Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Ta 145/04

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.06.2004, 6 Ca 2730/03, teilweise abgeändert:

1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird auf 9.223,59 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde der Beschwerdeführer wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern zur Hälfte auferlegt bei einem Beschwerdewert von 462,00 EUR.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

1

I. Die Klägerin war bei der Beklagten ab dem 16.09.2002 als Verwaltungsfachkraft zu einem monatlichen Gehalt von 1.800,00 EUR beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.09.2003 fristlos gekündigt und ab dem 01.10.2003 an die Klägerin keine Vergütung mehr gezahlt. In dem daraufhin von der Klägerin angestrengten Kündigungsschutzverfahren hat sie durch mehrfache Klageerweiterung die Gehälter von Oktober 2003 bis einschließlich April 2004 geltend gemacht. Soweit sie Arbeitslosenunterstützung bezogen hat, hat sie diese bei den einzelnen Monaten vom jeweils geltend gemachten Bruttobetrag von 1.800,00 EUR in Abzug gebracht.

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Im Kammertermin vom 05.05.2004 haben die Parteien einen verfahrensbeendenden Vergleich abgeschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis erst zum 30.06.2004 sein Ende finden wird und die Beklagte darüber hinaus noch eine Abfindung an die Klägerin bezahlt.

3

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 02.06.2004 den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 5.400,00 EUR für das Verfahren bis 17.02.2004 und

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7.990,39 EUR für das Verfahren ab 18.02.2004

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festgesetzt.

6

Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt verbunden mit dem Antrag, den Gegenstandswert auf 13.275,00 EUR festzusetzen. Nach ihrer Auffassung liege eine Teilidentität zwischen Kündigungsschutzverfahren und den Zahlungsanträgen nur für die ersten drei Monate nach dem angenommenen Ende des Arbeitsverhältnisses vor, so dass zu dem dreimonatigen Gegenstandswert für das Kündigungsschutzverfahren noch die Vergütungen für weitere vier Monate á 1.800,00 EUR hinzuzuzählen seien. Beim Kündigungsschutzverfahren sei zudem eine Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld als streitwerterhöhend hinsichtlich eines Betrages von 675,00 EUR hinzuzuzählen.

7

Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsmittel nur teilweise abgeholfen und hat es im Übrigen dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II. Bei dem Rechtsmittel der Beschwerdeführer hat es sich um eine befristete Beschwerde im Sinne von § 10 BRAGO gehandelt (vgl. hierzu Beschluss der erkennenden Kammer vom 24.05.2004, 2 Ta 119/04).

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In der Sache ist das Rechtsmittel zum Teil begründet.

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Zutreffend hat das Arbeitsgericht - was von den Beschwerdeführern auch ausdrücklich als richtig anerkannt wird - für das Kündigungsschutzverfahren den Gegenstandswert auf drei Monatsvergütungen der Klägerin entsprechend § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG festgesetzt. Soweit die Beschwerdeführer zu diesem Betrag noch ein anteiliges Urlaubsgeld und eine anteilige Weihnachtsgratifikation hinzurechnen wollen, hat das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Beträge nicht zum laufenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG gehören. Auf die vom Arbeitsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung zitierten Fundstellen wird hiermit Bezug genommen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts werden Einmalleistungen nur dann der monatlichen Vergütung hinzugerechnet, wenn es sich um echte Monatsvergütungen handelt, bei denen lediglich die Besonderheit besteht, dass sie nicht monatlich, sondern an einem bestimmten Tag ausgezahlt werden und damit lediglich ihre Fälligkeit hinausgeschoben wird. Ein Urlaubsgeld und ein Weihnachtsgeld zählen in der Regel nicht zu einer solchen Vergütung. Sie werden aus besonderem Anlass bezahlt und nicht nur mit geänderten Fälligkeitszeitpunkten.

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Zutreffend gehen sowohl das Arbeitsgericht als auch die Beschwerdeführer davon aus, dass mit dem Kündigungsschutzverfahren kumulativ geltend gemachte Vergütungsansprüche, die nach dem Zeitpunkt der angenommenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, hinsichtlich der ersten drei Monate - sofern bei der Streitwertfestsetzung die volle Vierteljahresvergütung im Sinne von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG festgesetzt worden ist - nicht zu dem Streitwert des Kündigungsschutzverfahrens hinzugerechnet werden, weil insoweit eine wirtschaftliche Identität zwischen dem Kündigungsschutzverfahren und der Vergütungszahlung besteht. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts unter Hinweis auf BAG AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG.

12

Ausgehend hiervon ist allerdings die Berechnungsweise, die das Arbeitsgericht sodann bei seiner Streitwertfestsetzung vorgenommen hat, nicht nachvollziehbar; das Arbeitsgericht hat auch nicht näher angegeben, wieso es zu den von ihm angenommenen Werten kommt.

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Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen sind die geltend gemachten Vergütungen der Klägerin für die Monate Januar bis einschließlich April 2004 zusätzlich in Ansatz zu bringen. Die Beschwerdeführer können jedoch in diesem Zusammenhang nicht einfach das monatliche Gehalt in Höhe von 1.800,00 EUR in Ansatz bringen, sondern nur die tatsächlich geltend gemachten Beträge. Von der Monatsvergütung hat die Klägerin - materiell völlig zu Recht - die jeweilige Arbeitslosenunterstützung abgezogen, weil sie insoweit nicht mehr Forderungsinhaberin ist. Die Anträge der Klägerin lauten daher jeweils auf Zahlung von "1.800,00 EUR brutto abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangene" Ansprüche in monatlich unterschiedlicher Höhe. Ausgehend hiervon waren für die einzelnen Monate folgende Beträge zusätzlich wertmäßig zu berücksichtigen:

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- Januar 919,91 EUR (1.800,00 - 880,09 EUR),

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- Februar und März jeweils 977,69 EUR,

16

- April 948,30 EUR.

17

Dies sind Gesamtbeträge in Höhe von 3.823,59 EUR, die dem Wert des Kündigungsschutzverfahrens (5.400,00 EUR) hinzuzurechnen waren, so dass sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 9.223,59 EUR beläuft.

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Im Streitfalle brauchte bei der Festsetzung des Gegenstandwertes - wie dies das Arbeitsgericht getan hat - auch nicht nach der zeitlichen Abfolge der per mehrfacher Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche unterschieden zu werden, weil zuletzt sämtliche anhängigen Ansprüche erstmals und ausschließlich den Streitgegenstand gebildet haben und endgültig im Kammertermin erledigt worden sind. Irgendeine Teilerledigung vor dem Kammertermin, die eine eigenständige gebührenrechtliche Bedeutung verlangt hätte, ist nicht erkennbar.

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Die Bewertung von weitergehenden Ansprüchen haben die Beschwerdeführer nicht beantragt, so dass auch das Beschwerdegericht im Rahmen von § 10 Abs. 3 BRAGO an die geltend gemachten Anträge gebunden ist (vgl. § 308 ZPO).

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 2, 92 Abs. 2 ZPO anteilig. Der Beschwerdewert ergibt sich aus dem Gebühreninteresse der Beschwerdeführer.

21

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben (vgl. § 10 Abs. 3 BRAGO).

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