Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Ta 44/04

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 13.01.2004 - 6 Ca 1011/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Für seine am 30.10.2003 wegen Kündigungsschutzes eingereichte Klage beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz Prozesskostenhilfe und eine entsprechende Beiordnung.

2

Zugleich wurde angekündigt, die Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen.

3

Im Gütetermin vom 11.12.2003 schlossen die Parteien einen prozessbeendenden Vergleich.

4

Hierbei wurde dem Kläger aufgegeben, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 31.12.2003 nachzureichen (Bl. 16 d. A.). Die entsprechende Erklärung ging am 07.01.2004 beim Arbeitsgericht ein.

5

Dieses wies mit Beschluss vom 13.01.2004 (Bl. 19 ff. d. A.) den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück.

6

Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 28.01.2004 eingelegte Beschwerde.

7

Zu ihrer Begründung wurde vom Kläger vorgebracht, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei fristgemäß versandt worden. Dass die Post bzw. das beauftragte Anwaltsbüro nicht schnell genug gewesen seien, entzöge sich seinem - des Klägers - Einflussbereich.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschwerdeschrift des Klägers vom 23.01.2004 Bezug genommen.

9

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde wegen Versäumung der gesetzten Frist zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Unterlagen nicht abgeholfen. Auf den Nichtabhilfebeschluss vom 09.02.2004 (Bl. 22 u. 23 d. A.) wird verwiesen. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen sowie die Prozessgeschichte wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

10

II. Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

11

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung zu Recht zurückgewiesen.

12

Eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Partei zwar einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig gestellt hat, aber wegen kurzer, im arbeitsgerichtlichen Verfahren einzuhaltender, Fristen die erforderlichen Unterlagen und Belege nicht vorlegen konnte. Wird dann das Verfahren - wie im Streitfall - schon im Gütetermin vergleichsweise beendet, so erscheint auch eine rückwirkende Bewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung angemessen, wenn die Partei die entsprechenden Unterlagen unverzüglich nachreicht. Als unverzüglich ist in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen anzusehen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2001 - 10 Ta 1319/01 m. w. N. auf Schwab, Arbeitsrechtslexikon, Stichwort: Prozesskostenhilfe).

13

Diesen Grundsätzen entsprechend hat das Arbeitsgericht den Kläger im Gütetermin vom 11.12.2003 aufgegeben, bis 31.12.2003 die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Die Vorlage dieser nach § 117 Abs. 2 ZPO vorgesehene Erklärung ist erst am 07.01.2004 beim Arbeitsgericht erfolgt und lag damit außerhalb der rechtlich zulässigerweise gesetzten Frist. Der Beschwerdebegründung des Klägers ist nicht zu entnehmen, wann genau seine Erklärung zur Post gegeben wurde. Auch ist nicht erkennbar, ob Weiterleitungsdefizite bei der Post oder bei dem vom Kläger beauftragten Anwaltsbüro eingetreten sind. Hierzu fehlt es an nachvollziehbaren Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

14

Eine Rechtsbeschwerde war mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

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