Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 164/05
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das II. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.01.2005 - 7 Ca 1707/04 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.000,- € festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger macht gegen die Beklagte - gestützt auf die Behauptung, zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, - Vergütungsansprüche für die Zeit vom 01.12.2003 bis zum 12.03.2004 und für die Zeit vom 01.05.2004 bis zum 16.09.2004 geltend.
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Im Termin vom 13.01.2005 ist vom Arbeitsgericht antragsgemäß das (I.) Versäumnisurteil - 7 Ca 1707/04 - gegen die Beklagte erlassen worden. In dem Versäumnisurteil vom 13.01.2005 - 7 Ca 1707/04 - wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger 20.000,- € zu zahlen. Auf den Einspruch der Beklagten vom 19.01.2005 (Bl. 42 f. d. A.) bestimmte das Arbeitsgericht Termin auf den 27.01.2005. Die Zustellungsurkunde vom 21.01.2005 bezüglich der Zustellung der Ladung an die Beklagte befindet sich in Bl. 48/48 R d. A.; hierauf wird verwiesen. Im Termin vom 27.01.2005 erließ das Arbeitsgericht das II. Versäumnisurteil gegen die Beklagte. Das II. Versäumnisurteil wurde der Beklagten am 01.02.2005 zugestellt.
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Die Beklagte hat ihre am 25.02.2005 gegen das II. Versäumnisurteil vom 27.01.2005 - 7 Ca 1707/04 - eingelegte Berufung am 15.04.2005 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist - mit dem Schriftsatz vom 14.04.2005 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 14.04.2005 (Bl. 94 ff. d. A.) verwiesen. Dort macht die Beklagte u.a. geltend, dass sie die laut Aktenlage zugestellte Ladung (zum Einspruchstermin) nie erhalten habe. Sie habe bis heute keine Kenntnis davon, was mit ihrem zugestellten Schriftstück passiert sei. Sie, die Beklagte, müsse ihren Briefkasten mit vier anderen Parteien des Wohnkomplexes ("A-Straße") teilen, so dass mindestens sieben bis acht Personen Zugriff auf den gemeinsamen Briefkasten hätten. Dass sie die Ladung nicht erhalten habe, kann sich die Beklagte nur so erklären, dass eine der anderen Parteien das Schriftstück versehentlich oder vielleicht sogar absichtlich entfernt habe. Die Beklagte sei ab dem 20.01.2005 einige Tage nicht zu Hause gewesen. Sie habe mit ihrem krebskranken Vater Klinik- und Arztbesuche getätigt. In dieser Zeit habe die Beklagte bei ihrem Vater in der L.-straße 2 b in G. geschlafen bzw. in ihrem Büro in K.. Als die Beklagte nach ihrer Abwesenheit ihre Wohnung aufgesucht habe, sei die Ladung nicht in ihrem Briefkasten gewesen. Hätte sie die Ladung erhalten, hätte sie den Termin wahrgenommen.
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Die Beklagte führt weiter aus, dass sie sowie die anderen Parteien des Wohnkomplexes sich bereits vor zwei bis drei Jahren mit der zuständigen Postbeamtin in Verbindung gesetzt und darum gebeten hätten, dass für alle Parteien die Post zu ihren Wohneinheiten auf dem Gelände zugestellt werde. Die zuständige Sachbearbeiterin der Post habe diesbezüglich mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei, da der einheitliche Briefkasten seit Jahren genutzt werde und die Zustellung der Post zu den jeweiligen Wohneinheiten mit einem erheblichen Arbeitsaufwand für die zuständige Postbeamtin verbunden wäre. Da die Beklagte als Mieterin vorliegend mit dem Vermieter und den übrigen Parteien keinen Streit gewollt habe, sei dies akzeptiert worden. Ebenfalls verwiesen wird auf die eidesstattliche Versicherung der Beklagten vom 06.04.2005 (Bl. 99 d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom 13.06.2005 (nebst Anlagen, Bl. 148 ff. d. A.), den die Beklagte im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens zur Gerichtsakte gereicht hat (s. dazu insbesondere die Lichtbilder des fraglichen Briefkastens, Bl. 162 d. A.).
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Die Beklagte beantragt,
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das II. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.01.2005 - 7 Ca 1707/04 - aufzuheben und unter Abänderung des I. Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.01.2005 - 7 Ca 1707/04 - die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe der Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 19.05.2005 (Bl. 136 ff. d. A.), worauf Bezug genommen wird. Weiter äußert er sich in den Schriftsätzen vom 21.03.2005 (Bl. 71 ff. d. A.) und vom 27.06.2005, worauf ebenfalls verwiesen wird.
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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Es fehlt jedoch bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Aus diesem Grunde musste die Berufung als unzulässig verworfen werden.
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II. Das II. Versäumnisurteil vom 27.01.2005 unterliegt der Berufung (nur) insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe (§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat weder mit dem innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 14.04.2005, noch überhaupt bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens schlüssig dargetan, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
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1. Der Beklagten wurde die Ladung zum Termin vom 27.01.2005 ordnungsgemäß durch Einlegung in den zur Wohnung der Beklagten gehörenden Briefkasten am 21.01.2005 zugestellt. Dies steht aufgrund der Beweiskraft der Zustellungsurkunde, - bei der es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO handelt -, zur vollen Überzeugung der Berufungskammer fest. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe die Ladung "nie erhalten", besagt nicht, dass sie die Richtigkeit der Beurkundung über die Einlegung der Ladung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten bestreitet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Urkunde vor. Die Zustellung konnte vorliegend gemäß § 180 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten vollzogen werden. Die Zustellungsurkunde enthält alle gemäß § 182 Abs. 2 ZPO notwendigen Angaben. Wie zudem die beiden Lichtbilder, Bl. 162 d. A. (F1 und F 2) belegen, gehört der fragliche unmittelbar vor der Wohnungs- und Haustür der Beklagten befindliche Briefkasten (jedenfalls auch) - im Sinne des § 180 Satz 1 ZPO - "zu der Wohnung" der Beklagten. Der Briefkasten ist unmittelbar im Eingangsbereich zur Wohnung der Beklagten angebracht. Die vom Gesetz normierten Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung gemäß § 180 ZPO sind vorliegend erfüllt. Zu diesen Voraussetzungen gehört nicht, dass der Zustellungsempfänger von der in seinen Zugriffsbereich gelangten Ladung tatsächlich Kenntnis nimmt bzw. Kenntnis genommen hat. Allerdings kann eine entsprechende Unkenntnis - ebenso wie eine ggfls. zu spät erlangte Kenntnis - ein im Rahmen der §§ 233 oder 514 Abs. 2 ZPO relevanter Umstand sein, - dies aber nur dann, wenn der Zustellungsempfänger die Unkenntnis nicht selbst verschuldet hat. Ein solches Verschulden fällt aber der Beklagten zur Last, - auch wenn man - wie geboten - berücksichtigt, dass in Fällen der vorliegenden Art die Anforderungen an die Partei nicht überspannt werden dürfen. Der Zugang zu einer weiteren gerichtlichen Instanz darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden.
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2. Der Verschuldensbegriff des § 514 Abs. 2 ZPO ("Fall der schuldhaften Versäumung") bestimmt sich nach den gleichen Maßstäben wie bei der Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO. Ob ein Verschulden der Partei vorliegt, ist jeweils nach dem objektiv-abstrakten Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Maßgebend ist die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei, - wobei das Verschulden im Einzelfall freilich durchaus verfahrensbezogen zu bestimmen ist (vgl. Zöller/Greger 25. Auflage ZPO § 233 Rz 12 ff.). Die Anwendung der dort zitierten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass im Falle der Beklagten der Fall der schuldhaften Versäumung des Einspruchstermins vom 27.01.2005 gegeben ist. Die Beklagte musste damals, nachdem sie den Einspruch vom 19.01.2005 eingelegt hatte, mit der Zustellung der Ladung zum Einspruchstermin rechnen. Nach den Verfahrensordnungen von ArbGG und ZPO musste die Beklagte als Prozesspartei eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens Bedacht darauf nehmen, dass der Einspruchstermin unverzüglich - wie dann auch geschehen - vom Kammervorsitzenden bestimmt würde (§ 216 Abs. 1 und 2 ZPO), - auch war damit zu rechnen, dass der Einspruchstermin alsbald stattfinden würde (§ 217 ZPO und § 9 Abs. 1 ArbGG). In der damaligen prozessualen Situation traf die Beklagte die Verpflichtung bzw. Obliegenheit, ausreichende Vorkehrungen für die damals zu erwartende Zustellung der Ladung zum Einspruchstermin zu treffen. Die Beklagte hat bis zum Schluss des Berufungsverfahrens nicht hinreichend dargetan, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Ladung erhalten habe. Zwar schließt der Umstand, dass ein Gemeinschaftsbriefkasten besteht, die Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis einer darin zugestellten Ladung nicht ohne weiteres aus. Allerdings ist es anerkanntes Recht, dass es eine Partei dann nicht bei dem gemeinschaftlichen Briefkasten belassen darf, wenn sie befürchten muss, dass für sie bestimmte Postsendungen sie auf diesem Wege nicht oder nicht unverzüglich erreichen könnten. Vorliegend bestand konkreter Anlass für derartige Befürchtungen der Beklagten.
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Nach den Angaben der Beklagten ist insoweit in tatsächlicher Hinsicht zunächst festzustellen, dass der Gemeinschaftsbriefkasten nicht nur einem kleinen Benutzerkreis zur Verfügung stand. Die Beklagte trägt selbst vor, dass mindesten sieben bis acht Personen Zugriff auf den gemeinsamen Briefkasten gehabt haben. Dies stellt keinen überschaubaren Benutzerkreis mehr dar. Die Beklagte behauptet auch nicht, den Briefkasten in dem entscheidungserheblichen Zeitraum regelmäßig kontrolliert zu haben. Vielmehr ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen, dass sie ab dem 20.01.2005 einige Tage (überhaupt) nicht zu Hause gewesen ist. Während des fraglichen Zeitraumes hat sie entweder in G. oder in ihrem Büro in K. geschlafen. Hinzu kommt, dass - wie die Beklagte im Berufungsverhandlungstermin erklärt hat -, Post schon öfter weggekommen sein soll.
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Die genannten Umstände - wozu insbesondere auch die bereits in der Vergangenheit aufgetretenen Unregelmäßigkeiten bei der gemeinsamen Benutzung des Briefkastens gehören - wären für eine ordentliche Prozesspartei Veranlassung gewesen, weitergehende Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Erhalt der damals zu erwartenden gerichtlichen Ladung zu treffen, - zumal mit dieser Ladung kurzfristig zu rechnen war. Dass die Beklagte derartige Vorkehrungen getroffen hätte, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Hinreichende Umstände, die das Fehlen zusätzlicher Vorkehrungen als entschuldbar erscheinen lassen könnten, lassen sich nicht feststellen. Zu diesen Vorkehrungen hätte es vorliegend ausnahmsweise auch gehört, dass sich die Beklagte, die sich ohnehin beruflich in Kaiserslautern aufhielt, telefonisch oder persönlich bei dem Arbeitsgericht zeitnah über die Anberaumung des bevorstehenden Einspruchstermins erkundigte. Wenn sich die Beklagte aus den von ihr genannten Gründen damit abfand, dass der zur Wohnung der Beklagten gehörende Briefkasten nicht ausschließlich ihr, sondern 6 weiteren Personen zugänglich war, dann hätte sie in der konkreten Verfahrenssituation eben andere, ihr unter den gegebenen Umständen zumutbare Vorkehrungen für die anstehende Zustellung treffen müssen. Zu diesen Vorkehrungen, die der Beklagten zumutbar waren, gehörte jedenfalls auch die telefonische Erkundigung beim Arbeitsgericht über den Einspruchstermin.
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3. Auch die weitere Argumentation der Beklagten führt nicht zum Erfolg der Berufung. So ist es insbesondere anerkanntes Recht, dass die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nicht mit Erfolg darauf gestützt werden kann, ein Fall der Säumnis habe bei Erlass des ersten Versäumnisurteils nicht vorgelegen. Soweit die Beklagte mit ihrem Vorbringen weiter die fehlende Schlüssigkeit der Klage rügen will, ist es zwar richtig, dass (auch) vor Erlass eines II. Versäumnisurteils, die Schlüssigkeit der Klage (erneut) zu prüfen ist. Abgesehen davon, dass vorliegend keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das Arbeitsgericht diese erneute Prüfung der Schlüssigkeit nicht vorgenommen hat, folgt aus dem eben erwähnten Grundsatz aber nicht, dass die Berufung gegen das II. Versäumnisurteil auf die - tatsächlich oder angeblich - fehlende Schlüssigkeit der Klage gestützt werden kann.
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III. Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung muss die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO tragen. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Gegen das vorliegende Berufungsurteil findet deswegen derzeit die Revision nicht statt. Unter den Voraussetzungen des § 72a ArbGG kann die Beklagte nach näherer Maßgabe der eben zitierten Vorschrift die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde, die bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen ist, anfechten. Auf diese Möglichkeit wird die Beklagte hiermit aufmerksam gemacht.
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