Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Ta 32/04
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des ArbG Koblenz -Ausw. Kammern Neuwied- vom 29.09.2003 - 6 Ca 2716/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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I. Dem Kläger war für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 12.07.2002 - 6 Ca 2716/01 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Z bewilligt worden.
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Im Rahmen der - vom Arbeitsgericht in der Folgezeit vorgenommenen - Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ließ der Kläger die Anfrage vom 16.07.2003 und die Erinnerung vom 12.08.2003 sowie die Fristsetzung vom 04.09.2003 unbeantwortet (s. dazu Bl. 4 ff des PKH-Beiheftes).
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Mit dem Beschluss vom 29.09.2003 - 6 Ca 2716/01 - hob das Arbeitsgericht den Beschluss vom 12.07.2002 - 6 Ca 2716/01 - über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Gegen den am 02.10.2003 zugestellten Beschluss vom 29.09.2003 - 6 Ca 2716/01 - legte der Kläger mit Schriftsatz vom 06.10.2003 am 07.10.2003 sofortige Beschwerde ein. Die Beschwerde begründete der Kläger nicht.
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Mit dem Beschluss vom 29.01.2004 - 6 Ca 2716/01 - half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
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II. 1. Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 20 Nr. 4 c RPflG, §§ 120 Abs. 4 und 127 ZPO).
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2. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufzuheben. Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung erfolgen, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Kläger hat die Erklärung, die ihm das Arbeitsgericht gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO abverlangt hat, trotz Mahnung und Fristsetzung nicht abgegeben. Bleibt die angeforderte Erklärung aus, kann eine für die Entscheidung nach § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 ZPO wesentliche Änderung nicht ausgeschlossen werden. Dies rechtfertigt es dann, nach § 124 Nr. 2 - 2. Alternative - ZPO zu verfahren. Da sich der Kläger trotz (mehrfacher) Aufforderung nicht erklärt hat, ist dem Kläger der Vorwurf des Verschuldens zu machen. Ermessensfehler des Arbeitsgerichts sind nicht erkennbar.
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3. Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gem. § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen (vgl. dazu den Gebührentatbestand Nr. 9302 des Gebührenverzeichnisses = Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.
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