Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 1307/03

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.09.2003, AZ: 10 Ca 1688/03, wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers von 16 Stunden auf die Wochentage Mittwoch und Donnerstag, jeweils von 12:30 Uhr bis 21:00 Uhr, zuzustimmen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers.

2

Der Kläger ist seit dem 01.12.1995 bei der Beklagten, bei der über 300 Arbeitnehmer tätig sind, als Triebwerkmechaniker beschäftigt. Er ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten in C-Stadt bestehenden Betriebsrats.

3

Die regelmäßige Arbeitszeit der bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer beträgt 35 Stunden pro Woche. Die Belegschaft arbeitet im Zwei - Schicht - Betrieb im wöchentlichen Wechsel zwischen Frühschicht von 06:00 Uhr bis 13:45 Uhr und Spätschicht von 13:45 Uhr bis 21:15 Uhr. Der Kläger hat bis zum 30.06.2003 Elternzeit in Anspruch genommen. Während der Elternzeit beschäftigte ihn die Beklagte mit 16 Wochenstunden, an zwei Tagen, im wöchentlichen Wechsel dienstags/mittwochs bzw. donnerstags/freitags jeweils in der Spätschicht von 12:30 Uhr bis 21:00 Uhr.

4

Mit Schreiben vom 19.03.2003 beantragte der Kläger die Reduzierung seiner Arbeitszeit von 35 Stunden auf 16 Wochenstunden, beginnend mit dem 01.07.2003. Zugleich erklärte er, die Arbeitszeit solle auf zwei Tage pro Woche, jeweils acht Stunden in der Spätschicht von 12:30 Uhr bis 21:00 Uhr, verteilt werden, wobei er in einem flexiblen Vier - Wochen - Plan zu arbeiten wünsche, den er mit seinem Vorgesetzten rechtzeitig erörtern und festlegen werde. Wegen des Inhalts des Schreibens des Klägers vom 19.03.2003 im Einzelnen wird auf Blatt 5 d. A. Bezug genommen.

5

Am 09.04.2003 verhandelten die Parteien über die Teilzeitwünsche des Klägers. Dabei einigten sie sich dahingehend, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers auf 16 Stunden ab dem 01.07.2003 zu verringern. Das Zustandekommen der diesbezüglichen Einigung haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 03.09.2003 auch ausdrücklich zu Protokoll erklärt. Der Wunsch des Klägers, im Rahmen eines flexiblen Vier - Wochen - Plans zu arbeiten, wurde jedoch von der Beklagten abgelehnt. Stattdessen wurde von Seiten der Beklagten die Verteilung der 16 Wochenstunden auf drei feste Arbeitstage im wöchentlichen Wechsel zwischen Früh- und Spätschicht vorgeschlagen. Dies lehnte der Kläger im Hinblick auf die langen Fahrtzeiten für die Anreise zu seinem Arbeitsplatz ab und bestand auf einer Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf zwei Wochentage. Hiermit erklärten sich die Vertreter der Beklagten einverstanden und schlugen eine Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage Donnerstag und Freitag vor. Der Donnerstag als Arbeitstag wurde von den Parteien übereinstimmend befürwortet, um eine Teilnahme des Klägers an den regelmäßigen Sitzungen des Betriebsrats, die üblicherweise donnerstags ab 12:30 Uhr stattfinden, zu ermöglichen. Der weitere Verlauf des Gesprächs vom 04.09.2003, insbesondere ob sich der Kläger mit einer Verteilung der restlichen Arbeitszeit auf den Freitag einverstanden erklärt hat, ist zwischen den Parteien streitig.

6

Am 14.04.2003 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nur in der Spätschicht und im Übrigen ausschließlich mittwochs und donnerstags arbeiten wolle. Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, ein Einsatz lediglich in der Spätschicht sei zwar möglich, man habe sich jedoch im Rahmen des Gesprächs vom 09.04.2003 mit dem Kläger auf die Arbeitstage Donnerstag und Freitag geeinigt. Die nach ihrer Auffassung zustande gekommene Einigung fixierte die Beklagte in einem Vertragsentwurf unter dem Datum vom 17.04.2003 (Bl. 6 d. A.) und legte diesen dem Kläger zur Unterzeichnung vor. Darin heißt es u. a.:

7

" Der Mitarbeiter leistet die individuelle wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden donnerstags und freitags.

8

Diese Regelung tritt am 01.07.2003 in Kraft."

9

Hierauf antworte der Kläger mit Schreiben vom 06.05.2003 (Bl. 7 d. A.) u. a. folgendes:

10

"Bei unserem gemeinsamen Gespräch vom 9. April diesen Jahres, haben Sie mir angeboten meine Arbeitstage auf jeweils Donnerstag und Freitag zu legen und mich gebeten, dieses Angebot zu überdenken.

11

Trotz mehrmaliger ergebnisloser Kontaktaufnahme meinerseits mit Ihnen in Verbindung zu treten, war es mir nicht möglich Ihnen meine Bedenken über Ihren Vorschlag zu äußern. Daher war ich gezwungen über Herrn  K Ihnen mitteilen zu lassen, dass ich nur an den festen Tagen Mittwoch und Donnerstag jeweils eine Betreuungsperson für mein Kind hätte und daher nur an diesen Arbeitstagen arbeiten könnte.

12

Um eine außergerichtliche Einigung zu erreichen, biete ich Ihnen nochmals meine 3 Angebote an:

13

- 2 flexible Arbeitstage á 8 Stunden in einem Vierwochenplan

14

- wöchentlich im Wechsel Dienstag/Mittwoch und Mittwoch/Donnerstag jeweils 8  Stunden

15

- 2 feste Arbeitstage Mittwoch und Donnerstag á 8 Stunden

16

Die Arbeitszeit soll in der Spätschicht jeweils ab 12:30 Uhr erfolgen."

17

In der Folgezeit lehnte die Beklagte weitere Verhandlungen über die Arbeitszeitwünsche des Klägers ab mit der Begründung, im Gespräch vom 09.04.2003 sei eine Einigung dahingehend erzielt worden, die Arbeitszeit des Klägers auf die Wochentage Donnerstag und Freitag zu verteilen.

18

Mit seiner am 04.06.2003 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger sein Verlangen nach einer seinen Wünschen entsprechenden Arbeitszeitverteilung weiterverfolgt.

19

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, er habe sich im Verlauf des Gesprächs vom 09.04.2003 nicht mit einer Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf Donnerstag und Freitag einverstanden erklärt. Er sei zur Betreuung seines Kleinkindes auf seine berufstätige Mutter angewiesen. Da diese im Rahmen eines flexiblen Vier - Wochen - Schichtplans arbeite, habe er die Lage der gewünschten 16 Wochenstunden vom Schichtplan seiner Mutter abhängig machen wollen. Deshalb habe er am 09.04.2003 - ohne vorherige Rücksprache mit seiner Mutter - keine verbindliche Erklärung zur konkreten Lage seiner Arbeitszeit abgeben können. Hierauf habe er im Verlauf des Gesprächs mehrfach hingewiesen. Auf den Vorschlag des kaufmännischen Leiters der Beklagten, die Arbeitszeit auf die Wochentage Donnerstag und Freitag zu legen, habe er lediglich erklärt, dass er lieber an zwei festen Wochentagen arbeite, als an drei; er müsse den Vorschlag allerdings zunächst mit seiner Mutter besprechen. Am 14.04.2003 habe er den Personalleiter der Beklagten darüber informiert, dass er zwar eine Betreuung seines Kindes an den Donnerstagen sicherstellen könne, nicht jedoch an den Freitagen. Deshalb sei das angedachte Arbeitszeitmodell nicht durchführbar; er könne nur an den festen Tagen Mittwoch und Donnerstag arbeiten. Betriebliche Gründe, die der von ihm gewünschten Verteilung seiner Arbeitszeit entgegenstehen könnten, habe die Beklagte nicht ansatzweise dargetan.

20

Der Kläger hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, die von 35 Stunden auf 16 Stunden verkürzte wöchentliche Arbeitszeit des Klägers auf die zwei Wochentage Mittwoch und Donnerstag jeweils von 12.30 Uhr bis 21.00 Uhr zu verteilen,

22

2. hilfsweise,

23

auf die zwei Wochentage Dienstag/Mittwoch und Mittwoch/Donnerstag im wöchentlichen Wechsel jeweils von 12.30 Uhr bis 21.00 Uhr zu verteilen.

24

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

26

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, man habe sich im Rahmen des Gesprächs vom 09.04.2003 auf eine Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers von 16 Stunden auf die Wochentage Donnerstag und Freitag zu jeweils acht Stunden geeinigt. Nachdem Einvernehmen über die Reduzierung der Arbeitszeit auf 16 Wochenstunden erzielt worden sei, sei nur noch die Frage diskutiert worden, ob der Kläger donnerstags und freitags im wöchentlichen Wechsel zwischen Früh- und Spätschicht oder nur in Spätschicht arbeiten solle. Der Kläger habe erklärt, dass er generell nur in der Spätschicht arbeiten wolle, weil er sein Kind morgens zum Kindergarten bringe und nachmittags seine Mutter als Betreuungsperson zur Verfügung stehe. Er wisse jedoch nicht, ob seine Mutter auch den morgendlichen Kindergartenweg übernehmen könne. Sie - die Beklagte - hätte zwar einen Einsatz des Klägers in Wechselschicht vorgezogen, der kaufmännische Leiter habe dem Kläger jedoch bedeutet, dass auch ein reiner Spätschichteinsatz akzeptiert werde. Der Kläger sei deshalb gebeten worden, noch einmal abzuklären, ob er nicht vielleicht doch in Wechselschicht arbeiten könne und seine Entscheidung in den nächsten Tagen mitzuteilen. Am 14.04.2003 habe der Kläger sodann erklärt, dass er nur in der Spätschicht und im Übrigen nur mittwochs und donnerstags arbeiten wolle. Da eine Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf Donnerstag und Freitag bereits im Gespräch vom 09.04.2003 fest vereinbart worden sei, bestehe keine Veranlassung, auf die nunmehr vom Kläger geäußerten Änderungswünsche einzugehen. Grundsätzlich sei die Beschränkung der Arbeitszeit des Klägers auf einzelne Wochentage im bestehenden Schichtsystem kontraproduktiv. Bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf lediglich zwei Tage kämen jedoch nur Donnerstag und Freitag in Betracht. Weil die regelmäßigen Betriebsratssitzungen üblicherweise donnerstags ab 12:30 Uhr stattfänden, sei so eine Teilnahme des Klägers an diesen Sitzungen während seiner Arbeitszeit möglich. Da die anderen Spezialfacharbeiter freitags erfahrungsgemäß häufiger abwesend seien als an anderen Wochentagen, könne der Kläger freitags wenigstens zum Auffüllen der Ausfallzeiten anderer Arbeitnehmer gleicher Qualifikation eingesetzt werden. Deshalb sei der zweite Arbeitstag des Klägers aus betrieblichen Gründen auf den Freitag zu legen. Eine andere Arbeitszeiteinteilung sei ihr - der Beklagten - kaum zumutbar.

27

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.09.2003, auf dessen Tatbestand (Bl. 43 bis 49 d. A.) zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Weiteren Bezug genommen wird, abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 bis 12 dieses Urteils (= Bl. 49 bis 53 d. A.) verwiesen.

28

Gegen das ihm am 17.09.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.10.2003 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese am 14.11.2003 begründet.

29

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stünden der von ihm gewünschten Verteilung seiner wöchentlichen Arbeitszeit keine betrieblichen Gründe i. S. v. § 8 Abs. 4 TzBfG entgegen. Insbesondere treffe es nicht zu, dass andere Arbeitnehmer überwiegend freitags die Gewährung eines Urlaubstages oder einer Freischicht in Anspruch nähmen und deshalb die Notwendigkeit bestehe, ihn - den Kläger - an den Freitagen zum "Auffüllen" der Ausfallzeiten anderer Arbeitnehmer einzusetzen. Aufgrund betriebsinterner Vorgaben müssten die jeweiligen Mechaniker - Gruppen immer mit mindestens 50 % besetzt sein. Diese Besetzung sei in allen denkbaren Fällen auch dann gewährleistet, wenn er freitags nicht zur Arbeit herangezogen werde. Der Sachvortrag der Beklagten, wonach freitags weniger Arbeitnehmer zur Bewältigung der Arbeitsmenge zur Verfügung stünden, sei somit nicht haltbar. Das Arbeitsgericht hätte daher Beweis erheben müssen über den Verlauf und das Ergebnis des Gesprächs vom 09.04.2003, in dem entgegen der Behauptung der Beklagten (wie bereits erstinstanzlich vorgetragen) eine Einigung dahingehend, dass er seine Arbeit zukünftig donnerstags und freitags erbringe, nicht erzielt worden sei.

30

Zur Darstellung des Berufungsvorbringens des Klägers im Weiteren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 14.11.2003 (Bl. 71 bis 76 d. A.) Bezug genommen.

31

Der Kläger beantragt,

32

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers von 16 Stunden auf die Wochentage Mittwoch und Donnerstag, jeweils von 12:30 Uhr bis 21:00 Uhr, zuzustimmen.

33

Hilfsweise,

34

der Verteilung dieser Arbeitszeit auf die Wochentage Dienstag/Mittwoch und Mittwoch/Donnerstag im wöchentlichen Wechsel, jeweils von 12:30 Uhr bis 21:00 Uhr, zuzustimmen.

35

Die Beklagte beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil und macht unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag insbesondere geltend, dass der Begründetheit der Klage bereits die am 09.04.2003 erzielte Einigung über die Verteilung der Arbeitszeit des Klägers entgegen stehe. Es treffe auch sehr wohl zu, dass die anderen Spezialfacharbeiter mit der Qualifikationsstufe des Klägers häufiger an Freitagen als an anderen Wochentagen wegen Gewährung eines Urlaubstages oder einer Freischicht abwesend seien. Der Freitag als fester Arbeitstag des Klägers sei nicht disponibel, da er als hoch qualifizierter Arbeitnehmer so wenigstens zum Auffüllen der an diesem Tag erfahrungsgemäß häufigeren Abwesenheitszeiten anderer Arbeitnehmer gleicher Qualifikation in der Organisationseinheit eingesetzt werden könne.

38

Zur Darstellung der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 17.12.2003 (Bl. 97 bis 106 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

39

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

II.

40

Die zulässige, auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Klage ist im Hauptantrag begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 8 Abs. 4 TzBfG einen Anspruch, der von ihm gewünschten Verteilung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage Mittwoch und Donnerstag, jeweils von 12:30 Uhr bis 21:00 Uhr, zuzustimmen.

1.

41

Der Begründetheit der Klage steht im Streitfall nicht bereits der Umstand entgegen, dass das mit dem Verlangen auf Reduzierung seiner Arbeitszeit verbundene Angebot des Arbeitnehmers auf eine bestimmte Verteilung dieser Arbeitszeit vom Arbeitgeber in der Regel nur einheitlich angenommen oder abgelehnt werden kann (vgl. hierzu: BAG, AP Nr. 1 zu § 8 TzBfG). Vorliegend haben sich nämlich die Parteien unstreitig auf eine Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers auf 16 Stunden pro Woche geeinigt und zwar unabhängig davon, wie diese Arbeitszeit verteilt werden sollte. Die Klage konnte daher allein auf die Annahme des Angebots zur Verteilung der Arbeitszeit gerichtet werden (vgl. LAG Baden-Württemberg, LAGE § 8 TzBfG Nr. 10).

2.

42

Eine dem Klagebegehren entgegenstehende Vereinbarung ist - auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten - im Rahmen des Gesprächs vom 09.04.2003 nicht zustande gekommen.

43

Die Beklagte hat diesbezüglich vorgetragen, dass sich der Kläger zwar damit einverstanden erklärt habe, seine Arbeitszeit auf Donnerstag und Freitag zu verteilen, dass jedoch hinsichtlich der Frage, ob der Kläger an diesen Tagen in Wechselschicht oder ausschließlich in Spätschicht arbeiten solle, keine abschließende Vereinbarung getroffen worden sei. Zwar sei dem Kläger vom kaufmännischen Leiter "bedeutet" worden, dass seitens des Arbeitgebers auch ein reiner Spätschichteinsatz akzeptiert werde, der Kläger sei jedoch darum gebeten worden, noch abzuklären, ob für ihn nicht auch ein Einsatz in Wechselschicht in Betracht komme und seine diesbezügliche Entscheidung in den nächsten Tagen mitzuteilen.

44

Über den nach den Vorstellungen beider Parteien nicht unerheblichen Punkt der Verteilung der Arbeitszeit des Klägers ausschließlich auf die Spätschicht oder auf Spät- und Frühschicht im wöchentlichen Wechsel ist demnach - ausgehend vom Beklagtenvorbringen - keine Einigung erzielt worden. Es bestand insoweit ein offener Einigungsmangel i. S. v. § 154 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist im Zweifel ein Vertrag nicht geschlossen, solange die Parteien sich nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, wobei die Verständigung über einzelne Punkte auch dann nicht bindend ist, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger trotz des noch offenen Punktes, über den unstreitig von beiden Parteien eine Einigung für erforderlich gehalten wurde, erkennbar vertraglich binden wollte, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind im Streitfall Umstände erkennbar, die nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Bindung des Klägers an die nach Behauptung der Beklagten erzielte Einigung in einzelnen, wenn auch wesentlichen Punkten, gebieten könnten.

3.

45

Für das Verlangen des Klägers auf Verteilung der reduzierten Arbeitszeit entsprechend seinen Wünschen sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 und Abs. 7 TzBfG erfüllt. Der Kläger hat die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang dieser Verringerung rechtzeitig geltend gemacht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG) und eine gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben. Die Beklagte konnte die Zustimmung zu der vom Kläger nunmehr gewünschten Verteilung seiner Arbeitszeit nur ablehnen, wenn diesem Verlangen Gründe i. S. v. § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstanden.

46

Die Berechtigung des Arbeitgebers, Wünsche des Arbeitnehmers nach Verringerung und nach Neuverteilung seiner Arbeitszeit abzulehnen, sind in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG einheitlich geregelt. Damit gelten die Anforderungen, die an das Gewicht eines entgegenstehenden betrieblichen Grundes zu stellen sind, auch für die Verweigerung der Zustimmung zu der vom Arbeitnehmer gewünschten Festlegung der verringerten Arbeitszeit. Die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG aufgeführten Regelbeispiele dienen der Erläuterung des betrieblichen Grundes. Es genügt nicht jeder rational nachvollziehbare Grund. Er muss auch hinreichend gewichtig sein. Das wird beispielhaft angenommen, wenn der Arbeitszeitwunsch die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit des Betriebs wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Der Arbeitgeber kann die Ablehnung nicht allein mit einer abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der "richtigen" Arbeitszeitverteilung begründen. Ob hinreichend gewichtige betriebliche Gründe zur Ablehnung berechtigen, ist gerichtlich festzustellen. Dazu gilt folgende dreistufige Prüfungsfolge (BAG, Urteil vom 18.02.2003, AZ: 9 AZR 164/02):

47

In der ersten Stufe ist festzustellen, ob überhaupt und wenn ja, welches betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zu Grunde liegt. Organisationskonzept ist das Konzept, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung im Betrieb verwirklicht werden soll. Die Darlegungslast dafür, dass das Organisationskonzept die Arbeitszeitregelung bedingt, liegt beim Arbeitgeber. Die Richtigkeit seines Vortrages ist arbeitsgerichtlich voll überprüfbar. Die dem Organisationskonzept zu Grunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung und die daraus abgeleiteten organisatorischen Entscheidungen sind jedoch hinzunehmen, soweit sie nicht willkürlich sind. Voll überprüfbar ist dagegen, ob das vorgetragene Konzept auch tatsächlich im Betrieb durchgeführt wird.

48

In einer zweiten Stufe ist zu prüfen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers tatsächlich entgegensteht. Dabei ist auch der Frage nachzugehen, ob durch eine dem Arbeitgeber zumutbare Änderung von betrieblichen Abläufen oder des Personaleinsatzes der betrieblich als erforderlich angesehene Arbeitszeitbedarf unter Wahrung des Organisationskonzepts mit dem individuellen Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers zur Deckung gebracht werden kann.

49

Ergibt sich, dass das Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers nicht mit dem organisatorischen Konzept und der daraus folgenden Arbeitszeitregelung in Übereinstimmung gebracht werden kann, ist in einer dritten Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen: Werden durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genannten besonderen betrieblichen Belange oder das betriebliche Organisationskonzept und die ihm zu Grunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt?

50

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der vom Kläger gewünschten Verteilung seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 16 Stunden auf die Wochentage Mittwoch und Donnerstag, jeweils von 12:30 Uhr bis 21:00 Uhr, keine betrieblichen Gründe i. S. v. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegenstehen.

51

Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Beklagte den Verteilungswunsch des Klägers insoweit akzeptiert, als dieser seine Arbeitszeit an zwei festen Arbeitstagen, jeweils in der Spätschicht von 12:30 Uhr bis 21:00 Uhr erbringen will. Darüber hinaus stellt die Beklagte auch nicht in Abrede, dass einer dieser beiden Arbeitstage des Klägers auf den Donnerstag gelegt werden kann und auch sollte, um ihm eine Teilnahme an den regelmäßigen Betriebsratssitzungen während seiner individuellen Arbeitszeit zu ermöglichen. Streit besteht zwischen den Parteien letztlich nur hinsichtlich der Frage, ob der "zweite Arbeitstag" auf Mittwoch (so der Wunsch des Klägers) gelegt werden kann oder (so die Beklagte) insoweit eine Festlegung auf Freitag erforderlich ist.

52

Hinreichend gewichtige betriebliche Gründe, die einen Arbeitseinsatz des Klägers an Freitagen erfordern und somit seinem Wunsch, stattdessen mittwochs zu arbeiten, entgegenstehen, sind nicht gegeben. Eine auf einem betrieblichen Organisationskonzept basierende Arbeitszeitregelung, welche die Notwendigkeit eines Arbeitseinsatzes des Klägers an Freitagen bedingen könnte, hat die Beklagte nicht dargetan. Sie macht diesbezüglich geltend, dass andere Arbeitnehmer mit der Qualifikation des Klägers in dessen Organisationseinheit erfahrungsgemäß freitags häufiger als an anderen Wochentagen Urlaub oder eine Freischicht in Anspruch nehmen und es deshalb erforderlich sei, den Kläger zum "Auffüllen" dieser Abwesenheitszeiten an Freitagen einzusetzen. Dieses Ansinnen der Beklagten bildet jedoch keinen hinreichend gewichtigen betrieblichen Grund, der dem Verteilungswunsch des Klägers entgegenstehen könnte. Zwar steht außer Zweifel, dass es bereits im Hinblick auf einen ungestörten Arbeitsablauf erforderlich ist, dass die einzelnen Arbeitsschichten personell ausreichend besetzt sind. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass eine ausreichende personelle Besetzung der Freitags - Spätschicht einen Einsatz des Klägers in dieser Schicht erfordert. Soweit andere Arbeitnehmer für freitags die Gewährung von Urlaub beantragen, und die Erfüllung dieser Urlaubswünsche im Einzelfall zu einer Unterbesetzung in einer Arbeitsschicht führen würde, kann die Beklagte diesen Wünschen dringende betriebliche Belange i. S. v. § 7 Abs. 1 BUrlbG entgegenhalten. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Gewährung von Freischichten. Auf die zeitliche Lage von Urlaub und Freischichten hat die Beklagte insoweit selbst Einfluss. Es ist daher nicht ersichtlich, dass das Erfordernis einer dem Organisationskonzept der Beklagten und einer den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf sicherstellenden personellen Besetzung der Freitags - Spätschicht dem Wunsch des Klägers, nicht freitags sondern mittwochs zu arbeiten, entgegensteht.

III.

53

Der Klage war daher unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

55

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

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