Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 1221/03


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.07.2003 - 10 Ca 778/03 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

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Der Kläger ist bei der Beklagten, die ständig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, seit Juli 1995 als Kältemonteur beschäftigt. Aufgabe des Klägers ist es, mit einem Kraftfahrzeug der Beklagten, das mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet ist, zu den jeweiligen Einsatzorten außerhalb der Geschäftsräume der Beklagten zu fahren, um dort Montagearbeiten bei den jeweiligen Kunden durchzuführen.

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Der Kläger hat das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KO - am 12.12.2001 von dem damals ausscheidenden Kältemonteur X übernommen. Es handelte sich hierbei um ein neueres Fahrzeug als dasjenige, das der Kläger bis dahin benutzt hat. Am 03.06.2002 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, der Fahrtenschreiber in dem im Dezember 2001 übernommenen Fahrzeug sei defekt. Mit Zustimmung der Beklagten tauschte der Kläger dann diesen Fahrtenschreiber gegen denjenigen aus seinem früheren Fahrzeug, das damals nicht mehr benutzt wurde, aus. Als dieses Fahrzeug wegen eines Motorschadens stehen blieb, wurde es in die Werkstatt nach W zur Reparatur gebracht. Bei der Rückfahrt des reparierten Fahrzeuges am 17.02.2003 stellte der Zeuge V fest, dass trotz eingelegter Tachoscheibe der Fahrtenschreiber nicht lief. Das Fahrzeug wurde sodann zur Firma U zur Untersuchung und Fehleranalyse gebracht. Dort wurde festgestellt, dass der Fahrtenschreiber manipuliert worden war. Neben dem Tachoschreiber war nachträglich ein kleiner verdeckt eingebauter Ein/Aus-Schalter eingebaut worden. Mit diesem Schalter konnte der Aufzeichnungsvorgang unterbrochen werden. Des Weiteren war der Frontring des Frontglases aufgebrochen, so dass ein manueller Zugriff auf die Nadel und eine Uhrzeitverstellung möglich war.

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Der Kläger wurde nach Stundenlohn bezahlt. Die Abrechnungen richteten sich nach den Arbeitsberichten, die der Kläger bei den jeweiligen Kunden angefertigt hat und die - je nach der Abrechnungsart mit dem jeweiligen Kunden - zum Teil auch von den Kunden stunden- und arbeitsmäßig abgezeichnet wurden. Soweit mit einzelnen Kunden bei sog. Neu - Montagen Pauschalen vereinbart waren, wurden die Stundenaufzeichnungen des Klägers anhand der Diagrammscheibe vorgenommen. Die Fahrtzeiten zu den Kunden wurden weitestgehend den Diagrammschreiben entnommen. Soweit der Kläger bei einzelnen Kunden die Fahrt vom Betriebsgelände der Beklagten aus angetreten hat, nahm er dort seine Tätigkeit durchgehend um 8 Uhr auf.

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Die Beklagte übersandte der Fa. S mit Schreiben vom 02.04.2003 16 Diagrammscheiben zur mikroskopischen Auswertung. Hinsichtlich der Auswertungen dieses Unternehmens wird hiermit auf deren Schreiben an die Beklagte vom 08.04.2003 (Bl. 19 bis 22 d. A.) Bezug genommen.

6

Mit Schreiben vom 24.02.2003 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich gekündigt. Als Kündigungsgründe führte die Beklagte eine Manipulation am Fahrtenschreiber und der Tachoscheiben an. Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger vorliegend mit seiner am 27.02.2003 anhängig gemachten Kündigungsschutzklage.

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Der Kläger hält die Kündigung für unberechtigt, weil es hierfür keine Gründe gebe. Der Fahrtenschreiber sei sehr störanfällig gewesen und sei öfters ausgefallen. Dies habe er dem Zeugen V mitgeteilt, zumal auch andere Fahrer einschlägige Probleme hatten. Er habe dieses Fahrzeug im Jahre 2002 nicht ausschließlich benutzt.

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Der Kläger hat beantragt,

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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24.02.2003 nicht aufgelöst worden ist.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe die Manipulation am Fahrtenschreiber vorgenommen, weil sie die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden den jeweiligen Tachoscheiben entnehme. Die Firma S habe bei zahlreichen Tachoscheiben Zeitmanipulationen festgestellt, in dem das Gerät geöffnet worden sei und die Aufzeichnungen mittels manueller Veränderungen des Zeigerstandes und der Uhrzeiten manipuliert worden seien.

13

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 23.07.2003, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, die Beklagte, die eine Tatkündigung erklärt habe, habe den ihr obliegenden Beweis für die gerade vom Kläger vorgenommenen Manipulationen nicht in ausreichender Weise erbracht. Es stehe nicht mit Sicherheit fest, dass der Kläger den Ein/Aus - Schalter nachträglich eingebaut habe und nach dem Sachvortrag der Beklagten könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger Manipulationen vorgenommen habe.

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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise begründet.

15

Nach ihrer Auffassung stehe fest, dass der Kläger die Manipulationen an den Tachoscheiben vorgenommen habe. An den Tagen, für die die Firma S die Tachoscheiben untersucht habe, habe ausschließlich der Kläger das Fahrzeug gefahren wie sich den Angaben auf den Tachoscheiben entnehmen lasse. Die Zeiten zwischen dem Herausnehmen der Tachoscheiben und dem Einlegen der neuen Scheibe deckten sich nicht. In diesem Falle sei vor Einlegen der Scheibe die Uhrzeit zurückgedreht worden, nachdem zuvor die Uhr um die entsprechende Zeitangabe vorgedreht gewesen sei. Dadurch hätten sich längere Stand- und Fahrtzeiten ergeben, als der Kläger tatsächlich zurückgelegt habe. Da der Kläger die Funktion des Fahrtenschreibers teilweise abgestellt habe, stimmten auch die tatsächlich gefahrenen Kilometern mit den auf den Scheiben festgehaltenen Kilometerangaben nicht überein. Dies sei mittlerweile auch in einem gegenüber dem Kläger angestrengten Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft im dortigen Verfahren festgestellt worden. Zumindest bestehe der erhebliche Verdacht gegenüber dem Kläger, diese Manipulationen vorgenommen zu haben. Sie könne sich im vorliegenden Falle auch noch auf die Grundsätze einer Verdachtskündigung berufen, da der Kläger vor Ausspruch der Kündigung durch den Zeugen V zur Rede gestellt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er bestreitet den Unterbrechungsschalter am Fahrtenschreiber eingebaut und den Frontring des Frontglases des Fahrtenschreibers aufgebrochen zu haben. Letztere Beschädigung sei bereits bei Übernahme des Fahrzeuges vorhanden gewesen. Die Uhr habe nicht richtig funktioniert und habe deshalb von Hand korrigiert werden müssen. Im Übrigen bestreite er, dass die Abrechnungen anhand der Tachoscheiben vorgenommen worden seien; vielmehr seien hierfür bei den jeweiligen Kunden ausgefüllte Arbeitszettel maßgeblich gewesen.

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Auf die Grundsätze einer Verdachtskündigung könne sich die Beklagte nicht stützen. Es stimme nicht und sei zudem unsubstantiiert vorgetragen, dass er vor Ausspruch der Kündigung zu den gegen ihn gehegten Verdachtsmomenten angehört worden sei.

22

Das erkennende Gericht hat die gegenüber dem Kläger geführte Strafakte der Staatsanwaltschaft in Fotokopie zu Beweiszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

23

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die nach §§ 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthafte Berufung wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet. Das Rechtsmittel erweist sich auch im Übrigen als zulässig.

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In der Sache hat es auch Erfolg. Aufgrund des Sachvortrages der Beklagten im Berufungsverfahren steht jedenfalls für das Berufungsgericht fest, dass der Kläger zumindest eine Reihe von Tachoscheiben zeitmäßig manipuliert hat. Er hat damit den Straftatbestand der Fälschung einer technischen Aufzeichnung (§ 268 StGB) erfüllt.

26

Das Arbeitsgericht hat auf Seite 4, erster Absatz seines Urteils die allgemein gültigen Grundsätze für die Überprüfung der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung zutreffend dargelegt. Das Berufungsgericht folgt diesen Grundsätzen, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der erneuten Darstellung dieser Entscheidungsgründe ab.

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Bei Anwendung dieser Grundsätze steht vorliegend fest, dass die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB gerechtfertigt ist. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist das Berufungsgericht davon überzeugt, dass der Kläger die ihm zu Last gelegten Manipulationen von bestimmten Tachoscheiben tatsächlich ausgeführt hat. Auf den Tachoscheiben sind die jeweiligen Fahrtzeiten und die Standzeiten des Fahrzeugs technisch aufgezeichnet worden. Anhand dieser Tachoscheiben hat die Beklagte zumindest in Einzelfällen die jeweiligen dem Kläger zu vergütenden Arbeitsstunden errechnet, weil sie zumindest die Fahrtzeiten daraus entnommen hat. Ob dies für die Ermittlung der Arbeitsstunden an allen Arbeitstagen der Fall war (so der Sachvortrag der Beklagten) oder nur bei bestimmten Kunden (so der Sachvortrag des Klägers) kann vorliegend dahingestellt bleiben. Im Übrigen wirft die Beklagte dem Kläger auch nicht vor - zumindest fehlt substantiierter Sachvortrag hierfür - , dass der Kläger an allen Arbeitstagen jeweils die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers zeitmäßig manipuliert haben soll. Dies ist für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung auch nicht erforderlich. Allein der Umstand, dass der Kläger überhaupt solche Manipulationen an einzelnen Tagen vorgenommen hat - und dies steht aufgrund des Verlaufs des Berufungsverfahrens zweifelsfrei fest -, stellt bereits einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB dar, weil dies einen erheblichen Vertragsverstoß des Klägers gegenüber der Beklagten darstellt, den die Beklagte auch berechtigt hat, das Arbeitsverhältnis des Klägers mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen.

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Die Beklagte hat im Berufungsverfahren die vorgenannten Verfehlungen sowohl auf eine tatsächliche Tatbegehung durch den Kläger als auch auf einen gegenüber dem Kläger bestehenden Verdacht für die Manipulation der Tachoscheiben gestützt. Wenngleich diese Differenzierung dem etwas unstrukturierten Sachvortrag der Beklagten im Berufungsverfahren nicht ohne Weiteres zu entnehmen ist, so hat sie jedenfalls in ihrem Schriftsatz vom 12.12.2003 zunächst umfangreiche Ausführungen zur einer Verdachtskündigung geliefert, dann aber am Ende dieses Schriftsatzes (Seite 12, letzter Absatz) klargestellt, dass sie auch an einer Tatkündigung gegenüber dem Kläger festhält. Hierfür spricht auch der Inhalt des Kündigungsschreibens, in dem - worauf schon das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen hat - keine Anhaltspunkte für eine bloße Verdachtkündigung enthalten sind. Eine Verdachtskündigung liegt nur dann vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört (vgl. BAG, AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung und seit dem ständige Rechtsprechung). Um eine Verdachtskündigung handelt es sich somit nicht, wenn der Arbeitgeber, obwohl er nur einen Verdacht hegt, die Verfehlung des Arbeitnehmers als sicher hinstellt und mit dieser Begründung die Kündigung erklärt. Eine Verdachtkündigung liegt auch nicht vor, soweit es um die Frage geht, ob bereits die den Verdacht begründenden (erwiesenen) Tatsachen selbst die Kündigung rechtfertigen, etwa weil sie - ohne Rücksicht auf den aus ihnen hergeleiteten Verdacht, der Arbeitnehmer habe eine bestimmte strafbare bzw. pflichtwidrige Handlung begangen - selbst geeignet sind, das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit bzw. Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers zu erschüttern (BAG, AP Nr. 15 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

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Die Beklagte hat sich im Streitfall im Berufungsverfahren zwar auf die Grundsätze einer Verdachtskündigung berufen, jedoch stets betont, der Kläger habe die ihm zur Last gelegten Manipulationen der Tachoscheiben tatsächlich vorgenommen. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht vorliegend die streitgegenständliche Kündigung nicht nach den für eine Verdachtskündigung geltenden Grundsätzen zu untersuchen.

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Die Beklagte hat im Berufungsverfahren ins Einzelne gehend dargelegt, an welchen Einzeltagen der Kläger jeweils unterschiedliche Zeitmanipulationen am Fahrtenschreiber vorgenommen hat. Dies hat der Kläger dadurch bewerkstelligt, dass er das Frontglas des Fahrtenschreibers herausnehmen konnte, ohne den gesamten Aufschreibevorgang mittels des Schlüssels des Fahrtenschreibers unterbrechen zu müssen. Im letzteren Falle wäre diese Unterbrechung auf den Tachoscheiben aufgezeichnet worden. Wie sich aus dem Schreiben der Firma U ergibt, wurde der Frontring des Frontglases aufgebördelt, d.h. die dort befindlichen Nasen am Frontring in der Weise verbogen, dass man das Glas herausnehmen konnte, ohne den Fahrtenschreiber über den Schlüsselschalter öffnen zu müssen. Nach den sachverständigen Feststellungen der Firma S im Schreiben vom 08.04.2003 erfolgten die Verstellungen durch äußeren Eingriff am Zeigerstellrad oder am Stundenzeiger des Uhrwerkes. Diese Vor- und Rückstellmanipulationen sind eindeutig auf den Diagrammscheiben zu erkennen. Aufgrund der beigezogenen Akte des gegenüber dem Kläger eingeleiteten Strafverfahrens steht etwa fest, dass der Fahrtenschreiber am 05.11.2002 zweimal zur Unzeit geöffnet worden ist. Beim ersten Mal wurde die Uhr um 10 Uhr auf circa 10:30 Uhr vorgestellt und um 15:15 Uhr wurde sie erneut auf 16:15 Uhr vorgestellt (Bl. 42 der Strafakte). Dies ist erkennbar, weil um die jeweilige Öffnungszeit die innere Aufschreibelinie deutlich dünner aufgezeichnet wird, weil die Nadel, die den Aufzeichnungsvorgang festhält, nur ganz dünn aufgrund der manuellen Vorwärtsbewegung die Laufzeit der Tachoscheibe niederschreibt. Die Beklagte hat für zahlreiche unterschiedliche Tage im Berufungsverfahren jeweilige Vor- und Rückstellungen der Zeit ins Einzelne gehend dargelegt. Der Kläger hat zu diesen einzelnen Vorgängen keine nähere Stellung genommen, sondern lediglich eingewendet, die Uhr habe nicht richtig funktioniert und habe deshalb von Hand korrigiert werden müssen. Damit gibt der Kläger letztlich selbst zu, die ihm zur Last gelegten Eingriffe in den Aufschreibevorgang vorgenommen zu haben. Seine Einlassung, die Uhr des Tachoschreibers habe nicht ordnungsgemäß funktioniert, hält das erkennende Gericht für eine untaugliche Schutzbehauptung. Zunächst hat der Kläger selbst diesen Fahrtenschreiber aus seinem alten Fahrzeug ausgebaut und in dem neueren Fahrzeug, das er vom ausgeschiedenen Mitarbeiter X übernommen hat, persönlich eingebaut. Selbst wenn die Behauptung des Klägers zutreffend sein sollte, dass der alte Fahrtenschreiber in seiner Funktionsweise beeinträchtigt gewesen sei, so hat der Kläger gerade den jetzigen eingebaut mit der Begründung, dieser sei besser. Dass der Kläger dem Mitarbeiter der Beklagten V mitgeteilt haben soll, er sei gezwungen, in der aufgezeigten Weise den Aufschreibevorgang zu korrigieren, hat er selbst nicht behauptet. Er hat lediglich die bestrittene Behauptung aufgestellt, diesen Zeugen darauf hingewiesen zu haben, dass der Fahrtenschreiber "Probleme" habe.

31

Im Übrigen ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Kläger diejenige Person war, die den Unterbrechungsschalter beim Einbau des Fahrtenschreibers eingebaut hat. Immerhin war dieser Unterbrechungsschalter vor der Überführung des Fahrzeuges in die Werkstatt nach W in der Weise betätigt worden, dass der Aufschreibevorgang außer Funktion gesetzt worden war. Der kleine verdeckt eingebaute Schalter musste dem Kläger somit bekannt gewesen sein. Hätte der Kläger den Schalter nicht eingebaut gehabt, hätte er ihn beim nachträglichen Einbau des Fahrtenschreibers sicherlich auch nicht anschließen können. Zumindest musste der Kläger damit von der Existenz des Schalters sichere Kenntnis gehabt haben. Nur so ist es erklärlich, dass er ihn auch angeschlossen und später auch benutzt hat.

32

Nach alledem steht für das Berufungsgericht zweifelsfrei fest, dass der Kläger die von der Beklagten im vorliegenden Verfahren ins Einzelne gehend vorgetragenen Manipulationen begangen hat. Die Tachoscheiben sind unstreitig jeweils vom Kläger abgezeichnet und die dortigen Eintragungen vorgenommen worden. Seine Einlassung, das Fahrzeug sei während seiner Urlaubszeit auch von fremden Personen gefahren worden, sind allein schon deshalb irrelevant, weil unstreitig an den fraglichen Tagen aufgrund der Eintragungen auf den Tachoscheiben der Kläger diejenige Person war, die das Fahrzeug benutzt hat.

33

Allein der Umstand, dass der Kläger die vorgenannten Manipulationen, die einen Straftatbestand erfüllen, vorgenommen hat, stellen einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar und berechtigen die Beklagte, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung zu beenden. In diesem Falle überwiegen die Interessen der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber den Interessen des Klägers an der Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist.

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Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO zu tragen.

35

Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

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