Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 584/04

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 05.07.2004 - 7 Ca 885/03 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer arbeitgeberseitigen Kündigung vom 25.02.2003 zum 30.09.2003.

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Die Klägerin war seit dem 01.05.1999 bei der Beklagten, die O. -Vertragshändlerin war, in der Niederlassung in C.-Stadt in der Annahmestelle mit einem durchschnittlichen Bruttomonatslohn von 1.583,59 EUR beschäftigt. Die Beklagte betrieb mit ca. 120 Mitarbeitern Autohäuser in A-Stadt, B-Stadt, C-Stadt und D-Stadt.

3

Die A AG kündigte mit Schreiben vom 20.03.2003 (Bl. 113 ff. d. A.) wegen Änderung ihrer Betriebsstruktur den bestehenden Händlervertrag zum 30.09.2003. Das Großabnehmergeschäft, welches 90 % der Umsätze der Beklagten ausmachte, fiel dadurch weg. In einem weiteren Schreiben vom 10.05.2003 wurde der Beklagten angeboten, den Standort L zu besetzen. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Standorte A-Stadt, B-Stadt und C-Stadt nicht mehr im zukünftigen Betreuungsgebiet der Beklagten erhalten seien.

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Die Beklagte kündigte allen Arbeitnehmern zum 30.09.2003 und verfasste entsprechende Massenentlassungsanzeigen an die zuständigen Arbeitsämter. Mit dem Autohaus N und der Fa. K -A wurden erfolglose Gespräche über die Anpachtung der im Eigentum der Beklagten stehenden Immobilien in A-Stadt und B-Stadt geführt. Die in den Betriebsstätten A-Stadt und B-Stadt tätigen Mitarbeiter entschlossen sich im September 2003, eine eigene Gesellschaft zu gründen, um in diesen Betriebsstätten einen kleinen Geschäftsbetrieb als autorisierte O -Werkstatt fortzusetzen. Später wurde dieser Gesellschaft von der A AG der Händlerstatus eingeräumt.

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Mit der vorliegenden, am 17.03.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, hat sich die Klägerin gegen die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung vom 25.02.2003 gewandt.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,

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bei den Betriebsstätten der Beklagten handele es sich um einen einheitlichen Betrieb. Die Beklagte habe keine endgültige Stilllegung beabsichtigt. Auch nach Ausspruch der Kündigungen seien zwischen der Beklagten und der A AG weiter Vertragsverhandlungen geführt worden.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 25.02.2003, zugegangen am gleichen Tag, nicht aufgelöst wurde.

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Die Beklagte hat,

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Klageabweisung

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beantragt und erwidert.

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Die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt. Sie - die Beklagte - habe Anfang 2003 die endgültige und unumstößliche Entscheidung getroffen, den Betrieb stillzulegen, weil eine Fortführung des Unternehmens angesichts der Kündigung des Händlervertrages durch die A AG schlechthin nicht möglich gewesen sei.

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Nach Ausspruch der Kündigungen habe es weder mit der A AG noch mit anderen möglichen Betriebserwerbern Vertragsverhandlungen im Hinblick auf eine Weiterführung des Betriebes gegeben. Als Eigentümerin der in Rede stehenden Immobilien habe sie sich lediglich um eine Veräußerung oder Verpachtung der Immobilien in B-Stadt und C-Stadt bemüht und diesbezüglich Gespräche mit dem Firmen N und K - A geführt. Bei den Betriebsstätten B-Stadt, C-Stadt, D-Stadt und A-Stadt handele es sich nicht um einen, sondern um vier selbständige Betriebe.

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Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 540 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 05.07.2004 - 7 Ca 885/03 -.

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Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben, weil die Beklagte die Entscheidung zur Stilllegung nicht hinreichend dargetan habe. Wegen Verhandlungen mit der Fa. N und Fa. K -A sei nicht von einem ernsthaften Stilllegungsbeschluss auszugehen. Unabhängig hiervon handele es sich bei den vier Betriebsstätten der Beklagten um einen einheitlichen Betrieb. Da die Betriebsstätten B-Stadt und A-Stadt von ehemaligen Mitarbeitern fortgeführt würden, läge lediglich eine Teilsbetriebsstilllegung vor. Insoweit hätte eine auf alle vier Betriebe bezogene Sozialauswahl durchgeführt werden müssen, was nicht geschehen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das vorbezeichnete Urteil (Bl. 99-103 d. A.) verwiesen.

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Gegen das am 05.07.2004 verkündete Urteil richtet sich die am 19.07.2004 eingelegte Berufung der Beklagten, die nach Zustellung des Urteils am 25.09.2004 (Bl. 104 d. A.) unter dem 10.12.2004 weiter begründet wurde.

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Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte weiter vor,

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nachdem die A AG von ihrer Entscheidung zur Kündigung des Händlervertrages nicht abgewichen sei, habe sich der Inhaber und Geschäftsführer der Beklagten im Januar 2003 nach Beratung mit dem Steuerberater und seinem Prozessbevollmächtigten entschieden, das Unternehmen zu beenden und die Betriebsstätten mit dem Ablauf der Kündigungsfrist des O -Händlervertrages zum 30.09.2003 zu schließen (Beweis: Zeugen H. und S.).

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Das Grundstück in B-Stadt und das in C-Stadt stünden zum Verkauf oder zur Vermietung. Das von den Mitarbeitern für die Betriebsstätten A-Stadt und D-Stadt neu gegründete Unternehmen stelle keine Fortführung des Unternehmens der Beklagten durch Betriebsübernahme, sondern lediglich eine Umstrukturierung dar, durch die diese Mitarbeiter ihre Beschäftigung erhalten hätten. Die Fa. N und Fa. K -A hätten sich lediglich wegen der Anmietung der Betriebsstätte in B-Stadt und C-Stadt gemeldet. Verhandlungen bzgl. einer Betriebsübernahme hätten nicht stattgefunden.

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Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 16.07.2004 (Bl. 107-112 d. A.), sowie auf den vom 12.10.2004 (Bl. 131-134 d. A.) Bezug genommen.

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Die Beklagte hat zweitinstanzlich beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 05.07.2004 - 7 Ca 885/03 - wird die Klage abgewiesen.

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Die Klägerin hat, Zurückweisung der Berufung beantragt und erwidert,

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die Beklagte habe auch nach Ausspruch der Kündigungen Gespräche mit der A AG und auch dem Betriebsinhaber der Fa. N aus R zu Zwecken der Betriebsfortführung geführt (Beweis: Zeuge D und Zeugnis des zuständigen Mitarbeiters der Fa. N ). Der Standort B-Stadt hätte als autorisierter O -Service Betrieb weiter existiert und wäre nur einem anderen Betreuungsgebiet zugeordnet worden. Bei Abschluss eines neuen Händlervertrages zwischen der Beklagten und der A AG wäre der Standort B-Stadt erhalten geblieben. Die Mitarbeiter der Betriebsstätte A-Stadt hätten diese fortgeführt. Es sei eine falsche Auswahl getroffen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 16.08.2004 (Bl. 124-127 d. A.) verwiesen. Zur weiteren Darstellungen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt und die Feststellungen der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 03.12.2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten ist gem. § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Es ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.

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Es ist somit zulässig.

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II. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 25.02.2003 zum 30.09.2003 rechtswirksam beendet worden. Die Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 des vorliegend anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sozial gerechtfertigt.

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1. Der ernstliche und endgültige Entschluss des Arbeitgebers, eine bestehende Betriebsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für einen seiner Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen, Zeitraum aufzuheben, kann die soziale Rechtfertigung einer Kündigung begründen. Der Arbeitgeber braucht nicht die Stilllegung des Betriebes abzuwarten, bevor er die Kündigung aussprechen darf, sondern kann auch wegen beabsichtigter Stilllegung kündigen. Letzteres kommt in Betracht, wenn die betrieblichen Umstände konkrete und greifbare Formen angenommen haben. Nach dem Stand der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn aufgrund eine vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung bei Ausspruch der Kündigung absehbar ist, dass zum Vertragsende mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlichen betrieblichen Grundes gegeben sein wird (st. Rspr. des BAG vom 18.01.2001 - 2 AZR 514/99 - = NZA 2001, 719, Urteil vom 03.09.1998 - 8 AZR 306/97 - = NZA 1999, 147 sowie Kiel in Ascheid/Preiss/Schmidt, Kündigungsrecht 2. Auflage, § 1 KSchG, Rz 488).

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Der Arbeitgeber trägt für die Tatsachen einer Betriebsstilllegung nach § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG die Darlegungs- und Beweislast, wobei nicht erforderlich ist, dass der Arbeitgeber den genauen Zeitpunkt der Stilllegungsentscheidung darlegt (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.2001 - 2 AZR 137/00 -; Gillberg, NZA 2003, 817, 820).

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Im vorliegenden Fall ist nach dem Stand des Berufungsverfahrens von einer ausreichenden Darlegung der Stilllegungsentscheidung der Beklagten auszugehen. Unstreitig hat nämlich die A AG mit Schreiben vom 20.03.2003 den Händlervertrag mit der Beklagten zum 30.09.2003 gekündigt (Bl. 135 d. A.) und mit Schreiben vom 10.05.2002 (Bl. 137 d. A.) die Kündigungserklärung dahingehend ergänzt, dass für die Betriebsstätten der Beklagten in B-Stadt und C-Stadt der Abschluss eines neuen Händlervertrages nicht in Betracht käme. Die Beklagte, die Betriebsstätten in B-Stadt, C-Stadt, A-Stadt und D-Stadt unterhielt, war das im Neuwagenabsatzvolumen größte O -Händler-Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Absatz von etwa 20.000 Neuwagen pro Kalenderjahr. Das Unternehmen der Beklagten war durch den Umsatz der Neuwagen geprägt; die zugleich unterhaltenen Werkstätten hatten nur eine Hilfsfunktion (Service) im Rahmen des so genannten "Flottengeschäfts". Von der Beklagten wurde ein Händlervertrag allenfalls für von der Beklagten bzw. deren Inhaber noch zu erwerbende Standorte in F-Stadt und G-Stadt in Aussicht gestellt. Wenn die Beklagte von einem Erwerb anderer Standorte aus wirtschaftlichen Gründen abgesehen hat und die A AG von ihrer Kündigung des Händlervertrages nicht abrückte, ist betriebwirtschaftlich nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich ein Unternehmer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung des Händlervertrages zur Stilllegung seiner Betriebe entschließt. Der Absatz des Neuwagengeschäftes stellte den absoluten Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten dar. Der Betriebszweck war auf den Umsatz mit Neufahrzeugen gerichtet. Durch die Reaktionsweise der A AG ist betriebswirtschaftlich die tragende Säule für die vier von der Beklagten unterhaltenen Betriebsstätten "weggebrochen". Die Beklagte hat konsequenterweise sämtliche Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Auslaufens des Händlervertrages zum 30.09.2003 gekündigt. Dies ist ein weiteres Indiz für die ernsthafte Stilllegungsabsicht der Beklagten (vgl. Kiel, aaO, § 1 KSchG, Rz 489). Außerdem erfolgten entsprechende Massenentlassungsanzeigen nach § 17 KSchG (Bl. 69 ff. d. A.).

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Theoretisch richtig ist die Auffassung der Beklagten, dass es an einem für eine betriebsbedingte Kündigung maßgeblichen Stilllegungsentschluss fehlen würde, wenn der Arbeitgeber noch über die Veräußerung des Betriebes verhandelte und die Kündigungen im Hinblick auf ein mögliches Scheitern der Verhandlungen erfolgt wären (vgl. BAG Urteil vom 10.10.1996 - 2 AZR 477/95 - = AP-Nr.: 81 zu § 1 KSchG, Betriebsbedingte Kündigung = NZA 1997, 251). So liegen die Dinge hier nicht. Eine Fortführung der Betriebsstätten mit dem sie kennzeichnenden Betriebszweck stand in keinem Fall zur Debatte. Nach dem Vortrag der Beklagten haben sich die Fa. N und Fa. K -A allenfalls zur Anmietung bzw. Anpachtung zweier Betriebsstätten gemeldet. Von der Beklagten behauptete Gespräche mit Opel nach Ausspruch der Kündigung sind nicht mit Tatsachen belegt und stellen bloße Mutmaßungen dar. Aus zahlreichen Verfahren gegen die Beklagte ist zudem gerichtsbekannt, dass der Prozessvertreter der Beklagten in allen Verhandlungen beteiligt war und er mit dem Geschäftsführer und Steuerberater im Januar 2003 zu dem Entschluss gekommen ist, dass nur die Aufgabe der Betriebsstätten in Frage kommt. Unabhängig hiervon wird, was ebenfalls nicht feststellbar ist, die Auffassung für zutreffend gehalten, dass der Stilllegungsentschluss nur dann zweifelhaft ist, wenn sich bei eventuellen Verhandlungen über die Veräußerung eines Betriebes ein konkreter Erfolg abzeichnet (vgl. ErfK-Ascheid, Rn 412). Hierzu lässt die Klägerin einen konkreten Vortrag vermissen. Die Vernehmung des angebotenen Zeugen D wäre daher unzulässige Ausforschung, ebenso die des "zuständigen Mitarbeiters der Fa. N ".

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2. Auch unter dem Aspekt des § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB ergibt sich keine andere Beurteilung des Streitfalles. Nach dieser Vorschrift wäre die Kündigung der Beklagten unwirksam, wenn sie wegen des Übergangs des Betriebes- oder Betriebsteils erfolgt wäre. Die der Klägerin gegenüber ausgesprochene Kündigung ist nicht nach dieser Vorschrift unwirksam. Eine Kündigung wird als wegen Betriebsübergangs erfolgt angesehen, wenn dies der tragende Grund und nicht der äußere Anlass für die Kündigung ist (vgl. BAG, Urteil vom 20.03.2003 - AZR 97/02 -). Im vorliegenden Fall war tragender Grund für die Kündigung der Klägerin die Stilllegungsentscheidung nach der Kündigung des Händlervertrages durch die A AG.

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Dass Mitarbeiter die Betriebsstätten in A-Stadt und B-Stadt übernommen und in eine eigene Gesellschaft eingebracht haben, führt nicht zu einem zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung der Klägerin vorliegenden Teilbetriebsübergang. Unabhängig davon, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der angeblichen Fortführung der Betriebsstätten gekündigt war und ein Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Betriebserwerber unverzüglich geltend zu machen gewesen wäre (vgl. BAG, Urteil vom 18.12.2003 - 8 AZR 621/02 -), wird von der Vorinstanz übersehen, dass in der Fortführung der Betriebsstätte in A-Stadt und B-Stadt keine im wesentlichen unveränderte Fortführung der Betriebsstätten der Beklagten gelegen hat. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB liegt nämlich nur vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung der Identität fortführt (vgl. BAG, Urteil vom 13.05.2004 - 8 AZR 331/03 -). Ob ein im wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei den neuen Inhabern anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählt insbesondere die Art des betreffenden Betriebes und der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers (vgl. BAG, Urteil vom 13.05.2004, aaO).

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Im vorliegenden Fall war das "Flottengeschäft" und damit die Absatzförderung Betriebszweck der von der Beklagten unterhaltenen vier Betriebsstätten; die zugleich ausgeübte Werkstatttätigkeit stellte in diesem Zusammenhang nur Service dar. Nach dem nicht qualifiziert bestrittenen Vortrag der Beklagten machte das Großabnehmergeschäft 90 % ihrer Umsätze aus. Die Fortführung allein der Werkstatt durch zwei Mitarbeiter an zwei ehemaligen Betriebsstätten der Beklagten, stellt nach Meinung der Berufungskammer eine Änderung des Betriebszweckes dar und steht damit einem Betriebsübergang entgegen. Dass den Mitarbeitern nach Ablauf der Kündigungsfrist Monate später - aus welchen Gründen auch immer - von O der Händlerstatus eingeräumt wurde, steht dem nicht entgegen, da es auf den Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft durch die Mitarbeiter der Beklagten im September 2003 ankommt. Da alle Arbeitnehmer rechtswirksam entlassen wurden, stellte sich die Frage der Sozialauswahl nicht (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.2001 - 2 AZR 137/00 -).

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III. Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten mit der sich für die Klägerin aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuändern. Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.

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