Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 137/04

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.01.2004 - AZ: 2 Ca 1269/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Abschluss einer Direktversicherung durch Entgeltumwandlung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung zu Recht bei der A L abschliessen kann oder ob sie verpflichtet ist, die vom Kläger gewünschte Versicherungsgruppe der G L D als Versicherungsgeber auszuwählen.

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Der Kläger hat seine Klage vom 23.07.2003 im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte eine Versicherung bei einem Träger abschließen wolle, der nicht der günstigste sei und für den Kläger deshalb ein Anspruch darauf bestehe, dass die Beklagte die für ihn günstigste Versicherungsvariante wähle.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zu erteilen, zum Abschluss einer Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung des Klägers bei der G L D Versicherung.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bringt vor, dass es keinen Rechtsanspruch zugunsten des Klägers gebe, wo die Beklagte den im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung vorzunehmenden Versicherungsvertrag abschließt, auch wenn es sich um eine Entgeltumwandlung handele. Es sei zu bedenken, dass Versicherungsnehmer die Beklagte sei und der Kläger lediglich Begünstigter aus dem Versicherungsvertragsverhältnis.

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Das Arbeitsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 15.01.2004 die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass die Direktversicherung nur als Gruppenversicherung Sinn mache und dass diese Form der Versicherung auch als Entgeltumwandlung weiterhin eine betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber bleibe, da der Arbeitnehmer lediglich die Wahl zwischen den verschiedenen Durchführungswegen habe. Aus diesen Gründen sei der Arbeitgeber in der Wahl der konkreten Durchführung der Direktversicherung frei.

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Nach Zustellung des Urteils am 23.01.2004 hat diese Berufung am 23.02.2004 eingelegt und am 23.03.2004 im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger keinen Anspruch darauf habe, dass die Beklagte zu seinen Gunsten bei der vom Kläger favorisierten Versicherungsgesellschaft T G L D eine Direktversicherung abschließe. Die Beklagte habe den Antrag des Klägers auf Abschluss bei der vorgenannten Versicherungsgesellschaft abgelehnt und sich darauf eingelassen, einen Vergleich zwischen den Versicherungsleistungen der beiden erwähnten Versicherungsgesellschaften anzustellen.

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Dieser Vergleich habe ergeben, dass die vom Kläger bevorzugte T G L die wesentlich günstigeren Konditionen aufweise.

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Die Beklagte sei deshalb aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, den für den Kläger günstigsten Vertrag abzuschließen.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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1. die Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger bei der T G eine Direktversicherung zu seinen Gunsten abzuschließen,

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2. die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Das Arbeitsgericht gehe zu Recht davon aus, dass ein Mitbestimmungs- oder Wahlrecht des begünstigten Arbeitnehmers in der Auswahl des Versicherungsträgers nicht gegeben sei. Der Arbeitnehmer bliebe bei der betrieblichen Altersversorgung Begünstigter während die Arbeitgeberin Versicherungsnehmerin werde und ein Mitbestimmungsrecht des Klägers als Begünstigten in die Vertragsfreiheit der Arbeitgeberseite eingreife, was nach den Vorschriften des betrieblichen Altersversorgungsgesetzes ersichtlich nicht gewollt sei.

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Auch die vom Kläger erwähnte Besserstellung durch den Abschluss einer Versicherung bei dem von ihm ausgewählten Unternehmen sei nicht gegeben, da beide Versicherungen von unterschiedlichen Parametern bezüglich Beitragszahlung, Beitragshöhe und Rentenbeginn ausgehen würden.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze nebst der Anlagen Bezug genommen ebenso wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 66 d. A.).

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers, die form- und fristgerecht eingelegt worden ist, ist nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

21

Die Berufungskammer geht dabei davon aus, dass die im Berufungsbegründungsschreiben vom 23.03.2004 in Ziffer 1 genannte Versicherungsgesellschaft die gleiche ist wie die, die der Kläger in der Klage ursprünglich aufgeführt hat, weil auch die Beklagtenseite hier keinen Einwand erhoben hat.

22

Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger bei der Frage, welches Versicherungsunternehmen mit der betrieblichen Altersversorgungsdurchführung betraut wird, keine Mitwirkungs- oder Beteiligungsrechte zustehen. Ein derartiger Anspruch ist den Vorschriften des Beta AVG nicht zu entnehmen, ebenso wenig wie dem Gesetzentwurf (Drucksache 14-4595 vom 14.11.2000), wo sogar ausdrücklich angeführt ist, dass dem Arbeitnehmer kein Bestimmungsrecht bezüglich der Wahl eines bestimmten Versicherungsunternehmens zusteht (zu Nr. 3 (§ 1 a)).

23

Die Berufungskammer geht davon aus, dass deshalb, weil Versicherungsnehmer die Arbeitgeberseite ist, diesem auch das Bestimmungsrecht zusteht, bei welchem Unternehmen derartige Versicherungen abgeschlossen werden. Auch wenn es sich bei der hier vorliegenden Variante, die Entgeltumwandlung, um Bestandteile des Einkommens des Klägers dreht, die steuerrechtlich privilegiert dazu verwendet werden, betriebliche Altersversorgungsansprüche aufzubauen, so verbleibt es doch, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hinweist, dabei, dass es sich um eine betriebliche Altersversorgung handelt und dem betreffenden Arbeitnehmer jeweils nur die Auswahl eröffnet ist, in welcher Form diese durchgeführt werden soll. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz könnte nur dann gemacht werden, wenn sich zwischen den Leistungen des Unternehmens, welches der Kläger mit dem Vertrag betrauen will, und denjenigen, die der Arbeitgeber wünscht, eklatante Differenzen im Hinblick auf die zu erwartende Versicherungsleistungen greifbar sind. Davon kann angesichts des Vorbringens im Berufungsverfahren auch dann nicht ausgegangen werden, wenn man die vom Kläger mit Schreiben vom 23.03.2004 eingereichten Berechnungen der G L und der A L vergleicht. Denn auch dann, wenn man von der garantierten Monatsrente von 144,45 € bei G L ausgeht, der eine garantierte Rente der A L in Höhe von 140,05 € pro Monat gegenüber steht, so führt doch der Rentenbeginn, der bei der A L am 01.10. im Jahre 2017 und bei G am 01.12.2017 liegt, dazu, dass mit den zwei Monaten vorzeitiger Rentenzahlung ein Zeitraum von 63,66 Monaten abgedeckt ist, bevor sich der monatliche Differenzbetrag von 4,40 € überhaupt bemerkbar macht.

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Nach dem Vorstehenden ist die Klage nicht begründet und die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes zurückzuweisen, was zur Folge hat, dass dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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Die Kammer hat die Revision gegen diese Entscheidung deshalb zugelassen, weil die hier entscheidende Frage, ob eine Mitbestimmung des begünstigten Arbeitnehmers beim Abschluss einer Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zusteht, soweit ersichtlich, noch nicht durch das Bundesarbeitsgericht entschieden worden ist, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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