Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 1056/04
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.10.2004 - AZ: 4 Ca 1514/04 - wie folgt abgeändert:
Die Klage wird in Höhe von 634,69 EUR brutto nebst geforderter Verzinsung abgewiesen.
Der Rechtsstreit ist in Höhe von 385,48 EUR brutto (Urlaubsabgeltung im Mai 2004) durch Zahlung der Beklagten insoweit erledigt.
Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 1.020,17 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 3/5 und die Beklagte hat 2/5 zu tragen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger hat mit der Klage, welche am 02.06.2004 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde neben einer Kaution, auch die Zahlung von abgerechnetem Restlohn noch für Mai 2004, einen Urlaubsabgeltungsanspruch für 18 Urlaubstage a 7,5 Stunden aus dem zum 05.05.2004 beendeten Arbeitsverhältnis geltend gemacht.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang entsprochen und dies, soweit für die Berufung noch von Interesse, im Wesentlichen damit begründet, dass dem Kläger ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung in der beantragen Höhe deshalb zustünde, weil die unstreitigen offenen Urlaubstage aus 2003 in das Jahr 2004 übertragen worden seien. Diese seien auch noch nach dem 31.03.2004 zu gewähren bzw. abzugelten, weil die Beklage durch die Fortschreibung des Urlaubsanspruches in den Abrechnungen der Monate April und Mai 2004 dem Kläger zu erkennen gegeben habe, dass sie den Urlaubsanspruch für 2003 weiterhin für gegeben und geschuldet ansehe. Der Anspruch auf Urlaubsgewährung habe sich in einen Schadensersatzanspruch auf Urlaubsabgeltung umgewandelt, weil der Urlaub nicht gewährt worden und dies von der Beklagten zu vertreten sei.
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Nach Zustellung des Urteils vom 03.12.2004 hat die Beklagte Berufung am 29.12.2004 eingelegt, welche innerhalb verlängerter Frist am 15.02.2005 im Wesentlichen damit begründet worden ist,
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dass man sich nur noch gegen die Zahlung der Urlaubsabgeltung wende, weil dem Kläger zwar beim Jahreswechsel 2003/2004 noch 10 Tage Resturlaub zugestanden hätten, er jedoch im Januar 2004 an 11 Tagen Erholungsurlaub gehabt habe und zwar im Zeitraum 05. - 09.01. und 12. - 16.01.2004. Anderes ergebe auch die Lohnabrechnung für April 2004 nicht, weil dort 10 Tage Resturlaub aus dem Vorjahr, 23 Tage als Urlaubsanspruch für das laufende Jahr und ein Resturlaub von 22 Tagen aufgeführt seien. Daraus ergebe sich, dass der Kläger bereits 11 Tage Urlaub in 2004 genommen hatte, was sich auch aus dem von ihm selbst geführten Arbeitsnachweis für Januar 2004 ergebe, wonach ab 19.01. erst wieder die Arbeit nach dem Urlaub aufgenommen worden sei.
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Die Beklagte beantragt:
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1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.10.2004 - 4 Ca 1514/04 - wird abgeändert.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 929,92 EUR netto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 03.05.2004 zu zahlen.
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3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit,
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dass die Beklagte mittlerweile 1.288,29 EUR netto gezahlt habe, was dem Lohnanspruch für April 2004 in Höhe von 844,92 EUR und einer weiteren Zahlung für Mai 2004 in Höhe von 396,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 46,92 EUR entspreche, weswegen man den Klageantrag zu 2 in Höhe eines Betrages von 396,45 EUR netto in der Hauptsache für erledigt erkläre.
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Darüber hinaus stünde dem Kläger noch eine restliche Abgeltung für 11 offene Urlaubstage zu, da er im Januar 2004 diese Urlaubszeit nicht genommen habe.
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Das Landesarbeitsgericht hat die gestellte Zeugin Z., informatorisch gehört. Wegen der Erklärung von Frau Z. als auch die der Ehefrau des Klägers, F., wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.03.2005 ebenso Bezug genommen, wie auf den Vortrag der Parteien in den Schriftsätzen, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Beklagten führt dazu, das Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz vom 13.10.2004 - 4 Ca 1514/04 - abzuändern, weil dem Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Berufungsgericht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung mehr zusteht.
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Die Beklagte hat den Urlaubsanspruch des Klägers in vollem Umfang erfüllt und zwar durch Gewährung in Natur bzw. durch Urlaubsabgeltung in der Abrechnung Mai 2004.
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Die dem Kläger aus dem Jahr 2003 zustehenden 10 Urlaubstage sind durch Natur Urlaub im Zeitraum 02. - 16.01.2004 erfüllt worden, was sich daraus ergibt, dass der Kläger seinen Arbeitsnachweis Januar 2004 selbst für diesen Zeitraum mit 11 Urlaubstagen ausgefüllt hat, während er wieder ab 19. Januar 2004 die Arbeit aufgenommen hat. Dies steht in Übereinstimmung mit der Aussage seiner Ehefrau im Termin vor der Berufungskammer, dass sie im Zeitraum 01. - 18. Januar 2004 ebenfalls Urlaub gehabt habe und ihr Mann auch nicht gearbeitet hätte. Frau Z., die Sachbearbeiterin bei der Beklagten für Personalfragen, hat erklärt, dass sie dem Kläger den Urlaub für den Zeitraum deshalb bewilligt hätte, weil er ihr eine Flugbestätigung für eine Reise nach Kolumbien für den fraglichen Zeitraum gezeigt habe. Sie hat außerdem erklärt, dass die Arbeitsnachweisliste für Januar 2004 (Bl. 71 d. A.) vom Kläger selbst ausgefüllt sei.
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Aus diesem Grunde ist auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz in Höhe von 634,69 EUR brutto nebst der entsprechend geforderten Verzinsung deshalb abzuweisen, weil dem Kläger diese Urlaubstage in Natur gewährt und auch im Januar 2004 vergütet worden sind.
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Die dem Kläger weiter für den Zeitraum seiner Beschäftigung im Jahr 2004 zustehenden 7,66 Urlaubstage, 23 Arbeitstage laut Ziffer 7 des Manteltarifvertrages Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz, ergibt einen anteiligen Urlaubsanspruch von 8 Arbeitstagen, sodass bei 11 gewährten Urlaubstagen im Januar 2004 noch 7 Tage offen gestanden haben.
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In Höhe von 385,48 EUR brutto ist durch die Zahlung der Beklagten der Rechtstreit in dieser Höhe der Hauptsache erledigt, weil es sich hierbei um die Urlaubsabgeltung für 7 Tage Resturlaubs handelt, die zwar im Monat Mai 2004 abgerechnet, jedoch erst nach Einlegung der Berufung von der Beklagten gezahlt worden sind. Der Klägervertreter hat insoweit den Antrag gestellt, sodass, da auch die Beklagte eine Erfüllung des gegebenen Anspruches sieht, insoweit die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in der genannten Höhe festzustellen ist, § 91 a ZPO.
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Die von der Klägerseite im Kammertermin erhobene Behauptung, dass die Urlaubsabgeltung eigentlich für den Urlaub aus dem Jahr 2002 geltend gemacht werden sollte, konnte das Berufungsgericht deshalb nicht mehr berücksichtigen, weil hier ein völlig neuer Streitgegenstand eingeführt werden sollte, es sich hierbei um eine Klageänderung handelt, der die Kammer deshalb die Zulässigkeit versagt, weil sie deshalb nicht sachdienlich ist, weil es einer Vertagung und einer völlig neuen Aufbereitung des Prozessstoffes bedurft hätte.
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Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen, was dem Anteil an dem Unterliegen bzw. Obsiegen im Verfahren entspricht, §§ 91, 92 ZPO, 64 Abs. 6 S.1 ArbGG.
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Der Wert für das Berufungsverfahren ist neu festzusetzen, weil die Berufung das arbeitsgerichtliche Urteil nicht im vollem Umfang angreift.
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Die Revision an das Bundesarbeitsgerichts ist deshalb nicht zugelassen, weil erkennbar die gesetzlichen Vorgaben des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind. Die Klägerseite wird auf die Möglichkeit hingewiesen, die Nichtzulassung der Revision im Beschwerdeverfahren anzugreifen.
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