Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 544/04

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Kaiserslautern vom 06.05.2004 - 2 Ca 162/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 29.193,48 festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit November 1975 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Er verfügt über den Schulabschluss "mittlere Reife". Er arbeitet in der Dienststelle "W.", V..

2

Dem Kläger wird Vergütung nach der Gehaltsgruppe C-5 a/Endstufe TV AL II gezahlt. Nach näherer Maßgabe des jeweiligen Parteivorbringens arbeitete der Kläger in der Zeit von Sommer 2001 bis zum 05.01.2004 in der Abteilung "S-6 Automation". Mit der Klageschrift vom 20.01.2004, die der Beklagten am 29.01.2004 zugestellt worden ist, hat der Kläger Klage erhoben mit der Begründung, dass die von ihm seit Juli 2001 besetzte und ausgeübte Position "Computer Spezialist" nach den einschlägigen Eingruppierungsrichtlinien in die tarifliche Gehaltsgruppe C-7 TV AL II eingestuft sei. Die Umsetzung vom 05.01.2004 greife in den Kernbereich seines Arbeitsverhältnisses ein und sei von dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht nicht mehr gedeckt.

3

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 06.05.2004 - 2 Ca 162/04 - (dort S. 2 ff. = Bl. 46 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

4

Gegen das ihm am 08.06.2004 zugestellte Urteil vom 06.05.2004 - 2 Ca 162/04 - hat der Kläger am 06.07.2004 Berufung eingelegt und diese am 09.08.2004 begründet.

5

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 09.08.2004 (Bl. 68 ff. d.A.) verwiesen.

6

Der Kläger führt dort insbesondere aus:

7

Bei der Position, die die Zeugin U. ausübe und die der Klägerin identisch seit Juli 2001 ausgeübt habe, handele es sich um die Position/Funktion "Datenverarbeitungsfachmann". Der Kläger verweist auf die "Position Description/Stellenbeschreibung" vom 08.11.2001 (Bl. 88 ff. d.A. nebst Übersetzung Bl. 92 ff. d.A.).

8

- Es ist unstreitig, dass die Stellenbeschreibung nicht für die Dienststelle des Klägers (= W.), sondern für die Dienststelle "T., Mannheim, erstellt worden ist. -

9

Der Kläger behauptet, dass in beiden Dienststellen in der (jeweiligen) Abteilung "SG" Arbeitnehmer mit identischer Aufgabenstellung arbeiteten.

10

Er, der Kläger, habe im Rahmen seiner Tätigkeit in der fraglichen Position/Funktion seit Juli 2001 die auf den Seiten 4 bis 7 des Schriftsatzes vom 09.08.2004 dargestellten Aufgaben gehabt; hierauf wird zwecks Darstellung aller Einzelheiten (= Bl. 71 ff. d.A.) Bezug genommen.

11

Um die ihm - so führt der Kläger weiter aus - in der fraglichen Funktion/Position obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten ordnungsgemäß ausüben zu können und seinen diesbezüglichen Kenntnis- und Erfahrungsstand stets auf aktuellem Niveau halten zu können, habe der Kläger die auf den Seiten 7 und 8 der Berufungsbegründungsschrift genannten Aus- und Fortbildungskurse absolviert (s. dazu auch die Zertifikate vom 09.08.2002, 27.09.2002. 04.04.2003, 11.04.2003, 08.04.2003, 16.05.2003, 27.06.2003, 15.01.2004 und 18.02.2004, Bl. 97 ff. d.A.).

12

Der Kläger beantragt,

13

in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.05.2004 - 2 Ca 162/04 -

14

1. festzustellen, dass die seitens der US-Stationierungsstreitkräfte gegenüber dem Kläger mit Wirkung vom 05.01.2004 an angeordnete Umsetzung des Klägers in die Position "Datenverarbeitungsangestellter C1-0335-5A" unwirksam ist und

15

2. festzustellen, dass der Kläger rückwirkend ab dem 01.07.2003 in die tarifliche Gehaltsgruppe C-7 einzustufen und nach dieser Gehaltsgruppe zu entlohnen ist.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.

18

Die Beklagte verteidigt nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 23.09.2004 (Bl. 112 ff. d.A.), auf deren Inhalt zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird, das Urteil des Arbeitsgerichts.

19

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

21

II. 1. Der Kläger ist nicht rückwirkend ab dem 01.07.2003 in die tarifliche Gehaltsgruppe C-7 eingestuft bzw. einzustufen. Folglich ist er auch nicht nach dieser Gehaltsgruppe zu entlohnen.

22

a) Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers sind die allgemeinen Bestimmungen über die Eingruppierung und Einstufung des TV AL II (dort §§ 51 ff.) kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbar. Nach § 51 TV AL II wird der Arbeitnehmer entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit der Gehaltsgruppeneinteilung zugeordnet und in diejenige Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den tariflich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Dabei ist nach § 51 Ziffer 3 b TV AL II die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Für die Eingruppierung des Klägers, der unstreitig Angestellter ist, ist deshalb die Gehaltsgruppeneinteilung C für Angestellte heran zu ziehen. Danach kommen für die vom Kläger in Anspruch genommene Eingruppierung und Vergütung folgende Gehaltsgruppen des § 58 TV AL II in Betracht:

23

- Gehaltsgruppe 5 und 5 a,

24

- Gehaltsgruppe 6 und 6 a und

25

- Gehaltsgruppe 7 (und 7 a).

26

Wegen des Wortlauts dieser Gehaltsgruppen sowie wegen der Tätigkeitsmerkmale und der sonstigen subjektiven und objektiven Anforderungen dieser Gehaltsgruppen im einzelnen wird auf den jeweiligen Tarifvertragstext Bezug genommen, der den Parteien bekannt ist.

27

Nach § 51 TV AL II erfolgt die Eingruppierung nach der überwiegenden Tätigkeit. Tatsächlich trennbare, selbstständig zu bewertende und nicht im Zusammenhang stehende Tätigkeiten unterschiedlicher Art sind jeweils für sich zu bewerten. Damit kommt bei verschiedenen Aufgaben eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit nicht in Betracht. Es ist vielmehr diejenige Tätigkeit tariflich zu beurteilen, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt.

28

b) Folgt man der Darstellung des Klägers insoweit, handelt es sich bei der Tätigkeit, die der Kläger unter Ziffer 4 Buchstabe a) der Berufungsbegründung (dort S. 4 f = Bl. 71 f d.A.) beschrieben hat, um seine überwiegende Tätigkeit (- dieser Bereich soll ca. 60 % der Arbeitszeit des Klägers beanspruchen -). Aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Klägers lässt sich nicht feststellen, dass der Vergleich dieser Tätigkeit im Sinne des § 51 Nr. 2 TV AL II zur Feststellung der Eingruppierung in die Gehaltsgruppe C-6/6 a, - geschweige denn in die Gehaltsgruppe C-7 TV AL II führt. Letztlich kann der tätigkeitsmäßige Zuschnitt der gesamten Tätigkeit des Klägers dahingestellt bleiben, - da auch die übrigen vom Kläger unter Ziffer 4 Buchstaben b) bis f) genannten Tätigkeiten den tariflichen Anforderungen der Gehaltsgruppen C-6/6 a und C-7 TV AL II nicht entsprechen. Bei der eingruppierungsmäßigen Prüfung ist Bedacht darauf zu nehmen, dass die oben zitierten Gehaltsgruppen von C-5 bis C-7 zwar nicht in der Weise aufeinander aufbauen, dass - wie bei einigen Vergütungs- und Fallgruppen der Anlage 1 a zum BAT - die Merkmale einer höheren Vergütungsgruppe nur dann erfüllt sind, wenn der betreffende Angestellte auch die Merkmale der niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt. Vielmehr ist für den Bereich des § 58 TV AL II ausreichend, wenn die objektiven und subjektiven Erfordernisse der vom (jeweiligen) Kläger für sich in Anspruch genommenen Gehaltsgruppe unter Berücksichtigung der entsprechenden Tätigkeitsmerkmale der (jeweils) niedrigeren Gehaltsgruppen bestimmt und abgegrenzt werden. Festzuhalten ist freilich auch, dass die Tätigkeitsmerkmale des § 58 TV AL II doch jedenfalls in gewisser Weise, - nämlich derart aufeinander aufbauen, dass in den höheren Gehaltsgruppen auch höhere Anforderungen nicht nur an die Schwierigkeit und Verantwortlichkeit der Tätigkeit (= objektive Erfordernisse) gestellt werden, sondern auch an die persönliche Qualifikation des Arbeitnehmers (= subjektive Erfordernisse). Wenn auch keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind, müssen die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale gleichwohl die Abgrenzung der objektiven und subjektiven Kriterien jeweils anhand der entsprechenden Erfordernisse der nächst niedrigeren Gehaltsgruppe vornehmen.

29

c) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich, dass bereits in der Gehaltsgruppe 5 und 5a TV AL II "schwierige und verantwortliche Arbeiten" oder nach näherer Maßgabe dieser Gehaltsgruppe "vergleichbare" Arbeiten verrichtet werden müssen. Dadurch unterscheidet sich die Gehaltsgruppe 5 und 5a von der Gehaltsgruppe 4 und 4a, wo "Arbeiten von mittlerem Schwierigkeitsgrad und gewisser Verantwortung" oder vergleichbare Arbeiten verlangt werden.

30

Die Gehaltsgruppe 6 und 6a unterscheidet sich von der Gehaltsgruppe 5 und 5a dadurch, dass die "schwierigen verantwortlichen Arbeiten" in Stellen von besonderer Bedeutung ausgeführt werden müssen oder dass damit vergleichbare Arbeiten zu erledigen sind. Außerdem werden dort in der Gehaltgruppe 6 und 6a hinsichtlich der Berufsausbildung bzw. der Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Fähigkeiten höhere Anforderungen gestellt (- vgl. dazu die in der Regelung "Diese Gruppe erfordert: …" verlangten Anforderungen -) als in der Gehaltsgruppe 5 und 5a.

31

In der Gehaltsgruppe 7 und 7a werden schließlich im Vergleich zu den Gehaltsgruppen 5 und 5a sowie 6 und 6a nicht nur "schwierige (und) verantwortliche Arbeiten" verlangt, sondern "sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten" oder andere Arbeiten gleichen Umfanges mit der gleichen Schwierigkeit und Verantwortung. Die subjektiven Anforderungen (Berufsausbildung, Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrung u.ä.) sind (nochmals) gesteigert.

32

Aufgrund des dargestellten Inhalts und Aufbaus der tariflichen Gehaltsgruppen und Eingruppierungsregelungen hätte der Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungslast vergleichend darlegen müssen, dass die von ihm geschuldete bzw. ausgeübte Tätigkeit Fähigkeiten und Kenntnisse verlangt, die über die der in der Gehaltsgruppe C-5a TV AL II eingruppierten Angestellten hinausgehen. Insbesondere hätte er darlegen müssen, welche Fähigkeiten und Qualifikationen für die von ihm überwiegend ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind und inwieweit sie unter die Tatbestands- bzw. Tätigkeitsmerkmale der von ihm erstrebten Gehaltsgruppen C-6, -6a und C-7 TV AL II zu subsumieren sind.

33

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

34

d)aa) Legt man die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe 6 und 6a zugrunde, hat der Kläger nicht dargelegt, dass er auf einer Stelle von besonderer Bedeutung tätig gewesen sei. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die dieses tarifliche Erfordernis ("Stelle von besonderer Bedeutung") erfüllen könnten.

35

Das tatsächliche Vorbringen des Klägers reicht auch nicht aus, um feststellen zu können, dass der Kläger "vergleichbare Arbeiten" im Sinne der Gehaltsgruppe 6 und 6a in der Zeit von Sommer 2001 bis zum 04. oder 05.01.2004 verrichtet hätte.

36

bb) In ähnlicher Weise hat es der Kläger unterlassen, hinreichend darzulegen, dass er "sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten" im Sinne der Gehaltsgruppe 7 und 7a verrichtet hätte oder andere Arbeiten gleichen Umfanges mit der gleichen Schwierigkeit und Verantwortung. Der Kläger legt nicht dar, was die Schwierigkeit der von ihm vorgetragenen Tätigkeiten ausmachen soll. Erst recht fehlt der Vortrag, inwieweit es sich dabei um sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten handeln soll bzw. um andere Arbeiten mit der gleichen Schwierigkeit und Verantwortung. Auch genügt das tatsächliche Vorbringen des Klägers nicht, um die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen (- im Sinne des "Diese Gruppe erfordert" - Satzes der Gehaltsgruppe 7 und 7 a -) feststellen zu können. Der Kläger legt nicht dar, was seine "Eignung zu Beaufsichtigungsarbeiten" oder seine "verwaltungsmäßige Erfahrung" oder seine sonstigen subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten ausmachen soll.

37

e) Weder das eigene schriftsätzliche Vorbringen des Klägers, noch der Inhalt der - vom Kläger in Bezug genommenen - Stellenbeschreibung vom 08.11.2001 rechtfertigt das Klagebegehren. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung des Klägers, die - unstreitig nach C-7a TV AL II vergütete - Arbeitnehmerin U. übe eine identische Position aus, - wie er sie seit Juli 2001 ausgeübt habe.

38

Der Kläger ist bereits erstinstanzlich durch die Beklagte und außerdem im arbeitsgerichtlichen Urteil auf die ihm obliegende Darlegungslast (und Beweislast) aufmerksam gemacht worden. Ihm ist es auch im Berufungsverfahren nicht gelungen, die ihm obliegende Darlegungslast zu erfüllen.

39

Bereits aus diesem Grunde war die Klage mit dem Feststellungsantrag zu 2) abzuweisen.

40

Dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, dass ihm die von ihm behaupteten Tätigkeiten überhaupt ordnungsgemäß von der dafür zuständigen Stelle zur Ausübung übertragen worden sind.

41

2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Klage auch mit dem Feststellungsantrag zu 1) unbegründet ist. Da der Kläger auch noch Ende Dezember 2003/Anfang Januar 2004 unter Berücksichtigung des § 51 TV AL II zutreffend in der Gehaltsgruppe C-5 a eingruppiert war, stellt sich die Umsetzung vom 05.01.2004 nicht als Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder als Rückgruppierung dar. Diese personelle Maßnahme ist deswegen weder im Hinblick auf § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu beanstanden, noch im Hinblick auf § 315 BGB bzw. § 106 GewO. Zwar obliegt im Streitfall letztlich dem Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er von seinem Direktionsrecht nach billigem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Die Darlegungslast ist hier jedoch abgestuft verteilt. Die Darlegungslast des Arbeitgebers wird erst ausgelöst, wenn der Arbeitnehmer genügend dargetan hat, weshalb nach seiner Ansicht die Maßnahme nicht billigem Ermessen entspricht. Vorliegend hat es der Kläger an entsprechendem Vortrag, der die Notwendigkeit weitergehenderer Darlegungen der Beklagten auslösen könnte, fehlen lassen.

42

3. Ergänzend wird - ausdrücklich gem. § 69 Abs. 2 ArbGG bezugnehmend - auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts verwiesen.

43

III. Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen.

44

Der Streitwert hat sich für das Berufungsverfahren nicht verändert, sodass er - wie geschehen - festzusetzen war.

45

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.