Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 327/04
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.01.2004, AZ: 3 Ca 2658/03, wie folgt abgeändert:
1) Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 15.07.2003 erteilte "Abmahnung Nr. 3" aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
2) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Entfernung eines Abmahnungsschreibens aus seiner Personalakte.
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Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.1981 als Schlosser beschäftigt. In der Zeit ab dem 27.09.2002 erteilte ihm die Beklagte eine Vielzahl schriftlicher Abmahnungen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine Abmahnung vom 15.07.2003, die folgenden Inhalt hat:
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"Abmahnung - Nr.: 3
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Sehr geehrter Herr A.,
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sie wurden beauftragt am 07.07.2003 beauftragt ein französisches Balkongeländer gem. Zeichnung und vorheriger Absprache mit Herrn E K anzufertigen. Maßgabe war, dass die Flachstahlpfosten angeschweißte Flacheisen 60 x 40 x 10 mm erhalten, durch die Füllstäbe laufen. Ausgeführt wurde das Gitter ohne angeschweißte Flacheisen, so dass die Füllstäbe direkt durch die Flachstahlpfosten liefen.
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Damit war Ihre Arbeit unbrauchbar. Ca. 4 Stunden von uns investierte Arbeitszeit waren umsonst; der Materialverlust ist mit ca. 18,00 € zu bewerten.
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Die Ausführung dieser für einen ausgebildeten Schlosser mit 19 Jahren Berufserfahrung überaus einfachen Arbeiten ist Ihnen geläufig. Eine fehlerfreie Ausführung entspricht Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten. Die Ablieferung einer derart missratenen Arbeit zeigt uns, dass Sie nicht mit der erforderlichen Konzentration bei der Arbeit sind. Wir fordern Sie auf, künftig sich auf Ihre Arbeit zu konzentrieren und Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende fehlerfreie Arbeiten abzuliefern. Sollten wir erneut feststellen müssen, dass Sie, sei es, dass Sie nicht Willens, sei es dass Sie nicht in der Lage sind, diesen Vorgaben zu entsprechen, insbesondere nach Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten jedenfalls grobe Fehler der vorliegenden Art zu vermeiden, müssen Sie damit rechnen, dass wir das Arbeitsverhältnis kündigen. "
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Gegen diese Abmahnung richtete sich die vom Kläger am 05.08.2003 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, die ihm mit Schreiben vom 15.07.2003 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.01.2004 (Bl. 30 bis 34 d. A.) Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.01.2004 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 15 dieses Urteils (= Bl. 35 bis 43 d. A.) verwiesen.
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Gegen das ihm am 07.04.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.04.2004 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 04.06.2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 06.07.2004 begründet.
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Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, dass auf ihn - den Kläger - bei Ausführung seiner Arbeit am 07.07.2003 seitens des "Seniorchefs" der Beklagten, Herrn G K , ein erheblicher psychischer Druck ausgeübt worden sei. Herr K habe ihn nämlich ständig lautstark kritisiert und beschimpft, indem er z. B. in lautem Tonfall geäußert habe, wann er (der Kläger) denn nun endlich anfangen wolle zu arbeiten, seine Herumsteherei koste einen Haufen Geld, das werde er nicht mehr dulden, der Kläger solle sich endlich nach einer anderen Arbeit umsehen. Es sei leicht nachzuvollziehen, dass es einem Arbeitnehmer, der derart verhöhnt und beschimpft werde, schwer falle, ruhig zu bleiben und dabei auch die von ihm verlangten Arbeiten noch ordnungsgemäß und fehlerfrei auszuführen. Nachdem er den Fehler erkannt und habe beheben wollen, habe ihm Herr K hierzu keine Gelegenheit gelassen, sondern ihn aufgefordert, die Arbeit einzustellen, damit das Werkstück habe fotografiert werden können. Unter diesen Umständen erweise sich die streitbefangene Abmahnung bereits als inhaltlich fehlerhaft, soweit darin von der "Ablieferung einer derart missratenen Arbeit" die Rede sei. Eine Ablieferung, d.h. Fertigstellung des Werkstücks habe gerade nicht vorgelegen, da er den Fehler bereits selbst bemerkt habe und beheben wollte. Die Abmahnung sei auch Ausfluss eines gezielten Vorgehens der Beklagten, welches mit dem Maßregelungsverbot des § 612 a BGB nicht in Übereinklang zu bringen sei. Nachdem er bei der Beklagten seit 1981 beschäftigt gewesen sei, ohne dass es zu irgend welchen Beanstandungen seiner Arbeitsleistung gekommen sei, habe die Beklagte im Herbst 2002 mit einer Kette von Abmahnungen und weiteren Maßnahmen begonnen mit dem offensichtlichen Ziel, ihn mürbe zu machen und ihn aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Auslöser hierfür seien ganz offensichtlich seine im Jahr 2002 entfalteten Aktivitäten zur Gründung eines Betriebsrats.
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Zur Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren im Weiteren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 05.07.2004 (Bl. 60 bis 69 d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.01.2004 - AZ: 3 Ca 2658/03 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die ihm mit Schreiben vom 15.07.2003 erteilte Abmahnung Nr. 3 aus seiner Personalakte zu entfernen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die abgemahnte Fehlleistung des Klägers sei gravierend. Aufgrund der dem Kläger ausgehändigten Zeichnung sei für diesen ohne weiteres erkennbar gewesen, wie die Arbeit korrekt auszuführen gewesen sei. Es treffe nicht zu, dass der Kläger am 07.07.2003 durch Herrn K beobachtet und ständig lautstark kritisiert und beschimpft worden sei. Es werde auch bestritten, dass der Kläger den Fehler habe beheben wollen und hieran von Herrn K gehindert worden sei. Ebenso wenig treffe es zu, dass die Abmahnung Teil einer systematischen Vorgehensweise mit dem Ziel sei, den Kläger mürbe zu machen oder dass die Abmahnung in Zusammenhang mit Bemühungen des Klägers um die Bildung eines Betriebsrats stehe.
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Zur Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren im Weiteren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 09.08.2004 (Bl. 83 bis 85 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
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II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entfernung des streitgegenständlichen Abmahnungsschreibens aus seiner Personalakte.
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Nach der ständigen Rechtssprechung des BAG (BAG, AP Nr. 93 und Nr. 96 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG, AP Nr. 8, Nr. 9 und Nr. 13 zu § 611 BGB Abmahnung), der das Berufungsgericht uneingeschränkt folgt, kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen.
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Bei der Abmahnung handelt es sich um die Ausübung eines arbeitsvertraglichen Gläubigerrechts durch den Arbeitgeber. Als Gläubiger der Arbeitsleistung weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rüge- bzw. Dokumentationsfunktion). Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihn dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion).
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Eine solche missbilligende Äußerung des Arbeitgebers in Form einer Abmahnung ist geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und in seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. BAG, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Nebentätigkeit). Soweit dem Arbeitnehmer eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen wird, kommt es nicht darauf an, ob dieser Pflichtenverstoß dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist, es reicht aus, wenn der Arbeitgeber einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten rügt (vgl. BAG; AP Nr. 2 zu § 611 BGB Abmahnung). Eine solche Rüge ist jedoch nicht nur ungerechtfertigt, wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, sondern auch dann, wenn sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (BAG, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Nebenpflicht).
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Im Streitfall ist die Beklagte unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Kläger bei Fertigung des Balkongeländers am 07.07.2003 gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat, verpflichtet, die streitbefangene Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Das betreffende Abmahnungsschreiben enthält nämlich jedenfalls insoweit eine unrichtige Tatsachenbehauptung, als es den Vorwurf der "Ablieferung", d. h. der Fertigstellung einer fehlerhaften Arbeit beinhaltet. Durch die diesbezügliche Formulierung im Abmahnungsschreiben kommt eindeutig zum Ausdruck, der Kläger habe die ihm übertragene Arbeit (Anfertigung eines Balkonsgeländers) vollständig ausgeführt und beendet, ohne den ihm dabei unterlaufenen Fehler bemerkt und versucht zu haben, diesen zu korrigieren. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser, im Abmahnungsschreiben wiedergegebene Geschehensablauf den Tatsachen entspricht. Dies hat die hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der Abmahnung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht ausreichend dargetan.
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Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass er den ihm unterlaufenen Fehler selbst bemerkt habe und damit beschäftigt gewesen sei, diesen zu korrigieren, hiervon jedoch seitens des "Seniorchefs", Herrn K , abgehalten worden sei, damit die fehlerhafte Arbeit habe fotografiert werden können. Von einer "Ablieferung" kann somit unter Zugrundelegung des Sachvortrages des Klägers nicht ausgegangen werden. Soweit die Beklagte demgegenüber pauschal bestritten hat, dass der Kläger den Fehler beheben wollte und hieran gehindert worden sei, so erweist sich ihr Vorbringen als unsubstantiiert. Es wäre insoweit Sache der Beklagten gewesen, sich mit dem diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers auseinanderzusetzen und dabei den maßgeblichen Geschehensablauf im Einzelnen darzulegen.
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Da sich die Abmahnung somit in diesem Punkt inhaltlich als unrichtig erweist, ist die Beklagte verpflichtet, sie aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Das Abstellen auf den vorliegend im Abmahnungsschreiben insoweit unrichtig dargestellten Geschehensablauf stellt auch keineswegs eine bloße Förmelei dar, da die Qualität des (objektiven) Fehlverhaltens des Klägers durchaus auch davon abhängt, ob er - wie im Abmahnungsschreiben behauptet - eine fehlerhafte Arbeit "abgeliefert" d. h. vollständig fertiggestellt bzw. beendet oder aber den Fehler bemerkt hat und diesen (vor Ablieferung der Arbeit) korrigieren wollte.
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III. Die Beklagte war daher unter Abänderung des mit der Berufung angefochtenen Urteils zu verurteilen, die dem Kläger mit Schreiben vom 15.07.2003 erteilte "Abmahnung Nr. 3" aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.
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Referenzen
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