Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 1311/03
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.08.2003, AZ: 8 Ca 943/03, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit von Dezember 2002 bis Februar 2003.
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Der Kläger war seit dem 13.06.2002 bei dem Beklagten, der einen Sicherheitsdienst betreibt, als Sicherheitskraft beschäftigt. Seine Vergütung belief sich vereinbarungsgemäß auf 13,50 € je Arbeitsstunde. Bis einschließlich Oktober 2002 arbeitete der Kläger im Durchschnitt über 200 Stunden monatlich. In welchem Umfang der Kläger in der Zeit danach Arbeitsleistungen für den Beklagten erbracht hat, ist zwischen den Parteien streitig.
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Mit Schreiben vom 10.03.2003 kündigte der Beklagte das Beschäftigungsverhältnis fristlos. Mit seiner am 12.03.2003 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist, seine Weiterbeschäftigung sowie Arbeitsvergütung für die Monate Dezember 2002 bis Februar 2003.
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Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.08.2003 (Bl. 37 bis 39 d. A.) Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage sowie dem Weiterbeschäftigungsantrag mit Urteil vom 13.08.2003 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 9 dieses Urteils (= Bl. 40 bis 44 d. A.) verwiesen.
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Gegen das ihm am 19.09.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.10.2003 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 17.11.2003 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
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Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er mache sich das Vorbringen des Beklagten, wonach er bis Ende Januar 2003 seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbracht habe, ausdrücklich zu Eigen. Entgegen der Behauptung des Beklagten habe er jedoch für Dezember 2002 und Januar 2003 keine Arbeitsvergütung erhalten. Mehrfach habe er dem Beklagten telefonisch seine Arbeitskraft angeboten, in- dem er sowohl im Dezember 2002 als auch mehrfach im Januar 2003 und auch noch Anfang Februar 2003 angefragt habe, wann er wieder erscheinen könne. Der Beklagte habe ihm jeweils die Auskunft erteilt, dass er - der Kläger - sich gedulden solle und es "nächste Woche weitergehe".
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Zur näheren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 18.12.2003 (Bl. 68 bis 71 d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.08.2003 abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.006,50 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich aus jeweils 2.335,50 € brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.01.2003, dem 01.02.2003 und dem 01.03.2003 zu zahlen.
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Der Beklagte hat auf die Berufungsbegründung des Klägers nicht erwidert.
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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2004 gegen den nicht erschienenen und ordnungsgemäß geladenen Beklagten den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.
Entscheidungsgründe
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I. Die an sich statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Berufung war durch unechtes Versäumnisurteil zurückzuweisen.
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II. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die Abänderung des angefochtenen Urteils. Die Berufung war daher nach § 539 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückzuweisen.
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Der Kläger hat auch unter Zugrundelegung seines eigenen tatsächlichen Vorbringens, welches nach § 539 Abs. 2 Satz 1 ZPO als zugestanden anzusehen ist, keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate Dezember 2002 bis Februar 2003. Die Klage ist insoweit nicht schlüssig.
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1. Ein konkret bezifferbarer Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen während der Monate Dezember 2002 bis Februar 2003 gemäß § 611 Abs. 1 BGB lässt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht herleiten. Der Kläger hat (auch im Berufungsverfahren) die Anzahl der von ihm im betreffenden Zeitraum erbrachten Arbeitsstunden nicht dargetan. Insoweit fehlt es an jeglichem Sachvortrag. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich der Kläger das Vorbringen des Beklagten zu Eigen gemacht hat, wonach er bis Ende Januar 2003 "ordnungsgemäß" gearbeitet habe, da auch hieraus nicht ersichtlich wird, in welchem konkreten zeitlichen Umfang Arbeitsleistungen erbracht wurden und angesichts der fehlenden vertraglichen Vereinbarung über eine bestimmte Mindestarbeitszeit auch nicht deren Umfang zu Grunde gelegt werden kann. Der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Vertrag enthält hinsichtlich der Arbeitszeit des Klägers lediglich die Regelung, dass der Beklagte "die Leistung unter Angabe von Zeit und Einsatzort" abruft. Soweit der Kläger (erstinstanzlich) vorgetragen hat, er habe "in der Vergangenheit bis Oktober 2002 im Schnitt weit über 200 Stunden pro Monat gearbeitet", so lassen sich auch hieraus keine sicheren Rückschlüsse auf den tatsächlichen Umfang der vom Kläger ab Dezember 2002 erbrachten Arbeitsstunden ziehen.
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2. Die Zahlungsklage ist auch nicht zum Teil unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzuges (§§ 611 Abs. 1, 615 BGB) begründet. Es ist nämlich weder dargetan noch ansonsten ersichtlich, ab welchem konkreten Zeitpunkt der Beklagte die Arbeitsleistung des Klägers nicht mehr, wie vertraglich vereinbart, abgerufen hat und somit mit deren Annahme in Verzug geraten ist. Soweit der Kläger diesbezüglich vorgetragen hat, er habe beim Beklagten sowohl im Dezember 2002 als auch im Januar 2003 und auch noch Anfang Februar 2003 telefonisch nachgefragt, wann er wieder erscheinen könne, so erweist sich dieses Vorbringen hinsichtlich etwaiger Annahmeverzugsansprüche für Dezember und Januar bereits deshalb als unzureichend, weil der Kläger - auch nach seinem eigenen Vorbringen - bis Januar 2003 tatsächlich Arbeitsleistungen für den Beklagten erbracht hat und somit nicht erkennbar ist, ab welchem konkreten Zeitpunkt ein Annahmeverzug des Beklagten eingetreten sein könnte.
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3. Hinsichtlich der geltend gemachten Arbeitsvergütungsansprüche für Februar 2003 erweist sich die Klage bereits deshalb als unschlüssig, weil der Kläger in dem betreffenden Monat nach seinem eigenen Vorbringen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 13.08.2003, dort Seite 3 = Bl. 33 d. A.) Arbeitslosengeld bezogen hat, dessen Höhe vom Kläger nicht dargetan ist. In Höhe des erhaltenen Arbeitslosengeldes sind die Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von Arbeitsentgelt nach § 115 Abs. 1 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. In Ermangelung diesbezüglicher Angaben ist nicht feststellbar, ob und in welchem Umfang der Kläger noch Inhaber etwaiger, gegen den Beklagten gerichteter Arbeitsvergütungsansprüche für den Monat Februar 2003 ist.
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III. Nach allem war die Berufung nach § 539 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz ZPO durch unechtes Versäumnisurteil mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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Die Entscheidung erging gemäß §§ 64 Abs. 7, 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG durch Alleinentscheidung des Vorsitzenden.
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Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.
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