Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 15 SLa 496/25 E
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 24.04.2025 - 1 Ca 413/23 E - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und eine Ausbildungszulage.
Der Kläger ist ausgebildeter Binnenschiffer mit Patent zum Schiffsführer. Er ist seit dem 1. April 2000 bei der beklagten Bundesrepublik beschäftigt. Er ist Mitglied der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - B.. Nach § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.
Der Kläger wurde zunächst ausschließlich als Geräteführer auf dem Schwimmgreifer B. eingesetzt. Dieser verfügt über einen Eigenantrieb und ist nach seiner Bordliste mit einem Geräteführer und einem Matrosen/Baggerführer besetzt. Für den Geräteführer ist ein nautisches Befähigungszeugnis und für den Matrosen/Baggerführer eine Kranführerprüfung erforderlich. Seit seiner Anerkennung als Ausbilder für den Ausbildungsberuf "Binnenschiffer" im Jahr 2010 setzte die Beklagte den Kläger mit Ausnahme des Zeitraums vom 01.08.2017 bis 31.07.2018 auch als Ausbilder für diesen Ausbildungsberuf ein. Seine Bestellung erfolgte jeweils für die Dauer der Ausbildung des betreffenden Auszubildenden. Nach der Dienstpostenbeschreibung vom 10.10.2014 ist dem Kläger die Tätigkeit eines Geräteführers mit nautischem Befähigungszeugnis ohne Einschränkung mit einem Anteil einer Gesamtarbeitszeit von 90 % sowie die Ausbildung von Binnenschiffern mit einem Anteil an der Gesamtarbeitszeit von 10 % übertragen.
Die Beklagte bewertete die Tätigkeit des Klägers zunächst nach Vergütungsgruppe VIb der Anlage 1 a zum BAT und ordnete sie nach den Regelungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVÖD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÖ/Bund) zum 01.10.2005 Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten des Bundes (TVÖD/Bund) zu. Mit Wirkung ab 01.04.2006 gruppierte die Beklagte den Kläger infolge Bewährung nach § 8 Abs. 1 TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 8 TVÖD/Bund ein und ordnete ihn der Entwicklungsstufe 3 zu.
Das Bundesministerium des Innern erteilte am 16.02.2015 unter dem Betreff "Boots- und Schiffsführer des Unterabschnitts 2.1 des Teils V der Entgeltordnung hier übertarifliche Deklarierung als Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten" die Genehmigung, den Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B TVÖ/Bund und andere um die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3 und der Entgeltgruppe 9 a Fallgruppen 1 und 2 des Teil V Abschnitt 2 und Abschnitt 1 der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TVEntgO/Bund) zu erweitern.
Mit Schreiben vom 30.09.2019 machte der Kläger rückwirkend ab dem 01.03.2019 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVEntgO/Bund sowie die Zahlung einer Ausbildungszulage nach § 16 TVEntgO/Bund geltend. Seiner darauf gerichteten Klage zu dem Aktenzeichen 1 Ca 345/22 E gab das Arbeitsgericht Hameln statt. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (12 Sa 283/23 E) das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln ab und wies die Klage ab. Die Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit der Maßgabe beantragte, dass der Antrag, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 01.03.2019 die Ausbildungszulage nach § 16 TVEntgO/Bund zu zahlen, nur hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.03.2019 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 6 TVEntgO/Bund zu vergüten gestellt wird, wies das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.07.2024 zum Aktenzeichen 4 AZR 273/23 ab.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2023, bei dem Arbeitsgericht Hameln eingegangen am 22.12.2023, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Er hat behauptet, zu ca. 90 % seien die auszuübenden Tätigkeiten auf dem Schwimmgreifer B. Baggerarbeiten mit einem Grabenraumlöffel.
Er hat die Ansicht vertreten, der Schwimmgreifer B. sei als Löffelschwimmbagger anzusehen und er sei als Geräteführer mit nautischem Befähigungsnachweis auf einem selbstfahrenden Löffelschwimmbagger in die Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 Teil V Abschnitt II unter Abschnitt 2.1 TVEntgO/Bund einzugruppieren. Aus diesem Grund stehe ihm wegen der Entscheidung des Bundes aus dem Jahr 2015 auch die Ausbilderzulage nach § 16 TVEntgO/Bund zu.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.03.2019 nach der Entgeltgruppe 9 a Stufe 6 des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes zu vergüten sowie die jeweiligen Differenzbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, beginnend ab 01.04.2019 und sodann jeweils ab dem 1. des Folgemonats;
- 2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.03.2019 die Ausbildungszulage nach § 16 des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes zu zahlen sowie die jeweiligen Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, beginnend ab dem 01.04.2019 und sodann jeweils ab dem 1. des Folgemonats.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 24.04.2025 hat das Arbeitsgericht Hameln der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne die Eingruppierung auf der Basis eines anderen rechtlichen Gesichtspunkts geltend machen. Er sei Geräteführer mit nautischem Befähigungszeugnis auf einem selbstfahrenden Löffelschwimmbagger, so dass ihm die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVEntgO/Bund zustehe. Aus der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a folge auch, dass ihm die Ausbilderzulage nach § 16 der TVEntgO/Bund zustehe. Der Schwimmgreifer B. sei als selbstfahrender Löffelschwimmbagger zu sehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 384.B - 384.D der erstinstanzlichen Akte) wegen der rechtlichen Würdigung durch das Arbeitsgericht auf die Entscheidungsgründe (Bl. 384.D - 384.F der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.
Gegen das ihr am 20.05.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.06.2025, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 11.06.2025 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 08.07.2025, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 08.07.2025, begründet.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Schwimmgreifer B. sei nicht als Löffelschwimmbagger anzusehen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 24.04.2025 - Az. 1 Ca 413/23 E - wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, es handele sich um eine korrigierende Höhergruppierung, weil die entscheidungsrelevanten Tatsachen, aus den sich die Eingruppierung ergebe, seit Beginn seiner Tätigkeiten nicht berücksichtigt worden seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 11.06.2025, 08.07.2025, 14.07.2025, 12.09.2025 und 23.01.2026, jeweils nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 02.02.2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und §§ 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung ist auch begründet.
Der Kläger kann nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 01.03.2019 Entgelt nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 6 TVEntgO/Bund sowie die Ausbildungszulage nach § 16 TVEntgO/Bund zu zahlen.
Seine darauf gerichtete Klage ist bereits unzulässig, aber auch begründet.
1.
Der Feststellungsantrag zu 1. ist unzulässig. Ihm steht die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.07.2024 in der Sache 4 AZR 273/23 entgegen.
a.
Die Rechtskraft bewirkt, dass zwischen den Parteien eines Rechtsstreits über das Bestehen oder Nichtbestehen der aus dem vorgetragenen Sachverhalt im Urteil hergeleiteten Rechtsfolge eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung unzulässig, die erkannte Rechtsfolge also unangreifbar ist. Wird in einem nachfolgenden Prozess über den identischen prozessualen Anspruch oder dessen kontraktitorisches Gegenteil gestritten, ist diese Klage unzulässig. Handelt es sich im Zweitprozess um einen anderen Anspruch, bleibt auch für diesen eine bereits rechtskräftig festgestellte vorgreifliche Rechtsfolge unangreifbar. Der Umfang der materiellen Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich aus dem Urteil und dem dazu ergangenen Gründen zu bestimmen; vgl. BAG, 14.05.2025, 5 AZR 215/24, juris Rnr. 16 - 18, m. w. N.).
b.
Danach steht hier die rechtskräftige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in dem Verfahren 4 ARZ 273/23 einer erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers entgegen.
Die rechtskräftige Abweisung eines Antrages auf Feststellung des Anspruchs eines Angestellten auf Vergütung nach einem konkreten Eingruppierungsmerkmal einer Vergütungsgruppe führt dazu, dass dann, wenn sich die Tätigkeit nicht geändert hat und sich die Feststellung auf den Zeitraum der in Betracht kommenden Bewährungszeit bezieht, mit Bindungswirkung feststeht, dass diese Voraussetzung für den Bewährungsaufstieg nicht erfüllt ist; vgl. BAG, 10.12.1997, 4 AZR 221/96, juris, Rnr. 63).
Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Verfahren 4 AZR 273/23 über einen identischen Anspruch des Klägers entschieden. Der Kläger hat für den gleichen Zeitraum die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a Stufe 6 TVEntgO/Bund geltend gemacht. In dem vorliegenden Verfahren macht er bei unveränderter Tätigkeit diese Eingruppierung erneut geltend. Das Bundesarbeitsgericht hat aber in dem Vorverfahren die Voraussetzungen für die Eingruppierung des Klägers in die begehrte Entgeltgruppe unter allen Gesichtspunkten geprüft und verneint.
Damit ergibt sich die Zulässigkeit des Antrags des Klägers auch nicht aus seiner Ansicht, er sei in die Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 Teil V Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.1 TVEntgO/Bund einzugruppieren. Auch mit dieser Eingruppierung hat sich das Bundesarbeitsgericht in dem Verfahren 4 AZR 273/23 ausdrücklich auseinandergesetzt und sie in Randnummer. 60 des genannten Urteils ausdrücklich verneint. An diese Auffassung sieht sich die Kammer gemäß § 322 Abs. 1 ZPO gebunden.
Der Bindungswirkung steht nicht die Frage entgegen, ob die der Eingruppierung zugrunde liegenden Tatsachen in dem Vorverfahren zutreffend festgestellt worden sind. Die Tatsachen selbst haben sich nicht verändert. Eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung hätte der Kläger in dem Vorverfahren geltend machen müssen.
2.
Der Antrag zu 1. ist aber auch unbegründet.
a.
Der Kläger hat zu den Voraussetzungen für die Eingruppierung nach §§ 12, 13 TVÖD/Bund i. V. m. dem TVEntgO/Bund nicht vorgetragen.
Wie das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung in dem Vorverfahren festgestellt hat, gelten nach § 24 TVÖ Bund für die in den TVÖD/Bund übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31.12.2013 hinaus fortbesteht und die am 01.01.2014 in den Geltungsbereich des TVÖD/Bund fallen, ab diesem Zeitpunkt für Eingruppierungen des in §§ 12, 13 i. V. m. dem TVEntgO/Bund. § 25 Abs. 1 TVÖ-Bund bestimmt aber, dass die Überleitung dieser Beschäftigten für die Dauer ihrer unverändert auszuübenden Tätigkeit unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe erfolgt. Nach der Protokollerklärung zu § 25 Abs. 1 TVÖ-Bund gilt die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVÖD nach der Anlage 2 oder 4 TVÖ-Bund in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften fand anlässlich der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt. Hierdurch sollten eine "Eingruppierungswelle" vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden. Bei unveränderter Tätigkeit kommt eine Eingruppierung nach §§ 12, 13 TVÖD/Bund gemäß § 26 Abs. 1 TVÖ-Bund nur in Betracht, wenn sich nach dem TVEntgO/Bund eine höhere Eingruppierung als in der Anlage 2 oder 4 TVÖ-Bund vorgesehen ergibt, und der Beschäftigte bis zum 30.06.2015 eine dementsprechende Eingruppierung beantragt hat. Die Korrektur einer schon nach der bisherigen Vergütungsordnung erfolgten fehlerhaften Eingruppierung war nicht Ziel von § 26 TVÖ-Bund; vgl. BAG, 17.07.2024, 4 AZR 273/23, Juris Rnr. 16.
Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass sich seine Tätigkeit nach dem 01.01.2014 geändert hat. Entsprechende Feststellungen sind auch im Vorverfahren nicht getroffen worden und können jetzt nicht getroffen werden.
b.
Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass seine Eingruppierung in den BAT unzutreffend gewesen wäre. Soweit er die Auffassung geäußert hat, es handele sich nunmehr um eine korrigierende Höhergruppierung, ist nicht zu erkennen, worauf sich dies gründen soll. Der Kläger trägt selbst vor, die Möglichkeit der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a ergebe sich erst aus der Fassung der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 Teil V Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.1 des TVEntgO/Bund. Das sich die Höhergruppierung aus einer Regelung des BAT ergeben hätte, die während der Geltung des BAT verkannt worden wäre, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.
c.
Auf die Frage, ob der Schwimmgreifer B. als Löffelschwimmbagger im Sinne des Tariftextes angesehen werden kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Diese Frage wäre erst dann von Bedeutung, wenn der Kläger gemäß §§ 12, 13 TVEntgO/Bund einzugruppieren wäre.
3.
Der Feststellungsantrag zu 2. ist ebenfalls unzulässig.
Der mit diesem Antrag begehrten Feststellung steht die Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 09.10.2023, 12 Sa 283/23 E, entgegen.
Das Landesarbeitsgericht hat den gleichlautenden Antrag des Klägers auf Zahlung einer Ausbildungszulage nach § 16 TVEntgO/Bund abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt, da er im Revisionsverfahren den Antrag nur hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1. gestellt hat und der Antrag wegen Nichteintritts der Bedingung dem Bundesarbeitsgericht nicht zur Entscheidung angefallen ist.
4.
Der Feststellungsantrag zu 2. ist auch unbegründet.
Der Kläger kann nicht die Zahlung einer Ausbildungszulage nach § 16 des TVEntgO/Bund verlangen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger herangezogenen Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16.02.2015, da der Kläger in keine der dort genannten Fallgruppen der Entgeltgruppen 8 und 9a TVEntgO/Bund einzugruppieren ist.
III.
Auch das weitere Vorbringen des Klägers, auf das in diesem Urteil nicht mehr besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt wegen der Kosten der I. Instanz aus § 91 Abs. 1 ZPO und wegen der Kosten des Berufungsverfahrens aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe, gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.
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Referenzen
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- 1 Ca 345/22 1x (nicht zugeordnet)
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- Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 4 AZR 273/23 4x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
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- ZPO § 322 Materielle Rechtskraft 2x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 5 AZR 215/24 1x
- 4 ARZ 273/23 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 221/96 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 313 Form und Inhalt des Urteils 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- ArbGG § 72b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils 1x