Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 SLa 67/25

Leitsatz

1. Ein Angebot der Arbeitsleistung ist zur Begründung von Annahmeverzug dann entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wurde. Denn die Aufhebung der Arbeitspflicht bedeutet einen Verzicht auf das Angebot der Arbeitsleistung
2. Gemäß § 115 Abs. 1 SGB X geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe erbrachter Sozialleistungen über, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Der Anspruchsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X erfordert eine sachliche und zeitliche Kongruenz von Entgeltanspruch und Sozialleistung (BAG, Urteil vom 19.06.2018 - 9 AZR 615/17 - Rn. 64, juris).
3. Der Arbeitnehmer hat das von ihm bezogene Arbeitsentgelt als Nettobetrag von seiner Vergütungsforderung abzusetzen. Dies ist die ihm tatsächlich zugeflossene Leistung. Der Arbeitgeber hat die von der Bundesanstalt geleisteten Beiträge gegebenen falls aus dem Bruttobetrag gemäß § 335 Abs. 3 SGB III zu erstatten. Der Bruttovergütungsanspruch geht somit auch im Hinblick auf die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge nicht auf die Bundesagentur für Arbeit über. Der Anspruchsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X führt nicht zu einer Entlastung des Arbeitgebers von den Beiträgen, die er aus dem geschuldeten Bruttoentgelt zu entrichten hat (BAG, Urteil vom 24.09.2003 — 5 AZR 282/02 — Rn. 42, juris).
4. Der in § 335 Abs. 3 Satz 1 SGB III normierte Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber wäre überflüssig, wenn die von ihm nach § 28 e Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 d Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB IV zu leistenden Versicherungsbeiträge bereits durch die Zahlung der Bundesanstalt für Arbeit nach § 115 Abs. 1 SGB X auf diese übergingen (BAG, Urteil vom 04.12.2002 — 7 AZR 437/01 — Rn. 28, juris).
5. Auch die aus Annahmeverzug erwachsenen Vergütungsansprüche der freigestellten Arbeitnehmer sind Masseverbindlichkeiten (LAG Hamm, Urteil vom 27.09.2000 — 2 Sa 1178/00 — Rn. 29, juris) im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Rostock, kein Datum verfügbar, 1 Ca 1511/24, Urteil

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 06.03.2025 zum Aktenzeichen 1 Ca 1511/24 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug.

2

Der Kläger war auf Grund schriftlichen Arbeitsvertrages (Anlage Arbeitsvertrag) ab dem 04.10.2022 bei der Ingenieurtechnik und als Mitarbeiter Vertriebsinnendienst zuletzt als Qualitätsbeauftragter zu einer Arbeitszeit von 38 Wochenstunden beschäftigt. Für den Zeitraum von August bis Oktober 2024 erhielt der Kläger Insolvenzgeld. Am 01.11.2024 wurde über das Vermögen der Ingenieurtechnik und das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Eine am 04.11.2024 vom E-Mail-Konto des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin an alle Mitarbeiter versandte E-Mail enthält u. a. den Satz "Sämtliche nicht mit AMAS oder der Verwaltung beschäftigten Mitarbeiter werden bis auf weiteres freigestellt."

3

Der Kläger war vom 05.11.2024 bis zum 08.11.2024 arbeitsunfähig erkrankt. Am 06.12.2024 ging ihm ein Schreiben des Beklagten (Anlage Freistellung, Anlage K2) zu mit der Mitteilung, dass er seit dem 04.11.2024 unter Anrechnung von Urlaubs- und Zeitausgleichsansprüchen unbefristet von der Arbeitsleistung freigestellt sei. Sofern die am 04.11.2024 erfolgte Freistellung unwirksam sei, solle eine rechtswirksame Freistellung spätestens mit Zugang des Schreibens vom 06.12.2024 erfolgen. Ab dem 06.12.2024 erbrachte der Kläger unstreitig keinerlei Arbeitsleistungen mehr. Mit Schreiben vom 13.12.2024 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.01.2025. Für die Monate November und Dezember 2024 erteilte der Beklagte dem Kläger Lohnabrechnungen in Höhe von jeweils 4.353,98 Euro brutto. Für Januar 2025 erteilte er eine Lohnabrechnung in Höhe von 4.232,53 Euro brutto. Eine Auszahlung des Nettobetrages erfolgte nicht.

4

Auf den am 12.12.2024 durch den Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit gestellten Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld reagierte die Bundesagentur für Arbeit mit dem Bewilligungsbescheid vom 20.01.2025 (Anlage K8, Bewilligungsbescheid), nach welchem dem Kläger für den Zeitraum vom 12.12.2024 bis zum 10.03.2026 ein Leistungsbetrag von täglich 62,82 Euro Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III gewährt wurde. Nach dem Bescheid ergab sich für den Zeitraum 12.12.2024 bis 31.12.2024 ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.256,40 Euro und für den Monat Januar 2025 ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.884,60 Euro.

5

Mit der dem Beklagten am 20.01.2025 zugestellten Klage und späteren Klageerweiterungen hat der Kläger Bruttovergütung für die Monate November 2024, Dezember 2024 sowie Januar 2025 geltend gemacht, wobei er sich erhaltene Sozialleistungen anrechnen lässt.

6

Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich durch die von dem Geschäftsführer und nicht dem Insolvenzverwalter am 04.11.2024 versandte E-Mail zur Freistellung als Qualitätsbeauftragter nicht betroffen gefühlt und habe bis zum 06.12.2024 Arbeitsleistungen erbracht. Er habe im streitbefangenen Zeitpunkt keine weiteren Leistungen erhalten.

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Der Kläger hat beantragt:

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1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.353,98 Euro brutto für November 2024 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem

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11.12.2024 zu zahlen.

10

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.353,98 Euro brutto für Dezember 2024 abzüglich 1.256,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem

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jeweiligen Basiszinssatz auf 4.353,98 Euro brutto vom 11.01.2025 bis zum 22.01.2025

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und auf 3.097,58 Euro ab dem 23.01.2025 zahlen.

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3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.232,53 Euro brutto für Januar 2025

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abzüglich 1.884,60 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über

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dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Hilfsweise wird beantragt:

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4. Es wird festgestellt, dass dem Kläger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ingenieurtechnik und Masseverbindlichkeiten

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a) für den Monat November 2024 in Höhe von 4.353,98 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 11.12.2024,

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b) für den Monat Dezember 2024 in Höhe von 4.353,98 Euro brutto abzüglich 1.256,40 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 4.353,98 Euro brutto vom 11.01.2025 bis zum 22.01.2025 und auf 3.907,58 Euro ab dem 23.01.2025 und

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c) für den Monat Januar 2025 in Höhe von 4.232,53 Euro brutto abzüglich 1.884,60 Euro

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netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins- satz seit dem 11.02.2025 zustehen.

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Der Beklagte hat beantragt:

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Klageabweisung.

24

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stünden keinerlei Zahlungsansprüche zu. Der Kläger sei ab dem 04.11.2024 freigestellt gewesen. Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin habe bei Verfassung der E-Mail vom 04.11.2024 als sein ausführendes Organ gehandelt. Der Beklagte bestreitet eine Aktivlegitimation des Klägers, geht davon aus, dass dieser weitere Leistungen erhalten habe und möglicherweise andere Anspruchsübergänge erfolgt seien. Der Beklagte behauptet, es liege Masseunzulänglichkeit vor und der Kläger sei wegen unterlassener Herausgabe ihm überlassener Arbeitsgegenstände zum Schadensersatz verpflichtet. Es handele sich um einen Laptop zum Kaufpreis im Mai 2022 von 2.349,72 Euro, den Wert eines Transponders sowie eines Mitarbeiterausweises in Höhe von 100,00 Euro sowie den Wert eines Schlüssels von 122,70 Euro.

25

Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe ein Zahlungsanspruch gemäß § 615 BGB aus Annahmeverzug in Folge der ab dem 04.11.2024 erfolgten Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung zu. Insoweit sei der Kläger aktivlegitimiert, da ein über den vom Kläger selbst dargelegten hinausgehender Anspruchsübergang nicht ersichtlich sei. Ebenso wenig liege ein Anhaltspunkt für Masseunzulänglichkeit vor. Eine durch die Beklagte erfolgte Aufrechnung greife mangels eines Anspruchs, mit dem aufgerechnet werden könnte, nicht durch. Für einen Schadensersatzanspruch fehle es bereits an einem Schaden.

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Der Beklagte hat gegen das ihm am 28.03.2025 zugestellte Urteil mit am 25.04.2025 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.06.2025 mit am 27.06.2025 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz begründet.

27

Hierzu führt der Beklagte an, das arbeitsgerichtliche Urteil beruhe auf fehlerhafter Rechtsanwendung sowie unzureichender Sachverhaltswürdigung. Das Arbeitsgericht nehme irrtümlich Annahmeverzug gemäß § 615 Satz BGB an, obgleich der Kläger seit dem 04.11.2024 wirksam von der Arbeitsleistung freigestellt gewesen sei und seither keine Arbeitsleistung mehr erbracht habe. Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin habe mit Verfassung der E-Mail vom 04.11.2024 im Rahmen der insolvenzrechtlichen Verwaltungsvollmacht für den Insolvenzverwalter gehandelt. Die vom Kläger vorgelegten Zeiterfassungsdaten (Anlage K9) belegten allenfalls ein bloßes Erscheinen im Betrieb, jedoch nicht, dass er die Erbringung seiner Arbeitsleistung ernsthaft angeboten habe. Hinzukomme, dass dem Kläger durch E-Mail vom 04.11.2024 ausdrücklich die Freistellung erklärt worden sei. Damit sei die Annahme der Arbeitsleistung rechtlich ausgeschlossen, so dass ein Annahmeverzug bereits tatbestandlich nicht vorliege. Ein Arbeitnehmer könne sich nicht über eine bestehende Freistellung hinwegsetzen und durch bloße Anwesenheit im Betrieb ein Arbeitsangebot fingieren. Es ergäben sich konkrete Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers daraus, dass er unmittelbar vor und nach dem genannten Zeitraum seine Arbeitsleistung angeboten haben wolle. Dieses Verhalten sei inkonsistent mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Zugang der behaupteten Krankmeldung werde vorsorglich bestritten. Soweit der Kläger vortrage, arbeitsunfähig erkrankt gewesen zu sein, werde vorsorglich bestritten, dass die Erkrankung arbeitsvertraglich zulässig und rechtzeitig dem Beklagten angezeigt und nachgewiesen worden sei.

28

Da die geltend gemachten Ansprüche die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen, ohne dass eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wurde, sei der Anwendungsbereich des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht eröffnet, weil keine Gegenleistung für eine Masseforderung erbracht worden sei. Zutreffend sei zwar, dass Vergütungsansprüche aus der Zeit nach Verfahrenseröffnung grundsätzlich Masseverbindlichkeiten darstellen könnten. Dies gelte jedoch nur dann, wenn sie durch Handeln des Insolvenzverwalters veranlasst worden seien, insbesondere durch tatsächliche Beschäftigung oder Annahmeverzug. Ein Annahmeverzugslohn stelle nur dann eine Masseverbindlichkeit dar, wenn die Nichterbringung der Arbeitsleistung durch den Willen des Verwalters erfolgt sei. Infolge der Freistellung durch die E-Mail vom 04.11.2024 sei ein Leistungsangebot durch den Kläger weder erforderlich noch zu erwarten gewesen. Vielmehr habe es dem Kläger zu diesem Zeitpunkt freigestanden, seiner Beschäftigung fernzubleiben. Tatsächlich liege ein ernsthaftes Arbeitsangebot auch nicht vor. Weil zudem weder erkennbar noch vorgetragen sei, dass der Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung des Klägers ab dem 04.11.2024 weiterhin in Anspruch genommen hätte, liege eine tatsächliche Beschäftigung im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht vor. Es seien im Ergebnis daher keine Masseverbindlichkeiten gegeben, sondern allenfalls Insolvenzforderungen nach § 38 InsO.

29

Das Arbeitsgericht habe die Regeln des Anspruchsübergangs nach § 115 SGB X in Verbindung mit § 96 SGB III verkannt. Auf Grund der Leistungserbringung durch die Bundesagentur für Arbeit liege ein Anspruchsübergang vor. Zum Beleg der Aktivlegitimation genüge die bloße Vorlage eines Bescheides der Bundesagentur für Arbeit nicht. Es sei zu bestreiten, dass keine weiteren Ansprüche übergegangen seien. Soweit der Kläger auf ein Schreiben, welches an die Bundesagentur für Arbeit gerichtet sei, verweise, könne er sich hierauf nicht berufen, weil er nicht Adressat dieses Schreibens sei. Ihm gegenüber sei somit kein Anerkenntnis erfolgt. Wenn der Kläger behaupte, keine weiteren Leistungen beantragt oder erhalten zu haben, sei dies unbelegt und nicht geeignet, den Umfang des Anspruchsübergangs substantiiert zu begrenzen.

30

Schließlich sei mit Schriftsatz vom 05.03.2025 ordnungsgemäß die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichtrückgabe von Arbeitsequipment erklärt. Es bestehe ein Gesamtschaden in Höhe von 37.572,43 Euro aus den Positionen Laptop: 2.349,72 Euro, Transponder/Mitarbeiterausweis: 100,00 Euro, Schlüssel: 122,70 Euro, Schadensersatz für Austausch der Schlüsselanlage: 35.000,00 Euro. Die Aufrechnung sei fristgerecht, wirksam und geeignet, die Klageforderung zu tilgen. Jedoch habe der Kläger zwischenzeitlich die oben genannten Gegenstände zurückgegeben. Da keine Hauptforderung bestehe, könne auch kein Zinsanspruch begründet sein.

31

Der Beklagte beantragt:

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1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 06.03.2025, Az. 1 Ca 1511/24, wird aufgehoben.

33

2. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

34

3. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

35

Der Kläger beantragt,

36

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

37

Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und geht davon aus, dass ihm Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug wie ausgeurteilt nebst Zinsen zustehen. Er meint, seine Aktivlegitimation sei gegeben, da ein weiterer Anspruchsübergang nicht erfolgt sei. Die erklärte Aufrechnung gehe ins Leere, weil er zwischenzeitlich alle geforderten Gegenstände herausgegeben habe. Angesichts seiner Vorlage des Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 20.01.2025 (Anlage K8), der Vorlage der Zahlungsnachweise für die Monate Dezember 2024 und Januar 2025 (Anlagen K5 und K7) und der Vorlage der Entgeltbescheinigung zur Meldung bei der Rentenversicherung (Anlage BB1) habe er nachgewiesen, welche tatsächlichen Leistungen er im streitbefangenen Zeitraum erhalten habe. Im Hinblick auf den Annahmeverzug habe er bereits erstinstanzlich in der Klage und durch den Beklagten unbestritten vorgetragen, dass er sowohl am 04.11.2024 als auch am 11.11.2024 an seinem Arbeitsplatz im Büro tätig gewesen sei. Infolge der am 04.11.2024 erfolgten Freistellung sei ein Arbeitsangebot jedoch nicht erforderlich gewesen. Soweit der Beklagte nunmehr erstmalig in der Berufungsinstanz "bezweifle", dass im Zeitraum vom 05.11.2024 bis zum 08.11.2024 tatsächlich Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, sei dieser Vortrag verspätet. Zudem sei die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Insolvenzschuldnerin am 06.11.2024 zugegangen. Es handle sich bei den von ihm geltend gemachten Entgeltforderungen um Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Der Kläger verweist diesbezüglich unter Vorlage der Anlage BB1 darauf, dass der Beklagte gegenüber der Agentur für Arbeit Rostock nach diesem Schreiben die übergegangenen Ansprüche als Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO anerkannt habe.

38

Der Kläger hat ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 26.09.2025 zur Akte gereicht, mit welchem bestätigt wird, dass der Kläger in der Zeit vom 12.12.2024 bis zum 14.02.2025 Geldleistungen erhalten hat.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die streitbefangene Entscheidung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

41

Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 b ArbGG statthafte Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit insgesamt zulässig.

II.

42

Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben, denn es besteht für den Kläger ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus Annahmeverzug für den Zeitraum vom 01.11.2024 bis zum 31.01.2025 zu wie er durch das Arbeitsgericht ausgeurteilt ist nebst Zinsanspruch.

1.

43

Der Kläger hat gegen den Beklagten für den Monat November 2024 sowie für den Monat Dezember 2024 jeweils einen Bruttovergütungsanspruch in Höhe von 4.353,98 Euro, für den Monat Januar 2025 in Höhe einer Bruttovergütung von 4.232,53 Euro aus Annahmeverzug (§ 615 Satz 1 BGB i.V.m. § 293 BGB).

a)

44

Es kann dahinstehen, ob der Kläger nach dem 04.11.2024 gegenüber dem Beklagten seine Arbeitsleistung angeboten hat. Zwar kommt gemäß § 293 BGB der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt und im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich anbieten (§ 294 BGB), denn im ungekündigt bestehenden Arbeitsverhältnis ist § 296 BGB regelmäßig unanwendbar. Ein Angebot der Arbeitsleistung ist jedoch dann entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wurde. Denn die Aufhebung der Arbeitspflicht bedeutet einen Verzicht auf das Angebot der Arbeitsleistung (BAG, Urteil vom 15.05.2013 – 5 AZR 130/12 – Rn. 25, juris; BAG, Urteil vom 23.01.2008 – 5 AZR 393/07 – Rn. 13, juris).

45

Weil der klägerische Vortrag zur Freistellung ab dem 04.11.2024 als unstreitig zu Grunde zu legen ist (vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2009 – 5 AZR 518/08 – Rn. 24, juris), war ein Arbeitsangebot des Klägers entbehrlich. Der Beklagte hat den Kläger mit dieser E-Mail freigestellt, ihm danach keine Tätigkeit mehr zugewiesen und war bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2025 nicht mehr bereit, den Kläger zu beschäftigen. Damit war zur Begründung von Annahmeverzug ein Angebot des Klägers zur Arbeitsleistung entbehrlich, denn mit einer einseitigen Freistellung gibt der Arbeitgeber zu erkennen, dass er zur Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht bereit ist (BAG, Urteil vom 21.07.2021 – 5 AZR 543/20 – Rn. 8, juris).

b)

46

Ein Arbeitgeber gerät aber unbeschadet der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 297 BGB nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außer Stande ist, die geschuldete Arbeitsleistung aus in seiner Person liegenden Gründen zu bewirken. Die Leistungsfähigkeit ist eine vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freigestellt worden ist. Deren Aufhebung bedeutet zwar einen Verzicht des Arbeitgebers auf das Angebot der Arbeitsleistung. Jedoch muss der Arbeitnehmer zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung fähig sein, ein Absehen von den Erfordernissen des § 297 BGB bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien (BAG, Urteil vom 21.07.2021 – 5 AZR 543/20 – Rn. 9, juris). Die durch den Kläger vorgetragene Arbeitsunfähigkeit könnte somit Annahmeverzug entgegen stehen. Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob der Kläger – wie er behauptet – im Zeitraum vom 05.11.2024 bis zum 08.11.2024 tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war oder ob dies durch den Beklagten berechtigt angezweifelt wird. Liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor, ergibt sich ein Zahlungsanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 05.11.2024 bis zum 08.11.2024 aus Annahmeverzug. War der Kläger hingegen tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt, folgt der Zahlungsanspruch aus § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.

c)

47

Für die Höhe der durch den Kläger begehrten monatlichen Bruttozahlungen bezieht sich der Kläger auf die durch den Beklagten für den entsprechenden Zeitraum abgerechneten Beträge.

d)

48

Der Kläger ist auch für die durch das Arbeitsgericht ausgeurteilten Zahlungsansprüche aktivlegitimiert. Er muss sich keine weiteren Leistungen anrechnen lassen, als mit seinen Klageanträgen erfolgt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger in dem bis zum 31.01.2025 fortbestehenden Arbeitsverhältnis verpflichtet ist, sich weitere Leistungen anrechnen zu lassen, als durch ihn geschehen.

49

Allerdings ist der Kläger nur insoweit aktivlegitimiert, wie seine Vergütungsansprüche nicht auf die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 115 SGB X übergegangen sind. Gemäß § 115 Abs. 1 SGB X geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe erbrachter Sozialleistungen über, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. § 115 Abs. 1 SGB X schafft einen Vermögensausgleich zwischen dem Sozialleistungsträger und dem Arbeitgeber für die Fälle, in denen der Leistungsträger in Vorleistung getreten ist, weil der Arbeitgeber unberechtigterweise Entgeltansprüche nicht erfüllt. Der Anspruchsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X erfordert eine sachliche und zeitliche Kongruenz von Entgeltanspruch und Sozialleistung (BAG, Urteil vom 19.06.2018 – 9 AZR 615/17 – Rn. 64, juris).

50

Vorliegend beruht die Gewährung von Arbeitslosengeld darauf, dass der Beklagte seine wegen Annahmeverzug in den Monaten November 2024 bis Januar 2025 gemäß § 615 Satz 1, § 611 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 293 ff. BGB bestehende Vergütungspflicht nicht erfüllte. Gemäß § 157 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Allerdings sieht § 157 Abs. 3 SGB III die sogenannte "Gleichwohlwährung" vor. Danach wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 SGB X) tatsächlich nicht erhält (§ 157 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Danach ist die Bundesagentur für Arbeit Inhaberin des klägerischen Vergütungsanspruchs geworden, soweit sie dem Kläger für den Zeitraum vom 12.12.2024 bis zum 31.01.2025 Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung gezahlt hat. Vom Anspruchsübergang sind nämlich auch die Leistungen erfasst, die der Leistungsträger erbringt, wenn er Arbeitslosengeld zahlt, obwohl der Anspruch darauf ruht, weil der Arbeitslose vom Arbeitgeber tatsächlich keine Leistungen erhält (sogenannte Gleichwohlgewährung). Die wegen Annahmeverzug zu zahlende Vergütung ist Arbeitsentgelt in diesem Sinne (BAG, Urteil vom 22.10.2009 – 8 AZR 766/08 – Rn. 15, 16, juris).

51

Der Kläger hat die von ihm bezogenen Beträge für den Monat Dezember 2024 in Höhe von 1.256,40 Euro netto und für den Monat Januar 2025 in Höhe von 1.884,60 Euro netto ausreichend durch Vorlage des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit usw. belegt. Für einen weiteren Bezug von Sozialleistungen oder anderen anzurechnenden Leistungen für den streitbefangenen Zeitraum ist durch den Beklagten keinerlei Anhaltspunkt vorgetragen und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

52

Soweit sich der Beklagte darauf bezieht, dass zu berücksichtigen sei, dass die Bundesagentur für Arbeit Sozialversicherungsbeiträge geleistet habe, ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer das von ihm bezogene Arbeitsentgelt zutreffender Weise als Nettobetrag von seiner Vergütungsforderung abzusetzen hat. Dies ist die ihm tatsächlich zugeflossene Leistung. Der Arbeitgeber hat die von der Bundesanstalt geleisteten Beiträge gegebenenfalls aus dem Bruttobetrag gemäß § 335 Abs. 3 SGB III zu erstatten. Der Bruttovergütungsanspruch geht somit auch im Hinblick auf die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge nicht auf die Bundesagentur für Arbeit über. Der Anspruchsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X führt nicht zu einer Entlastung des Arbeitgebers von den Beiträgen, die er aus dem geschuldeten Bruttoentgelt zu entrichten hat (BAG, Urteil vom 24.09.2003 – 5 AZR 282/02 – Rn. 42, juris). Das ergibt sich aus § 335 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Der dort normierte Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber wäre überflüssig, wenn die von ihm nach § 28 e Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 d Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB IV zu leistenden Versicherungsbeiträge bereits durch die Zahlung der Bundesanstalt für Arbeit nach § 115 Abs. 1 SGB X auf diese übergingen (BAG, Urteil vom 04.12.2002 – 7 AZR 437/01 – Rn. 28, juris).

e)

53

Soweit der Beklagte Masseunzulänglichkeit vorgetragen hat, ist dieses Vorbringen – wie bereits das Arbeitsgericht festgestellt hat – unsubstantiiert. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Masseunzulänglichkeit vorliegt, sind durch den Beklagten nicht vorgetragen. Dass der Beklagte dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt hat, ist nicht dargetan.

f)

54

Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Nach dieser Norm sind Masseverbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Lohn- und Gehaltsforderungen aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO grundsätzlich Masseverbindlichkeiten. Es kommt nicht darauf an, ob der Insolvenzverwalter die Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt hat oder nicht. Auch die aus Annahmeverzug erwachsenen Vergütungsansprüche der freigestellten Arbeitnehmer sind Masseverbindlichkeiten (LAG Hamm, Urteil vom 27.09.2000 – 2 Sa 1178/00 – Rn. 29, juris). Da das Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitig bis zum 31.01.2025 bestanden hat, sind die Zahlungsforderungen des Klägers als Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu qualifizieren. Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, wobei die Gegenseitigkeit nicht dadurch eingeschränkt wird, dass der Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegen nimmt. Vielmehr sind diejenigen Vergütungsanteile, die aus dem Fortbestand des Vertrages in der Zeit nach Insolvenzeröffnung herrühren Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO. Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2024 sind die hier geltend gemachten Forderungen sämtlich im Zeitraum nach Insolvenzeröffnung entstanden. Unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 InsO fallen alle Lohn- und Gehaltsansprüche, die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmer nach der Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter erwachsen, und zwar in der Höhe, die sich aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag ergibt, sowie alle sonstigen Ansprüche, die sich aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergeben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbringt. Der Vergütungsanspruch wird zwar gemäß § 611 BGB grundsätzlich durch die tatsächliche Leistung der geschuldeten Dienste erworben, setzt diese aber nicht zwingend voraus. Selbst dann, wenn der Insolvenzverwalter den Betrieb unmittelbar mit Verfahrenseröffnung stilllegt, die Arbeitnehmer freistellt und damit ihre Dienste nicht mehr in Anspruch nimmt, bleibt er gemäß § 615 BGB zur Vergütung der Arbeitnehmer verpflichtet. Ist im Arbeitsverhältnis ein regelmäßiges Arbeitsentgelt vereinbart, entstehen diese Entgeltansprüche mit den Zeitabschnitten, nach denen die Vergütung zu bemessen ist. Fallen diese Zeitabschnitte in die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 InsO einschlägig (BAG, Urteil vom 27.09.2007 – 6 AZR 975/06 – Rn. 17, juris).

55

Auch ein gegebenenfalls bestehender Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist erfasst. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO setzt entgegen seinem Wortlaut nicht schlechthin voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbringen muss. So ist der Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, nicht zur Arbeit verpflichtet, sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) ist dennoch Masseforderung für die in die Zeit des Insolvenzverfahrens fallenden Tage, für die Entgelt fortzuzahlen ist.

g)

56

Zutreffend hat das Arbeitsgericht schließlich auch festgestellt, dass die durch den Beklagten erklärte Aufrechnung nicht durchgreifen kann. Soweit der Beklagte mit einem Herausgabeanspruch aufrechnen möchte, ist dies gemäß § 387 BGB nicht möglich, denn nach dieser Norm kommt eine Aufrechnung nur dann in Betracht, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind. Diese Voraussetzung ist bei dem vom Kläger geltend gemachten Bruttozahlungsanspruch und einem möglichen Herausgabeanspruch des Beklagten auf verschiedene Gegenstände nicht gegeben.

57

Soweit der Beklagte einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat, ist der dafür erforderliche Schaden, insbesondere angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Herausgabe der durch den Beklagten zur Grundlage eines Schadensersatzanspruchs gemachten Dinge, nicht einmal im Ansatz erkennbar. Darüber hinaus könnte ein Schadensersatzanspruch lediglich als Nettoforderung erhoben werden. Damit fehlt es jedoch bereits an der Gegenseitigkeit von Haupt- und Gegenforderung und damit an einer grundlegenden Anspruchsvoraussetzung. Eine Aufrechnung kann sich nur auf einen Nettobetrag beziehen. Sie ist unzulässig, wenn der Nettobetrag nicht bestimmt ist. Aufgerechnet werden kann nur mit Nettolohnforderungen des Arbeitnehmers. Anderenfalls wäre nicht klar, in welcher Höhe das Gericht über die Gegenforderung entschieden hat. Nach § 322 Abs. 2 ZPO ist "die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig". Der Umfang der Rechtskraft darf nicht unklar bleiben. Auch wenn die Klage aufgrund einer Aufrechnung abgewiesen werden soll, muss feststehen, in welcher Höhe die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erloschen ist. Das wäre bei der von dem Beklagten erklärten Aufrechnung nicht der Fall (vgl. BAG, Urteil vom 22.03.2000 – 4 AZR 120/99 – Rn. 12, juris). Die Aufrechnung ist unzulässig, weil es an der erforderlichen Aufrechnungslage fehlt. Diese setzt gemäß § 387 BGB Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung voraus. Das ist bei einer Aufrechnung von Nettoforderungen gegen einen Bruttolohnanspruch nicht der Fall (BAG, Urteil vom 15.03.2005 – 9 AZR 502/03 – Rn. 54, juris).

2.

58

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286, 288 BGB).

III.

59

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

60

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 ArbGG) bestehen nicht.


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