Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Berufungskammer) - 5 Sa 48/20

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 03.12.2019 – 13 Ca 310/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung von Überstunden und Urlaubsabgeltung sowie Schadensersatz aus Arbeitnehmerhaftung.

2

Die im November 1979 geborene Klägerin nahm am 01.03.2018 bei der Beklagten eine Beschäftigung als Kraftfahrerin mit einer monatlichen Vergütung von € 1.700,- brutto auf. Nach Ziffer 3 des Arbeitsvertrages ist mit dem Gehalt eine etwaige über die betriebliche Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit im Umfang von bis zu 10 Stunden pro Monat abgegolten; darüber hinaus aus dringenden betrieblichen Erfordernissen geleistete Mehrarbeit ist durch den Arbeitgeber zu vergüten oder durch Freizeitgewährung abzugelten.

3

Vom 07.05. bis zum 30.05.2018 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt.

4

Das Arbeitsverhältnis endete durch fristlose Eigenkündigung der Klägerin am 31.10.2018. Zu diesem Zeitpunkt stand ihr ein Resturlaubsanspruch Höhe von 15 Tagen zu.

5

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die Beklagte – nach Abzug von jeweils 10 Stunden pro Monat – zumindest noch 113 Überstunden aus den Monaten April bis Juni 2018 zu vergüten habe. Multipliziert mit dem Mindestlohn von € 8,84 ergebe sich ein Betrag von € 998,92 brutto. Im Einzelnen habe sie in den Monaten April bis Juni 2018 unter Einrechnung der Be- und Entladezeiten wie folgt gearbeitet:

6

April 2018

Tag     

Arbeitsbeginn und -ende

Gesamtzeit

Abzug
Pausen

Arbeitsstunden

Reguläre Arbeitszeit

Überstunden

03.04.2018

06:00 - 19:40

13,40 

0,75   

12,65 

8,00   

4,65   

04.04.2018

07:00 - 17:30

10,30 

0,75   

9,55   

8,00   

1,55   

05.04.2018

06:00 - 17:00

11,00 

0,75   

10,25 

8,00   

2,25   

06.04.2018

05:00 - 21:40

16,40 

0,75   

15,65 

8,00   

7,65   

                                                              

09.04.2018

05:00 - 18:30

13,30 

0,75   

12,55 

8,00   

4,55   

10.04.2018

05:00 - 22:00

17,00 

0,75   

16,25 

8,00   

8,25   

11.04.2018

05:30 - 18:30

13,00 

0,75   

12,25 

8,00   

4,25   

12.04.2018

Frei   

                                            

13.04.2018

06:15 - 21:30

15,15 

0,75   

14,40 

8,00   

6,40   

                                                              

16.04.2018

06:15 - 20:15

14,00 

0,75   

13,25 

8,00   

5,25   

17.04.2018

06:15 - 17:30

11,15 

0,75   

10,40 

8,00   

2,40   

18.04.2018

06:00 - 18:45

12,45 

0,75   

11,70 

8,00   

3,70   

19.04.2018

05:30 - 16:30

11,00 

0,75   

10,25 

8,00   

2,25   

20.04.2018

06:30 - 16:30

10,00 

0,75   

9,25   

8,00   

1,25   

                                                              

23.04.2018

06:00 - 18:30

12,30 

0,75   

11,55 

8,00   

3,55   

24.04.2018

05:00 - 19:30

14,30 

0,75   

13,55 

8,00   

5,55   

25.04.2018

05:30 - 19:45

14,15 

0,75   

13,40 

8,00   

5,40   

26.04.2018

07:00 - 19:30

12,30 

0,75   

11,55 

8,00   

3,55   

27.04.2018

06:00 - 23:30

17,30 

0,75   

16,55 

8,00   

8,55   

                                                              

Mai 2018

Tag     

Arbeitsbeginn und -ende

Gesamtzeit

Abzug
Pausen

Arbeitsstunden

Reguläre Arbeitszeit

Überstunden

                                                              

02.05.2018

06:30 - 21:00

14,50 

0,75   

13,75 

8,00   

5,75   

03.05.2018

07:00 - 20:00

13,00 

0,75   

12,25 

8,00   

4,25   

04.05.2018

07:15 - 19:30

12,15 

0,75   

11,40 

8,00   

3,40   

                                                              

07.05. - 30.05 Arbeitsunfähigkeit

                                                              

Juni 2018

Tag     

Arbeitsbeginn und -ende

Gesamtzeit

Abzug
Pausen

Arbeitsstunden

Reguläre Arbeitszeit

Überstunden

                                                              

04.06.2018

06:00 - 18:00

12,00 

0,75   

11,25 

8,00   

3,25   

05.06.2018

07:00 - 22:35

15,35 

0,75   

14,60 

8,00   

6,60   

06.06.2018

07:45 - 20:45

13,05 

0,75   

12,30 

8,00   

4,30   

07.06.2018

07:00 - 19:00

12,00 

0,75   

11,25 

8,00   

3,25   

08.06.2018

16:30 - 20:00

trotz Krankheit des Kindes gearbeitet

3,50   

                                                              

11.06.2018

05:30 - 21:30

16,00 

0,75   

15,25 

8,00   

7,25   

12.06.2018

08:00 - 19:50

11,50 

0,75   

10,75 

8,00   

2,75   

13.06.2018

07:00 - 19:00

12,00 

0,75   

11,25 

8,00   

3,25   

14.06.2018

07:30 - 18:00

10,50 

0,75   

9,75   

8,00   

1,75   

15.06.2018

Kind krank

                                            
                                                              

18.06.2018

05:30 - 16:15

11,05 

0,75   

10,30 

8,00   

2,30   

19.06.2018

06:45 - 19:00

12,55 

0,75   

11,80 

8,00   

3,80   

20.06.2018

06:00 - 18:30

12,50 

0,75   

11,75 

8,00   

3,75   

21.06.2018

07:00 - 14:20

                 

7,2     

8,00   

–       

22.06.2018

06:45 - 18:00

11,55 

0,75   

10,80 

8,00   

2,80   

                                                              

25.06.2018

04:15 - 21:10

16,95 

0,75   

16,20 

8,00   

8,20   

26.06.2018

08:00 - 18:00

10,00 

0,75   

9,25   

8,00   

1,25   

27.06.2018

06:30 - 18:40

11,90 

0,75   

11,15 

8,00   

3,15   

28.06.2018

06:15 - 17:40

11,10 

0,75   

10,35 

8,00   

2,35   

29.06.2018

03:15 - 18:00

14,85 

0,75   

14,10 

8,00   

6,10   

30.06.2018

06:00 - 17:20

11,30 

0,75   

10,55 

8,00   

2,55   

7

Die Klägerin sei nach Anweisung der Beklagten gefahren. Die beklagtenseitig vorgelegte Liste zu den Fahrer-Aktivitätsdaten der Klägerin in den Monaten April und Mai 2018 könne nicht stimmen. Am 12.04.2018 habe die Klägerin einen Tag frei gehabt. Dennoch ergebe sich aus der Liste eine Fahrstrecke von 61 km, eine Lenkzeit von 1:03 Stunden und eine weitere Arbeitszeit von 0:13 Stunden. Vom 07.05. bis 26.05.2018 sei die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt gewesen. In der Liste seien hingegen am 22., 23., 24. und 25.05.2018 Lenkzeiten von 0:54 Stunden, 5:32 Stunden, 7:16 Stunden und 1:35 Stunden aufgeführt.

8

Des Weiteren habe die Klägerin einen Anspruch auf Abgeltung des Resturlaubs von 15 Tagen in Höhe von € 1.176,92 brutto. Dieser Anspruch sei nicht durch Aufrechnung erloschen. Der Beklagten stehe kein Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Bemalung der Türinnenseiten des Fahrerhauses zu. Sie habe den Schaden nicht verursacht. Ihrer Kenntnis nach sei der Lkw während ihrer Erkrankung von mindestens 4 anderen Personen genutzt worden. Als sie den Lkw zuletzt abgestellt habe, seien die Verschmutzungen nicht vorhanden gewesen. Zudem habe die Beklagte überhaupt erst mehr als zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Schadensersatz gefordert. Darüber hinaus sei der Kostenvoranschlag überhöht.

9

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

10

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zur Abgeltung von 133 Überstunden sowie des Resturlaubs von 15 Tagen insgesamt € 2.175,84 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

11

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Fahrerkarten, betreffend die Klägerin, für den Zeitraum April 2018 bis Juni 2018 sowie die entsprechenden Spesenabrechnungen vorzulegen.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass die Klägerin Überstunden geleistet habe. Sicherlich sei die Klägerin nach Anweisung der Beklagten gefahren, was aber nichts daran ändere, dass sie in ihrem Vortrag zwischen Fahr-, Lenk- und Ruhezeiten differenzieren müsse. Im Monat April 2018 habe die Klägerin 171,65 Stunden gearbeitet, was zuzüglich des Urlaubstages eine Gesamtarbeitszeit von 180,23 Stunden ergebe. Vom 02. bis einschließlich 04.05.2018 habe die Klägerin 2,64 Überstunden, 1,22 Überstunden und 3,26 Überstunden geleistet. Diese seien mit der arbeitsvertraglichen 10-Stunden-Regelung abgegolten.

13

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erloschen. Die Klägerin habe das Fahrerhaus ihres Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen OVP-TM 555 verunstaltet, indem sie die Seitenverkleidungen der Türen in den Farben Schwarz, Rot, Gold besprüht habe. Auf das beigefügte Foto werde verwiesen. Es handele sich um eine vorsätzliche Sachbeschädigung. Nach dem Angebot der Werkstatt vom 08.01.2019 koste die Erneuerung der Türverkleidungen insgesamt € 1.456,05 netto. Die fehlerhafte Angabe des Kilometerstandes in dem Angebot gehe darauf zurück, dass die Werkstatt diesen nicht aktualisiert habe.

14

Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Klägerin könne sowohl eine Überstundenvergütung als auch eine Urlaubsabgeltung beanspruchen. Sie habe ihrer Darlegungslast im Überstundenprozess genügt, indem sie vorgetragen habe, an welchen Tagen sie von wann bis wann gearbeitet habe. Dieses Vorbringen gelte als zugestanden, da die Beklagte sich hiermit nicht auseinandergesetzt, sondern die Angaben der Klägerin lediglich pauschal bestritten habe. Als Arbeitgeberin wisse die Beklagte, welche Tätigkeiten sie der Klägerin an welchen Tagen übertragen und welche Touren sie ihr zugewiesen habe. Die Beklagte könne im Übrigen auf die von ihr nach § 21a Abs. 7 ArbZG zu erstellenden Aufzeichnungen zurückgreifen. Nach dieser Vorschrift sei der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit von Fahrern oder Beifahrern aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

15

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin ihrer Darlegungslast genügt habe. Es sei notwendig, die Arbeitszeiten differenziert nach Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten anzugeben. Die Beklagte habe die Fahrerkarte der Klägerin im Monat Juni 2018 nicht mehr auslesen können, da die Klägerin diese nicht mehr zur Verfügung gestellt habe. Darüber hinaus könne die Klägerin eine Beschädigung der Innentüren im Fahrerhaus nicht leichthin abstreiten. Ein anderer Lkw-Fahrer der Beklagten komme hierfür nicht in Betracht, wozu die Vernehmung von 6 Zeugen angeboten werde.

16

Die Beklagte beantragt,

17

das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 03.12.2019 – 13 Ca 310/19 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Klägerin habe hinsichtlich der Überstundenforderung ihrer Darlegungslast genügt. Die Beklagte habe demgegenüber die von der Klägerin aufgezeigten Zweifel an der Richtigkeit der arbeitsgeberseitigen Stundenzusammenstellung nach wie vor nicht ausgeräumt. Die Klägerin habe den Lkw ordnungsgemäß zurückgegeben. Es sei nicht ersichtlich, für welchen konkreten Sachvortrag die Beklagte Zeugenbeweis angeboten habe. Jedenfalls habe der als Zeuge benannte Herr W. den Lkw der Klägerin nie von innen gesehen. Ein weiterer benannter Zeuge, Herr B., sei der Klägerin gänzlich unbekannt.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit der zutreffenden Begründung abgewiesen.

23

1. Überstundenvergütung

24

Die Klägerin hat aus § 611a Abs. 2 in Verbindung mit Ziffer 3 ihres Arbeitsvertrages einen Anspruch auf Vergütung der geleisteten Überstunden im Zeitraum April, Mai und Juni 2018 in Höhe von € 998,92 brutto. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

25

Der Arbeitgeber ist nach § 611a Abs. 2 BGB zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet. Nach Ziffer 3 des Arbeitsvertrages ist die aus dringenden betrieblichen Erfordernissen geleistete Mehrarbeit durch den Arbeitgeber zu vergüten oder durch Freizeitgewährung abzugelten, sofern diese über 10 Stunden pro Monat hinausgeht.

26

Die Vergütung von Überstunden setzt zum einen voraus, dass der Arbeitnehmer diese tatsächlich geleistet hat, und zum anderen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Für beide Voraussetzungen – einschließlich der Anzahl geleisteter Überstunden – trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast (BAG, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 5 AZR 362/16 – Rn. 21, juris = NZA-RR 2017, 233; BAG, Urteil vom 25. März 2015 – 5 AZR 602/13 – Rn. 18 = NZA 2015, 1002; BAG, Urteil vom 10. April 2013 – 5 AZR 122/12 – Rn. 14 und 15, juris = NZA 2013, 1100).

27

a) Hinsichtlich der Ableistung von Überstunden genügt der Arbeitnehmer zunächst seiner Vortragslast, wenn er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist. Lässt sich der Arbeitgeber nicht substantiiert ein, gilt der Sachvortrag des Arbeitnehmers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BAG, Urteil vom 26. Juni 2019 – 5 AZR 452/18 – Rn. 39, juris = NZA 2019, 1361).

28

Ein Kraftfahrer, dem vom Arbeitgeber bestimmte Touren zugewiesen werden, kann seiner Darlegungslast bereits dadurch genügen, dass er vorträgt, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat. Im Rahmen der gestuften Darlegungslast ist es dann Sache des Arbeitgebers, unter Auswertung der Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 Satz 1 ArbZG substantiiert darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen im geringeren zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss (BAG, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 5 AZR 362/16 – Rn. 23, juris = NZA-RR 2017, 233; BAG, Urteil vom 16. Mai 2012 – 5 AZR 347/11 – Rn. 28 = NJW 2012, 2680).

29

Die Klägerin hat in den Monaten April bis Juni 2018 nach Abzug von jeweils 10 Überstunden pro Monat zumindest noch insgesamt 113 Überstunden geleistet. Dieses Vorbringen gilt als zugestanden. Die Klägerin hat taggenau angegeben, zu welcher Uhrzeit sie ihre Tätigkeit als Lkw-Fahrerin aufgenommen und zu welcher Uhrzeit sie diese beendet hat. Pausen sind bei ihrer Berechnung berücksichtigt. Urlaubs- und Krankheitstage sind ausgewiesen. Diese Angaben genügten, um es der Beklagten zu ermöglichen, sich hiermit auseinanderzusetzen und zu den einzelnen Tagen Stellung zu nehmen. Die Beklagte weiß, an welchen Tagen die Klägerin zu welchen Touren eingeteilt war. Sie verfügt über die entsprechenden Transportbegleitpapiere und kennt die jeweiligen Ladeorte. Die von der Beklagten vorgelegte Liste weist lediglich tägliche Lenk-, Arbeits- und Bereitschaftszeiten aus. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ergibt sich daraus nicht. Darüber hinaus ist diese Liste – zumindest teilweise – unrichtig. Sie enthält Lenk- und Arbeitszeiten, die nicht von der Klägerin stammen können, da diese entweder frei hatte oder krankheitsbedingt verhindert war. Die Beklagte hat sich zu diesen Widersprüchen nicht mehr geäußert bzw. diese ausgeräumt. Sie hat weder die Angaben der Klägerin zur Freistellung am 12.04.2018 und zur Krankheit im Zeitraum 07.05. - 30.05.2018 bestritten noch hat sie erläutert, wie die Zeitangaben in ihrer Übersicht zustande kommen. Eine Fahrerkarte darf keinem Dritten zur Nutzung überlassen werden (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Fahrpersonalverordnung). Der Unternehmer hat zudem die im Massenspeicher des Fahrtenschreibers gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen, nämlich spätestens nach 90 Tagen, zu kopieren und zu speichern (§ 4 Abs. 3 Sätze 5 und 6 Fahrpersonalgesetz, § 2 Abs. 5 Satz 1 Fahrpersonalverordnung). Aus diesen Daten lassen sich die Fahrzeugbewegungen ohne weiteres nachvollziehen. Darüber hinaus sind die Daten der Fahrerkarten spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung eines Ereignisses vom Unternehmer zu kopieren und zu speichern; der Fahrer hat seine Karte dem Unternehmen zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen (§ 2 Abs. 5 Sätze 2 und 3 Fahrpersonalverordnung). Auch dort finden sich konkrete Daten zu den Fahrzeiten und Fahrtunterbrechungen. Diese Daten fehlen in der beklagtenseitig vorgelegten Aufstellung.

30

b) Behauptet der Arbeitnehmer eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden, muss er vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat (BAG, Urteil vom 10. April 2013 – 5 AZR 122/12 – Rn. 16, juris = NZA 2013, 1100). Konkludent ordnet der Arbeitgeber Überstunden an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten oder ihm zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben war, der nur durch die Leistung von Überstunden eingehalten werden konnte. Dabei begründet allein die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb oder an einem Arbeitsort außerhalb des Betriebs keine Vermutung dafür, Überstunden seien zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen (BAG, Urteil vom 10. April 2013 – 5 AZR 122/12 – Rn. 17, juris = NZA 2013, 1100).

31

Die Beklagte hat die von der Klägerin geleisteten Überstunden zumindest konkludent angeordnet. Die Klägerin fuhr die Touren auf Anweisung der Beklagten, was zwischen den Parteien nicht im Streit ist. Die Beklagte hat in Kenntnis der jeweiligen Wegstrecken, der zu transportierenden Güter, der Lade- und Entladeorte, der für die Ladungssicherung notwendigen Zeiten sowie der sonst anfallenden Arbeits- und Bereitschaftszeiten keine Einwände gegen den von der Klägerin dargelegten Zeitaufwand erhoben. Die Beklagte hat der Klägerin Touren zugewiesen, die in der regulären Arbeitszeit von 8 Stunden nicht zu bewältigen waren. Diese Touren waren nach Einschätzung der Beklagten aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne der Ziffer 3 des Arbeitsvertrages notwendig. Die Klägerin ist keine Touren gefahren, die nicht von der Beklagten beauftragt waren. Die Beklagte hat auch nicht eingewandt, dass die Klägerin Umwege gefahren sei, Pausen überzogen habe oder privaten Angelegenheiten während der angegebenen Arbeitszeiten nachgegangen sei.

32

2. Urlaubsabgeltung

33

Der Klägerin steht nach § 7 Abs. 4 BUrlG eine Urlaubsabgeltung in Höhe von € 1.176,92 brutto zu. Abzugelten ist ein Resturlaub von 15 Tagen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

34

Der Anspruch ist nicht nach §§ 389, 387 BGB durch Aufrechnung erloschen. Der Beklagten steht gegen die Klägerin kein Schadensersatzanspruch wegen einer evtl. Beschädigung der Türinnenseiten im Fahrerhaus zu. Die Beklagte hat keinen Schaden dargelegt, der auf eine Pflichtverletzung der Klägerin schließen lassen könnte.

35

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung seiner Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 619a BGB). Zu vertreten hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit, sofern nicht eine strengere oder mildere Haftung gilt (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB).

36

Die Darlegungs- und Beweislast sowohl für die Pflichtverletzung als auch für Vorsatz oder Fahrlässigkeit trägt der Arbeitgeber (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 2020 – 19 Sa 46/19 – Rn. 79, juris = NZA-RR 2020, 445; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2020 – 2 Sa 292/19 – Rn. 55, juris). Allerdings dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, wenn das schädigende Ereignis näher am Arbeitnehmer als am Arbeitgeber lag. Der Arbeitnehmer hat sich im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert zu äußern, sofern der Arbeitgeber Indizien vorträgt, die auf ein haftungsbegründendes Verschulden des Arbeitnehmers hinweisen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2016 – 7 Sa 96/16 – Rn. 35, juris).

37

Nach § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis seinem Inhalt nach jeden Teil zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Aus dem Arbeitsverhältnis ergibt sich die Nebenpflicht des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber nicht zu schädigen (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09 – Rn. 12, juris = NJW 2011, 1096), insbesondere die überlassenen Arbeitsmittel pfleglich zu behandeln und nicht zu beschädigen.

38

Die Beklagte hat keine Indizien vorgetragen, die auf eine vorsätzliche Sachbeschädigung der Türinnenseiten im Fahrerhaus schließen lassen. Die beiden vorgelegten Schwarz-Weiß-Fotos lassen keine Sachbeschädigung erkennen. Zu sehen sind dort nur mehrere hellere Flecken auf dem unteren Teil einer Türverkleidung. Ob es sich dabei um eine farbliche Bemalung handelt, welche Farbe dabei verwandt wurde und ob sich diese nicht mit herkömmlichen Reinigungsmitteln entfernen lässt, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig ist feststellbar, dass diese Tür zu dem von der Klägerin gefahrenen Lkw gehört. Die Beklagte hat darüber hinaus nicht dargelegt, wann die Klägerin den Lkw an wen zurückgegeben hat, wer wann den Schaden festgestellt hat und an welchem Tag die beiden Fotos von wem aufgenommen wurden.

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Des Weiteren ist nicht erkennbar, wer wann den Lkw gefahren hat. Die Beklagte hat zwar in der Berufungsbegründung andere Fahrer bzw. Mitarbeiter sowie die Geschäftsführerin als Zeugen benannt, jedoch kein konkretes Beweisthema angegeben. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung zu unterbleiben, da ein unvollständiger Sachvortrag nicht durch das Angebot eines unzulässigen Ausforschungsbeweises ersetzt werden kann (BAG, Urteil vom 25. März 2015 – 5 AZR 368/13 – Rn. 23, juris = ZTR 2015, 538; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01. Februar 2018 – 5 Sa 357/17 – Rn. 29, juris).

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Nach den vorstehenden Ausführungen scheidet auch ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 303 StGB aus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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