Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 142/04

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.11.2003, Az.: 1 Ca 1292/03 abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird festgestellt, dass das mit Vertrag vom 02.07.2003/09.07.2003 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 30.06.2004 oder zu einem vor diesem Datum liegenden Zeitpunkt beendet wurde.

III. Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

V. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses.

2

Der Kläger absolvierte während der Zeit vom 01.10.1984 bis 22.08.1986 eine Berufsausbildung bei der Firma G. H. AG und wurde anschließend in ein Arbeitsverhältnis übernommen, das er durch eine Eigenkündigung zum 30.09.1995 beendete. Vom 05.10.1998 bis 31.07.1999 war er auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05.10.1998 nebst der Zusatzvereinbarung gleichen Datums (Bl. 10 f. d.A.) befristet bei der Firma G.H. AG beschäftigt.

3

Am 03.09.2001 schloss er mit der Firma G.H. und Komponenten GmbH, der Rechtsnachfolgerin der Firma G.H. AG, einen Arbeitsvertrag, der befristet für die Zeit vom 03.09.2001 bis 02.09.2002 eine Tätigkeit als Fertiger in der Produktion vorsah (Bl. 8 f. d.A.). Dieser Vertrag wurde durch die schriftliche Zusatzvereinbarung vom 22.07.2002 (Bl. 7 d.A.) verlängert bis zum 31.08.2003.

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Mit Schreiben vom 17.06.2003 (Bl. 40 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit:

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"Sehr geehrter Herr C.,

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am 03.09.2001 haben wir Sie befristet eingestellt. Diese Befristung beruht – wie ihnen beim Einstellungsgespräch mitgeteilt wurde – auf dem Auslauf der derzeitigen Dieselfertigung, der zu Personalüberhang führen wird. Durch verschiedene Umstände hat sich der angenommene Zeitraum dieses Auslaufs immer wieder verschoben.

7

Wir freuen uns, Ihnen deshalb eine Verlängerung Ihres befristeten Arbeitsverhältnisses anbieten zu können. Der Auslauf und damit auch der Zweck des mit Ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses wird nach heutiger Sicht bis spätestens zum 30.06.2004 erreicht sein. Sie werden jedoch rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Vorschriften (2-Wochen-Frist) über die eintretende Beendigung des mit Ihnen bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses unterrichtet.

8

Falls Sie mit der angebotenen Verlängerung einverstanden sind, bitten wir Sie, dies mit Ihrer Unterschrift auf diesem Schreiben innerhalb von einer Woche zu bestätigen."

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Der Kläger unterzeichnete daraufhin am 27.06.2003 die folgende, dem Schreiben vom 17.06.2003 angefügte Erklärung:

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"Ich bin mit der Verlängerung meines Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.2004 einverstanden."

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Des Weiteren übersandte er an die Beklagte das als "Vorbehaltserklärung" bezeichnete Schreiben vom 27.06.2003 (Bl. 39 d.A.):

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"Hiermit nehme ich, C., dass mir unterbreitete Angebot eines befristeten Arbeitsvertrages ab 01.09.2003 bis 30.06.2004 unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung an, dass nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Arbeitsvertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat."

13

Schließlich unterzeichneten der Personalleiter der Beklagten am 02.07.2003 und der Kläger am 09.07.2003 eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 03.09.2001 (Bl. 6 d.A.) mit folgendem Inhalt:

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"Es besteht Einvernehmen, dass das gemäß § 14, Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristete Arbeitsverhältnis bis zur Erreichung des Zweckes verlängert wird. Dies wird aus heutiger Sicht spätestens zum 30.06.2004 der Fall sein.

15

Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sie werden innerhalb der gesetzlichen 2-Wochen-Frist über die eintretende Beendigung informiert.

16

Unabhängig von dem Lauf der Befristung ist das Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar. Es gelten die Kündigungsfristen des gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Metallindustrie des Landes Rheinland-Pfalz."

17

Mit Schreiben vom 07.07.2003 (Bl. 5 d.A.) gab der Kläger folgende Vorbehaltserklärung gegenüber der Beklagten ab:

18

"Hiermit nehme ich, C., , den befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.09.03 bis 30.06.04 unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung an, dass nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Arbeitsvertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht."

19

In der Folgezeit arbeitete der Kläger wie auch heute noch als Fertiger für die Beklagte.

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Mit seiner am 24.07.2003 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom 22.07.2002 nicht beendet ist und über den 31.08.2003 unbefristet fortbesteht; des Weiteren hat er seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits verlangt.

21

Von der Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand genommen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.11.2003 (dort S. 5 f. = Bl. 91 f. d.A.) verwiesen.

22

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.08.2003 hinaus fortbesteht.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

26

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 26.11.2003 (Bl. 87 ff. d.A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.08.2003 hinaus unbefristet fortbesteht. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, der Klageantrag sei zulässig, obwohl er nicht dem Wortlaut des § 17 TzBfG entspreche, zumal der Antrag entsprechend auszulegen sei. Aus der Klageschrift gehe eindeutig hervor, dass der Kläger die vorletzte Befristung des Arbeitsverhältnisses in Frage stellen wolle. Wie sich bei der Erörterung des Klageantrages in der letzten mündlichen Verhandlung ergeben habe, sei das Klageziel jedoch auf die Feststellung gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der letzten Befristung nicht beendet worden sei. Die Klage sei auch begründet, da der Kläger die letzte Befristung vom 02./09.07.2003 innerhalb der Klagefrist des § 17 TzBfG mit seiner Klage angegriffen habe und die zugrunde liegende Befristungsabrede, mangels der nach § 14 Abs. 4 TzBfG notwendigen Schriftform, rechtsunwirksam sei. In dieser, für die letzte Befristung des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblichen, schriftlichen Vereinbarung fehle es nämlich an der genauen Bezeichnung des Zweckes.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 7 ff. des Urteils vom 26.11.2003 (Bl. 93 ff. d.A.) Bezug genommen.

28

Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, welche beiden Parteien am 30.01.2004 zugestellt worden ist, am 24.02.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 29.03.2004 ihr Rechtsmittel begründet.

29

Die Beklagte macht geltend,

30

für die Befristungsabreden ab dem 03.09.2001 habe ein sachlicher Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG vorgelegen. Zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers am 03.09.2001 habe nämlich festgestanden, dass bei der Beklagten die Fertigung des aktuellen Dieselmotors und verschiedener Motorenkomponenten der Motorfamilie I innerhalb der nächsten 2 bis 2,5 Jahre stufenweise auslaufe und dadurch mindestens 250 Arbeitsplätze in diesen Fertigungsbereichen wegfallen würden. Des Weiteren sei am 03.09.2001 beabsichtigt gewesen, jeweils 90 Arbeitnehmer aus Personalüberhängen bei der Muttergesellschaft H.G. AG in I. sowie der Schwestergesellschaft A. in J nach K zu transferieren. Wegen dieser hinzukommenden Arbeitnehmer sei das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum 02.09.2002 befristet worden. Bei der Befristungsverlängerung vom 22.07.2002 bis zum 31.08.2003 handele es sich um eine bloße Verlängerung des ursprünglich vereinbarten befristeten Arbeitsverhältnisses vom 03.09.2001. Neue Vertragsbedingungen seien nicht vereinbart worden; unter Berücksichtigung der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes unterliege dieser befristete Arbeitsvertrag nicht dem Anschlussverbot aus § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Unabhängig hiervon sei die vorletzte Befristung einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich gewesen, da bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages ein Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung der vorletzten Befristung nicht vereinbart worden sei.

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Auch die weitere Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vom 27.06./09.07.2003 bis längstens 30.06.2004 beruhe auf einem Sachgrund; nach den Personalbedarfsberechnungen der Beklagten habe lediglich bis spätestens 20.06.2004 ein vorübergehender Personalmehrbedarf (vgl. zu den Einzelheiten S. 21 ff. der Berufungsbegründung vom 24.03.2004 = Bl. 132 ff. d.A.) bestanden.

32

Aufgrund der gestellten Klageanträge habe das Arbeitsgericht keinerlei Veranlassung gehabt, den zuletzt abgeschlossenen Vertrag vom 27.06./09.07.2003 zu überprüfen. Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sei ausschließlich die vorletzte Befristung des Beschäftigungsverhältnisses gewesen. Schließlich sei die in nichts begründete Annahme eines Zitiergebotes aus der Vorschrift des § 14 Abs. 4 TzBfG grob fehlerhaft.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 24.03.2004 (Bl. 112 ff. d.A.), 21.05.2004 (Bl. 184 f. d.A.) und 05.07.2004 (Bl. 190 ff. d.A.) Bezug genommen.

34

Die Beklagte beantragt,

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1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.11.2003 (Az.: 1 Ca 1292/03) abzuändern und die Klage abzuweisen,

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2. für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Anschlussberufung des Klägers vorliegt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

37

Der Kläger beantragt,

38
1. die Berufung zurückzuweisen,

39
2. hilfsweise die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen,

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a) festzustellen, dass das mit Vertrag vom 22.07.2002 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 31.08.2003 beendet ist sowie

41
b) festzustellen, dass das mit Vertrag vom 02.07.2003/09.07.2003 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 30.06.2004 oder zu einem vor diesem Datum liegenden Zeitpunkt beendet wird.

42

Der Kläger führt aus,

43

der allgemeine Feststellungsantrag, dem das Arbeitsgericht stattgegeben habe, sei zulässig, da – wie bei einer Kündigungsschutzklage – durch den Zusatz "und über den 27.08.2003 unbefristet fortbesteht" habe bewirkt werden sollen, dass mögliche weitere befristete Arbeitsverträge in die gerichtliche Prüfung mit einbezogen würden. Sowohl für die vorletzte als auch für die letzte Befristungsabrede fehle es an einem sachlichen Grund. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angesprochenen Businesspläne seien nicht nachvollziehbar; insbesondere sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Tatsachen bzw. Vorgaben die Beklagte die Bearbeitungszeit pro Motor inklusive Fertigung der Einzelteile sowie der Motormontage berechnet habe. Die vorletzte Befristungsvereinbarung sei, entgegen der Auffassung der Beklagten, durchaus gerichtlich überprüfbar gewesen, da zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Beklagte, aufgrund der vorherigen Erklärung des Klägers, dessen Vorbehalt bekannt gewesen sei.

44

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 03.05.2004 (Bl. 172 ff. d.A.) und 10.08.2004 (Bl. 234 f. d.A.) Bezug genommen.

45

Während der mündlichen Berufungsverhandlung vom 19.05.2004 hat der Klägervertreter auf eine entsprechende Frage des Berufungsgerichtes erklärt, aus seiner Sicht liege keine Anschlussberufung vor, da beide Befristungen bereits Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Überprüfung gewesen seien.

46

Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens wurde die Firma der Beklagten dahingehend geändert, dass sie nunmehr lautet: A., , u.a..

Entscheidungsgründe

47

Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zulässig und darüber hinaus auch begründet. Die Hilfsanträge des Klägers sind als Anschlussberufung aufzufassen, die gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, 524 ZPO zulässig, jedoch nur teilweise begründet ist.

A.

48

Die Berufung der Beklagten ist begründet, da die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet über den 31.08.2003 hinaus fortbesteht, nicht zulässig ist. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. An dem gesetzlich notwendigen Feststellungsinteresse fehlt es vorliegend. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis während der Zeit vom 31.08.2003 bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer unbefristet fortbestanden hat, ist nach Auffassung der erkennenden Kammer anhand der Kriterien zu überprüfen, die für das Feststellungsinteresse im Falle eines Kündigungsschutzbegehrens gelten. Denn § 17 TzBfG, also die gesetzliche Regelung der Anrufung des Arbeitsgerichtes im Falle einer unwirksamen Befristung, ist nahezu wortlautidentisch mit § 4 KSchG. Dementsprechend muss der Arbeitnehmer, wenn er geltend machen will, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages unwirksam sei, innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist. Wird im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses durch eine zulässige allgemeine Feststellungsklage auf ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach § 256 ZPO eine eventuell später ausgesprochene Kündigung miterfasst, ist der beklagte Arbeitgeber gehalten, den ihm günstigen Beendigungstatbestand in den Prozess einzubringen, weil er sich auf diesen nach rechtskräftiger antragsgemäßer Feststellung nicht mehr berufen könnte. Der Arbeitnehmer muss seinerseits nach Kenntnis von einer weiteren Kündigung diese in den Prozess einführen und unter teilweiser Einschränkung des Feststellungsantrages (§ 264 Nr. 2 ZPO) eine dem Wortlaut des § 4 KSchG angepasste Antragstellung vornehmen (vgl. BAG, Urt. v. 13.03.1997 – 2 AZR 512/96 = AP Nr. 38 zu § 4 KSchG 1969 m.w.N.). Erfolgt eine entsprechende Anpassung der allgemeinen Feststellungsklage nicht, fehlt es am Feststellungsinteresse, da für die dem Kläger bekannten Kündigungen Kündigungsschutzanträge aus § 4 KSchG zur Verfügung stehen und im Übrigen keine weiteren Beendigungstatbestände vorliegen, die Anlass für die allgemeine Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses sein können.

49

Entsprechendes gilt für die Klage gegen die Befristung eines Arbeitsverhältnisses.

50

Im vorliegenden Fall wurde unstreitig nach der am 31.08.2003 auslaufenden Befristung eine neue Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit bis zum 30.06.2004 vereinbart. Diese Befristung hätte der Kläger in den erstinstanzlichen Prozess dadurch einführen müssen, dass er sie zum Gegenstand eines Antrages im Sinne von § 17 TzBfG macht. Vorliegend hat der Kläger einen dahingehenden Antrag erstinstanzlich nicht nur dem Wortlaut nach nicht gestellt, vielmehr ergibt sich ein solcher auch nicht als Ergebnis einer Auslegung des Prozessverhaltens des Klägers. Zwar ist die Erhebung einer Klage als Prozesshandlung ebenso auslegungsfähig wie eine private Willenserklärung (vgl. BAG, Urt. v. 21.05.1981 – 2 AZR 133/79 = AP Nr. 7 zu § 4 KSchG 1969). Denn gegenüber dem Wortlaut des Klageantrages ist der geäußerte Parteiwille maßgeblich, wie er aus dem Antrag, der Begründung und sonstigen Umständen bei Erhebung der Klage erkennbar wird (vgl. BAG, Urt. v. 16.04.2003 – 7 AZR 119/02 = AP Nr. 2 zu § 17 TzBfG). Im vorliegenden Fall ergeben sich aber – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts – keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Klageziel des Klägers auch darauf gerichtet war, dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund der letzten Befristung vom 02./09.07.2003 nicht beendet worden ist. Soweit das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang auf die Erörterung des Klageantrages in der letzten erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hinweist, sind die Einzelheiten dieser Erörterung für das Berufungsgericht im Einzelnen nicht erkennbar. Unabhängig hiervon liegt es aber nahe, dass eine Erörterung des Klageantrages um so mehr Anlass für den Kläger hätte sein müssen, einen Antrag zu stellen, der auch dem Wortlaut des § 17 TzBfG entspricht. Nimmt man hinzu, dass sich aus dem gesamten erstinstanzlichen Schriftverkehr, also auch aus Klageanträgen und der Klagebegründung kein klarer Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der Kläger einen Antrag im Sinne von § 17 Satz 1 TzBfG stellen wollte, führt die Auslegung des Prozessverhaltens des Klägers nicht zu einem solchen Antrag.

B.

51

Die als Anschlussberufung aufzufassenden Hilfsanträge des Klägers sind teilweise begründet.

1.

52

Die Hilfsanträge sind als Anschlussberufung aufzufassen, da mit ihnen nicht lediglich die Zurückweisung der Berufung der Beklagten begehrt wird, sondern weitergehende Feststellungen als jene, die das Arbeitsgericht erstinstanzlich getroffen hat. Angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen eines allgemeinen Feststellungsantrages im Sinne von § 256 ZPO auf der einen Seite und eines punktuellen Feststellungsantrages im Sinne von § 17 Satz 1 TzBfG auf der anderen Seite decken diese Anträge unterschiedliche Streitgegenstandsbereiche ab. Infolgedessen sind der Antrag auf Zurückweisung einer Berufung, die gegen die allgemeine Feststellung des Fortbestandes eines Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, und die Anträge, welche gegen bestimmte konkrete Befristungen gerichtet sind, nicht identisch. Dies gilt selbst dann, wenn das erstinstanzliche Gericht die konkreten Befristungen nach der Stellung eines allgemeinen Feststellungsantrages materiell geprüft hat. Denn bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Klageantrages des Klägers wäre es zu dieser Prüfung nicht gekommen. Der Umstand, dass der Klägervertreter während der mündlichen Berufungsverhandlung vom 19.05.2004 erklärt hat, aus seiner Sicht liege eine Anschlussberufung nicht vor, ist für die Auslegung der Hilfsanträge ohne Relevanz. Ob eine Anschlussberufung vorliegt oder nicht, kann allein anhand der Umstände entschieden werden, die bereits während des Laufes der einmonatigen Anschlussberufungsfrist (vgl. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) objektiv vorliegen. Die innerhalb dieser Frist erkennbar gewordenen Umstände sprachen – wie oben ausgeführt – für die Einlegung einer Anschlussberufung.

2.

53

Die Anschlussberufung des Klägers ist insoweit begründet, als er die Feststellung begehrt, dass das mit Vertrag vom 02.07.2003/09.07.2003 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 30.06.2004 oder zu einem vor diesem Datum liegenden Zeitpunkt beendet worden ist.

54

Dieser Antrag ist zulässig. Das Feststellungsinteresse folgt bereits aus § 17 Abs. 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 KSchG. Nur durch eine fristgerechte Feststellungsklage, die gegen die letzte Befristung seines Beschäftigungsverhältnisses gerichtet ist, konnte der Kläger die ansonsten eingreifende gesetzliche Fiktion der Wirksamkeit der Befristung verhindern. Der oben angesprochene Teil des Hilfsantrages ist auch begründet, da das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch den Vertrag vom 02.07.2003/09.07.2003 nicht zum 30.06.2004 wirksam beendet worden ist.

55

Auf die Befristungsvereinbarung vom 02.07.2003/09.07.2003 kommt es bei der rechtlichen Prüfung entscheidend an (a); sie ist wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformgebot rechtsunwirksam (b).

56

a) Der letzten Befristung des Beschäftigungsverhältnisses liegt rechtsbegründend die schriftliche Zusatzvereinbarung vom 02.07.2003/09.07.2003 zum Arbeitsvertrag vom 03.09.2001 zugrunde.

57

Der Kläger hat zwar bereits am 27.06.2003 eine Erklärung einseitig unterzeichnet, wonach er mit der Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.2004 einverstanden ist. Diese Erklärung ist aber für die letzte Befristung schon deshalb nicht maßgeblich, weil hierdurch auf eine Anfrage der Beklagten geantwortet wurde, die unstreitig den Zweck hatte, vorab die Bereitschaft der Arbeitnehmer zur befristeten Weiterbeschäftigung verbindlich zu klären. Offenbar wollte die Beklagte vor Erstellung und Unterzeichnung des eigentlichen Vertrages insoweit Klarheit schaffen. Die Erklärung des Klägers hatte mithin lediglich vertragsvorbereitenden Charakter.

58

Des Weiteren erfolgte die von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung vom 02.07.2003/09.07.2003 zeitlich nach der vom Kläger unterzeichneten Erklärung vom 27.06.2003 und enthielt durch die Regelung einer Zweckbefristung einen Inhalt, der von jenem der schriftlichen Erklärung vom 27.06.2003, welche ausschließlich eine Zeitbefristung ("... bis zum 30.06.2004") vorsah, abwich.

59

Mithin war, auch angesichts der abweichenden Befristungsregelungen, ausschließlich der chronologisch letzte Vertrag die maßgebliche Rechtsgrundlage für die letzte Befristung des Beschäftigungsverhältnisses.

60

c) Die schriftliche Zusatzvereinbarung vom 02.07.2003/09.07.2003 ist wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Schriftformgebot gemäß § 17 Abs. 4, 16 TzBfG rechtsunwirksam. Nach der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung des Arbeitsvertrages der Schriftform. Im Falle einer Zeitbefristung folgt hieraus, dass der Zeitraum der Befristung schriftlich vereinbart werden muss; hingegen bedarf es – wenn die Zeitbefristung auf einem Sachgrund beruht – nicht der Aufnahme dieses Grundes in den schriftlichen Arbeitsvertrag. Insofern besteht kein Zitiergebot (vgl. BAG, Urt. v. 24.04.1996 = AP Nr. 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Vorliegend enthält der befristete Arbeitsvertrag vom 02.07.2003/09.07.2003 aber keine Zeit-, sondern ausschließlich eine Zweckbefristung. Dies folgt aus der vereinbarten Formulierung: "Es besteht Einvernehmen, dass... das befristete Arbeitsverhältnis bis zur Erreichung des Zweckes verlängert wird". Soweit sich hieran der Satz anschließt: "Dies wird aus heutiger Sicht spätestens zum 30.06.2004 der Fall sein", ergibt sich hieraus keine, auch keine zusätzliche Zeitbefristung, zumal hier lediglich von der Beklagten mitgeteilt wird, bis wann der Zweck spätestens aus ihrer Sicht erreicht sein wird. Mithin handelt es sich nicht um eine eigenständige Zeitbefristung, sondern lediglich um eine Prognose als Annex zu der Zweckvereinbarung.

61

Die getroffene Zweckvereinbarung bedurfte zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. § 17 Abs. 4 TzBfG enthält insoweit zwar keine eindeutige Regelung, die Auslegung des Gesetzes führt aber zur Geltung des Schriftformerfordernisses.

62

Bei der Gesetzesauslegung ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Dabei ist jedoch über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille des Gesetzgebers und der damit von ihm beabsichtigte Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in der Gesetznorm seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den gesetzlichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Gesetzesnorm auf den wirklichen Willen des Gesetzgebers geschlossen und so nur bei Mitberücksichtigung des gesetzlichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der gesetzlichen Norm zutreffend ermittelt werden kann. Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes kann hinweise auf den beabsichtigten Normzweck geben (vgl. Palandt, BGB, 61. Aufl., Einleitung Rdnr. 35 ff. m.w.N.).

63

Der Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 4 TzBfG, wonach "die Befristung des Arbeitsverhältnisses" der Schriftform bedarf, weist auf einen weiten Geltungsbereich der Norm hin. Jede Befristung von Arbeitsverhältnissen, sei es eine Zeit- oder Zweckbefristung, wird erfasst.

64

Sinn und Zweck von § 17 Abs. 4 TzBfG entspricht jenem des § 623 BGB (Schriftform bei Kündigung oder Auflösungsvertrag). Dies folgt schon daraus, dass im Gesetzgebungsverfahren auf eine inhaltliche Übereinstimmung beider Normen hingewiesen wurde (vgl. die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 15.11.2000, BT-Drucksache 14/4625 S. 21). Mit § 623 BGB schuf der Gesetzgeber ein konstitutives Schriftformerfordernis, um "größtmögliche Rechtssicherheit" bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu gewährleisten (vgl. den Gesetzesentwurf des Bundesrates vom 23.03.1999, BT-Drucksache 14/626). Für den Fall einer Zweckbefristung bedarf es daher der schriftlichen Vereinbarung des Zweckes, da er der einzige Anhaltspunkt für den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist und nur so auch in diesem Bereich Rechtssicherheit erreicht werden kann.

65

Im Übrigen entspricht diese Interpretation auch der Gesetzessystematik. In § 21 TzBfG hat der Gesetzgeber nämlich durch eine Verweisung auf § 17 TzBfG die Geltung des gesetzlichen Schriftformerfordernisses für auflösend bedingte Arbeitsverträge ausdrücklich geregelt. Dementsprechend muss bei solchen Arbeitsverträgen die (auflösende) Bedingung zwingend schriftlich vereinbart werden. Bei der Zweckbefristung handelt es sich letztlich um eine solche Bedingung, allerdings mit der Besonderheit, dass hier für den Bedingungseintritt in der Regel eine hohe Wahrscheinlichkeit spricht. Dieser lediglich graduelle Unterschied rechtfertigt aber keine unterschiedliche Behandlung der auflösend bedingten gegenüber den zweckbefristeten Arbeitsverträgen. Vielmehr gebietet die strukturelle Gleichheit beider Verträge aus gesetzessystematischer Sicht eine Gleichbehandlung.

66

Der befristete Arbeitsvertrag vom 02.07.2003/09.07.2003 genügt dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht, da der konkrete Zweck, aus dem die Befristung folgen soll, in der schriftlichen Vereinbarung nicht angegeben ist. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 17.06.2003 zwar mitgeteilt, das Angebot eines neuen befristeten Arbeitsvertrages erfolge, weil sich der angenommene Zeitraum für den Auslauf der Dieselfertigung immer wieder verschoben habe. Diese Mitteilung ist aber nicht Inhalt der Vereinbarung vom 02.07.2003/09.07.2003 geworden. Vielmehr hat der Kläger die dem Schreiben der Beklagten vom 17.06.2003 formularmäßig beigefügte Erklärung vom 27.06.2003, wonach er mit einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.2004 einverstanden ist, unterzeichnet. Mithin bestand aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 17.06.2003 mit dem Hinweis auf eine Zweckbefristung und der einseitigen Erklärung des Klägers mit dem Hinweis auf eine Zeitbefristung eine unklare Situation. Diese hätte vor der beiderseitigen Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.07.2003/04.07.2003 von der Beklagten dadurch bereinigt werden müssen, dass hier der Befristungsgrund klar und eindeutig angegeben wird. Der Vertrag enthält aber lediglich einen pauschalen Hinweis auf einen Zweck als Befristungsgrund, ohne diesen Zweck konkret zu benennen. Die Befristung vom 02.07.2003/09.07.2003 ist daher gemäß § 16 TzBfG rechtsunwirksam.

3.

67

Die Anschlussberufung des Klägers ist insoweit unbegründet, als die Feststellung begehrt wird, dass das mit Vertrag vom 22.07.2002 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 31.08.2003 beendet ist.

68

Eine gerichtliche Kontrolle der Befristung, die mit Vertrag vom 22.07.2002 vereinbart wurde, war nicht durchzuführen, da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG, Urt. v. 05.06.2002 – 7 AZR 205/01 = EzA § 620 BGB Nr. 195), der sich die Berufungskammer anschließt, bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Vertrages auf ihre Wirksamkeit zu prüfen ist. Denn durch den vorbehaltlosen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihre vertraglichen Beziehungen auf eine neue Grundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Dies gilt nicht, wenn die Parteien in einem nachfolgenden befristeten Vertrag dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen. In diesem Fall ist die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davor liegenden Vertrag eröffnet (vgl. auch BAG, Urt. v. 04.04.1990 – 7 AZR 259/80 = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

69

Im vorliegenden Fall hat der Kläger im unmittelbaren Anschluss an das vorletzte befristete Arbeitsverhältnis ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis, spätestens durch den Vertrag vom 02.07.2003/09.07.2003 begründet und bei Vertragsschluss keinen Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung der vorangegangenen Befristung vereinbart. Er hat zwar mit den Schreiben vom 27.06.2003 und 07.07.2003 Vorbehaltserklärungen abgegeben. Die Beklagte hat diesen Erklärungen aber nicht zugestimmt, so dass sie nicht Gegenstand einer Vereinbarung wurden. Die Beklagte hat nämlich auf die Vorbehaltsschreiben des Klägers nicht geantwortet. Des Weiteren wurden die einstweiligen Vorbehaltserklärungen des Klägers nicht in den gemeinsam unterzeichneten schriftlichen Vertrag vom 02.07.2003/09.07.2003 aufgenommen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, damit ein entsprechender Vorbehalt Gegenstand der letzten Befristungsvereinbarung wird.

70

Auch der Umstand, dass die Beklagte den Kläger in Kenntnis der beiden Vorbehaltserklärungen tatsächlich beschäftigte, lässt nicht mit hinreichender Klarheit ihr Einverständnis mit dem Vorbehalt des Klägers erkennen. Denn das Tätigwerden des Klägers war in der von beiden Parteien unterzeichneten Vereinbarung vom 02.07.2003/09.07.2003 geregelt, hingegen waren die Vorbehaltserklärungen für diese Beschäftigung rechtlich nicht notwendig. Mithin blieben diese Erklärungen einseitig und ohne Rechtswirkung.

71

Nach alledem war der Berufung vollumfänglich und der Anschlussberufung teilweise stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

72

Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere der Reichweite des Schriftformerfordernisses aus § 17 Abs. 4 TzBfG, zugelassen.

Dr. D

E

F

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