Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (11. Kammer) - 11 Sa 958/03
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.06.2003 - 8 Ca 746/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen gesundheitlicher Schäden, die der Kläger auf seine Tätigkeit bei der Beklagten zurückführt.
- 2
Der Kläger war bei der Beklagten von 1978 - 1999 beschäftigt. Bis Mitte 1993 war er in erster Linie mit Signier- und Lackierarbeiten, gelegentlich auch mit Konservierarbeiten beschäftigt. Dabei kam er mit Xylamon, Trichlorethylen und ähnlichen gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung. Seit 1991 leidet der Kläger zunehmend an Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Schwindel, Zittern und ähnlichen Beschwerden. Am 05.05.2000 wurde durch den von ihm aufgesuchten Nervenart eine schwere Myopathie, Polyneuropathie, Ataxie, Tremor, Hypokinese, Hörminderung, ausgeprägte Leistungsminderung, chronische Depression sowie eine zunehmende chemische Überempfindlichkeit nach langjähriger toxischer Belastung, vor allem im Beruf, aber auch in der Landwirtschaft diagnostiziert (wegen der Einzelheiten des Untersuchungsergebnisses wird auf die Kopie des Arztbriefes vom 06.05.2000, mit der Klageschrift zur Akte gereicht, Bezug genommen).
- 3
Der daraufhin vom Kläger bei der zuständigen Berufungsgenossenschaft gestellte Antrag auf Anerkennung seiner Beschwerden als Berufskrankheit wurde mit Bescheid vom 22.12.2000 zurückgewiesen, sein Widerspruch blieb erfolglos. Im sozialgerichtlichen Verfahren kam der beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, nicht zuletzt wegen der weiteren Verschlechterung der Erkrankung des Klägers auch nach seinem Einsatz im Lager sei eine außerbetriebliche Ursache für die Erkrankung anzunehmen. Der Kläger nahm daraufhin die Klage zu Beginn des Jahres 2003 zurück. Zuvor hatte er am 17.09.2001 Strafanzeige erhoben - das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen - und mit Schreiben vom 14.12.2001 die Beklagte schriftlich aufgefordert, ihre Haftung dem Grunde nach anzuerkennen.
- 4
Mit der vorliegenden Klage, die am 14.03.2002 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 19.03.2002 zugestellt worden ist, begehrt der Kläger Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen der erlittenen Gesundheitsschäden, hinsichtlich derer er behauptet, das sie ausschließlich aufgrund der Belastung am Arbeitsplatz eingetreten seien. Die Beeinträchtigungen hätten vermieden werden können, wenn die Beklagte ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen hätte. Tatsächlich sei aber permanent gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen worden. Wegen der zu niedrigen Temperatur sei auf Anweisung der Geschäftsführung niemals die Halle gelüftet worden, es sei denn unmittelbar vor einer Kontrolle durch die zuständigen Behörden. Es habe in seinem Bereich keine Absauganlage gegeben. Weder Schutzkleidung, -brillen oder effektive -masken seien zur Verfügung gestellt worden. Erst 1990 habe es Einweganzüge gegeben. Bis dahin seien die verarbeiteten Stoffe durch Hose und lange Unterhose bis auf die Haut durch die Kleidung gedrungen. Die Geschäftsführung der Beklagten habe zu jedem Zeitpunkt gewusst, dass die verarbeiteten Stoffe, gefährlich seien und gesundheitliche Schäden verursachen könnten. Dies habe der Zeuge VV - Meister bei der Beklagten - mehrfach im Namen der Geschäftsführung betont. Schon seit September 1978 habe die Geschäftsführung der Beklagten um die Gefährlichkeit der verarbeiteten Lacke und Stoffe Bescheid gewusst, habe jedoch ihn - den Kläger - und die anderen Arbeitnehmer niemals aufgeklärt und keinerlei Sicherheitsschutz zur Verfügung gestellt.
- 5
Der Kläger hat beantragt,
- 6
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens 40.000,00 € nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 29.12.2001 zu zahlen,
- 7
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Ansprüche, die aus dem Gesundheitsschaden während der Arbeitstätigkeit bei der Beklagten entstanden sind, zu ersetzen.
- 8
Die Beklagte hat beantragt,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Die Beklagte hat geltend gemacht, dass sie sämtliche relevanten Sicherheitsbestimmungen eingehalten bzw. bei gelegentlich aufgetretenen Mängeln unverzüglich für die Beseitigung oder Anschaffung erforderlicher Anlagen und Mittel gesorgt habe. Im Übrigen sei der Anspruch des Klägers nach den Ziffern 96 - 99 des stets auf das Arbeitsverhältnis angewandten Manteltarifvertrages für die Holz- und Kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz verfallen. Außerdem greife das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII.
- 11
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz wird auf die beim Arbeitsgericht zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
- 12
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.06.2003, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen.
- 13
Gegen dies ihm am 30.06.2003 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 23.07.2003 eingegangenen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.09.2003 - am 12.09.2003 begründeten Berufung.
- 14
Mit ihr macht der Kläger weiterhin geltend, dass die Beklagte wegen der bei ihm aufgetretenen Gesundheitsschäden hafte, weil diese seitens der Geschäftsführung der Beklagten und seiner unmittelbaren Vorgesetzten aus Profitgier billigend in Kauf genommen worden seien.
- 15
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 12.09.2003 zur Sachdarstellung verwiesen.
- 16
Der Kläger beantragt,
- 17
unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
- 18
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 40.000,00 € nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 29.12.2001 zu zahlen,
- 19
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Gesundheitsschaden während der Arbeitstätigkeit bei der Beklagten entstanden sind, zu ersetzen.
- 20
Die Beklagte beantragt,
- 21
die Berufung zurückzuweisen.
- 22
Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das arbeitsgerichtliche Urteil. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Berufungserwiderungsschriftsatz vom 14.10.2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 23
I. Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 516, 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Berufung ist somit insgesamt zulässig.
- 24
II. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist unbegründet; die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten können nach dem eigenen Vorbringen des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers nicht bejaht werden.
- 25
1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger konnte den von ihm geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch zulässigerweise mit einem unbezifferten Antrag verfolgen und den von ihm erhobenen Schadensersatzanspruch mit dem Feststellungsantrag nach Ziffer 1 geltend machen (vgl. nur Thomas/Putzo/Reichold ZPO § 253 Rn12, § 256 Rn 14).
- 26
2. Die Klage ist aber unbegründet, weil Ansprüche nach §§ 823, 249 ff., 847 BGB i.V.m. § 104 SGB IV nicht bestehen.
- 27
a) Nach den genannten Vorschriften im BGB ist zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper eines anderen widerrechtlich verletzt. Diese Haftung ist aber vorliegend, wovon das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist, nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beschränkt. Danach haften Unternehmer den bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern auf Ersatz von Personenschäden nur, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Schäden handelt es sich auch bei denen, die mit dem Antrag zu 2) verfolgt werden, um Personenschäden im Sinne der Vorschrift. Da der Haftungsausschluss bezweckt, den Arbeitgeber und die Arbeitskollegen von der Haftung wegen Personenschäden freizustellen, fallen unter diese Personenschäden nicht nur immaterielle Schäden wie Schmerzensgeld, sondern auch Vermögensbeeinträchtigungen wegen Verletzung oder Tötung des Versicherten (BAG 10.10.2002 - 8 AZR 103/02 - juris Rn 16, NZA 2003, 436, 437). Von daher greift die Regelung des § 104 Abs. 1 in der ersten Alternative, der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles ein.
- 28
b) Die Beklagte haftet dem Kläger nicht. Sie hat seine Personenschäden nicht vorsätzlich, auch nicht im Sinne eines bedingten Vorsatzes verursacht.
- 29
aa) Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob der Auffassung des Arbeitsgerichts zu folgen ist, dass die Beklagte als juristische Person nicht in Anspruch genommen werden könne, weil § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII voraussetze, dass dem Unternehmer persönlich der Vorwurf zu machen sei. Dies ist allerdings vom Bundesarbeitsgericht (aaO Rn. 29) im Zusammenhang mit § 831 BGB ausdrücklich angenommen worden und wird auch sonst in Literatur (ErfK/Preiss 2. Auflage § 104 SGB VII Rn 7; ErfK/Rolfs 4. Auflage, § 104 SGB VII Rn 20) und Rechtsprechung (LAG Köln 26.07.2002 - 4 Sa 309/02 - juris Rn 9 MDR 2003, 339) vertreten. Auch wenn man aber annimmt, die Beklagte könne grundsätzlich über § 831 BGB und § 31 BGB für ein Verschulden ihrer Verrichtungsgehilfen oder ihrer Organe in Anspruch genommen werden, ergibt sich keine Haftung.
- 30
bb) Nach dem eigenen Vortrag des Klägers kann weder für die "Geschäftsführung" noch für die "unmittelbaren Vorgesetzten" des Klägers vorsätzliches Handeln bejaht werden.
- 31
(1) Nach der zutreffenden Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (aaO) und des Bundesgerichtshofs (11.02.2003 - VI ZR 34/02 - NJW 2003, 217) gilt insoweit, dass - wie bei der gesetzlichen Vorgängerregelung in §§ 636, 637 RVO - nicht nur die schadensverursachende Handlung bewusst und gewollt, also vorsätzlich erfolgen muss. Vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass vom Vorsatz auch der konkrete Schadensumfang erfasst ist. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift und ebenso aus ihren Zweck. Die §§ 104 und 105 SGB VII, die für den Unternehmer und den Arbeitskollegen das Haftungsprivileg begründen, wollen diese zur Erhaltung des Betriebsfriedens von ihrer Haftung nur in den Fällen nicht freistellen, in denen sie den die Versicherten gemeinschaftlich belastenden Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Das Versicherungsrecht soll die Haftungsfreistellung nur versagen, wenn die mit dem Unfallversicherungsschutz zusammenhängende Freistellung von der Haftung nicht mehr hinnehmbar erscheint. Das ist aber nicht der Fall, wenn der Schädigende mit dem Eintritt eines größeren Schadens nicht gerechnet hat (BAG aaO Rn. 21 ff.; BGH aaO Rn. 13).
- 32
(2) Ein solcher Vorsatz, der den konkreten Schadensumfang umfasst, kann nach dem Vorbringen des Klägers weder für die Geschäftsführung der Beklagten - gemeint sind wohl der oder die jeweiligen Geschäftsführer - noch seine unmittelbaren Vorgesetzten - gemeint ist wohl der in erster Instanz vom Kläger zunächst als Geschäftsführer, dann als Meister genannte Zeuge VV – nicht angenommen werden.
- 33
(a) Die Frage, ob bewusste Fahrlässigkeit, die im hier gegeben Fall nicht für eine Schadensersatzverpflichtung ausreicht, oder bedingter Vorsatz vorliegt, kann nur unter Berücksichtigung sämtlicher zu treffender tatsächlicher Feststellungen beantwortet werden. Es kommt auf die innere Einstellung des Schädigers an, die nur aus äußeren Tatsachen geschlossen werden kann (LAG Rheinland-Pfalz, 15.11.2001 - 4 Sa 791/01 - juris Rn. 26). Zur Annahme von Vorsatz in der Form wenigstens bedingten Vorsatzes ist erforderlich, dass der Eintritt auch des konkreten Verletzungserfolges zumindest billigend in Kauf genommen wurde (BAG aaO Rn. 26). Zur Annahme von Vorsatz genügt es nicht, wenn der Täter bewusst eine Rechtspflicht verletzt, jedoch hofft, das dies keine Folgen haben werde, dass sein riskantes Verhalten daher "gut gehen" werde (vgl. nur Staudinger-Löwisch, BGB Neubearbeitung 2001 § 276 Rn. 18 ff.). Demzufolge rechtfertigt die bloße Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften nicht die Annahme, der Versicherungsfall sei im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorsätzlich herbei geführt worden (BAG 10.10.2002 aaO Rn. 27; LAG Köln 11.08.00 - 4 Sa 553/00 – juris Rn 23; Hessisches LAG 23.05.2003 - 12 Sa 52/02 - juris Rn 35).
- 34
(b) Vorliegend mag zugunsten des Klägers sein Vortrag als richtig unterstellt werden, bei der Beklagten sei während der gesamten 15 Jahre, die er mit den im Tatbestand erwähnten gesundheitsgefährdenden Stoffe in Berührung gekommen ist, gegen die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften im Umgang mit diesen Stoffen verstoßen worden. Es mag weiterhin angenommen werden, während dieser Zeit habe der Zeuge VV als sein Vorgesetzter, für den die Beklagte nach § 831 BGB einzustehen hätte, dies angeordnet. Schließlich sei unterstellt, die jeweiligen Geschäftsführer als Organe im Sinne von § 31 BGB - oder war es schon der derzeitige Geschäftsführer? - hätten dieses Verhalten angeordnet oder doch gekannt und gebilligt. Und schließlich kann außerdem - entsprechend der vom Kläger behaupteten mehrfachen Äußerung des Zeugen VV - als Annahme unterstellt werden, dem Geschäftsführer - den Geschäftsführern sowie dem Zeugen VV sei bekannt gewesen, dass die verarbeiteten Stoffe gefährlich sind und gesundheitliche Schäden verursachen können.
- 35
All diesen Umständen kann aber lediglich die bewusste Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften entnommen werden, die ja nach dem oben Gesagten nicht den Schluss auf die vorsätzliche Herbeiführung des konkret eingetretenen Schadens zulässt. Die handelnden Personen haben es nach dem Vortrag des Klägers - zusammengefasst - ständig unterlassen zu lüften und sonstige Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Selbst wenn man annimmt, sie hätten damit Gesundheitsverletzungen in Kauf genommen - was, wie gleich noch ausgeführt werden wird, schon eher entfernt liegend erscheint - so spricht nichts dafür, dass sie eine dauerhafte, erhebliche Beeinträchtigung, wie sie der Kläger aufweist, als Folge ihres Handelns billigend in Kauf genommen hätten. Gerade dies aber - die Inkaufnahme einer ernsten und dauerhaften Schädigung - wäre nach dem oben zum Umfang des Vorsatzes Ausgeführten erforderlich gewesen (vgl. BGH aaO Rn. 29 ff.). Dafür fehlen aber vorliegend jegliche Anhaltspunkte. Insbesondere genügt nicht der Hinweis des Klägers auf die Kenntnis von der Gefährlichkeit und Gesundheitsschädlichkeit. Gefährlich sind auch Stoffe, die explosiv oder umweltgefährdend sind. Gesundheitsschäden ruft auch ein Stoff hervor, wenn er Hautreizungen und vorübergehende Missempfindungen wie Kopfschmerzen und Übelkeit hervorruft.
- 36
Nichts anderes folgt aus den Beispielen im Schriftsatz vom 05.06.2002, mit denen der Kläger etwa schildert, wie er nach tagelanger Arbeit - er erwähnt auf Seite 4 dieses Schriftsatzes 40 Stunden am Stück - im Spritznebel bewusstlos zusammen gebrochen ist oder einen Stromschlag durch die Benutzung eines für die Wasseraufnahme nicht geeigneten Staubsaugers erlitten hat. Abgesehen davon, dass diese Beispiele die Frage nach einer gewissen Eigenverantwortlichkeit von Arbeitnehmern aufwerfen, belegen sie sicher im höchsten Maße unerfreuliche Zustände im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge. Den Schluss darauf, dass bei der Beklagten damit gerechnet und es billigend in Kauf genommen wurde, dass der Kläger schließlich dauerhaft und letztlich irreparabel erkranken würde, lassen sie hingegen nicht zu. Es ist nicht vorgetragen und insbesondere auch aus den zur Akte gereichten Unterlagen nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Verletzungshandlung die Verantwortlichen bei der Beklagten über mögliche Langzeitschäden, wie sie der Kläger - aufgrund welcher Ursachen auch immer - erlitten hat, Kenntnis hatten. Den eingereichten Unterlagen lassen sich zwar Hinweise darauf entnehmen, dass gelüftet werden muss, auch die Verwendung von Absauganlagen wird erwähnt. Es wird in den Sicherheitsdatenblättern erklärt, wie mit den jeweiligen Stoffen umzugehen ist. Es finden sich aber keine Hinweise darauf, dass gerade auch Langzeitschäden, wie solche, für die der Kläger vorliegend Ersatz verlangt, eintreten können. Es ist vom Kläger nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, welche Folgen überhaupt nach dem seinerzeitigen Stand der Erkenntnis bei unsachgemäßem Umfang mit den in Rede stehenden Stoffen erwartet wurden. Von daher kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge VV oder die Geschäftsführer der Beklagten bei Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften mit solchen Folgen rechnen mussten.
- 37
Dass sie sie billigend in Kauf genommen hätten kann, ebenfalls nicht angenommen werden. Insoweit führt auch der vom Klägervertreter in der Berufungsverhandlung erwähnte Gesichtspunkt des Anscheinsbeweises nicht weiter. Falls es bei der Vorsatzprüfung überhaupt möglich sein sollte, Erfahrungssätze festzustellen, kann außerhalb gewaltsamer Auseinandersetzung im Gegenteil allenfalls davon ausgegangen werden, dass niemand die Verletzung anderer Menschen billigend in Kauf nimmt (vgl. Hessisches LAG aaO Rn 37; LAG Köln 26.07.2002 - 4 Sa 309/02 - juris Rn 12 -).
- 38
Insgesamt ergibt sich damit, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche schon deshalb zu verneinen sind, weil eine vorsätzliche Schadensverursachung, die die Haftungsbeschränkung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII aufheben könnte, nicht bejaht werden kann. Auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Frage, ob auf der Grundlage insbesondere der vom Kläger eingereichten Stellungnahme des Herrn Dr. UU, der ja selbst auf die übrigen Belastungen, denen der Kläger schon im Mutterleib und im Kindesalter ausgesetzt war verweist, und auf die im sozialgerichtlichen Verfahren angesprochene Frage nicht eingeht, warum sich der Zustand des Klägers weiter verschlechtert hat, nachdem er den gesundheitsgefährdenden Stoffen nicht mehr ausgesetzt war, überhaupt von einer Ursächlichkeit der Vorkommnisse bei der Beklagten ausgegangen werden könnte, konnte offen bleiben. Nicht eingegangen zu werden braucht auch auf die von den Parteien angesprochene Fragen der Verjährung und der Verwirkung nach den tariflichen Ausschlussfristen.
- 39
Insgesamt ergibt sich damit, dass die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.
- 40
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien in § 72 ArbGG nicht.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.