Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 441/04
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.04.2004, AZ: 2 Ca 3530/03, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. …
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Entfernung eines Abmahnungsschreibens aus seiner Personalakte.
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Der Kläger ist seit dem 01.05.1993 bei der Beklagten als Metzger beschäftigt. Mit Schreiben vom 02.10.2003 erteilte ihm die Beklagte eine Abmahnung folgenden Inhalts:
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" Abmahnung
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Sehr geehrter Herr A.,
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mit dem Rundschreiben für die KW 36 wurden Sie über die Sonderaktion "Wochenknüller" informiert. Am 04.09.2003, um 09:00 Uhr, stellte Herr V jedoch fest, dass Sie diese nicht umgesetzt hatten. Schweinebraten, - rollbraten, - gulasch, - hackfleisch und frische grobe Bratwurst waren nicht zum Aktionspreis 100 g zu 0,22 € angeboten.
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Ihr Fehlverhalten nehmen wir nicht hin.
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Wir fordern Sie hiermit auf, in Zukunft Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten als Metzger ordnungsgemäß zu erfüllen, insbesondere die Sonderaktionen umzusetzen.
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Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass im Wiederholungsfall oder bei weiteren Arbeitsvertragspflichtverletzungen das Arbeitsverhältnis gekündigt wird.
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Mit freundlichen Grüßen
- 10
Unterschrift "
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Die Richtigkeit der in dem betreffenden Schreiben enthaltenen Tatsachen ist zwischen den Parteien unstreitig.
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Mit seiner am 05.11.2003 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.04.2004 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 10 (= Bl. 48 bis 51 d. A.) verwiesen.
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Gegen das ihm am 17.05.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.06.2004 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese zugleich begründet.
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Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei das im Schreiben der Beklagten vom 02.10.2003 gerügte Fehlverhalten nicht so schwerwiegend, dass es die Erteilung einer Abmahnung rechtfertigen könne. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Wiederholung des gerügten Pflichtenverstoßes sei nämlich nicht geeignet, den Ausspruch einer Kündigung zu rechtfertigen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, die ihm am 09.10.2003 zugegangene Abmahnung aus den Personalakten zu entfernen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 44 bis 47 d. A.), auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 04.06.2004 (Bl. 56 bis 59 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 02.08.2004 (Bl. 76 und 77 d. A.).
Entscheidungsgründe
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Die an sich statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entfernung des Abmahnungsschreibens aus seiner Personalakte.
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Das Berufungsgericht folgt den in jeder Hinsicht zutreffenden und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende ergänzende Klarstellungen angezeigt:
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Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die streitbefangene Abmahnung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar ist auch bei der Erteilung der Abmahnung ein vertretbares Verhältnis zwischen Abmahnung und dem gerügten Fehlverhalten zu verlangen. Dies ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber mit dem Hinweis auf die Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses bereits in bestehende Rechtspositionen des Arbeitnehmers eingreift und eine solche Gefährdung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig nur gerechtfertigt ist, wenn ein weiteres Fehlverhalten nach Ausspruch der Abmahnung als Grund für eine Kündigung geeignet sein könnte, wofür ganz geringfügige Verstöße nicht in jedem Fall ausreichen. Zwar kann nicht in jedem Einzelfall vorab abschließend beurteilt werden, ob eine Wiederholung des gerügten Fehlverhaltens den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung rechtfertigen könnte. Es ist jedoch zu prüfen, ob ein verständiger Arbeitgeber die Pflichtverstöße im Wiederholungsfall ernsthaft für kündigungsrechtlich erheblich halten dürfte (vgl. zum Ganzen: KR-Fischermeier, 6. Auflage, § 626 BGB Rd-Ziffern 273 und 274 m. N. a. d. Rspr.). Im Streitfall durfte die Beklagte den im Abmahnungsschreiben bezeichneten Pflichtenverstoß des Klägers (Nichtbefolgung einer in einem Rundschreiben erteilten Anweisung) durchaus für kündigungsrechtlich relevant halten. Eine Wiederholung des betreffenden Fehlverhaltens erscheint keineswegs ungeeignet den Grund für eine ordentliche Kündigung zu bilden. Es handelt sich insoweit keineswegs um einen vollkommen lächerlichen Pflichtenverstoß.
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Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
- 26
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.
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