Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 1356/03
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 02.10.2003 - AZ: 5 Ca 2164/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger fordert mit der Klage, welche am 11.07.2003 eingereicht und mit Schreiben vom 11.08.2003 erweitert wurde, die Vergütung für den Zeitraum April bis Juli 2003 aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges von der Beklagten. Der Kläger ist seit 01.04.1999 als Mitarbeiter Forschung und Entwicklung Sinterprodukte bei einer derzeitigen Monatsvergütung von 4.505, € brutto beschäftigt, wobei die Zahlen zwischen den Parteien nicht im Streit sind.
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Die außerordentliche, hilfsweise fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 08.04.2003 ist vom Arbeitsgericht mit Urteil vom 26.06.2003 und sodann durch Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Berufungsverfahren vom 19.02.2004 für unwirksam erachtet worden.
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Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befinde, keine Zahlung geleistet habe, so dass die Gesamtforderung abzüglich der von der Arbeitsverwaltung geleisteten Bezüge an den Kläger zu zahlen seien.
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Der geforderte Zinsanspruch ergebe sich aus Verzugsgesichtspunkten.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.020, € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 4.505, € seit dem 01.05.2003, aus weiteren 4.505, € seit dem 01.06.2003 aus weiteren 4.505, € seit dem 01.07.2003 und aus weiteren 4.505, € seit dem 01.08.2003 abzüglich am 11.09.2003 von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlter 6.292,58 € netto.
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Die Beklagte hat beantragt,
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dass die Kündigung wirksam sei und man gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung Berufung eingelegt habe. Der Zahlungsprozess sei bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess auszusetzen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dies damit begründet, dass durch das Urteil vom 26.06.2003 festgestellt sei, dass die Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet habe, weswegen Vergütungsansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges in der geforderten Höhe bestünden.
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Von der Gesamtforderung müsse sich der Kläger die Leistung der Bundesagentur für Arbeit anrechnen lassen, so dass sich der zuerkannte Betrag nebst den geforderten Zinsen ausgesetzt ergebe. Die Kammer habe für die Aussetzung des Verfahrens keine Veranlassung gesehen.
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Nach Zustellung des Urteils am 25.10.2003 ist am 28.10.2003 Berufung eingelegt und am 09.12.2003 begründet worden.
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Die Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass das Rechtsmittel im Berufungsverfahren dazu führen werde, die Wirksamkeit der erklärten Kündigung zu bestätigen, so dass über den Zugang der Kündigungserklärung hinaus keine Vergütungsansprüche des Klägers zu erkennen seien.
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Die Beklagte beantragt,
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in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - AZ: 5 Ca 2164/03 - vom 02.10.2003 - die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er begründet dies damit, dass der Anspruch des Klägers auf Lohnzahlung bestünde, weil die Kündigung der Beklagten unwirksam sei.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes und wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden Bezug genommen ebenso wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 23-25 d. A.).
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht der Klage zu Recht entsprochen hat. Dem Kläger steht der geforderte Gehaltsanspruch, vermindert durch die Leistung der Arbeitsverwaltung der Arbeit, deshalb zu, weil sich die Beklagte im fraglichen Zeitraum in Annahmeverzug, § 615 BGB, befunden hat.
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Die Höhe der monatlichen Vergütung des Klägers ist unstreitig und das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Arbeitgeberkündigung vom 08.04.2003 weder fristlos noch mit der gewählten ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.05.2003 beendet worden.
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Die Berufungskammer hat in dem Kündigungsschutzverfahren am 19.02.2004 (AZ: 6 Sa 1120/03) den Kündigungsrechtsstreit der Parteien zugunsten des Klägers entschieden, so dass feststeht, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, der Kläger ordnungsgemäß seine Arbeitsleistung durch Erhebung der Kündigungsschutzklage angeboten hat und die Beklagte damit im Hinblick auf seine Leistung in Annahmeverzug gesetzt hat, weswegen ihm die vertragliche Gegenleistung zusteht.
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Der Beklagten sind, weil ihr Rechtsmittel erfolglos ist, die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.
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Eine gesetzlich begründbare Veranlassung, die Revision an das Bundesarbeitsgericht für die Beklagte zuzulassen, ist angesichts der Regelung in § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben.
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