Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Ta 60/04

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.01.2004 - 10 Ca 2610/03 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

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I. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.10.2003 in einem gegen ihn angestrengten Klageverfahren seines früheren Arbeitgebers beantragt, die Klage abzuweisen und hat um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht im Kammertermin vom 21.01.2004 zurückgewiesen. In diesem Termin erging ein für den Beklagten negatives, der Klage stattgebendes Urteil, in dem der Streitwert auf 419,00 € festgesetzt worden ist. Die an seine Prozessbevollmächtigten zu erstattenden Gebühren belaufen sich auf 120,06 €.

2

Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Arbeitsgericht zurückgewiesen mit der Begründung, dass die vom Kläger aufzubringenden monatlichen Raten eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 ZPO nicht zuließen, weil die Kosten der Prozessführung des Beklagten vier Monatsraten nicht übersteigen.

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Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte form- und fristgerecht "Beschwerde" eingelegt mit der Begründung, seine finanziellen Verhältnisse ließen eine Ratenzahlung nicht zu. In den beigefügten Anlagen hat der Beschwerdeführer zahlreiche Belege vorgelegt, wonach er eine Reihe von Schulden habe; allerdings ergibt sich aus diesen Belegen zum großen Teil, dass der Beschwerdeführer diese Schulden gerade nicht begleicht.

4

Die Richterin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und hat angegeben, dass aus den vorgelegten Unterlagen in keiner Weise ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer irgendeiner Zahlungsverpflichtung tatsächlich nachkomme.

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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vom Beschwerdeführer als Anlage zu seiner Beschwerdeschrift vom 24.02.2004 zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

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II. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthaft. Es wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

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In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.

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Prozesskostenhilfe kann gemäß § 115 Abs. 3 ZPO nicht bewilligt werden, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen. Zutreffend ist das Arbeitsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung hiervon ausgegangen. Die den Beschwerdeführer vor Gericht vertretenden Rechtsanwälte erhalten 120,00 € für ihre Tätigkeit für den Beschwerdeführer. Nach dem Inhalt des vorgelegten Änderungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit erhält der Beschwerdeführer einen wöchentlichen Zahlungsbetrag in Höhe von 172,69 €; mithin rund 748,00 € pro Monat. Von diesem Betrag ist zu Gunsten des Beschwerdeführers als Partei ein Freibetrag von 364,00 € abzuziehen. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers hiervon noch einen monatlichen Betrag in Höhe von 98,00 € absetzt, den er für seine Unterkunft auf dem C-Straße in C-Stadt monatlich abzuführen hat, verbleiben immer noch 278,00 € als einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Dies ergibt einen monatlichen Ratenbetrag von 95,00 €. Die vom Beschwerdeführer somit zu leistenden monatlichen Raten von 95,00 € übersteigen angesichts der Gebühren seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von rund 120,00 €, die 4-Monatsbeträge von § 115 Abs. 3 ZPO.

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Zwar hat der Beschwerdeführer als Anlage zu seinem Schriftsatz zahlreiche Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass er über diverse Schulden verfügt. Aus den meisten dieser Unterlagen ist jedoch gerade ersichtlich, dass er keinerlei Schuldentilgung leistet. Schulden sind im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch nur dann in Abzug zu bringen, wenn sie auch tatsächlich getilgt werden. Nur dann stellen sie effektive Belastungen für den Antragsteller dar.

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Nach alledem war die unbegründete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den zutreffenden Beschluss des Arbeitsgerichts mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

11

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

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