Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 271/04
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 08.03.2004 – AZ: 8 Ca 3560/03 – wie folgt abgeändert:
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage, welche am 07.11.2003 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde gegen eine Kündigung, welche die Beklagte zu 1) unter dem 30.10.2003 aus betriebsbedingten Gründen erklärt hat und verlangt von der Beklagten zu 2) die Weiterbeschäftigung über den 31.12.2003 hinaus als kaufmännische Sachbearbeiterin/Sekretärin.
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Die Klägerin war von 1998 an bei der Firma Z. als kaufmännische Angestellte beschäftigt und im Zuge der Auslagerung des kaufmännischen Bereiches ging ihr Arbeitsverhältnis auf die als Holdinggesellschaft neu gegründete Beklagte zu 1) über.
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Die Beklagte zu 2) hat mit Unternehmenskaufvertrag vom 25.04.2003 die wesentlichen Teile des aktiven Geschäftsbetriebes der Y. und die Geschäftsanteile an der Z. von der Beklagten zu 1) gekauft, wobei alle Arbeitsverhältnisse der Y. auf die Beklagte zu 2) übergegangen sind. Mit Vertrag vom 25.04.2003 haben die Beklagten vereinbart, dass die Beklagte zu 1) rückwirkend ab 01.01.2003 folgende Dienstleistung erbringt:
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1. Abrechnung von Werkvertrags-/Subunternehmerleistungen
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2. Anfordern und Verwalten von Bürgschaften
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3. Besucherbewirtung
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4. Betreuung der Kostenrechnung/mitlaufende Kalkulation
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5. Durchführung und Überwachung des Zahlungsverkehrs
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6. EDV-gestützte Werkzeug- und Inventarverwaltung
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7. Erstellung der Liquiditätsplanung
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8. Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung
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9. IT-Administration (in Zusammenarbeit mit externem Dienstleister)
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10. Kommunikation und Berichtswesen mit und für Banken und Versicherungen
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11. Vorbereitung und Durchführung de Lohn- und Gehaltsabrechnung (in Zusammenarbeit mit externem Dienstleister)
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12. Mahnwesen
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13. Personaladministration
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14. Personalentwicklung,– Planung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen
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15. Poststelle, Bearbeitung von Aus- und Eingangspost
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16. Sekretariat
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17. Statistische Meldung
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18. Telefon-Administration
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19. Telefonzentrale und Empfang
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20. Unterstützung des Einkaufs durch eine Mitarbeiterin
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21. Verwaltung und Ausgabe der Arbeitskleidung
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22. Verwaltung von Mietverträgen für Montagestützpunkte.
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Mit Schreiben vom 22.05.2003 hat die Beklagte zu 2) verschiedene Bereiche zum 31.08.2003 bzw. 30.09.2003 und den gesamten Dienstleistungsvertrag zum 31.12.2003 mit Schreiben vom 26.06.2003 aufgekündigt.
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Die Klägerin hat ihre Klage im Wesentlichen damit begründet,
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dass die Kündigung der Beklagten zu 1) deshalb unwirksam sei, weil die betriebsbedingten Gründe nicht vorlägen. Zwischen den von der Beklagten zu 2) übernommenen Tochterbetrieben der Beklagten zu 1), I. und Z. und der Beklagten zu 1) hätte ein Gemeinschaftsbetrieb bestanden, weil ein einheitlicher Leitungsapparat bestanden habe, da die beiden Vorstände der Beklagten zu 1) auch Geschäftsführer der I. gewesen seien und die Beklagte zu 1) die Verwaltungsarbeiten für sämtliche Tochtergesellschaften erledigt habe und dabei die im Haus befindlichen Bürogeräte von allen Mitarbeitern sämtlicher Gesellschaften genutzt worden seien, es nur eine einzige Personalabteilung gegeben habe.
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Die Beklagte zu 2) führe künftig die Verwaltungsarbeiten durch, wofür Neueinstellungen für exakt den Tätigkeitsbereich der Klägerin vorgenommen worden seien, während die Bewerbung der Klägerin für diese Stelle von der Beklagten zu 2) nicht berücksichtigt worden sei.
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Die Kündigung sei zudem nach § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam, weil die Beklagte zu 2) den Betrieb übernommen habe, indem die Klägerin bislang gearbeitet hätte. Die Beklagte zu 2) habe nämlich die Dienstleistung, die die Beklagte zu 1) bislang erbracht habe, im Jahre 2003 sukzessive selbst übernommen und führe sie ab 01.01.2004 vollständig in dem bisherigen Räumlichkeiten in Ludwigshafen weiter, wie die Beklagte zu 1) bislang. Bei der Beklagten zu 2) würden die bisherigen Vorstände der Beklagten zu 1) in leitenden Funktionen weiter arbeiten und der bisherige kaufmännische Leiter der Beklagten zu 1) Herr X.. Es liege keine Funktionsnachfolge vor, weil die Beklagte zu 2) nicht lediglich die bisherigen Dienstleistungen, die die Beklagte zu 1) ausgeführt habe, fortführe. Denn die Beklagte zu 2) verrichte in denselben Räumlichkeiten mit den gleichen Betriebsmitteln und dem bisherigen Führungspersonal der Beklagten zu 1) die bisherigen Aufgaben, so dass von einer Identität der wirtschaftlichen Einheit des Geschäftsbereiches, in welchem die Klägerin zuvor tätig gewesen wäre, auszugehen sei.
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Das vom EuGH am 20.11.2003 (Rs. C 340/01) entschiedene Verfahren im Hinblick auf die gesamte Verpflegung eines Krankenhauses sei auf den vorliegenden Fall deshalb zu übertragen, weil die Beklagte zu 2) die Dienstleistung, die bislang die Beklagte zu 1) ausgeführt habe, nach Kündigung des Dienstleistungsvertrages unter Nutzung der bisherigen Räumlichkeiten, Betriebsmittel und Einsatz des Führungspersonales selbst fortführe.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 30.10.2003 – übergeben am gleichen Tage – ausgesprochene Kündigung zum 31.12.2003 nicht aufgelöst ist,
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2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die Klägerin über den 31.12.2003 hinaus als kaufmännische Sachbearbeiterin/Sekretärin weiter zu beschäftigen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Dieser Antrag ist im Wesentlichen damit begründet worden,
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dass die Beklagte zu 1) eine Holdinggesellschaft sei, von der aus kaufmännische Zentralfunktionen wie Personal, Buchhaltung, Einkauf usw. auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages für die angeschlossenen Unternehmen ausgeübt worden sei. Bis Mai 2003 sei sie Muttergesellschaft und damit Inhaber sämtlicher Geschäftsanteile der Y., Z. und Ingenieurbüro W. mit Kaufvertrag vom 25.04.2003 seien die wesentlichen Teile des aktiven Geschäftsbetriebes der Y. im Wege eines Asset Deals sowie die Geschäftsanteile an de Z. im Wege eines Share Deals an die C., an die Beklagte zu 2) veräußert worden.
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Am gleichen Tag sei der Dienstleistungsvertrag zwischen den Beklagten geschlossen worden, der von der Beklagten zu 2) in Stufen und dann völlig zum 31.12.2003 gekündigt worden sei. Neben dem kaufmännischen Leiter X. seien noch 10 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen, und zwar im Sekretariat die Klägerin und Frau V., im Einkauf Frau T., in der Telefonzentrale Frau R. und Frau Q., in der Personalabteilung Frau U. und Frau P. sowie in der Buchhaltung Frau O., R. und Frau S.. Mit der ersten Teilkündigung des Dienstleistungsvertrages durch die Beklagte zu 2) seien die Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeiterin der Telefonzentrale, Q. und R. und Frau S. aus der Buchhaltung zum 31. August und das Arbeitsverhältnis mit Frau T. zum 30. September 2003 gekündigt worden.
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Nach der Kündigung des kompletten Dienstleistungsvertrages habe sich bei der Beklagten zu 1) ab 01. Januar 2004 keine Tätigkeit mehr für die Klägerin ergeben, weswegen man am 17.06.2003 entschieden habe, das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2003 aufzukündigen.
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Auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der neueren Rechtsprechung des EuGH in der von der Klägerin erwähnten Entscheidung könne keine Betriebsnachfolge ausgemacht werden, weil die Funktion der Beklagten zu 1) nicht von einem Dritten, sondern von dem ursprünglichen Vertragspartner selbst übernommen worden seien. Der Umstand, dass die Beklagte zu 2) die in ihrem Unternehmen anfallenden Tätigkeiten nunmehr selbst abwickele und nicht mehr nach außen vergebe, stelle keinen Betriebsübergang dar, weswegen kein Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 2) bestünde, auf dessen Grundlage eine Beschäftigung erfolgen müsse.
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Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 08.03.2004 der Klage insgesamt entsprochen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass unter Zugrundelegung der Entscheidung des EuGH vom 20.11.2003 es ausreiche, um einen Betriebsübergang annehmen zu können, wenn wie im vorliegenden Falle, neben der Tätigkeit auch vorhandene Betriebsmittel übernommen und dieselben Räumlichkeiten benutzt würden. Dabei liege über die reine Funktionsnachfolge ein Übergang wesentlicher Betriebsmittel vor, so dass die Kündigung wegen des Betriebsübergangs erklärt worden und deshalb unwirksam sei, woraus sich auch ein Anspruch der Klägerin auf Beschäftigung zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits ergebe.
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Nach Zustellung des Urteils an die Beklagten zu 1) und zu 2) am 22. bzw. 19.03.2004 haben beide am 13. bzw. 14.04.2004 Berufung eingelegt, welche sodann innerhalb verlängerter Fristen am 21. und 22.06.2004 im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass die Kündigung der Beklagten zu 1) von betriebsbedingten Gründen deshalb getragen sei, weil nach Aufkündigung des gesamten Dienstleistungsvertrages mit der Beklagten zu 2) zum 31.12.2003 keine Arbeitsmöglichkeiten für die Klägerin mehr vorhanden gewesen seien.
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Da die Klägerin überwiegend für die I. AG und I. beschäftigt gewesen sei, sei keine sinnvolle Tätigkeit mehr vorhanden gewesen. Auch ein Betriebsübergang habe nicht stattgefunden, weil die Beklagte zu 2) von der Beklagten zu 1) keine Betriebsmittel übernommen habe und auch nicht dieselben Räumlichkeiten wie bisher nutze.
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Die Klägerin habe zum 01.01.1998 einen räumlichen Wechsel ihres Arbeitsplatzes in das gemeinsame Sekretariat der Geschäftsleitung der E. im ersten Obergeschoss des Geschäftsgebäudes, welches der I. GmbH immer noch gehöre. Die Klägerin habe nach sukzessivem Wegfall der Tätigkeiten für die Beklagte zu 2) bei der Beklagten zu 1) deren Sekretariatsarbeiten durchgeführt. Soweit sie für die Beklagte zu 2) tätig geworden sei, seien diese einzeln abgerechnet worden. Die Beklagte zu 1) habe nicht allein die kaufmännischen Dienstleistungen für die Beklagte zu 2) erbracht, sondern sei auf anderen Gebieten aktiv gewesen, was sich aus der Satzung der E. (Bl. 169 d. A.) entnehmen lasse. Die Erbringung auf der Grundlage des Dienstleistungsvertrages stelle keinen Betrieb oder Betriebsteil dar, der von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) habe übergehen können. Zum einen fehlt das Merkmal auf Dauer, da der Dienstleistungsvertrag auf ein Jahr befristet gewesen sei. Aber auch ein Betrieb könne nicht erkannt werden, weil die Wahrung der Betriebsidentität nur dann anzunehmen sei, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch eine nach Zahl- und Sachgruppe wesentlichen Teil des Personals übernehme, was vom Vorgänger gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt worden sei. Im vorliegenden Falle liege die bloße Fortführung der Tätigkeit vor, also eine Funktionsnachfolge und kein Betriebsübergang. Irgendwelche Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) habe die Beklagte zu 2) nicht übernommen, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden gewesen seien und eine wirtschaftliche Einheit hätten darstellen können, zumal der Dienstleistungsvertrag keine solche wirtschaftliche Einheit sei.
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Auch könne nicht erkannt werden, dass das Sekretariat, in dem die Klägerin beschäftigt gewesen sei, die Qualität eines Betriebsteils aufweise, da die Klägerin und ihr Schreibtisch keine organisatorisch selbständige Betriebsabteilung sei.
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Die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) die die Tätigkeiten ausübten, die früher im Rahmen des Dienstvertrages von der Beklagten zu 1) verrichtet worden seien, arbeiteten auf einem anderen Stockwerk als die Klägerin und nutzten anderes Mobiliar.
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Daran ändere sich auch nichts durch die von der Klägerseite angeführte EuGH Entscheidung N. M., weil zumindest sächliche Betriebsmittel nicht auf die Beklagte zu 2) übergegangen seien.
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Die Beklagten beantragen,
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1. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.03.2004 – AZ: 8 Ca 3560/03 – aufzuheben,
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2. auf die Berufung der Beklagten zu Ziffer 2) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 08.03.2004 – AZ: 8 Ca 3560/93 – aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufungen kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit,
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dass der komplette Tätigkeitsbereich der Klägerin nicht entfallen, sondern von der Beklagten zu 2) vollständig fortgeführt worden sei, da für die Klägerin und ihre Arbeitskollegin zwar neue Kräfte von der Beklagten zu 2) für eben diese Tätigkeiten eingestellt worden seien.
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Die Beklagte zu 2) habe auch die bisherigen Vorstände der Beklagten zu 1), Alfred und in leitenden Funktionen weiter beschäftigt und auch den kaufmännischen Leiter der Beklagten zu 1), Herrn X., um die auf Grund von Dienstleistungsverträgen für die verschiedenen Gesellschaften erforderlichen Verwaltungsaufgaben nahtlos fortführen zu können.
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Die Beklagte zu 2) nutze außerdem die gleichen Räumlichkeiten wie die Beklagte zu 1) und auch das bisherige Inventar, PCs, Dateien, Ordner und alle Telekommunikationsmittel.
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Die Beklagte zu 2) habe auch die bestehende Leasingverträge für die Pkws der Beklagten zu 1) übernommen und die Fahrzeuge erst nach Ablauf der Verträge ersetzt.
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Man müsse davon ausgehen, weil die Beklagte zu 2) dieselben Aufgaben in denselben Räumlichkeiten mit den gleichen Betriebsmitteln weiterführe, und auch mit den bisherigen Führungskräften, dass nicht nur die bloße Fortführung einer bestimmten Tätigkeit vorliege, sondern dass tatsächlich ein Betrieb bzw. Betriebsteil übergegangen sei.
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Auch der geforderte dringende betriebliche Kündigungsgrund fehle, da ein Gemeinschaftsbetrieb anzunehmen sei, weil die Beklagte zu 1) mit den Tochtergesellschaften I. und I. einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes dargestellt hätten, wobei die Klägerin auch in erster Linie für die Firmen I. und I. tätig gewesen sei.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 96-97 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufungen der Beklagten zu 1) und zu 2) sind zulässig, weil sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden sind. Die Berufungen sind erfolgreich, weil das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Kündigung, welche die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 30.10.2003 erklärt hat, deshalb unwirksam ist, weil sie wegen des Übergangs eines Betriebes oder eines Betriebsteiles erklärt wurde.
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Die Kammer lässt hier offen, ob im Zeitpunkt der Kündigungserklärung, die am 30.10.2003 zugegangen ist, bei der Beklagten zu 1) ansatzweise eine Vorstellung bestanden hat, wie die Beklagte zu 2) künftig ihre in den Firmen I. und I. anfallenden Tätigkeiten, die die Beklagte zu 1) bislang auf der Grundlage des Dienstleistungsvertrages erbracht hat, ausführen will. Denn schließlich fordert der Gesetzestext, dass eine Kündigung "wegen des Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils" ausgesprochen wird, dass also mit der Kündigung die Rechtsfolge des § 613 a Abs. 1 BGB umgangen werden soll. Damit muss aber beim Kündigenden soviel an Planung vorhanden sein, dass der beabsichtigte Betriebsübergang die überwiegende Ursache der Kündigung bildet, so dass dann, wenn der Kündigende keine Vorstellung hat, was die künftige Arbeitsgestaltung, die zu dem noch fremde Angelegenheiten betrifft, anlangt, schwerlich diese Voraussetzungen erfüllt sein können.
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Die Kammer geht davon aus, dass kein Betriebsteil, da der Restbetrieb der Beklagten zu 1) unstreitig nach L. verlagert wurde und dort noch besteht, weswegen der gesamte Betrieb der Beklagten zu 1) nicht übergegangen sein kann, auf die Beklagte zu 2) übertragen worden bzw. übergegangen ist.
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Nach der für die Auslegung des § 613 a BGB maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH, dem das Bundesarbeitsgericht mittlerweile folgt, setzt ein Betriebsübergang die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Dieser Begriff bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob diese Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung insbesondere die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Überganges, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit.
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Auch dann, wenn man in der Verwaltung in der bisherigen Form, d. h. bis zum Ende des Jahres 2003, wobei die unstreitig vorgenommenen Kündigung zum 31.08. bzw. 30.09.2003 außer Ansatz bleiben, als Betriebsteil der Beklagten zu 1) gesehen werden könnten, in dem die Klägerin auch beschäftigt war, so scheidet ein Übergang dieses Betriebsteiles im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB aus, weil hier lediglich eine so genannte Funktionsnachfolge erkannt werden kann. Die Tätigkeit der Beklagten zu 1) für die Beklagte zu 2) ist auf der Grundlage des Dienstleistungsvertrages erfolgt, der sehr eingehend die einzelnen Tätigkeiten umschreibt, die im Rahmen dieses Vertrages zu erbringen gewesen sind. Die Klägerin ist in diesem Vertragsbereich überwiegend für ihren Arbeitgeber, die Beklagte zu 1) tätig gewesen und hat anfallende Verwaltungstätigkeiten ausgeübt. Die Kammer unterstellt dabei, dass der bestrittene Vortrag der Klägerin richtig ist, dass Herr X., der Leiter der kaufmännischen Abteilung bei der Beklagten zu 2) beschäftigt ist. Dieser Umstand führt nicht dazu, davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) einen Betriebsübergang dadurch herbeigeführt hat, dass sie wesentliche Teile des Personals der Beklagten zu 1) übernommen hat, wobei Herr X. einer von 11 Mitarbeitern der Abteilung gewesen ist, so dass weder eine Gesamtheit von Arbeitnehmern übergegangen ist, noch auch eine qualifizierte Führungsmannschaft weiter beschäftigt wird. Zumal die Beklagte zu 2) lediglich zwei Neueinstellungen in diesem Bereich vorgenommen hat, um die anfallende Tätigkeit zu verrichten. Die Kammer sieht in den beiden Vorständen ... und ... keine Arbeitnehmer, die in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen, weil diese bislang Vorstände der Aktiengesellschaft, der Beklagten zu 1) gewesen sind.
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In Betrieben, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, wie dies im vorliegenden Falle gewesen ist, da Verwaltungstätigkeiten für die Beklagte zu 2) ausgeführt wurden, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen, wovon, wie gerade ausgeführt, hier nicht auszugehen ist, weil kein nach Zahl- und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals übernommen wurde, um die bisherige Tätigkeit fortzuführen. Die bloße Fortführung der Tätigkeit stellt als Funktionsnachfolge, was unter den Parteien noch unstreitig ist, kein Betriebsübergang dar.
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Hierbei spielt die Behauptung der Klägerin ebenfalls keine Rolle, dass nämlich die Beklagte mit ihren neu eingestellten Mitarbeitern die Tätigkeiten, die die Klägerin bisher verrichtet hat, im gleichen Gebäude und mit den gleichen Möbelstücken und dem PC ausführt. Die Richtigkeit unterstellt, stellen diese übergegangenen Betriebsmittel keine für die Identität des Betriebes wesentlichen Merkmale dar, weil sie nicht prägend für den Verwaltungsteil, der die Dienstleistungen erbracht hat, sind, da die Geschäftsbeziehungen, die im Sekretariat der Beklagten zu 1) für die Beklagte zu 2) abgearbeitet wurden, nicht von der Beklagten zu 1) im wesentlichen geknüpft oder als eigene Geschäftsbeziehung gepflegt wurden. Auch sonstige betriebliche Mittel hat die Beklagte zu 1) nicht eingesetzt, um den mit der Verwaltungstätigkeit erreichten geschäftlichen Sinn und Zweck zu erfüllen. Die Rechnungen wurden im Namen und für die Beklagte zu 2) erstellt und auch die Ausschreibungen so gestaltet, zumindest wird nichts anderes behauptet.
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Damit geht die Berufungskammer davon aus, dass eine Funktionsnachfolge im vorliegenden Falle von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2), die ihre eigenen Buchhaltungs- und Verwaltungstätigkeiten wieder an sich genommen hat, gegeben ist, weswegen ein Betriebsübergang ausscheidet.
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Auch die vom Arbeitsgericht angeführte Entscheidung des EuGH vom 20.11.2003 (Rs. C 340/01 – N. M. u. a./K. MM Catering GmbH) ändert daran nichts, weil im vorliegenden Falle die zum Nachteil der Beklagten unterstellte Übernahme der Räumlichkeiten und des Inventars gerade nicht prägend sind für die Tätigkeiten, die die Beklagte zu 1) verrichtet hat. Das, was die Beklagte zu 1) für die Beklagte zu 2) im Rahmen des Dienstvertrages erbracht hat, kann nicht als Betriebsmittel geprägt angesehen werden, worauf der EugH im Wesentlichen abhebt. Der vorliegende Fall lässt sich am ehesten mit dem vergleichen, wo ein Auftragnehmer einen anderen Auftragnehmer in der Erbringung von Dienstleistungen ablöst, weil die Klägerin auch nicht behauptet hat, dass die Beklagte zu 1) eigene, über den Dienstleistungsauftrag hinausgehende wirtschaftliche Ziele verfolgt hat.
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Auch ist eine betriebsbedingte Kündigung erklärt worden, weil nämlich der Wegfall der Tätigkeiten, die im Rahmen des Dienstleistungsvertrages für die Beklagte zu 2) zu erbringen waren, den Großteil der Leistung der Klägerin ausgemacht haben und diese spätestens mit Ablauf der Gesamtkündigung zum 31.12.2003 entfallen ist.
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Die Klägerin hat zwar behauptet, dass es einen Gemeinschaftsbetrieb zwischen der Beklagten zu 1) mit den Firmen Y. und Z. gebe und dass die Verwaltungstätigkeiten künftig noch ausgeführt würden.
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Die Klägerin verkennt jedoch, dass die beiden Tochtergesellschaften bereits im April 2003 in verschiedener Weise auf die Beklagte zu 2) vertraglich übertragen worden sind und die Tätigkeit der Beklagten zu 1) auf einen separaten Vertrag gestellt wurde, der zugleich belegt, dass die Beklagte zu 2) auch die gesamten Betriebsteile übernommen hat und die Verwaltungsaufgaben auf die Beklagte zu 1) durch den erwähnten Vertrag übertragen hat. Davon, dass der Arbeitsbereich für den der Dienstleistungsvertrag geschlossen wurde, von der Übernahme durch die Beklagte zu 2) im April 2003 ausdrücklich ausgenommen werden sollte oder ist; ist nicht die Rede.
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Bei dieser Zäsur kann man nicht davon sprechen, dass es einen gemeinschaftlichen Betrieb gegeben hat, in dem auch nach Kündigung des Dienstleistungsvertrages weiterhin die gleichen Tätigkeiten unverändert ausgeführt werden. Gerade die vertragliche und eigentumsrechtliche Situation führt dazu, dass der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich gerade nicht von derselben institutionellen Leitung ausgeübt werden, weil die Beklagte zu 1) auf der Grundlage eines separaten Vertrages die Aufgaben, wie sie im Dienstleistungsvertrag umrissen sind, für die Beklagte zu 2) ausführt, wobei aber nicht das Einstellen oder Entlassen von Mitarbeitern der Beklagten zu 2) zählt, sondern lediglich die Verwaltung bestehender Vertragsverhältnisse und nur bei der Planung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen im Rahmen der Personalentwicklung und Personal-Administration eigene Vorstellungen verfolgt werden könnten. Der Rest der Aufgaben bezieht sich auf keine Kernbereiche der Arbeitgeberfunktion, die allesamt bei der Beklagten zu 2) angesiedelt geblieben sind.
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Da demnach der Betrieb, indem die Klägerin beschäftigt war, bei der Beklagten zu 1) zu suchen ist, sind hier die Arbeitsbereiche, in denen die Klägerin überwiegend beschäftigt war, durch Kündigung der Dienstleistungsvertragsverhältnisse durch die Beklagte zu 2) weggefallen, was einen betriebsbedingten Kündigungsgrund mangels einer sinnvollen und weiteren Beschäftigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG abgibt.
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Nach dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kündigung der Beklagten zu 1) zum 31.12.2003 wirksam gewesen ist, so dass ein Beschäftigungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) für die Klägerin nicht gegeben ist, weswegen das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen ist. Dies hat wiederum zur Folge, dass der Klägerin die Kosten des gesamten Rechtsstreits als der unterlegenen Partei aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 91 ZPO.
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Die Kammer hat die Revision gegen die Entscheidung für die Klägerin deshalb zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 20.11.2003 grundsätzliche Bedeutung hat, § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.
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