Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 1450/01
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 05.11.2001 - 5 Ca 1317/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
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Bezüglich des Tatbestandes wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil vom 05.11.2001 (Bl. 53 - 56 d.A.), ergänzt um das nachfolgend dargestellte Vorbringen in der Berufungsinstanz, gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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1. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 17.07.2001 zum 30.09.2001 nicht beendet worden ist,
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2. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich
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Klageabweisung
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beantragt.
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Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat durch Urteil vom 05.11.201 - 5 Ca 1317/01 - auf Unwirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 17.07.2001 zum 30.09.2001 erkannt, weil ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorläge. Bezogen auf die Arbeitnehmerinnen W und S sei die Sozialauswahl ermessensfehlerhaft. Dem Familienstand und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder der geschiedenen Klägerin käme größeres Gewicht zu; das höhere Alter der Arbeitnehmerin W im Vergleich zur Klägerin sei hinsichtlich der Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ohne Bedeutung. Die Unterhaltspflichten der Klägerin wiegten schwerer als die längere Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmerin W . Die gleichen Erwägungen würden auch hinsichtlich der Arbeitnehmerin S gelten.
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Gegen das der Beklagten am 14.11.2001 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 11.12.2001 eingelegte und am 11.01.2002 begründete Berufung.
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Die Beklagte beanstandet zweitinstanzlich,
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nach der Lohnsteuerkarte sei die Klägerin nur gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig. Der frühere Ehemann sei bei der Beklagten beschäftigt und zumindest für eines der Kinder unterhaltsverpflichtet. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 18.01.1990 - 2 AZR 357/89 -, in welcher ein Punktesystem bei der Sozialauswahl akzeptiert worden sei, fielen bei der Klägerin 41 Punkte, bei der Arbeitnehmerin W die gleiche Punktzahl und bei der Mitarbeiterin S sogar 44 Punkte an. Von daher könne von einer groben Fehlerhaftigkeit bei der Sozialauswahl nicht ausgegangen werden. § 10 KSchG könne der Rechtsgedanke entnommen werden, dass der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter eines Arbeitnehmers nach dem Sinne des Gesetzes eine gewisse Priorität einzuräumen sei. Die von der Klägerin angeführte Arbeitnehmerin N sei einem Kind gegenüber und dem Ehemann unterhaltsverpflichtet und käme auf 49 Punkte. Im Übrigen habe der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich zugestimmt. Die derzeitige Beschäftigung sei eine Verlegenheitsbeschäftigung. Die Betriebsratsanhörung sei nicht zu beanstanden, da nur bekannte Sozialdaten an den Betriebsrat im Rahmen der Anhörung weitergegeben werden müssten.
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Die Beklagte hat zweitinstanzlich beantragt,
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unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin hat zweitinstanzlich
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Zurückweisung der Berufung
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beantragt und ausgeführt,
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in ihrem Haushalt lebten zwei noch in der Ausbildung befindliche Kinder, nämlich die am 29.08.1982 geborene Tochter und der am 31.10.1986 geborene Sohn. Entscheidend sei nicht die steuerliche Behandlung, sondern die gesetzliche Unterhaltspflicht. Unter Berücksichtigung des von der Beklagten angeführten Punkteschema ergäben sich für sie - die Klägerin - 46 Punkte. Auch Frau N hätte in die Sozialauswahl miteinbezogen werden müssen. Außerdem seien dringende betriebliche Gründe nicht dargetan. Die seit Mitte August bis Ende September 2001 durchgeführte Tätigkeit des Anbringens von Schlüsselbuchsen und Schloßstangen an Schranktüren sei nach wie vor vorhanden. Außerdem stünde auch ein Arbeitsplatz in der Vorfertigung zur Verfügung. Die Anhörung des Betriebsrates würde mit Nichtwissen bestritten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 11.01.2002 (Bl. 69 - 72 d.A.), sowie dessen spätere Ergänzung vom 01.03.2002 (Bl. 85 - 88 d.A.), hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz vom 18.02.2002 (Bl. 80 - 84 d.A.) verwiesen.
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Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der vorlegten Unterlagen, sowie auf die Feststellungen in der mündlichen Verhandlung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 08.03.2002 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I .
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Die Berufung der Beklagten ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Sie ist somit insgesamt zulässig.
II .
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In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch k e i n e n Erfolg.
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Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil mit vertretbarer Begründung zu Recht auf Unwirksamkeit der zum 30.09.2001 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung der Beklagten erkannt.
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Die Berufungskammer folgt insoweit der angefochtenen Entscheidung, stellt dies ausdrücklich fest und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen hier von zusätzlichen Ausführungen ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
III.
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Lediglich wegen der Angriffe der Berufung besteht Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
1.
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Soweit sich die Berufung gegen die vom Arbeitsgericht berücksichtigte Zahl der Unterhaltspflichten mit der Begründung wendet, die Klägerin sei nach der vorgelegten Lohnsteuerkarte nur einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet, wird von der Berufungskammer im Anschluss an Literatur und Rechtsprechung (vgl. Ascheid/Preis/Schmidt, Großkommentar zum Kündigungsrecht, § 1 KSchG Rz 725 m.w.N. auf LAG Hamm, Urteil vom 29.03.1985 = LAGE § 1 KSchG, soziale Auswahl Nr. 1) vertreten, dass sich der Arbeitgeber hinsichtlich der tatsächlich zu erbringenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nicht auf die Angaben der Lohnsteuerkarte verlassen darf, weil beispielsweise Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehepartners nicht erkennbar sind. Er ist verpflichtet, die vergleichbaren Arbeitnehmer vor Durchführung der Sozialauswahl nach bestehenden Unterhaltsverpflichtungen zu befragen. Die Berufungskammer hält dies unter dem Aspekt, dass es sich bei der Unterhaltspflicht neben dem Sozialkriterium Betriebszugehörigkeit und Lebensalter um ein sogenanntes unerlässliches Auswahlkriterium handelt, für zutreffend. In besonderer Weise werden die aus den §§ 1360 ff. BGB resultierenden Verpflichtungen zum Gegenstand der Auswahlüberlegungen des Arbeitgebers macht. Insoweit kann auch der Auffassung der Berufung, aus § 10 KSchG könne der Rechtsgedanke entnommen werden, dass der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter eines Arbeitnehmers nach dem Sinne des Gesetzes eine gewisse Priorität einzuräumen sei, nicht zugestimmt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 02.12.1999 - 2 AZR 757/98 = NZA 2000, 531 mit zutreffender Begründung herausgearbeitet, dass es der weitgefasste Beurteilungsspielraum bei den Sozialkriterien zulasse, bei der Gewichtung der Sozialkriterien das Schwergewicht auf die Unterhaltspflichten der betroffenen Arbeitnehmer zu legen und der Dauer der Betriebszugehörigkeit keine Priorität mehr zukomme.
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Da in der Literatur (vgl. Ascheid/Schmidt/Preis, aaO, § 1 KSchG, Rz 717) vertreten wird, dass Unterhaltspflichten nur beachtlich sind, soweit sie im Kündigungszeitpunkt und voraussichtlich nicht nur eine unerhebliche Zeit darüber hinaus tatsächlich bestehen, war dies für die Berufungskammer in der mündlichen Verhandlung Veranlassung, hierzu tatsächliche Feststellungen zu treffen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin beabsichtigt die am 29.08.1982 geborene Tochter ein Studium und der am 31.10.1986 geborene Sohn eine Berufsausbildung. Damit bestand für die Berufungskammer fest, dass die Verpflichtung zur Erbringung von Unterhalt noch weiter andauert. Die Unterhaltspflicht wird nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches als gesetzliches Schuldverhältnis angesehen, wobei unerheblich ist, ob der Unterhaltsanspruch in einem Betreuungs- und/oder Barbedarf gesehen wird (vgl. Palandt, BGB 61. Auflage, Einführung vor 1600 f bis 1600 o Rz 1 ff). Das von den Parteien zur Begründung ihrer gegenteiligen Standpunkte angeführte Punktesystem des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 18.01.1990 - 2 AZR 357/98 = NZA 1990, 73) ist nicht zwingend auf den vorliegenden Fall übertragbar, da sich der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt auf eine den Betriebspartnern zugebilligte Bewertung im Rahmen eines Beschäftigungsplanes/Interessenausgleichs und Sozialplans bezieht. Um diese Sachverhaltsgestaltung geht es im vorliegenden Fall nicht.
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Im Übrigen handele es sich bei dem Merkmal "soziale Gesichtspunkte" in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG um einen unbestimmten Rechtsbegriff, ohne das hierfür klare gesetzliche Vorgaben bestehen; diese bedeutet Bewertungsspielräume für das Arbeitsgericht, die trotz guter Argumente der Berufung im vorliegenden Fall jedoch eingehalten wurden.
IV.
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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtsprechung und der Bewertungsspielräume der Tatsachengerichte sieht die Berufungskammer nicht die für eine Revisionszulassung u.a. erforderliche grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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