Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 TA 2008/03
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des ArbG Mainz -Ausw. Kammern Bad Kreuznach- vom 18.11.2003 - 5 Ca 570/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
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I. Im Verlauf des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens - 5 Ca 570/02 - beantragte der Kläger, ihm unter RA-Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Im Zusammenhang mit dieser Antragsstellung hatte er mit dem Schriftsatz vom 30.07.2002 (s. Seite 6 des Schriftsatzes = Bl. 94 d.A.) die undatierte (formularmäßige) Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Gerichtsakte gereicht (= Bl. 1, 1 R des PKH-Beiheftes). Die in dem Formular u.a. aufgeworfene Frage nach Bank-, Giro-, Sparkonten und dergleichen hat der Kläger verneint. Was seine (sonstigen) Zahlungsverpflichtungen anbelangt, hat der Kläger die aus der Rubrik "I" ersichtlichen Angaben gemacht. Der PKH-Formularerklärung waren beigefügt jeweils in Kopie:
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- der Mietvertrag,
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- der Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes vom 05.06.2002 (mit Angabe von Bankleitzahl und Kontonummer; Bl. 8 des PKH-Heftes) sowie
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- 2 Kontoauszüge der KSK Nordheim.
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Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 31.10.2002 - 5 Ca 570/02 - (Bl. 119 d.A.) bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Nachdem das Erkenntnisverfahren durch den gerichtlichen Vergleich vom 31.10.2002 - 5 Ca 570/02 - beendet worden war, wandte sich das Arbeitsgericht in der Folgezeit - beginnend mit dem Schreiben vom 21.02.2003 (Bl. 15 des PKH-Heftes) wegen der Frage der evtl. Verbesserung der Vermögensverhältnisse des Klägers an den Kläger so wie dies aus Bl. 15 ff des PKH-Heftes ersichtlich ist. Auf das gerichtliche Schreiben vom 30.09.2003 (Bl. 17 des PKH-Heftes) reagierte der Kläger so, dass er dieses Schreiben per Telefax und mit dem handschriftlichen Vermerk versehen "Unterlagen liegen vor! Keine Veränderung!" an das Arbeitsgericht zurücksandte (s. Bl. 18 des PKH-Heftes). In der mit Schriftsatz vom 30.07.2002 vorgelegten PKH-Erklärung hatte der Kläger u.a. (sinngemäß) angegeben, Arbeitslosengeldbezieher zu sein. Tatsächlich stand der Kläger bei Absendung seiner Telefax-Nachricht vom 11.10./13.10.2003 in einem Arbeitsverhältnis. Aus diesem Arbeitsverhältnis erzielte er monatlich EUR 5.000,00 Arbeitsentgelt. Dies ergibt sich aus der PKH-Erklärung, die der Kläger - im Anschluss an die gerichtliche Fristsetzung vom 13.10.2003 (Bl. 19 des PKH-Heftes) - dem Arbeitsgericht per Telefax am 19.10.2003 zukommen ließ (s. Bl. 20 f des PKH-Beiheftes).
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Mit dem Beschluss vom 18.11.2003 - 5 Ca 570/02 - (Bl. 24 ff des PKH-Beiheftes) hob das Arbeitsgericht den Beschluss vom 31.10.2002 - 5 Ca 570/02 - über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Wegen der Beschlussgründe wird auf Bl. 24 f des PKH-Beiheftes verwiesen. Gegen den am 22.11.2003 zugestellten Beschluss vom 18.11.2003 - 5 Ca 570/02 - legte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 26.11.2003 (Bl. 28 d. PKH-Heftes) am 26.11.2003 Beschwerde ein und begründete diese wie folgt:
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Er sei seit dem 19.11.2003 wiederum arbeitslos. Arbeitslosengeld habe er beantragt. Sobald der entsprechende Arbeitslosengeldbescheid vorliege, werde er diesen übersenden. Es würden die gleichen Voraussetzungen vorliegen, wie bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Mit dem Beschluss vom 28.11.2003 - 5 Ca 570/02 - hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Im Beschwerdeverfahren hat sich der Kläger noch mit den Schriftsätzen vom 22.12.2003 (Bl. 145 d.A.), vom 15.01.2004 (Bl. 147 d.A.) und vom 03.02.2004 (Bl. 148 f d.A.) geäußert; (auch) hierauf wird jeweils verwiesen.
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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
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II. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
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Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Beschluss vom 31.10.2002 - 5 Ca 570/02 - über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Der Aufhebungsbeschluss vom 18.11.2003 - 5 Ca 570/02 - hat seine Rechtsgrundlage in § 124 Nr. 2. Nach dieser Bestimmung kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat.
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Die genannten Voraussetzungen sind zunächst insoweit erfüllt, als der Kläger dem Arbeitsgericht mit dem Telefax-Schreiben vom 11.10.2003 sinngemäß mitgeteilt hat, dass in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen "keine Veränderung" eingetreten sei. Diese Mitteilung ist deswegen unrichtig - und stellt deswegen eine unrichtige Angabe - im Sinne des § 124 Nr. 2 ZPO dar, weil der Kläger damit konkludent behauptet hat, weiter arbeitslos und Arbeitslosengeldbezieher zu sein. Tatsächlich beschränkten sich seine Einkünfte im Zeitpunkt der Abgabe des Telefax-Schreibens vom 11.10.2003 aber nicht auf EUR 1.323,00 monatlich. Vielmehr bezog er ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 5.000,00. Arbeitslos ist der Kläger tatsächlich nur bis Mai (2003) gewesen. Die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 28.11.2003 - 5 Ca 570/02 - hat der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend angegriffen. Davon, dass sich die Mitteilung des Klägers ("keine Veränderung") auf eine Darstellung des Klägers "von Frühjahr 2003" bezog, kann nicht ausgegangen werden. Weder eine solche Darstellung, noch ein Schreiben vom 15.05.2003 ist zur Gerichtsakte gelangt.
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Unabhängig davon ist darauf abzustellen, dass das Gericht im Nachprüfungsverfahren berechtigt ist, der Partei aufzugeben, die im Rahmen ihrer Auskunftspflicht gemachten Angaben zu belegen, um eine genügende und sichere Grundlage für die Entscheidung über die gewährte Prozesskostenhilfe zu haben. Bleiben die angeforderten Belege - wie hier - aus, kann eine für die Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO wesentliche (- günstige -) Änderung nicht ausgeschlossen werden. Dies rechtfertigt es dann, nach § 124 Nr. 2 - ZPO zu verfahren (vgl. OLG Zweibrücken vom 27.01.1995 - 5 WF 5/95 -; Zöller/Philippi 23. Aufl. ZPO § 120 Rz 28 a.E.). Der Kläger hat es hier - trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 30.10.2003 - bis zuletzt unterlassen, dem Gericht aktuelle Originalbelege (neuesten Datums) zu übersenden. Ohne die angeforderten Originalbelege kann nicht zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht wesentlich verbessert haben.
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Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gem. § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen (vgl. dazu Gebührentatbestand Nr. 9302 des Gebührenverzeichnisses = Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG).
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.
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Dieser Beschluss ist deswegen unanfechtbar.
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