Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 2110/03

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 01.10.2003, AZ: 4 Ca 434/03, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Überstundenvergütung.

2

Die Klägerin war bei dem Beklagten vom 01.02.2000 bis zum 10.05.2003 als Bäckergesellin mit einem Bruttomonatslohn von 1.390,20 € zuzüglich eines Nachtzuschlages von 160,40 € beschäftigt. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit belief sich auf 39 Stunden pro Woche.

3

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, ihre Arbeitszeit habe sich wie folgt gestaltet:

4

Montag:    02:30 Uhr bis 11:30 Uhr: 8,5 Stunden

5

Dienstag:   02:30 Uhr bis 11:30 Uhr: 8,5 Stunden

6

Mittwoch:   03:00 Uhr bis 11:30 Uhr: 8,0 Stunden

7

Donnerstag: 02:30 Uhr bis 11:30 Uhr: 8,5 Stunden

8

Freitag:     02:30 Uhr bis 11:30 Uhr: 8,5 Stunden

9

Freitag/Samstag: Freitagabends von 20:00 Uhr bis Samstagvormittags10:00Uhr: 14 Stunden

10

Sie habe daher wöchentlich 16,5 Überstunden erbracht, woraus ein Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung in Höhe von insgesamt 16.276,59 € brutto resultiere.

11

Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die Klägerin habe wie folgt gearbeitet:

12

Montag:    03:00 Uhr bis 10:00 Uhr

13

Dienstag:   03:00 Uhr bis 10:00 Uhr

14

Mittwoch:   03:00 Uhr bis 09:30 Uhr

15

Donnerstag: 03:00 Uhr bis 10:00 Uhr

16

Freitag:    03:00 Uhr bis 10:00 Uhr

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Samstag:   02:00 Uhr bis 09:30 Uhr

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Im Übrigen sei die Erbringung von Mehrarbeit zu keinem Zeitpunkt angeordnet oder geduldet worden.

19

Das Arbeitsgericht hat die auf Zahlung von 16.276,59 € brutto gerichtete Klage mit Urteil vom 01.10.2003 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 und 6 dieses Urteils (= Bl. 42 und 43 d. A.) Bezug genommen.

20

Gegen das ihr am 18.11.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.12.2003 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 16.01.2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 16.02.2004 begründet.

21

Die Klägerin beantragt,

22

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 01.10.2003, AZ: 4 Ca 434/03, den Beklagten zu verurteilen, an sie 16.276,59 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

23

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

25

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C., B. und A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.09.2004 (Bl. 107 bis 113 d. A.) verwiesen.

26

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die an sich statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.

28

Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Überstundenvergütung.

29

Nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin für den Beklagten über den im Arbeitsvertrag vereinbarten Umfang von 39 Wochenstunden hinaus weitere Arbeitsleistungen erbracht hat. Keiner der zu diesem Thema vernommenen Zeugen konnte den diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin hinsichtlich ihrer Arbeitszeiten auch nur ansatzweise bestätigen. Weder die Zeugin C., noch der Zeuge B., noch die Zeugin A. konnten - in Ermangelung eigener Wahrnehmungen - Angaben dazu machen, wann die Klägerin morgens ihre Arbeit angetreten hat. Hinsichtlich des Arbeitszeitendes hat der Zeuge B. bekundet, dass der Backbetrieb jeweils morgens gegen 10 Uhr bereits erledigt war; die Zeugin A. hat hierzu ausgesagt, dass die Klägerin ihre Arbeit jeweils zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr beendete. Diese Aussagen stützen den Sachvortrag des Beklagten ebenso wie die Bekundung der Zeugin C., wonach die Klägerin ihre Arbeit jeweils bereits zwischen 08:00 Uhr und 08:30 Uhr beendet hatte. Die Klägerin ist somit hinsichtlich der von ihr behaupteten Überstunden beweisfällig geblieben.

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Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

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Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

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