Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 82/03

1.    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 01.10.2002 – 5 Ca 656/02 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2.    Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um rückständige Vergütungsbestandteile.

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Die Parteien standen in einem langjährigen Arbeitsverhältnis, das die Beklagte mit Schreiben vom 16.10.2000 gekündigt hatte. In einem Vergleich vor dem erkennenden Gericht haben die Parteien im Verfahren 2 Sa 905/01 am 04.12.2001 das Arbeitsverhältnis mit einem sogenannten Abfindungsvergleich beendet. Dieser hat folgenden Wortlaut:

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"Vergleich"

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1.    Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 16.10.2000 aus betriebsbedingten Gründen zum 30.04.2001 beendet worden ist.
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2.    Die Beklagte zahlt an den Kläger bis zum 30.04.2001 die vertragsgemäße Vergütung in Höhe von insgesamt 23.875,00 DM brutto. Diese rückständigen Beträge werden ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit bezüglich des daraus sich ergebenden Nettobetrages mit 7,5% verzinst. Von dem vorgenannten Zahlungsbetrag zieht die Beklagte die auf eine dritte Seite übergegangenen Ansprüche (Arbeitsamt) ab. Die vorgenannte Verzinsungspflicht ergibt sich aus dem dann noch verbleibenden Nettobetrag.
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3.    Die Beklagte zahlt an den Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG wegen des Verlustes seines sozialen Besitzstandes eine Abfindung in Höhe von 64.500,00 DM.
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4.    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.
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5.    Mit der Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und anlässlich seiner Beendigung erledigt; erledigt ist insbesondere auch das Verfahren der Parteien vor dem erkennenden Gericht 2 Sa 970/01.
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Der Kläger nimmt die vor dem Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – zwischen den Parteien anhängige Klage im Verfahren 5 Ca 685/01 zurück. Die Beklagte stellt im Hinblick auf die Klagerücknahme keinen Kostenantrag."

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Die Beklagte hat unter Hinweis auf den Vertragswortlaut der Nr. 2 Satz 1 des Vergleiches die dort genannte Gesamtvergütung auf den gesamten Zeitraum der Kündigungsfrist umgerechnet und kam hierbei auf eine monatliche Bruttovergütung von 3.683,43 DM. Tatsächlich hatte der Kläger zum damaligen Zeitpunkt ein monatliches Gehalt von 4.315,00 DM. Wie sich im nachhinein herausgestellt hat, hat der Kläger den Gesamtbetrag von 23.875,00 DM brutto einem Klageverfahren entnommen gehabt, in dem er damals nur die Gehaltsansprüche bis einschließlich März 2001 geltend gemacht hatte.

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Im vorliegenden Verfahren fordert er von der Beklagten die Zahlung eines weiteren Monatsgehaltes in Höhe von 4.315,00 DM sowie unter Hinweis auf arbeitsvertragliche Vereinbarungen ein zusätzliches Urlaubsgeld für restliche Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2000 in Höhe von 1.541,07 DM und anteilige (bis 30.04.) Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2001 in Höhe von 1.027,38 DM. Desweiteren berühmt er sich einer Jahressondergratifikation für die zweite Jahreshälfte in Höhe von 1.078,75 DM und einer anteilige Jahressondergratifikation für das Jahr 2001 in Höhe von 719,17 DM.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm die geltend gemachten Ansprüche aufgrund des Vergleichswortlautes zustünden, weil sich die Beklagte darin verpflichtet hatte, ihm die "vertragsgemäße Vergütung" zu bezahlen. Zur vertragsgemäßen Vergütung gehören auch die noch offenen Vergütungsbestandteile.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, EUR 4.418,28 zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit dem 30.04.2001 an ihn zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, mögliche Ansprüche des Klägers seien erloschen, verfallen und auf jeden Fall durch den Vergleich erledigt. Das dem Kläger zustehende Gehalt sei ausdrücklich höhenmäßig beziffert worden. Darüber hinaus sei in der Ziffer 5 des Vergleiches ausdrücklich geregelt worden, dass sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien mit der Erfüllung der im Vergleichswortlaut genannten Verpflichtungen erledigt seien.

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Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 01.10.2002, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, dass die Parteien ausdrücklich die noch an den Kläger zu zahlenden Beträge im Vergleichswortlaut höhenmäßig festgelegt haben, indem in dem Vergleich ausdrücklich festgehalten ist, dass die Beklagte an den Kläger insgesamt einen Betrag in Höhe von 23.875,00 DM brutto als rückständige Beträge bis zum 30.04.2001 zu zahlen hat. Die Beklagte habe sich insbesondere nicht verpflichtet, bis zum 30.04.2001 vertragsgemäß abzurechnen. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 5 und 6 dieses Urteils Bezug genommen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese auch form- und fristgerecht begründet.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts der Wortlaut des Vergleiches nicht eindeutig sondern auslegungsfähig sei. Die Beklagte habe sich darin verpflichtet, ihm die vertragsgemäße Vergütung zu bezahlen. Dies habe sie nicht getan, weil sie ihm ein geringeres monatliches Gehalt abgerechnet habe. Beim Abschluss des Vergleiches sei – was unbestritten blieb – zunächst aufgenommen gewesen, dass die Beklagte ihm die "vertragsgemäße Vergütung bis zum 30.04." zu bezahlen habe, wie dies auch der Ziffer 1 des Vergleiches entspreche. Um aus dem Vergleich notfalls die Vollstreckung betreiben zu können, sei dann der damals rechtshängig gewesene Zahlungsanspruch bis einschließlich März in den Vergleichswortlaut noch mit aufgenommen worden, wobei aus Versehen der damals noch nicht rechtshängige Aprilanspruch vergessen worden sei. Zur vertragsgemäßen Vergütung gehörten auch seine arbeitsvertraglich begründeten Ansprüche auf Zahlung von Urlaubsgeld und einer Jahressondergratifikation.

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Der Kläger wiederholt im Berufungsverfahren seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält den Vergleichswortlaut für eindeutig und nicht auslegungsfähig. Würde man dem klägerischen Begehren stattgeben, wäre jegliche Abgeltungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich überflüssig, weil dann stets im nachhinein noch "vergessene" Vergütungsbestandteile nachgefordert werden könnten.

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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

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In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen, weil die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche aufgrund des Wortlautes des gerichtlichen Vergleiches vom 04.12.2001 im Verfahren der Parteien 2 Sa 905/01 nicht mehr bestehen. Dies hat das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 01.10.2002 mit zutreffendem Ergebnis und auch mit überwiegend zutreffender Begründung festgestellt. Das Berufungsgericht folgt gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils auf Seite 5 und auf Seite 6 bis einschließlich 3. Absatz.

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Im Hinblick auf den Verlauf des Berufungsverfahrens sieht sich das Berufungsgericht zu folgenden ergänzenden Ausführungen veranlasst:

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Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass sich die Beklagte in der Ziffer 2 des Vergleiches unter anderem verpflichtet hatte, an ihn bis zum 30.04.2001 "die vertragsgemäße Vergütung" zu bezahlen. Nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag des Klägers, der sich insoweit im Übrigen auch mit den Erinnerungen des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts deckt, war bei Abschluss des Vergleiches zunächst entsprechend dem damaligen Vorschlag des Gerichtes ins Auge gefasst gewesen, den Satz 1 der Nr. 2 dahingehend zu fassen, dass sich die Beklagte verpflichtet, an den Kläger bis zum 30.04.2001 die vertragsgemäße Vergütung zu bezahlen. Dies hätte bedeutet, dass sämtliche bis zum 30.04.2001 fälligen Vergütungsansprüche an den Kläger zu zahlen gewesen wären und damit auch das vollständige Gehalt und möglicherweise vertraglich begründete weitergehende Vergütungsbestandteile wie eine Jahressondervergütung und eventuell auch ein Urlaubsgeld. Mit diesem gerichtlichen Vorschlag war der Kläger damals nicht einverstanden. Er wollte eine betragsmäßige Fixierung vornehmen, um aus dem Vergleich notfalls direkt die Vollstreckung betreiben zu können. Diesem Begehren entsprechend hat der Kläger dann damals die anderweitig rechtshängigen Vergütungsbestandteile in Höhe von 23.875,00 DM brutto ohne jegliche Einschränkung ausdrücklich in den Vergleichswortlaut mit aufnehmen lassen. Damit liegt auch eine vertragliche Regelung der Parteien vor, wonach sich die vertragsgemäße Vergütung auf "insgesamt" 23.875,00 DM brutto beläuft. In der Ziffer 5 dieses Vergleiches haben die Parteien ausdrücklich geregelt, dass mit der Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und anlässlich seiner Beendigung erledigt sind. Damals alle zwischen den Parteien anhängigen weiteren Verfahren wurden ausdrücklich als erledigt in den Vergleichswortlaut mit aufgenommen. Wenn der Kläger damals ein Monatsgehalt vergessen hat, dann beruhte dies auf seiner eigenen subjektiven Fehleinschätzung des Gesamtbetrages. Der Kläger erkannte damals ausdrücklich an, dass die vertragsgemäße Vergütung insgesamt 23.875,00 DM brutto beträgt. Nach dem objektiven Erklärungsinhalt dieser Regelung, der im Rahmen von §§ 133, 157 BGB maßgeblich ist, haben die Parteien die Frage der Vergütungshöhe im Vergleich ausdrücklich festgelegt. Entsprechend dem damaligen Willen der Parteien, eine umfassende Gesamtbereinigung ihrer zahlreichen gerichtlichen Streitigkeiten herbeizuführen wurde dann auch in der Ziffer 5 des Vergleiches festgelegt, dass mit der Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und anlässlich seiner Beendigung erledigt sind. Derartige Abgeltungsklauseln dienen dem Bedürfnis, Rechtsfrieden zu schaffen. Zutreffend weist die Beklagte im vorliegenden Verfahren daraufhin, das Rechtsfriede nicht geschaffen werden kann, wenn trotz einer eindeutigen umfassenden vertraglichen Fixierung der noch offenen Vertragspflichten noch weitere Nachforderungen von einer Seite gestellt werden können. Der mit einer Abgeltungsklausel verfolgte Zweck wäre in solch einem Falle gerade nicht garantiert. Ob der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter sich damals geirrt haben, in dem sie einen zu geringen Zahlungsbetrag als vertraglich geschuldete Vergütung genannt haben, beruht allein auf ihrer subjektiven Seite. Objektiv ist ein entsprechender Vorbehalt oder eine sonstige Einschränkung in dem Vergleich nicht enthalten.

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Auch ein möglicher Anspruch des Klägers auf eine (anteilige) Jahressondervergütung und das Urlaubsgeld ist aufgrund des Wortlautes des Vergleiches nicht begründet. Die Parteien haben ausdrücklich vereinbart, dass die Beklagte an den Kläger bis zum 30.04.2001 die vertragsgemäße "Vergütung" in Höhe von insgesamt 23.875,00 DM brutto zu bezahlen hat. Die Vergütung setzt sich jedoch neben dem Gehalt auch aus weiteren Bestandteilen entgeltlicher Art zusammen. Unter den Oberbegriff Vergütung fällt auch eine Jahressondergratifikation und ein zusätzlich zu zahlendes Urlaubsgeld.

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Im Übrigen stünde dem Kläger aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien das im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Urlaubsgeld auch aus anderen Gründen nicht zu. Nach § 6 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 31.01.1991 erhält der Kläger ein zusätzliches Urlaubsgeld von 50% für jeden Tag Urlaub, der ihm nach § 7 des Arbeitsvertrages zusteht. Das Urlaubsgeld wird mit dem Lohn des dem Urlaubsende nachfolgenden Monats ausgezahlt. Das Urlaubsgeld ist somit vom Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG) akzessorisch. Dass der Kläger während der Zeit der Kündigungsfrist Urlaub hatte und ihm damit ein Anspruch auf Urlaubsentgelt und ein daraus resultierender Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes zusteht, hat er selbst nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

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Dass es dem damaligen beiderseitigen Willen der Parteien entsprochen haben soll, mit dem Begriff "Vergütung" entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch nur das feste monatliche Gehalt des Klägers bezeichnen zu wollen, hat der Kläger selbst nicht behauptet.

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Nach alledem war die unbegründete Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Die Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.

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