Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 2023/03
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 12.02.2004 wird aufrecht erhalten.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung, welche die Beklagte mit Schreiben vom 29.11.2002 zum 31.03.2003 wegen betriebsbedingter Gründe dem Kläger, welcher seit 05.11.1992 zunächst befristet und ab 06.05.1993 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 4-11 d. A.) als Arbeiter beschäftigt wurde und dabei als Lagerist bei einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.270,-- € tätig war.
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Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass betriebsbedingte Gründe nicht vorgelegen hätten, da er bis zu seinem tatsächlichen Ausscheiden Überstunden geleistet habe.
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Die Arbeitsbescheinigung belege, dass die Beklagte keine ordnungsgemäße Sozialauswahl vorgenommen habe.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.11.2002, zugegangen am gleichen Tage, zum 31.03.2003 aufgelöst worden ist.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat ihren Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass die Kündigung aus Umsatzrückgängen heraus notwendig gewesen sei, da der Umsatz im Jahre 2002 um 12 - 13 % zurückgegangen sei, was die Beklagte zu Personalkosteneinsparungen gezwungen habe. Diese Entwicklung werde fortgesetzt, da sich ein Großkunde, der etwa 10 % des Umsatzes bei der Beklagten ausgemacht habe, zum Ende des Jahres 2002 habe Insolvenz habe anmelden müssen. Die Aufträge mit dieser Firma liefen Ende März 2003 aus.
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Ein weiterer großer Kunde habe bereits angekündigt, dass er künftig Waren aus anderer Quelle beziehen werde.
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Man habe deshalb den Entschluss gefasst, in Zukunft keinen Lagerist mehr zu beschäftigen und habe die soziale Auswahl unter den gewerblichen männlichen Mitarbeitern getroffen. Wegen der weiteren Ausführungen der Sozialdaten der betreffenden Mitarbeiter wird auf den Schriftsatz vom 28.01.2003 (Bl. 28 d. A.) verwiesen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 15.07.2003 entsprochen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht schlüssig dargelegt und auch nicht unter tauglichen Beweis gestellt sei. Zum einen ergeben sich aus den Abrechnungen des Klägers, dass er bis zum Kündigungsmonat 2002 regelmäßig Überstunden, auch wenn in unterschiedlicher Höhe, abgeleistet hätte, was ein Indiz dafür sei, dass die Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht zwingend vorliege.
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Allein der Hinweis auf einen Umsatzrückgang im Jahre 2002 und das eine Firma, die 10 % Umsatzanteile bei der Beklagten gehabt habe, Ende des Jahres 2002 Insolvenz angemeldet habe, führe nicht dazu, von der Betriebsbedingtheit der Kündigung ausgehen zu können. Auch der für diesen Sachvortrag benannte Steuerberater Weil als Zeuge könnte nicht vernommen werden, weil es sich hierbei um einen Ausforschungsbeweis handeln würde.
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Die Beklagte hätte nämlich im Einzelnen substantiiert und nachvollziehbar im Einzelnen darlegen müssen, wie sich der Umsatzrückgang konkret auf den Betriebsablauf und insbesondere auf die Tätigkeit des Klägers nachteilig dahingehend ausgewirkt habe, dass für seine Tätigkeit kein betrieblicher Bedarf mehr bestehe.
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Nach Zustellung des Urteils am 24.10.2003 ist die Berufung am 24.11.2003 eingegangen und am 23.12.2003 begründet worden.
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Die Berufung wird im Schreiben vom 23.12.2003 im Wesentlichen damit begründet, dass die Ausführung zum Umsatzminus als auch der Antrag auf Vernehmung des Steuerberaters W hinreichend substantiiert und schlüssig gewesen sei, zumal die Beklagte konkret dargelegt habe, worauf das Umsatzminus im Jahre 2002 von 12-13 % konkret zurückgeführt werden könne. Die Beklagte habe zudem weiter konkret vorgetragen, dass allein die in Insolvenz geratene Firma V. GmbH & Co. KG in E einen großen Lagerbedarf in der Vergangenheit bei der Beklagten ausgelöst habe, der künftig nicht mehr anfallen werde. Die Beklagtenseite ist im Termin zum 12.02.2004 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen, so dass antragsgemäß ein die Berufung der Beklagten zurückweisendes Versäumnisurteil ergangen ist. Nachdem das Versäumnisurteil am 16.02.2004 zugestellt war, hat die Beklagte am 20.02.2004 Einspruch eingelegt und führt weiter aus, dass die Kündigung durch außerbetriebliche Ursachen begründet worden sei, nämlich wegen erheblicher Umsatzeinbußen und Auftragsrückgängen. Dieser habe sich im allein im Jahre 2002 auf 12 - 13 % belaufen, wobei man für 2003 gegenüber 2001 einen weiteren Umsatzrückgang von 5,46 % zu verzeichnen habe, also für den Zeitraum 2002 und 2003 insgesamt ein Umsatzrückgang von 18,41 %.
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Dieser Rückgang sei bei Zugang der Kündigung absehbar gewesen und die Gesundheitsreform werde noch zu einem Rückgang von Nachfragen anderer Großabnehmer insbesondere von Y. und X. bewirken.
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Die Kündigung sei aber auch durch innerbetriebliche Ursachen begründet, weil die Beklagte bei Verringerung des Warenumschlags eine Veränderung der Arbeitsabläufe im Lager vorgenommen habe. Der Kläger habe von Beginn an ausschließlich als Lagerist gearbeitet und sei hierbei für das Be- und Entladen anfahrender Lkw sowie der Verteilung der Ware in die verschiedenen Gänge zur Produktion und das Lager zuständig gewesen. Diese Tätigkeiten habe man nahezu ausschließlich von Hand verrichtet, da es sich ehemals hauptsächlich um einzelne Matratzen gehandelt haben und ein Einsatz von Maschinen kaum möglich war, da ein modernes Lager in unmittelbarer Nähe der Betriebsstätte nicht zur Verfügung gestanden habe.
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Nur in dem ca. 1 km entfernten Lattenrostlager habe man mit einem Gabelstapler gearbeitet, den man jedoch wegen der fehlenden Straßenzulassung auf normalen Straßen nicht habe fahren dürfen. Der Kläger habe keine Erlaubnis zum Führen von Gabelstaplern.
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Ende Juli 2002 habe man den Gabelstapler zum Straßenverkehr zugelassen und dadurch ermöglicht, dass er nunmehr in dem unmittelbar zur Produktionsstätten angemieteten Lattenrostlager eingesetzt werden könne. Vier der Produktionsmitarbeiter U., T., W. und Z. besäßen Gabelstaplerführerscheine und seien auch seit diesem Zeitpunkt neben den Aufgaben in der Produktion auch mit Be- und Entladen der Waren befasst.
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Zudem habe man verabredet, dass die anliefernden Lkw-Fahrer in erheblichem Umfange auch Be- und Entladetätigkeiten bei der Beklagten übernehmen würden.
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Dies sei seit Beginn des Jahres 2003 der Fall, weswegen die notwendigen Verladeaktionen durch Mitarbeiter der Beklagten fast entfallen seien, womit auch der Arbeitsbereich des Klägers wegfalle.
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Aus dem vorgenannten Grunde würde künftig auch die vom Kläger geleisteten Überstunden entfallen, weil nämlich die Arbeitsabläufe grundlegend geändert worden seien.
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Man habe auch keinen Lageristen neu eingestellt und keine Leiharbeitnehmer auf dieser Position beschäftigt.
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Ein gleichwertiger freier Arbeitsplatz für den Kläger sei im Betrieb der Beklagten nicht vorhanden, insbesondere seien in der Produktion keine Arbeitsplätze frei. Dass der Kläger eine kaufmännische Ausbildung durchlaufen habe und in einem Speditionsbetrieb tätig gewesen sei, führe nicht dazu, dass ihn die Beklagte wieder in der Verwaltung einsetzen müsse, zumal der Kläger ausschließlich als Lagerist beschäftigt werden wollte, da er aus dem kaufmännischen Bereich herausgehen wollte.
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Der Kläger sei als Lagerist eingestellt, weswegen die soziale Vergleichbarkeit mit anderen Arbeitnehmern in der Produktion nicht möglich sei. Die vom Kläger benannten drei Beschäftigte, die eine kürzere Beschäftigungsdauer als der Kläger aufweisen würden, seien deshalb nicht vergleichbar, weil Herr W. ausgebildeter Polsterer sei und als solcher auch eingesetzt werde und zudem einen Gabelstaplerführerschein besitze.
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Herr Z. sei auch als Aushilfsfahrer bei der Beklagten beschäftigt, da er als einziger den Führerschein der Klasse II besitze, ebenso wie den Gabelstaplerschein.
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Herr T. verfüge über den Gabelstaplerschein und sei im Gegensatz um Kläger noch drei Kindern unterhaltsverpflichtet.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Aufhebung des Versäumnisurteils des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.02.2004, AZ: 6 Sa 2023/03 - das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 15.07.2003 - AZ: 5 Ca 3630/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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das Versäumnisurteil vom 12.02.2004 wird aufrechterhalten,
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die Beklagte und Berufungsklägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
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Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass die Beklagte im Einzelnen nachvollziehbar nicht dargelegt habe, wie sich der Umsatzrückgang auf den Tätigkeitsbereich des Klägers ausgewirkt habe, wobei die Beklagte lediglich von einem allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Zustand spreche. Auch habe die Beklagte kein Wort darüber verloren, wie die ständige Beschäftigung von Leiharbeitern als auch der Umstand, dass der Kläger bis zur Kündigung habe Überstunden leisten müssen, in Einklang mit dem behaupteten Umsatzrückgang zu bringen sei. Zu wenig Arbeit für den Kläger hätte im Kündigungszeitpunkt nicht vorliegen können, da es ansonsten zu Überstunden nicht gekommen sei.
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Der Kläger habe neben seiner Beschäftigung als Lagerist auch bei Bedarf an anderen Arbeitsplätzen der Produktion gearbeitet, wenn dies notwendig gewesen sei. Bei der Beklagten würden alle Mitarbeiter mit nahezu allen anfallenden Aufgaben betraut, so dass der Kläger, der als Arbeiter eingestellt sei, auch entsprechend verpflichtet und bereit gewesen sei, andere Aufgaben zu verrichten, was in der Vergangenheit auch so gehandhabt worden sei. Auch habe es bei der Beklagten eine Umstrukturierung auf Mitte des Jahres 2002 nicht gegeben. Außerdem seien alle Lagerhallen der Beklagten für den Einsatz von Gabelstaplern zu niedrig und ein Rangieren sei in der Halle aus Platzgründen nicht möglich und die Lkw´s könnten nur bis an die Hallen heran, aber nicht hineinfahren. Im Lattenrostlager sei ein Gabelstapler für das Auf- und Abladen benutzt worden, wobei die behaupteten Änderungen im Betriebsablauf den Arbeitsplatz des Klägers nicht berührten. Die Lattenroste mit motorischem Antrieb und Sondergrößen müssten nach wie vor von zwei Personen per Hand abgeladen werden, weswegen aus diesem Grunde immer zwei Arbeiter vor Ort seien und einer davon ein Mitarbeiter mit Staplerschein. Man habe vom Kläger nie verlangt, dass er den Staplerführerschein machen solle.
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Die Kündigung sei auch bisher nur auf dringende betriebliche Gründe in Form des Umsatzrückganges gestützt worden und erst im Berufungsverfahren auf die Änderung der Arbeitsabläufe.
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Der Kläger könne, auch wenn die Umstrukturierung richtig dargestellt sei, weiter beschäftigt werden, da er bereit sei, den Staplerschein zu erwerben. Auch die Sozialauswahl sei nicht ausreichend, weil der Mitarbeiter W. nicht als Polsterer, sondern als gelernter Raumausstatter eingestellt worden sei und wie zuletzt der Kläger auch in Produktion- und Lagerbereich gearbeitet habe.
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Die Beklagte hat hierauf noch erwidert und die mangelnde Vergleichbarkeit des Klägers mit den von ihr genannten gewerblichen Mitarbeitern im Zusammenhang mit der unterschiedlich hohen Vergütung in Abrede gestellt.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 92-94 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten ist in form- und fristgerechter Art eingelegt und begründet worden.
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Auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 12.02.2004, der Beklagten am 16.02.2004 zugestellt, ist das Versäumnisurteil mit der berufungszurückweisenden Entscheidung aufrecht zu erhalten, weil das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage zu Recht entsprochen hat.
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Die Kammer lässt dabei die Frage offen, ob die Beklagte nach der Berufungsbegründung, welche Sie mit Schreiben vom 23.12.2003 nach Zustellung des Urteils am 24.10.2003 eingereicht hat, noch außerhalb der Berufungsbegründungsfrist weitere Kündigungsgründe, hier namentlich die Änderung der Betriebsabläufe in das Verfahren einführen darf, wie es die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 20.02.2004 getan hat.
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Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, weswegen für die ordentliche Kündigung ein dringender betrieblicher Grund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG gegeben sein muss. Die Beklagte bezieht sich nur auf betriebsbedingte Gründe.
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Soweit die Kündigung auf außerbetriebliche Ursachen gestützt wird, so hat das Arbeitsgericht zu Recht entschieden, dass der Vortrag der Beklagten, dass ein Umsatzrückgang vorliege, den der Steuerberater beweisen könne, allein nicht ausreicht, um die Kündigung zu begründen. Nach richtiger Auffassung genügt es nicht, den Wegfall eines Arbeitsplatzes nur zu behaupten, sondern der kündigende muss den Rückgang der Beschäftigungsmöglichkeit anhand überprüfbarer Daten nachvollziehbar belegen. Die Beklagte hätte also den bisherigen Arbeitsanfall am Arbeitsplatz des Klägers darstellen müssen und den, der sich im Zeitpunkt der Kündigung oder in absehbarer Zeit danach darstellen wird und hierfür Beweis anbieten. Der Umsatzrückgang allein, den man sogar als richtig unterstellen kann, führt nicht dazu, davon auszugehen, dass der konkrete Arbeitsplatz des Klägers als Lagerist entfällt.
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Soweit die Beklagte darauf abhebt, dass innerbetriebliche Ursachen, nämlich die Änderung der Arbeitsabläufe zum Wegfall der Beschäftigung des Klägers geführt haben, ist dieser Vortrag ebenfalls nicht angetan, die Kündigung zu begründen. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber seine Arbeitsorganisation so einrichten, wie er es für richtig erachtet, was auch zur Folge haben kann, dass Beschäftigungsmöglichkeiten entfallen. Die Berufungskammer geht dabei von der Richtigkeit der Beklagtendarstellung aus, dass jetzt der Gabelstapler nicht nur im so genannten Lattenrostlager, sondern auch in den anderen beiden Lagerhallen eingesetzt werden kann. Aufgrund der Erklärung in der Verhandlung steht für die Berufungskammer fest, dass im Matratzenlager eine tägliche Lkw-Anfahrt und im Lattenrostlager etwa ein bis zweimal im Monat eine Anlieferung stattfindet. Der Kläger hat dabei behauptet, dass für das Lkw-Abladen etwa drei Stunden pro Tag in Ansatz zu bringen seien und der Rest mit dem Verräumen der Ware. Diese Zeitspanne muss auch für die Zeit nach Anmeldung des Gabelstaplers im Juli 2002 gelten, da der Kläger schließlich noch bis zur Aushändigung der Kündigung im November 2002 tatsächlich beschäftigt worden ist und er also die Handhabung aus eigener Erfahrung kennt. Da mit dem Abladen der angelieferten Matratzen bzw. Roste lediglich ein Teil der zu verrichtenden Arbeit erledigt ist, hätte von der Beklagten ausgeführt werden müssen, wie sich der Arbeitsablauf dann tatsächlich weiter gestaltet. Denn wenn die Mitarbeiter, die über einen Gabelstaplerschein verfügen, nur mit dem Entladen betraut sind und sodann ihrer weiteren Tätigkeit nachgehen, bleibt für den Kläger eine Arbeitsmenge vorhanden, die hätte dargestellt werden müssen und zwar in der Form, dass deutlich wird, wie sie sich vor Einsatz des Gabelstaplers im Matratzenlager und im Lattenrostlager dargestellt hat, weil auch vor der Zulassung zum Straßenverkehr der Stapler im Lattenrostlager bewegt werden musste und dies vom Kläger nicht getan werden konnte, da er unstreitig den Staplerschein nicht hat.
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Denn nur dann, wenn die Arbeitsabläufe im Einzelnen dargelegt werden, kann das Gericht nachvollziehen, dass ein Arbeitskräfteüberhang im Lager vorhanden ist, der durch eine Kündigung beseitigt werden kann.
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Da es hieran fehlt, braucht die Frage, ob die Beklagte die Sozialauswahl richtig getroffen hat, nicht abschließend beantwortet zu werden. Der Arbeitsvertrag des Klägers hat in § 2 die Verpflichtung, dass er auch andere zumutbare Tätigkeiten zu verrichten hat, was bedeutet, dass damit auch der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer insgesamt im Arbeiterbereich zu finden ist. Deshalb kommt es darauf an, ob der Kläger aufgrund seiner beruflichen Qualifikation sowie aufgrund der bisherigen Tätigkeit im Betrieb dazu in der Lage ist, andere gleichwertige Arbeiten von den Arbeitnehmern übernehmen zu können, wozu sich der Kläger auch bereit erklärt hat. Es kann auch dahinstehen, ob dem Umstand, dass die Beklagte im Berufungsverfahren nur noch die Mitarbeiter W., Z. und T. als mit dem Kläger vergleichbar benennt, eine materiell-rechtliche oder prozessuale Bedeutung zukommt, da nach dem vorgesagten es hierauf für die Entscheidung nicht ankommt.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht entsprochen, weswegen die Berufung der Beklagten unbegründet ist, so dass die Versäumnisentscheidung aufrecht erhalten wird und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 97 ZPO.
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Gesetzliche Gründe, die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, sind angesichts der Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorhanden.
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