „Amtsleiter/in für Digitalisierung und IT“ mit der Entgeltgruppe 15 umzuwandeln. Das beschriebene Vorhaben der Beklagten ist durch den Zeugen Dr. Z. anlässlich seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2020 unmissverständlich bestätigt worden. Dabei hat der Zeuge nicht nur den Inhalt der Organisationsverfügung 14/2020 beschrieben, sondern darüber hinaus auch die Hintergründe nachvollziehbar erklärt. Diesbezüglich hat der Zeuge bestätigt, dass der seit September 2019 in Amt befindliche neue Oberbürgermeister der Beklagten eine deutlich schnellere Digitalisierung der Verwaltungsabläufe anstrebe und deshalb auch der Arbeitsbereich I-Government, welcher bisher als Stabsstelle direkt bei der Leiterin des Hauptamtes angesiedelt sei, in das neu gegründete Amt IT zu überführen. Das Vorhaben sei dann auch zum 01.05.2020 mit der neuen Zuordnung zum Senator für Finanzen umgesetzt worden. Auf der Grundlage der wahrzunehmenden Tätigkeiten (z.B. Wahrnehmung der direkten Dienstbesprechungen mit dem Finanzsenator, Teilnahme an den Sitzungen des Lenkungsausschusses für die Digitalisierung im Land MV) seien die für die Eingruppierung bei der Beklagten verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu dem Ergebnis gelangt, dass die neue Amtsleiterstelle mit der Entgeltgruppe 15 zu vergüten sei. Ein Ausschreibungstext für die neu geschaffene Amtsleiterstelle befinde sich in Bearbeitung.

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An der Glaubhaftigkeit des Zeugen und der Glaubwürdigkeit seiner Aussage bestehen keine Bedenken. Die Aussage wirkte weder einstudiert, noch erfolgte sie unter Verwendung eines vorbereiteten Textes. Zudem legte der Zeuge nachvollziehbar und überzeugend dar, auf welcher Grundlage er seine Erkenntnisse im Hinblick auf die Beweisthemen erlangte. Die Aussage erfolgte in freier Rede und ohne erkennbare Verfolgung von Eigeninteressen. Auch auf die Nachfrage des Klägervertreters reagierte der Zeuge authentisch, offen und inhaltlich nachvollziehbar.

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b) Auf der Grundlage des gegebenen Sach- und Streitstandes sowie im Hinblick auf das dargestellte Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens durch die Beklagte sachlich begründet und mithin nicht rechtsmissbräuchlich und/oder willkürlich erfolgt ist.

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Soweit der Kläger dem insbesondere mit dem Argument entgegen tritt, der Oberbürgermeister der Beklagten sei auf der Grundlage der KV M – V rechtlich ohne Zustimmung der nach der Kommunalverfassung vorgesehenen Gremien nicht befugt, selbstständig ein neues Amt mit einer im Stellenplan nicht vorgesehenen Stelle nach der Entgeltgruppe 15 einzurichten, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Dieser Umstand folgt bereits daraus, dass es für die Beurteilung der hier anstehenden Rechtsfrage nicht darauf ankommt, ob die neue Amtsleiterstelle bereits rechtswirksam eingestellt worden ist, sondern vielmehr darauf, ob die Beklagte in Gestalt des Oberbürgermeisters auf der Grundlage von § 38 Abs. 7 KV M-V sich in Vorbereitung der angedachten Umstrukturierungsmaßnahme endgültig entschlossen hat, die hier streitgegenständliche Planstelle „Abteilungsleiter/in Informations- und Kommunikationstechnik“ nicht mehr zu besetzen. Die Durchführung dieser - streitigen - Entscheidung der Beklagten steht aber - wie bereits begründet - auf der Grundlage der Zeugenaussage fest.

36

c) Auch der Vortrag des Klägers, die Beschreibung der Tätigkeiten und Inhalte des neuen Amtes für „Digitalisierung und IT“ aus der Organisationsverfügung Nr. 14/2020 sei mit der entsprechenden Beschreibung der hier streitgegenständlichen Planstelle inhaltsgleich, vermag rechtlich kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Zum einen ist diese Behauptung bereits deshalb zweifelhaft, weil der Zeuge u.a. ausgesagt hat, dass auch der Arbeitsbereich I-Government (bestehend aus 13 – 14 Personen bis 2019) in das neu gegründete Amt integriert worden ist. Jedenfalls lässt der diesbezügliche Vortrag des Klägers aber unberücksichtigt, dass das neue Amt direkt dem Senator für Finanzen bei der Beklagten zugeordnet ist und durch die neue Amtsleiterin/den neuen Amtsleiter weitergehende Aufgaben (Teilnahme an den direkten Dienstberatungen mit dem Senator für Finanzen, ausgedehnte Dienstberatungen auch im Bereich I-Government, Vertretung der Beklagten anlässlich der Sitzungen des Lenkungsausschusses für Digitalisierung im Land MV) wahrzunehmen sind.

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d) Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch angemerkt, dass die Behauptung des Klägers, die vermeintliche Umstrukturierungsmaßnahme auf der Grundlage der Organisationsverfügung 14/2020 diene ausschließlich dem Zweck, den von vornherein auserkorenen Bewerber zu Lasten des Klägers durchzusetzen, auf der Grundlage des gegebenen Sach- und Streitstandes keinen Niederschlag findet. Dieser Umstand ergibt sich bereits daraus, dass im Zeitpunkt des Ausschreibungsverfahrens (Dezember 2018, Januar 2019) sich der jetzige Oberbürgermeister der Beklagten (Amtsantritt September 2019) noch gar nicht im Amt befand. Mithin sind Berührungspunkte des jetzigen Oberbürgermeisters der Beklagten als Leiter der Verwaltung mit dem ursprünglichen Ausschreibungsverfahren nicht ersichtlich.

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Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden.

39

3. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

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4. Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

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