Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 1026/04
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 06.10.2004, Az. 4 Ca 898/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Leistung von Arbeitsvergütung wegen Annahmeverzuges.
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Der Kläger war seit dem 02.05.1999 bei der Beklagten, die ein Busunternehmen betreibt, als Busfahrer gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitslohnes in Höhe von 1.663,00 € brutto beschäftigt.
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Mit Schreiben vom 05.09.2002 kündigte die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis zum 30.09.2002. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - mit Urteil vom 29.01.2003 (Az. 4 Ca 1071/02 PS) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 05.09.2002 nicht aufgelöst worden ist; die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung ist mit Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 30.07.2003 (Az. 9 Sa 521/03) zurückgewiesen worden.
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Desweiteren kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis mit Schreiben vom 29.10.2003, das versehentlich auf den 29.03.2003 datiert worden war, fristlos. Auch insoweit ist auf die Klage des Klägers vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 03.11.2004 rechtskräftig festgestellt worden, dass das Beschäftigungsverhältnis durch die fristlose Kündigung nicht beendet worden ist.
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Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger die Zahlung von Arbeitslohn aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Zeit vom Oktober 2002 bis Oktober 2003 in Höhe von monatlich 1.663,00 € brutto abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes und erzielter Arbeitsvergütung zuzüglich Zinsen geltend.
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Von der Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf Seite 3 bis 6 des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 06.10.2004 (= Bl. 101 - 104 d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für den Monat
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a) Oktober 2002 in Höhe von 1.663,00 € brutto abzgl. 684,17 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 978,83 € seit 15.11.2002 zu zahlen;
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b) November 2002 in Höhe von 1.663,00 € brutto abzgl. 662,10 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 1.000,90 € seit 15.12.2002 zu zahlen;
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c) Dezember 2002 in Höhe von 1.663,00 € brutto abzgl. 684,17 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 978,83 € seit 15.01.2003 zu zahlen;
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d) Januar 2003 in Höhe von 1.663,00 € brutto abzgl. 679,83 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 983,17 € seit 15.02.2003 zu zahlen;
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e) Februar 2003 in Höhe von 1.663,00 € brutto abzgl. 614,04 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 1.048,96 € seit 15.03.2003 zu zahlen;
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f) März 2003 in Höhe von 1.663,00 € brutto abzgl. 679,83 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 983,17 € seit 15.04.2003 zu zahlen;
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g) April 2003 in Höhe von 1.663,00 € brutto abzgl. 657,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 1.005,10 € seit 15.05.2003 zu zahlen;
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h) Mai 2003 in Höhe von 1.663,00 € brutto abzgl. 807,53 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 855,47 € seit 15.06.2003 zu zahlen;
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i) Juni 2003 in Höhe von 1.663,00 € brutto abzgl. 822,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 840,10 € seit 15.07.2003 zu zahlen;
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j) Juli 2003 in Höhe von 1.663,00 € brutto abzgl. 844,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 818,17 € seit 15.08.2003 zu zahlen;
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k) August 2003 in Höhe von 1.663,00 € brutto abzgl. 844,83 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 818,17 € seit 15.09.2003 zu zahlen;
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l) September 2003 in Höhe von 1.663,00 € brutto abzgl. 821,05 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 841,95 € seit 15.10.2003 zu zahlen;
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m) Oktober 2003 in Höhe von 1.663,00 brutto abzgl. 833,36 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 829,64 € seit 15.11.2003 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 06.10.2004 (Bl. 91 d. A.) verwiesen.
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Sodann hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 06.10.2004 (Bl. 99 ff. d. A.) die Beklagte antragsgemäß verurteilt, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei zur Zahlung des geltend gemachten Annahmeverzugslohnes verpflichtet, da sie nach der rechtsunwirksamen Kündigung vom 05.09.2002 dem Kläger nach Ablauf der Kündigungsfrist keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz zugewiesen habe und hierdurch in Annahmeverzug geraten sei. Der Kläger habe bei seiner Klageforderung alle Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und den bei der Firma V erzielten Zwischenverdienst in Abzug gebracht; die Beträge seien rechnerisch zutreffend ermittelt worden. Ein weitergehender Zwischenverdienst sei von ihm bei der Firma V nicht erzielt worden; dies habe der Zeuge W glaubwürdig bekundet.
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Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - am 22.11.2004 zugestellt worden ist, hat am 20.12.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 25.01.2005 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.01.2005 verlängert worden war.
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Die Beklagte führt aus,
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der Kläger habe zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Lohnzahlung für den streitgegenständlichen Zeitraum, er müsse sich aber hierauf auch Einkommen anrechnen lassen, das ihm entgangen sei, weil er Vermittlungsvorschläge und Stellenangebote des Arbeitsamtes nicht angenommen habe. Das Arbeitsamt habe ihm mehrere Stellen als Busfahrer angeboten, welche er jedoch abgelehnt habe. Da das Arbeitsgericht die hierzu benannten Beweismittel nicht ausgeschöpft habe, müsse das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme durchführen, welche sodann zu einem inhaltlich anderen Urteil führe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 24.01.2005 (Bl. 136 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - Az. 4 Ca 898/03 vom 06.10.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger vertritt die Auffassung,
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die Behauptung der Beklagten, ihm seien mehrere Stellen als Busfahrer vom Arbeitsamt angeboten worden, sei zum einen unsubstantiiert und zum anderen werde sie bestritten. Die Beklagte habe mit keinem Wort erklärt, warum der Kläger durchgehend Arbeitslosengeld erhalten habe, was ausgeschlossen gewesen wäre, wenn er zumutbare Arbeitsstellen abgelehnt hätte.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 07.02.2005 (Bl. 145 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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Dem Kläger steht für die Zeit von Oktober 2002 bis Oktober 2003 der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn abzüglich des vom Kläger bezogenen Arbeitslosengeldes und des von ihm bei der Firma V erzielten Zwischenverdienstes zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem jeweils erzielten Differenzbetrag (zwischen brutto und netto) seit dem 15. des Nachfolgemonats zu. Diese Feststellung hat bereits das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - in seinem erstinstanzlichen Urteil mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen begründet. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Berufungsführers sind nicht gerechtfertigt. Die Hauptforderung beruht auf einem Annahmeverzug im Sinne von §§ 615, 293 ff. BGB der Beklagten seit dem Monat Oktober 2002. Der Arbeitgeber gerät nach Ausspruch einer rechtsunwirksamen Kündigung nämlich in Annahmeverzug, ohne dass es eines wörtlichen Dienstleistungsangebotes des Arbeitnehmers bedarf. Vielmehr hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, ihm eine Arbeit zuzuweisen und somit eine nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung gemäß § 296 BGB vorzunehmen (vgl. BAG, Urteil vom 09.08.1984 = EzA § 615 BGB Nr. 43; Urteil vom 18.12.1986 = EzA § 615 BGB Nr. 53; Urteil vom 19.04.1990 = EzA § 615 BGB Nr. 66).
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Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dem Kläger nach dem Auslaufen der rechtsunwirksamen ordentlichen Kündigung zum 30.09.2002 keine Arbeit zugewiesen und geriet dementsprechend ab Oktober 2002 in Annahmeverzug. Die vom Kläger geltend gemachte Anspruchshöhe war während des Berufungsverfahrens lediglich noch insoweit streitig, als die Beklagte geltend gemacht hat, der Kläger habe zumutbare Vermittlungs- und Stellenangebote der Bundesagentur für Arbeit abgelehnt und müsse sich den in diesem Zusammenhang entgangenen Verdienst im Sinne von § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen. Nach dieser gesetzlichen Regelung muss sich der Dienstberechtigte den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Darlegungs- und Beweislast für das böswillige Unterlassen eines möglichen Lohnerwerbes trägt im vorliegenden Zusammenhang der Arbeitgeber. Die Beklagte ist hier ihrer Darlegungslast jedoch nicht gerecht geworden, da sie lediglich pauschal und vollkommen unsubstantiiert behauptet hat, dem Kläger seien mehrere Stellen als Busfahrer von der Bundesagentur für Arbeit angeboten worden, welche dieser abgelehnt habe. Diesem Vortrag ist weder zu entnehmen, um welche Stellenangebote es sich gehandelt hat, noch wann sie dem Kläger von der Bundesagentur angeboten wurden, noch wann der Kläger diese Angebote abgelehnt hat. Angesichts des unzureichend substantiierten Sachvortrages der Beklagten, welcher von dem Kläger bestritten worden war, war die Erhebung eines Beweises durch Einholung einer Auskunft des Arbeitsamtes Pirmasens (vgl. den Beweisantrag aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 13.10.2003) nicht geboten. Denn dies hätte zur Erhebung eines Ausforschungsbeweises geführt, der aber im Rahmen eines Zivilprozesses unzulässig ist.
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Der Rechtsgrund für die dem Kläger zugesprochenen Zinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB; gegen die entsprechende Feststellung des Arbeitsgerichtes hat die Beklagte keine Einwände erhoben.
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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben; für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
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